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LVwG-2022/30/3219-2•LVwG T LVwG-2022/30/3219-2
LVwG-2022/30/3219-2Landesverwaltungsgericht18.01.2023
Waffenverbot<br/>Verwahrung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch die RAe BB, CC und DD, EE, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.11.2022, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat als belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Das Waffenverbot wurde mit einem Vorfall am 30.08.2022 zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr auf einem Forstweg Richtung FF im Ortsteil Y in **** X begründet.
Bei diesem Vorfall handelt es sich um einen Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer ist mit seinem PKW auf der Forststraße zur FF bei der Heimfahrt nach X von der Straße abgekommen und ca 5 Meter unterhalb des Forstweges im Wald zu liegen gekommen. Der beim Unfall nur leicht verletzte Beschwerdeführer konnte selbstständig das beschädigte Fahrzeug verlassen und zu Fuß nach Hause nach X gehen. Beim verunfallten Fahrzeug, das auf der rechten Fahrzeugseite zu liegen kam, war die Heckscheibe geborsten. Alle anderen Fenster und Türen waren funktionsfähig. Die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln wurden vom Beschwerdeführer mit nach Hause genommen. Die im Fahrzeug mitgeführte Jagdwaffe (Schusswaffe der Kategorie C) wurde samt Munition im unversperrten Fahrzeug vom Beschwerdeführer zurückgelassen, ebenso das bei der vorausgehenden Jagdausübung erlegte Murmeltier. Auf Veranlassung des Beschwerdeführers wurde nach der Rückkehr an seinen Hauptwohnsitz die Bergung des verunfallten KFZ des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und durchgeführt. Von einer zufällig an der Unfallstelle vorbeikommenden Person wurde der Fahrzeugabsturz am 30.08.2022 um 21:09 Uhr bei der Leitstelle Tirol telefonisch gemeldet. Gegen 21:30 Uhr traf eine Polizeipatrouille der PI Z am Unfallort ein. Kurze Zeit später kamen auch zwei Personen mit einem Abschleppfahrzeug zum Bergen und Abschleppen des verunfallten Fahrzeuges zur Unfallstelle. Das im Auto befindliche Jagdgewehr samt Munition wurde von den die Ermittlungen durchführenden Polizeibeamten vor Ort sichergestellt. Die Jagdwaffe samt Munition war somit in einem Zeitraum von ca zwei Stunden nicht ordnungsgemäß verwahrt im verunfallten PKW des Beschwerdeführers verblieben. Die belangte Behörde schloss aus dieser ca zweistündigen ungesicherten Verwahrung, dass dadurch die Voraussetzungen für die Verhängung eines behördlichen Waffenverbots gemäß § 12 WaffG vorliegen würden und somit der angefochtene Waffenverbotsbescheid zu erlassen gewesen sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Die Beschwerdeführer teilt zunächst mit, dass er BB, CC, DD, Rechtsanwälte in **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 S 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG.
Beschwerdegegenstand:
Der Beschwerdeführer erhebt durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.11.2022, GZ: ***, zugestellt am 15.11.2022, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt:
Sachverhaltsdarstellung:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er am 30.08.2022 um ca. 19:00 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke GG auf dem Weg von der Murmeltierjagd im Gemeindegebiet von X von der Forststraße (Jägernotweg) abkam und das Unfallfahrzeug unversperrt und mit gebrochener Heckscheibe zurückgelassen habe, obwohl sich im Fahrzeug eine Jagdwaffe der Kategorie C sowie die dazugehörige Munition unversperrt und für jeden zugänglich, befunden habe.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde gegen den Beschwerdeführer gern § 12 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) 1996 i.d.g.F. i.V.m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ein Waffenverbot erlassen.
Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2022 zu Händen dessen Rechtsvertreter zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.
Gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer wird durch den vorliegenden Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.
