LVwG T LVwG-2023/29/0045-1

LVwG-2023/29/0045-1Landesverwaltungsgericht23.01.2023

Regest

E-Control<br/>Kontrollsystem<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/0045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0045.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Preistransparenzgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:06.06.2022, 11:50 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG der CC GmbH, FN ***, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, welche Treibstoffe an Verbraucher (§ 1 KSchG) gewerbsmäßig anbietet, zu verantworten, dass Sie am 06.06.2022 um 11:10 Uhr den auf Ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preis für DD Oktan von € 2,069 nicht zeitgerecht, sohin binnen 30 Minuten oder bei einer Preiserhöhung um 12.00 Uhr unmittelbar, der E-Control gemeldet haben. Dadurch wurde gegen die Bestimmungen der Preistransparenzverordnung verstoßen, wonach Betreiber von Tankstellen, die Verbrauchern Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, jeweils die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für DD Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung und unmittelbar nach einer Preiserhöhung um 12:00 an die Preistransparenzdatenbank der e-Control in elektronischer Form zu melden haben.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Z 1 Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften in Verbindung mit § 1a Preistransparenzgesetz iVm § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treibstoffpreisen an die Preistransparenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 10 Z 1 Preistransparenzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 14 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es durchaus sein möge, dass am 06.06.2022 um 11:10 Uhr im Tankstellenbetrieb der CC GmbH, Adresse 1, der Preis für DD Oktan höher war als beim Spritpreisrechner der E-Control angegeben wurde, allerdings nur, zumal der heimische Kleinbetrieb am 05.06.2022 und am 06.06.2022 mit einem prekären Personalnotstand aufgrund von Krankenständen zu kämpfen gehabt habe. Angesichts dessen sei der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung alleinige Tankstellenmitarbeiter völlig überfordert gewesen und habe es im Dauerstress nicht geschafft, die Preisanzeigetafel ordnungsgemäß richtig zu stellen. Zu allem Überfluss habe sich der verantwortliche Geschäftsführer, der ua für diese Angelegenheit zuständig sei, mit seiner Familie im Kurzurlaub befunden und habe sohin nicht das Missgeschick des Tankstellenmitarbeiters korrigieren können.

Das Verfahren sei gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG einzustellen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, welcher - gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat - unverhältnismäßig wäre. Zumal zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung der Tankstellenmitarbeiter sich angesichts der zahlreichen Aufgaben in einem Ausnahmezustand befunden habe und es diesem schlicht und ergreiflich nicht möglich gewesen sei, die Preisanzeigetafel ordnungsgemäß zu bedienen, sei die genannte Anwendung geboten. In Anbetracht dieses menschlichen Fehlverhaltens sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht gegeben.

Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens es bei einer Mahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Die Ausschreibung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

I.Feststellungen:

Die CC GmbH betreibt an der Adresse 1, **** Z, eine BP-Tankstelle. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ist seit 19.10.2007 der Beschwerdeführer (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 13.01.2023, unstrittig).

Am 06.06.2022 um 11:10 Uhr war auf dem Tankstellenareal der Preis für „DD Oktan“ mit Euro 2,069 ausgezeichnet. Auf der Homepage der E-Control und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft www.*** war der Preis für „DD“ am selben Tag um 11.10 Uhr mit Euro 1,959 ausgewiesen. Die Preisänderung wurde nicht binnen 30 Minuten und auch nicht um 12:00 Uhr unmittelbar der E-Control gemeldet.

Am 05.06.2022 und 06.06.2022 wurden keine Preisänderungen von der CC GmbH an die Preistransparenzdatenbank übermittelt (E-Mail EE, Produktionsleitung Mobilitätsrechner, E-Control von 03.11.2022).

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den am 05.06. und 06.06.2022 den vor Ort anwesenden Mitarbeiter dahingehend kontrolliert hat, dass Preisänderungen der E-Control bekannt gegeben werden.

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und insbesondere aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern, welche der Anzeiger FF der Behörde vorlegte. Auf den Lichtbildern ist die Anzeigentafel der Tankstelle ersichtlich auf welcher der am 06.06.2022 ausgewiesene Preis für DD mit Euro 2,069 ersichtlich ist. Weiters liegt ein Screenshot von der Transparenzdatenbank im Behördenakt, welcher den zuletzt mitgeteilten bzw am 06.06.2022 bei der Transparenzdatenbank aufscheinenden Preis mit Euro 1,959 aufzeigt. Diese Unterlagen wurden vom Privatanzeiger an die Behörde übermittelt.

Zum Sachverhalt selbst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar im Behördenverfahren den Tatvorwurf noch bestritten hat, in der Beschwerde selbst die Übertretung jedoch an sich zugesteht, indem er ausführt, dass am 06.06.2022 der Preis für DD Oktan höher war als beim Spritpreisrechner der E-Control, ihn jedoch kein Verschulden an der Nichtübermittlung der aktuellen Preise treffe.

