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LVwG-2022/12/2611-4•LVwG T LVwG-2022/12/2611-4
LVwG-2022/12/2611-4Landesverwaltungsgericht23.01.2023
Durchsuchung eines Fahrzeuges <br/>dringender Verdacht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 30.08.2022 zwischen 18.15 und 19.00 Uhr in Y bei der Kreuzung Adresse 2 in Richtung Norden durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 30.08.2022 zwischen 18.15 und 19.00 Uhr in Y bei der Kreuzung Adresse 2 in Richtung Norden durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare -Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Z hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 sowie die Eingabegebühr von Euro 30,00, sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z2 B-VG in Verbindung mit Art 132 Abs 2 B-VG wegen der Durchsuchung seines Fahrzeugs am 30.08.2022 durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwei Polizeibeamte wegen der Aufnahme eines Verkehrsunfalls am Unfallort gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dem Beamten mitgeteilt, dass dieser sein Fahrzeug nicht ohne Durchsuchungsbefehl oder Gefahr im Verzug durchsuchen dürfe. Der amtshandelnde Beamte habe die Durchsuchung auf § 53 Waffengesetz gestützt, ohne Weiteres dazu auszuführen. Dabei habe der Beamte verkannt, dass die Durchsuchungsermächtigung nach § 53 Waffengesetz eine Durchsuchung lediglich rechtfertige, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen ein dringender Verdacht bestehe, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, nach dem Waffengesetz oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt werde. Bei einer Durchsuchung eines Fahrzeugs ohne richterliche Anordnung handle es sich um einen klassischen Akt der Hoheitsverwaltung. Da lediglich das Fahrzeug des Beschwerdeführers durchsucht worden sei, sei das Merkmal der Individualität klar erfüllt. Im vorliegenden Fall sei die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers eindeutig gegen seinen Willen erfolgt, wodurch der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes vor rechtlosen Übergriffen staatlicher Organe verletzt worden sei. Die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers habe keine rechtliche Grundlage.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers für rechtwidrig erklären und dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwGVG Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der Verfahrenskosten zusprechen.
Nach Rücksprache und mit Einverständnis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die belangte Behörde von Landespolizeidirektion Tirol auf Bezirkshauptmannschaft Z richtiggestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Z erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 31.10.2022 und legte die Verwaltungsakten vor. Nach Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass das aggressive und aufbrausende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallgegnerin bereits vor Eintreffen der einschreitenden Beamten als auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizisten zum Zeitpunkt der Amtshandlung (Weigerung zu Beginn der Amtshandlung sich auszuweisen, zweimaliger Versuch während der Wartezeit für den Alkomattest einen Energydrink zu trinken, unkooperativ, unangenehm und provozierend) in Zusammenschau mit den positiven Abfrageergebnissen in den polizeilichen Datenbanken (8 Eintragungen im KPA im Zeitraum 2012-2022, ein Eintrag im EDE aus dem Jahr 2012) und insbesondere das von der Behörde rechtskräftig verhängte Waffenverbot als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 53 WaffG zu verstehen seien. Besonders berücksichtigungswürdige Datenbankeintragungen seien hierbei neben der Eintragung im Waffenregister die beiden Eintragungen in Bezug auf den Straßenverkehr (2019: gefährliche Drohung im Straßenverkehr, 2020: Körperverletzung im Straßenverkehr). Es habe sich daher der dringende Verdacht ergeben, dass der Beschwerdeführer dem über ihn rechtskräftig verhängten Waffenverbot zuwidergehandelt habe. Eine differenzierte Maßfigur hätte in dieser Situation ein adäquates, das heißt ruhiges, kooperatives und nicht provozierendes Verhalten an den Tag gelegt und gegenüber den einschreitenden Polizisten keinen dringenden Verdacht auf Verstoß gegen das Waffenverbot begründet. Es liege nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass Personen, die sich während einer Amtshandlung adäquat verhalten, keinen dringenden Verdacht auf Verstoß gegen ein behördlich verhängtes Verbot begründen, obwohl möglicherweise bereits entsprechende Einträge in polizeilichen Datenbanken vorhanden seien, und dadurch in weiterer Folge die Durchsuchung eines Fahrzeuges unterbliebe. Es sei lediglich das Fahrzeug des Beschwerdeführers durchsucht worden, nicht seine Kleidung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Durchsuchung des Fahrzeuges sei gegen seinen Willen erfolgt, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sogar an der Amtshandlung mitgewirkt habe, da er das Unterfach des Kofferraums selbständig geöffnet habe. Anlässlich der Durchführung der Durchsuchung des Fahrzeuges seien Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß beschränkt worden, da die Durchsuchung nur von einem Polizeibeamten durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer zudem an der Durchsuchung teilweise mitgewirkt habe.