Beschwerdegründe:
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf den Verkehrsunfallbericht der PI Z vom 05.09.2022, die Lichtbildbeilage der PI Z vom 01.09.2022, die Niederschrift des Beschwerdeführers vom 01.09.2022, allesamt GZ: ***, sowie auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Meldungslegers, Revlnsp JJ, vom 29.09.2022 und des KK vom 02.11.2022. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine Waffe gern § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls vom Zeitpunkt des Unfalles am 30.08.2022 in der Zeit von ca. 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr seine Jagdwaffe im unversperrten Fahrzeug - und somit für jedermann zugänglich - zurückgelassen. Der Umstand, dass es sich beim besagten Gebiet um ein beliebtes Wandergebiet handle und die Forststraße (Jägernotweg) auch von Besuchern der FF-Alm passiert werden müsse, zeige, dass der Betroffene mit den gesetzlichen Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Verwahrung äußerst leichtfertig umgehe. Außerdem stelle ein verunfalltes Fahrzeug ein wesentlich größeres Augenmerk für Passanten dar, als ein geparktes Auto an einem gut frequentierten Standort. Letztlich habe auch ein vorbeikommendes Fahrzeug (Passant) Anlass für das polizeiliche Einschreiten gegeben. In Zusammenschau der Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens und der Judikatur der Höchstgerichte sei die Behörde zweifellos zum Ergebnis gekommen, dass durch das oben beschriebene Verhalten die Voraussetzungen eines behördlichen Waffenverbots vorliegen würden und somit ein Waffenverbot zu erlassen sei.
Entgegen den Ausführungen im Bescheid der BH Z vom 15.11.2022 ist nach dem Akteninhalt von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer war am 30.08.2022 in seinem Jagdgebiet auf der Jagd. Nachdem er sich entschlossen hatte, mit seinem Fahrzeug ins Tal zu fahren, entlud er sein Gewehr und entspannte dieses und legte es in eine verschließbare Gewehrtasche. Die Munition verstaute er separat in einem eigenen Fach im Rucksack. Die verschlossene Gewehrtasche legte er unter die Rücksitze seines Fahrzeuges. Den Rucksack platzierte er am Rücksitz seines Fahrzeuges. Gewehr und Munition waren sohin fach- und sachgerecht in seinem Fahrzeug verstaut. Der Beschwerdeführer ist gegen ca. 19:30 Uhr mit seinem Fahrzeug von der Jagdhütte in Richtung Tal losgefahren ist, wobei er auf dem Weg ins Tal einige Male stehen blieb.
Im Unfallszeitpunk war die Gastwirtschaft der FF-Alm geschlossen und waren daher keine Personen in der Nähe des Unfallortes unterwegs. Der von der Behörde erwähnte Passant war ein Aushilfsmitarbeiter der FF-Alm.
Der Beschwerdeführer hatte zwischen 20:15 und 20:30 Uhr einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der befestigten Forststraße (Jägernotweg) abkam. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers kam ca. fünf Meter unterhalb der Forststraße (Jägernotweg) zu liegen und war von der Forststraße (Jägernotweg) aufgrund von hohen Sträuchern nicht ohne weiteres sichtbar. Das Gewehr des Beschwerdeführers war im Fahrzeug - ohne danach zu suchen - nicht erkennbar. Durch den Verkehrsunfall wurden sowohl das vordere als auch das hintere Kennzeichen vom Fahrzeug des Beschwerdeführers gerissen. Der Unfall war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar.
Durch den Unfall erlitt der Beschwerdeführer eine schwere Gehirnerschütterung und eine Verletzung an der rechten Hand. Die schwere Gehirnerschütterung führte dazu, dass sich der Beschwerdeführer nur mehr an wenige Einzelheiten erinnern kann. Vermutlich ist der Beschwerdeführer nach dem Unfall aus dem Fahrzeug geklettert und hat seine Frau angerufen und vom Unfall verständigt. Vermutlich hat der Beschwerdeführer die durch den Unfall vom Fahrzeug gerissenen Kennzeichen mitgenommen und ist vermutlich zu Fuß nach Hause gegangen.
Aufgrund der erlittenen Gehirnerschütterung hat der Beschwerdeführer keine weiteren Erinnerungen. Seine Erinnerungen beginnen wieder im Zeitpunkt der Erwachens am nächsten Tag zu Hause.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers informierte den Zeugen KK, welcher ein Transportunternehmen hat, vom Unfall und wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der LL GmbH, Adresse 1, **** W, gemeinsam mit dem Zeugen KK geborgen und abtransportiert.
Zum Vorwurf der unsachgemäßen Verwahrung:
Gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach Ansicht des VwGH ist wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von zu befürchten ist (VwGH zu 2012/03/0007, 2014/03/0063). Hierbei ist die missbräuchliche Verwendung der Waffe nicht restriktiv auszulegen, sondern genügt für die Erlassung eines Waffenverbotes die Annahme, die Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchliche Verwendung gewähren (VwGH zu 2011/03/0225).
