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LVwG-2022/13/3191-2•LVwG T LVwG-2022/13/3191-2
LVwG-2022/13/3191-2Landesverwaltungsgericht18.01.2023
Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>Geschwindigkeitsübertretung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Unterer Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.11.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellten Führerschein vom 19.06.2020, Zahl: ***) für alle Klassen auf die Dauer von 3 Monaten, und zwar im Anschluss an den unter GZ: ***, abgeschlossenen Führerscheinentzug (Bescheid vom 10.11.2022) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 4, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) entzogen. Sofern die Beschwerdeführerin Besitzerin (weiterer) nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, wurden auch diese Lenkberechtigung(en) entzogen.
Gemäß § 24 Abs 3 des Führerscheingesetzes wurde der Beschwerdeführerin als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die vor Ablauf der Entzugsdauer zu absolvieren ist, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet (das heißt nicht vor Absolvierung der Nachschulung).
Letztlich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um 1 Jahr verlängert und diese Verlängerung in den Führerschein einzutragen ist. Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 4 Abs 3 FSG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie gegen den Bescheid *** Einspruch erhebe. Sie habe bei der Lenkererhebung angegeben, dass entweder sie oder eine Freundin gefahren sei. Leider könne sie sich nicht erinnern, dass sie jemals um diese Uhrzeit innerhalb von einer Stunde zweimal durch die Stadt gerast sein solle. Zum damaligen Zeitpunkt seien immer wieder Freunde mit ihrem Auto unterwegs gewesen. Nachdem sie für das Auto verantwortlich sei, sei ihr klar, dass sie für die Geldstrafe verantwortlich sei. Da nun aber ihr Führerschein auf dem Spiel stehe, möge sie nun eine Nachforschung beantragen. Ist es möglich, ein Foto des Fahrers zu beantragen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG Tirol, Zl ***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 09.05.2022 um 03.52 Uhr in Z, Adresse 2 – BB-Markt, in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A) am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 41 km/h (Messtoleranz zugunsten der Beschwerdeführerin bereits abgezogen) überschritten.
Weiters hat sie ebenfalls am 29.05.2022 um 04.18 Uhr wiederum in Z, Adresse 2 – BB-Markt, in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A) am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (Messtoleranz zugunsten der Beschwerdeführerin bereits abgezogen) überschritten.
Dadurch hat die Beschwerdeführerin jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.09.2022, GZ *** (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 41 km/h am 29.05.2022 um 03.52 Uhr) gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2022, GZ *** (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h an 29.05.2022 um 04:18 Uhr) gemäß § 99 Abs 2e StVO eine solche in Höhe von Euro 600,00 verhängt.
Die Strafverfügung vom 27.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 persönlich zugestellt, jene vom 20.10.2022 durch Hinterlegung am 25.10.2022.
Beide Strafverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Diese beiden genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden mit einem technischen Hilfsmittel (mobiles Lasermessgerät mit Foto) festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den darin befindlichen rechtskräftigen Strafverfügungen betreffend die Beschwerdeführerin vom 27.09.2022, GZ ***, und vom 20.10.2022, GZ ***. Dass die gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem technischen Hilfsmittel (mobilem Lasermessgerät) festgestellt wurden, ergibt sich aus den diesen Verfahren zugrundeliegenden Anzeigen an die belangte Behörde im behördlichen Akt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin wurde – wie festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, einmal um 41 und einmal um 57 km/h innerhalb des Ortsgebiets) jeweils gemäß § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a StVO vom Betroffenen, der Beschwerdeführerin und somit als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A) begangen wurden, und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Gem § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Gem § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate (Anm Z 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021).
zu betragen.
Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 4 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2 gegeben ist, mindestens 3 Monate, sonst mindestens 6 Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von 4 Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin die mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2022, GZ ***, geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h um 57 km/h vom 29.05.2022 um 04.18 Uhr wiederholt innerhalb von vier Jahren begangen. Die vorher begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h um 41 km/h am 29.05.2022 um 03.52 Uhr wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.09.2022, GZ ***, geahndet.
Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von 2 Jahren hat die Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.
Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl ***, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer wiederholten Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens 3 Monaten festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über die Beschwerdeführerin eine Entzugszeit von 3 Monaten verhängt.
In Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von 3 Monaten kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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