Die belangte Behörde stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu als unzulässig zurückzuweisen. Weiters wurde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG beantragt.
Am 20.01.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC und DD einvernommen worden sind.
I.Sachverhalt:
Am 30.08.2022 kam es gegen 17.59 Uhr in Y auf der Adresse 3/Kreuzungsbereich zur B *** zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. EE hatte mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** vor der roten Ampel Kreuzungsbereich Adresse 2 angehalten und fuhr beim Anfahren dem vor ihr noch stehenden Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein Vorfall von sicherheitspolizeilichem Belang in einem örtlichen oder zeitlichen Nahebereich ereignet hat.
Der Beschwerdeführer war sehr aufgebracht ob dem Sachschaden an seinem Fahrzeug und hatte den Eindruck, dass die Unfallgegnerin den Unfallort verlassen will, weil sie nicht sofort aus ihrem Fahrzeug ausstieg. Daher hob er ihr Autokennzeichen, das heruntergefallen war, auf und gab es erst an sie zurück, nachdem er die Polizei verständigt hatte. Als die Polizeibeamten, die sich in unmittelbarer Nähe bei einem Einsatz aufgehalten hatten, gegen 18:14 Uhr zum Unfallort kamen, beschwerte sich die Unfallgegnerin über die aggressive Art des Beschwerdeführers bei den Polizeibeamten.
Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung unkooperativ und ungehalten, nicht aber aggressiv.
Während der Wartezeit für einen Alkomattest wurde von DD ua eine KPA- und eine EDE-Abfrage zum Beschwerdeführer durchgeführt. Es schienen in der KPA 8 Eintragungen im Zeitraum von 2012 bis 2022 auf (vier ab 2018, darunter 2019: Gefährliche Drohung im Straßenverkehr, 2020: § 83 Gewalt im Straßenverkehr) sowie ein aufrechtes Waffenverbot seit 2018.
Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallgegnerin bereits vor Eintreffen der Polizei und dessen unkooperatives Verhalten am Unfallort während der Amtshandlung sowie die Ergebnisse der Datenabfrage zur Person des Beschwerdeführers wurden von CC als Tatsachen im Sinne des § 53 WaffG verstanden.
Aufgrund dessen hat CC eine Durchsuchung des Fahrzeuges auf Grundlage des § 53 WaffG durchgeführt. Diese Rechtsgrundlage für die Durchsuchung wurde dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich mitgeteilt. Die Durchsuchung erfolgte gegen den Willen des Beschwerdeführers.
Es wurden keine Waffen aufgefunden. Nach Beendigung der Durchsuchung gaben die beiden Polizeibeamten über Nachfrage des Beschwerdeführers ihre Dienstnummern bekannt und wurde die Amtshandlung beendet.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-*** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und DD.
Der Ablauf des Unfalls ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers und stimmt im Wesentlichen auch mit der Beschuldigtenvernehmung der Unfallgegnerin EE vom 12.09.2022 in der Polizeiinspektion Y überein.
Aus den vorliegenden Beweisergebnissen hat sich kein Hinweis auf einen Vorfall von sicherheitspolizeilichem Belang in örtlicher oder zeitlicher Nähe ergeben. Ein solcher wurde auch nicht von den Zeugen CC und DD behauptet.
Der Ablauf der Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer und den Zeugen CC und DD weitgehend übereinstimmend geschildert. Soweit Unterschiede in der Aussage bestehen (zB zur Frage, ob der Beschwerdeführer sofort Führerschein und Zulassungsschein ausgehändigt hat oder ob er dies ursprünglich verweigert hat), sind diese nicht entscheidungswesentlich, sodass darauf nicht näher eingegangen wird. Aus einer Zusammenschau von den Aktenvermerken zur Amtshandlung und den Zeugenaussagen der Polizeibeamten ergibt sich aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht aggressiv verhalten hat, wohl aber unkooperativ und ungehalten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat angeführt, dass er aufgrund des Unfalles aufgebracht gewesen ist.
Die Begründung für die Durchführung der Durchsuchung ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen CC.
Zur Durchsuchung des Fahrzeuges bis zum Ende der Amtshandlung besteht ein Video, das im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgeführt wurde. Aus diesem ergibt sich auch ausdrücklich die von CC bekanntgegebene Rechtsgrundlage (§ 53 WaffG) für die Durchsuchung des Fahrzeuges.