Der Entscheidung des VwGH zu 2012/03/0007 lag ein Sachverhalt zu Grunde, wo der Beschwerdeführer im Zuge eines Nachbarschaftsstreites wiederholt gegenüber Polizeibeamten und einer Gemeindebediensteten gedroht habe, sich eine Waffe zu besorgen und den Beteiligten damit zu erschießen.
In der Entscheidung des VwGH zu 2014/03/0063 hat eine Person eine Schusswaffe der Kategorie B ohne entsprechende Berechtigung erworben, geführt und auch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verwendet, indem sie ohne sich zu vergewissern, dass durch die Schussabgabe niemand gefährdet werde, bei Dunkelheit einen Schuss in einen Stausee abgefeuert und dabei unbewusst eine Wildente getötet.
In obigen Angelegenheiten war sohin ein gewisses Aggressionspotenzial bzw. die Verwendung einer Waffe ausschlaggebend, um eine missbräuchliche Verwendung und damit einhergehend ein Waffenverbot iSd § 12 Abs 1 WaffG zu begründen. Die oben zitierten Entscheidungen sind mit der gegenständlichen Rechtssache des Beschwerdeführers in keiner Weise zu vergleichen. Bereits unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rsp des VwGH ist die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei eine qualifiziert missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. sei eine solche zu befürchten, jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war in seiner Unfallendlage aufgrund der dunklen Farbe und der bereits eingetretenen Nacht nicht für jedermann erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sein Gewehr, entladen und entspannt, vor Antritt der Talfahrt in einer verschlossenen Gewehrtasche unter der Rücksitzbank in seinem Fahrzeug und die Munition in einer eigenen Tasche in seinem Rucksack auf dem Rücksitz verstaut. Selbst nach dem Unfall waren das im Fahrzeug befindliche Gewehr und die im Rucksack befindliche Munition nicht für jedermann sichtbar (vgl Bild 8, 9 und 10 der Lichtbildbeilage der PI Z vom 01.09.2022).
Im Zuge des Fahrzeugabsturzes ist der Beschwerdeführer mit seinem Kopf im Innenraum des Fahrzeuges angestoßen und hat sich hierbei neben einer Platzwunde eine schwere Gehirnerschütterung zugezogen, welche den Beschwerdeführer an der Fassung klarer Gedanken und dementsprechende Handlungen zu setzen, hinderte. Ex post betrachtet wäre es möglicherweise sinnvoller gewesen zusätzlich zur Ehegattin die Rettung, was auch zur Folge gehabt hätte, dass ein Abschleppdienst und auch die Polizei verständigt worden wären, zu verständigen. Aufgrund der erlittenen schweren Gehirnerschütterung (= Bewusstseinsstörung) wäre es - im Nachhinein betrachtet - wahrscheinlich auch nicht besser gewesen, die Waffe sowie die Munition aus dem Fahrzeug zu nehmen und über den Jägernotweg durch ein Siedlungsgebiet mit nach Hause zu nehmen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch aufgrund der erlittenen schweren Gehirnerschütterung (=Bewußtseinsstörung) weder den einen noch den anderen Entschluss fassen.
Der gegenständliche Sachverhalt rechtfertigt keinesfalls die Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist, noch dass er einer anderen Person Zugang zu einer Waffe gewähren würde. Der Verkehrsunfall war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar und hat der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis jedenfalls für die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe und der Munition im Fahrzeug gesorgt, sodass das Gewehr und die Munition nach dem Unfall nicht ohne weiteres sichtbar waren. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis schwer verletzt und benommen, sodass er das Gewehr und die Munition ohne bewusste Entschlussfassung zurückgelassen hat. Zusammengefasst hat es dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles an der notwendigen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit gemangelt und kann ihm daher das Zurücklassen des Gewehres und der Munition nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wäre außerdem festzustellen gewesen, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen hat lassen (VwGH zu 2010/03/0020). Eine derartige Prognose wurde in der zitierten Entscheidung angenommen, nachdem der Betroffene mit seinem Sohn und dessen Freundin in Streit geraten ist und mit seiner Faustfeuenvaffe in die Luft gefeuert hat. Der angefochtene Bescheid der BH Z vom 15.11.2022 hingegen lässt eine Prognoseentscheidung, aufgrund welcher eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer vorhergesagt werden könnte, zur Gänze vermissen.
Die belangte Behörde hat die Rsp des VwGH unrichtig auslegt und auf die gegenständliche Rechtssache unrichtig anwendet.
Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen. Ein langjährig bestehender Alkoholmissbrauch, eine auffallend sorglose Verwahrung von Waffen und Munition, die Ermöglichung des Zugriffs durch den minderjährigen Sohn sowie der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe samt verbotener Munition stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG dar, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH zu 2005/03/0206).
Der VwGH spricht in der oben zitierten Entscheidung klar und deutlich aus, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung einer Waffe bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 12 Abs 1 WaffG berücksichtigt werden darf, für sich alleine jedoch nicht auf die notwendige missbräuchliche Verwendung der Waffe geschlossen werden kann. Es ist sohin erforderlich, dass neben der unsachgemäßen Verwahrung einer Waffe, welche nicht den Bestimmungen des § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung entspricht, weitere Umstände hinzutreten müssen, um den Ausspruch eines Waffenverbotes iSd§ 12 Abs 1 WaffG zu rechtfertigen. In der oben zitierten Entscheidung war neben der sorglosen Verwahrung der Waffe sowie dem unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe samt Munition der minderjährige Sohn des Betroffenen gefährdet.
Für sich alleine reicht daher die unsachgemäße Verwahrung einer Waffe - welche weiterhin bestritten bleibt - hingegen nicht aus, um ein Waffenverbot iSd § 12 Abs 1 WaffG auszusprechen, und ist der Bescheid der BH Z vom 15.11.2022 daher aufzuheben.
Eine ähnliche Entscheidung wurde überdies vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen, in welcher ein Jäger sein Fahrzeug am Gehsteig eines kleinen niederösterreichischen Ortes unversperrt parkte und mit zwei Jagdfreunden das erlegte Rotwild in die Wildannahmestelle trug. Als der Betroffene zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte bereits ein Polizist den MM des Betroffenen in der Hand. Das LVwG Niederösterreich sprach aus, dass zur unsicheren Verwahrung ein zusätzliches Fehlverhalten hinzutreten muss, um ein Waffenverbot zu rechtfertigen (NN in OO 2022,12, S 28) und kam es zu keinem Waffenverbot.
Mangelhafte Begründung:
Der Bescheid der BH Z vom 15.11.2022 ist außerdem mangelhaft begründet. Die belangte Behörde hat es in der Begründung des Bescheides unterlassen, Tatsachen, die sie für erwiesen angenommen hat, konkret festzustellen. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides stellen lediglich die bloße Wiedergabe der Angaben der Beteiligten dar, jedoch können Sachverhaltsfeststellungen nicht durch die bloße Wiedergabe des Inhaltes von Beteiligten ersetzt werden.
Der angefochtene Bescheid der BH Z vom 15.11.2022 ist sohin aufgrund der Verletzung von § 60 AVG aufzuheben.
Beweis:
Akt der BH Z zu ***;
Lichtbild KFZ des Beschwerdeführers (Kennzeichen);
Lichtbild des KFZ des Beschwerdeführers an der Unfallstelle;
Ärztliches Zeugnis von PP vom 28.10.2022;
Lichtbild der Verletzung des Beschwerdeführers;
Einholung eines neurologischen Gutachtens;
Einvernahme des Zeugen KK, p.A. Adresse 2, **** V;
Einvernahme der einschreitenden Beamten der PI Z, JJ und QQ;
Einvernahme des Beschwerdeführers.