Auch wenn dem Verfahren eine Privatanzeige zugrunde liegt ist festzuhalten, dass diese mit Lichtbildern dokumentiert ist und kein Grund ersichtlich ist, dass die Angaben des Anzeigers nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde von der E-Control mit E-Mail vom 03.11.2022 über entsprechende Nachfrage der Behörde mitgeteilt, dass weder am 05. noch am 06.06.2022 eine Preisänderung von der CC in Z an die Preistransparenzdatenbank übermittelt wurde. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

Die Negativfeststellung zur Kontrolle des Mitarbeiters war deshalb zu treffen, zumal der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem aufgezeigt hat und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Preisen für Erdölstofferzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz), BGBl Nr 761/1992 idF BGBl I Nr 107/2011 lauten wie folgt:

„§ 1a.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E‒Control in elektronischer Form einzumelden. In dieser Verordnung können insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung erfolgen. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sowohl für die Tankstellenbetreiber als auch für den Betrieb der Datenbank einfach und kostensparend zu sein. Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.

(2) Die E-Control hat die Preistransparenzdatenbank nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Sinne der Vorgaben des Abs. 1 und der darauf erlassenen Verordnungen zu betreiben und im Internet zu veröffentlichen. Der E-Control ist dafür der notwendige Kostenersatz zu leisten.

§ 10.

Strafbestimmungen

Wer1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,

(…)

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.“

§ 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treibstoffpreisen an die Preistransparenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011) BGBl II Nr 246/2011 idF BGBl II Nr 412/2019 lautet wie folgt:

„§ 1.

(1) Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, haben jeweils die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden. Wird um 12.00 Uhr ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Die Preismeldungen haben über eine von der E-Control zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder über ein automatisiertes Short Message Service – SMS – zu erfolgen. Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern die durchgeführte Meldung zu bestätigen. Die Tankstellenbetreiber haben der E-Control zur Veröffentlichung an die Datenbank auch die Öffnungszeiten der jeweiligen Tankstelle, die Art der Betriebsform, die möglichen Zahlungsarten, Zugangsmodalitäten zu melden.

(2) Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern zum Zweck der Preismeldung einen authentifizierten Zugang für die Dateneingabe über die elektronische Plattform und für die Dateneingabe per SMS zur Verfügung zu stellen. Die Tankstellenbetreiber haben sich dazu bei der E-Control registrieren zu lassen.“

IV.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass am 06.06.2011 um 11:10 Uhr auf der CC GmbH in **** Z, Adresse 1, welche Treibstoffe an Verbraucher gewerbsmäßig anbietet, der Preis für DD Oktan mit Euro 2,069 angeschrieben bzw ausgepriesen war. Zur selben Zeit war auf der Homepage der E-Control www.*** für die genannte BP-Tankstelle der Preis DD Oktan mit Euro 1,959 ausgewiesen. Nach Mitteilung der E-Control hat die CC GmbH weder am 05. Noch am 06.06.2022 eine Änderung des Preises für DD Oktan bekanntgegeben. Es steht sohin fest, dass die CC GmbH zumindest am 06.06.2022 den an ihrer Tankstelle ausgepriesenen Preis für DD Oktan nicht spätestens innerhalb einer Stunde nach der Preisänderung bzw um 12.00 Uhr an die Preistransparenzdatenbank der E-Control gemeldet hat. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, sohin verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen: In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der CC GmbH um einen heimischen Kleinbetrieb handle, welcher am 05. und 06.06.2022 einen prekären Personalnotstand aufgrund von Krankenständen gehabt habe. Der zu diesem Zeitpunkt alleinige Tankstellenmitarbeiter sei völlig überfordert gewesen und habe es ihm der Dauerstress nicht ermöglicht, die Preisanzeigetafel ordnungsgemäß richtig zu stellen. Zu allem Überfluss habe sich der verantwortliche Geschäftsführer, der ua für diese Angelegenheiten zuständig sei, mit seiner Familie im Kurzurlaub befunden und habe sohin das Missgeschick seines Mitarbeiters nicht korrigieren können.

Hiezu ist auszuführen, dass es einem Vertreter einer juristischen Person, insbesondere dem Geschäftsführer einer GmbH, obliegt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten - wie hier die Preisanpassung der Anzeigentafel bzw Meldung einer Preiserhöhung an die E-Control - etwa einem Angestellten überlässt. Dabei hat er im Falle eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (VwGH 15.07.2022, RA 2022/08/0085 ua). Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargetan, welche Kontrollmaßnahmen er in seinem Unternehmen gesetzt hat, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Dies wiegt umso schwerer, als er aufgrund eines Kurzurlaubes offensichtlich ortsabwesend war, ohne während seiner Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen nach dem Preistransparenzgesetz, welche dem Beschwerdeführer als Tankstellenbetreiber bestens bekannt sein mussten, einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch im subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommen- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich zumindest von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, soll doch durch die lückenlose unverzügliche Bekanntgabe der Preisanpassungen von Treibstoffen die diesbezügliche Gebarung für jedermann und insbesondere die E-Control als Aufsichtsbehörde sichergestellt sein. Die Unterlassung der Meldung schädigt in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung als schützwürdig erkannte Interesse an einer leichten und umfassenden Information der Konsumenten über den jeweiligen Preis, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering anzusehen ist.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den normierten Strafrahmen gerade mal zu 11 % aus und ist daher bereits im untersten Bereich angesiedelt. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kam. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war. Von einem geringen Verschulden im Sinne der vorgenannten Gesetzbestimmung ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen – wie vorliegend – so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062 ua).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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