Dass die Durchsuchung gegen den Willen des Beschwerdeführers stattfand, folgt aus den übereinstimmenden Aussagen des CC und des Beschwerdeführers.
III.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 in der Fassung BGBl I Nr 120/2016 (im Folgenden: WaffG 1996), des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 148/2021 (im Folgenden: SPG), und der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 in der Fassung BGBl I Nr 19/2004 (im Folgenden: StPO), sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:
§ 53 WaffG
Durchsuchungsermächtigung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u dgl) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631, gelten.
§ 50 SPG
Unmittelbare Zwangsgewalt
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
§ 121 StPO
…
(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit b ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.
IV.Erwägungen:
A) Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Die hier angefochtene Maßnahme – nämlich die Durchsuchung des Fahrzeuges - erfolgte am 30.08.2022. Die Beschwerde wurde am 11.10.2022 binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig.
Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.
Die gegenständliche Durchsuchung des Fahrzeuges wurde – gegen den Willen des Beschwerdeführers – von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y auf Grundlage des § 53 WaffG mit offensichtlichem Duldungsanspruch durchgeführt. Es handelt sich zweifelsfrei um einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt. Die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zulässig.
B) In der Sache:
Es konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 53 WaffG durchsucht worden ist.
Nach dieser Bestimmung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u dgl) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 82 BlgNR 15. GP, S 6, Zif 9, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 39a WaffG 1986 wird Folgendes ausgeführt:
„Die Aufnahme einer Bestimmung über die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnissen nach Waffen und Munition, insbesondere auch nach Kriegsmaterial, erscheint aus sicherheitspolizeilichen Gründen geboten. Solche Durchsuchungen stellen auch ein polizeiliches Hilfsmittel zur Bekämpfung des Terrorismus dar. … Besonders sei darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung an das Vorliegen einer Mehrzahl von Voraussetzungen geknüpft sein soll.
Im Übrigen wäre zu dieser Bestimmung Folgendes zu bemerken:
An Rechtsvorschriften zur Durchführung solcher oder vergleichbarer Durchsuchungen stehen derzeit vor allem zur Verfügung:
a)§ 42 Abs 4 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, der eine Personsdurchsuchung bei Personen zulässt, die im Verdacht des unbefugten Besitzes von Schieß- und Sprengmitteln stehen. …
b)§ 3 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 13.7.1971, betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge, BGBl Nr 294, der die Behörde ermächtigt, zur Verhinderung des Einbringens von Waffen, Munition, Sprengmitteln und sonstigen gefährlichen, zur Vornahme einer Angriffshandlung geeigneten Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge von Luftbeförderungsunternehmungen an Fluggästen und Flugbesatzungsmitgliedern Personsdurchsuchungen vorzunehmen. Es handelt sich durchwegs um Personen, die keineswegs von vornherein eines verbotswidrigen Verhaltens verdächtig sind.
c)§ 24 des Zollgesetzes 1955, BGBl Nr 129, demzufolge die Bediensteten der Zollämter und der Zollwache befugt sind, im Zollgrenzbezirk Personen und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass diese Personen Schmuggelgut bei sich haben.
d)Nicht zuletzt der § 139 Abs 2 StPO, demzufolge eine Personsdurchsuchung zulässig ist bei Personen,
aa) bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz von Gegenständen spricht,
deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung
sein könne oder
bb) die eines Verbrechens oder eines Vergehens verdächtig sind oder
cc) die sonst übel berüchtigt sind.
Es zeigt sich somit, dass sich die geltenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Personsdurchsuchungen zumeist nach einem unmittelbaren Tatversacht richten und sich darüber hinaus zum Teil auf bestimmte Rechts- oder Sachbereiche (Zollrecht; Bereich von Flughäfen) beziehen. Mit der Zulässigkeit von Durchsuchungen unter den dargelegten Voraussetzungen kann aber eine moderne Sicherheitsverwaltung angesichts der Eigenart und der Erscheinungsformen der Gegenwartskriminalität das Auslangen nicht finden, zumal insbesondere terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit Waffen und dergleichen erfahrungsgemäß nicht auf Flughäfen bzw Luftfahrzeuge beschränkt bleiben.
Überdies erscheint es unentbehrlich, in bestimmten Fällen Durchsuchungen der Kleidung auch von Personen, die zwar nicht von einem konkreten individuellen Tatverdacht erfasst werden, die aber in einem örtlichen und zeitlichen Naheverhältnis zu bestimmten Ereignissen von sicherheitspolizeilichem (kriminalpolizeilichem oder staatspolizeilichem) Belang stehen, nach Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie der von diesen Personen mitgeführten Behältnisse vorzunehmen.