Anträge:
Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. der Beschwerde Folge zu geben, gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG, in der Sache selbst entscheiden, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde noch eine ergänzende Erhebung bei der belangten Behörde durchgeführt. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 05.01.2023 auf konkrete Anfragen hin mit, dass der Beschwerdeführer gerichtlich nicht vorbestraft sei. Ein diesbezüglicher Strafregisterauszug wurde beigelegt. Es würden auch bei der belangten Behörde keine für das gegenständliche Waffenberbotsverfahren relevanten Vormerkungen aufscheinen, lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem TJG. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses. Der Beschwerdeführer sei seit der Einführung der JAFAT (Jagd- und Fischereianwendung Tirol) im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte. Weitere Erhebungen über vermutlich vorhandene und weiter zurückliegende Jagdkarten seien vorerst noch nicht durchgeführt worden und würden auf Nachfrage noch durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.1998 Jagdpächter und zwar im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 31.03.2008 der Jagd RR und sei 2007 der Jagd SS.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich für das gegenständliche Verfahren folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist bereits seit April 1998 Jagdpächter, im Besitze einer Tiroler Jagdkarte und strafrechtlich nicht vorbestraft. Gegen den Beschwerdeführer scheinen auch keine für die Verhängung eines Waffenverbotes relevante Verwaltungsstrafvormerkung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirkshauptmannschaft Z auf. Jedenfalls liegen bis zum verfahrensgegenständlichen vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall am Abend des 30.08.2022 keine Tatsachen oder Hinweise vor, die für eine mangelnde Verlässlichkeit nach § 8 WaffG bzw für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG relevant und ausreichend wären. Der verfahrensgegenständliche Vorfall reduziert sich auf die Tatsache, dass die im verunfallten PKW vom Beschwerdeführer mitgeführte Jagdwaffe, eine Schusswaffe der Kategorie C nach § 30 WaffG, samt Munition nach dem Verlassen des verunfallten PKWs durch den Beschwerdeführer für einen Zeitraum von ca zwei Stunden mangelnd verwahrt im verunfallten PKW verblieben ist. Die Sicherstellung der Schusswaffe samt Munition erfolgte ca zwei Stunden nach dem Unfall durch die hinzugekommenen Polizeibeamten der PI Z. Die Bergung und Abschleppung des verunfallten Fahrzeuges erfolgte ca. 2. Stunden nach dem Unfall durch die vom Beschwerdeführer bzw dessen Ehefrau telefonisch verständigten und beauftragten Personen. Da grundsätzlich der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C samt Munition für erwachsene Menschen, gegen die kein Waffenverbot besteht, frei ist, wären die zum Unfallort hinbeorderten Personen, die die Abschleppung durchführen sollten und dies auch getan haben, einerseits zur Innehabung (= Besitz nach § 6 Abs 1 WaffG) berechtigt und andererseits in weiterer Folge nach der Inbesitznahme der im verunfallten PKW befindlichen Schusswaffe samt Munition zur sicheren Verwahrung nach § 16b WaffG verpflichtet gewesen. Da die vom Beschwerdeführer im verunfallten PKW zurückgelassene Jagdwaffe samt Munition bereits von den hinzugekommenen Polizeibeamten sichergestellt wurde, war eine Verwahrung durch die mit der Bergung des verunfallten PKWs beauftragten Personen nicht mehr notwendig und geboten.
Der diesbezügliche Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und insbesondere aufgrund der durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers und von Zeugen.
Ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gerechtfertigt ist. Es setzt daher eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit von Waffen voraus (VwGH 23.04.1986, 86/01/0047). Aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung oder einem unbefugten Führen einer Waffe allein kann hingegen nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (VwGH 18.07.2002, 99/02/0189).
Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/03/0075). Wesentlich für die Verhängung eines Waffenverbots ist somit die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine missbräuchliche Verwendung von Waffen (zukünftig) zuzutrauen ist (VwGH 27.09.2001, 2001/20/0433).
Die Verhängung eines Waffenverbots unterliegt angesichts der im § 12 Abs 1 WaffG vorausgesetzten Missbrauchsgefahr strengeren Voraussetzungen, als die zur Entziehung waffenrechtlicher Urkundeführende Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 28 Abs 1 iVm mit § 8 WaffG (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegen somit – ungeachtet der Verlässlichkeitsfrage nach § 8 WaffG – die Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes bei bloß nicht ordnungsgemäßer Verwahrung nicht vor (siehe Keplinger/Löff/Szalkay/Totschnig Waffengesetz 19968, § 12, 88).
Aufgrund des vorliegenden verfahrensrelevanten Sachverhaltes, nämlich einer nur kurzfristigen mangelnden Verwahrung einer Schusswaffe der Kategorie C samt Munition in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall durch eine bis zu diesem Verkehrsunfall im August 2022 nach den Vorschriften des WaffG verlässliche Person, liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG jedenfalls nicht vor. Die von der belangten Behörde im vorletzten Absatz der Begründung herangezogene Rechtsprechung des VwGH bezieht sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Waffenverbot, sondern auf eine mangelnde Verlässlichkeit nach § 8 WaffG, über die Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) verfügen müssen. Die Verhängung eines Waffenverbots unterliegt wegen der im § 12 Abs 1 WaffG vorausgesetzten Missbrauchsgefahr strengeren Voraussetzungen als die zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden führende Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 25 iVm § 8 WaffG. Eine etwaig vorliegende mangelnde Verlässlichkeit nach § 8 WaffG, wie sie sich aus der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, erfüllt noch nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs 1 WaffG und rechtfertigt damit auch die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG nicht. Es liegen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Falle keine bestimmten Tatsachen vor, die eine negative Zukunftsprognose im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen können.
Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos zu beheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgegangen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag. Dr. Rieser
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