…
Durch den neuen § 39a werden die Bestimmungen des § 139 Abs 2 StPO in keiner Weise eingeschränkt oder sonst wie abgeändert.“
Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des § 39a WaffG 1986 (nunmehr: § 53 WaffG 1996) sohin nicht etwa die Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen rechtlich ermöglichen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen vermutet wird, dass eine Person trotz über sie verhängtem Waffenverbot eine Waffe bei sich führt (vgl die gerichtlich strafbare Handlung nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG), zumal eine solche Durchsuchung bereits aufgrund des § 119 StPO (früher: § 139 Abs 2 StPO) zulässig ist.
Mit § 39a WaffG 1986 (nunmehr: § 53 WaffG 1996) wurde vielmehr die „Durchsuchung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnissen (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.“ zulässig, die zwar nicht von einem konkreten, individuellen Tatverdacht erfasst werden, die aber in einem örtlichen und zeitlichen Näheverhältnis zu bestimmten Ereignissen von sicherheitspolizeilichem (kriminalpolizeilichem oder staatspolizeilichem) Belang stehen. Solche können präventiv (zB Durchsuchung von Personen, die ein Objekt betreten wollen, das aufgrund ernst zu nehmender Hinweise Ziel eines Terroranschlages sein soll) als auch repressiver Art (zB Durchsuchung von Personen im Rahmen von Absperrungen bzw Streifungen unmittelbar nach einer schwerwiegenden, mit Waffengewalt begangenen Straftaten) sein (vgl den Runderlass BMI-VA1900/0334-III/3/2019).
Maßgeblich ist sohin, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Durchsuchung an Orte anknüpft, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot in näher angeführtem Zusammenhang mit Waffen zuwidergehandelt wird. Ein individueller Verdacht gegen eine bestimmte Person ist in diesen Fällen nicht erforderlich, sondern kann bei zeitlichem und örtlichem Näheverhältnis zu dem sicherheitspolizeilich relevanten Ereignis die Durchsuchung von an sich unauffälligen Personen sowie deren Behältnissen und Fahrzeugen erfolgen.
Im vorliegenden Fall fand in Y im Kreuzungsbereich Adresse 2 in Richtung Norden ein Auffahrunfall statt. Es hat sich im Beweisverfahren nicht ergeben, dass an diesem Ort ein Ereignis von sicherheitspolizeilichem Belang stattgefunden hat. § 53 WaffG 1996 bildet daher keine Rechtsgrundlage für die gegenständliche Durchsuchung des Fahrzeuges. Diese Durchsuchung ist daher unrechtmäßig erfolgt.
Die durchgeführte Durchsuchung kann auch nicht ex post mit § 119 StPO gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Durchsuchung rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Durchsuchung maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Austausch des Festnahmegrundes VfSlg 5.232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991; weiters VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 ua).
Als obiter dictum wird angemerkt, dass eine Durchsuchung eines Fahrzeuges nach § 117 Z 2 lit a StPO gemäß § 120 Abs 2 StPO die Kriminalpolizei von sich aus durchführen kann. Eine solche Durchsuchung setzt zwar auch den konkreten Verdacht der Begehung einer Straftat voraus, allerdings bedarf es keiner Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung, wie sie gemäß § 120 Abs1 StPO für Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 lit b StPO) und von Personen (§ 117 Z 3 lit b StPO) vorgesehen ist, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt (vgl Fabrizy, StPO-Kurzkommentar, 13. Auflage, 2017, Anm 6 zu § 120 StPO). Zu prüfen wäre in einem solchen Falle einer Durchsuchung nach § 119 StPO allerdings, ob auf Grund bestimmter Tatsachen die Polizeibeamten annehmen konnten, dass sich im Fahrzeug Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
V.Ergebnis:
Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen ist spruchgemäß festzustellen, dass die die Durchsuchung des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 30.08.2022 zwischen 18.15 und 19.00 Uhr in Y bei der Kreuzung Adresse 2 in Richtung Norden durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig gewesen ist.
VI.Kosten:
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG)
Beantragt hat der Beschwerdeführer Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwGVG-Aufwandersatzverordnung. In der Verhandlung wurde dieser Antrag konkretisiert und der Zuspruch von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand in Höhe der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr beantragt.
Die Beschwerdeführer hat in der Sache obsiegt, sodass ihm Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr spruchgemäß zuzusprechen sind.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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