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LVwG-2022/13/2078-1•LVwG T LVwG-2022/13/2078-1
LVwG-2022/13/2078-1Landesverwaltungsgericht24.01.2023
Mindestabstand<br/>FFP2 Maske<br/>Verlassen des privaten Wohnbereichs ohne Grund<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (CoVID-19-MG) iVm der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die Strafbestimmung zu Spruchpunkt 1. § 8 Abs 2 Z 1 und zu Spruchpunkt 2. § 8 Abs 5 jeweils nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021, zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 29.01.2021 um 21:15 Uhr in Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1. Sie haben zu oben angeführter Zeit Ihren Arbeitsort betreten bzw. dort verweilt und entgegen § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F., keinen Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl keine der normierten Ausnahmen vorlag und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen war oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde.
2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten, und haben somit entgegen § 1 Abs. 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F. Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.
(3. Das Strafverfahren zum Tatvorwurf einer Verletzung des § 12 Abs. 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F. wegen des Aufenthaltes an einem Veranstaltungsort wird
Eingestellt)
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
gemäß
ad 1. € 100,00
ad 2. € 150,00
Ad 1. 34 Stunden
ad 2. 70 Stunden
ad. 1. § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020,
i.d.g.F.
ad 2. § 8 Abs. 5 COVID-19-
Maßnahmengesetzes, BGBl. I
Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Gesamtbetrag
€ 25,00
104 Stunden
€ 275,00“
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er hiermit Einspruch gegen das Straferkenntnis erhebe, weil es eindeutig unsaubere Arbeit der Polizei gewesen sei. Es sei jeder gleich aufgeschrieben worden, egal ob mit oder ohne Maske. Er könne für sich sagen, dass er mit Maske auf, gesessen sei und auch genügend Abstand gehabt habe. Nach seiner Feststellung wären auch die Polizisten im Auto ohne Maske weggefahren und dies sei auch keine Schutzbehauptung, das würde er sofort unter Eid schwören. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe einen Kredit abbezahlen müssen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat sich am 29.01.2021 um 21.15 Uhr mit weiteren Personen in den Räumlichkeiten der Firma BB in **** Y, Adresse 2, aufgehalten und an einem Umtrunk teilgenommen. Er hat dabei keinen Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl keine der in § 6 Abs 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung normierten Ausnahmen vorlag.
Der Beschwerdeführer hat dabei seinen privaten Wohnbereich verlassen bzw sich außerhalb seines privaten Wohnbereichs aufgehalten, ohne dass einer der Ausnahmegründe des § 1 Abs 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorlag.
III.Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige der Polizeiinspektion CC vom 19.02.2021, Zl ***. Im Zuge ihres Streifendienstes am 29.01.2021 konnte die Meldungslegerin DD gemeinsam mit ihrem Kollegen EE bei der Firma BB in der Adresse 2 in Y aufgrund der Dunkelheit und der Beleuchtung im Geschäftslokal das Treffen von mehreren Personen von der Straße aus deutlich beobachtet werden. Sämtliche Personen hielten sich ohne vorgeschriebenen Mund-Nasenschutz sowie ohne Einhaltung des gesetzlichen Abstandes zueinander in der Räumlichkeit auf. Fast alle Personen hielten ein Getränk in der Hand und unterhielten sich in ausgelassener Stimmung untereinander. Seitens DD und EE wurde wegen der festgestellten Anzahl der Personen eine weitere Streife zur Amtshandlung hinzugezogen. Nach ihrem Betreten versuchten sich mehrere Personen hinter den Büros der Firma zu verstecken, woraufhin alle Personen aufgefordert wurden in den Voyeur zurückzukehren und die Ausweise für die Identitätsfeststellung vorzubereiten. Seitens der kontrollierenden Beamten wurde weiters festgestellt, dass am Tresen des Empfangsbereiches zahlreiche Flaschen mit alkoholischen sowie nicht alkoholischen Getränken für die Gäste bereitgestellt waren. Zudem wurde über Lautsprecher Musik abgespielt. Auf diese Umstände angesprochen gab sich FF sodann als Verantwortlicher zu erkennen und gab an, sich mit seinen Mitarbeitern nach einer absolvierten Schulung zu einem „Umtrunk“ getroffen zu haben und sie es mit dem Mund-Nasenschutz und dem Abstand nicht so genau genommen hätten. Nach erfolgter Identitätsfeststellung sämtlicher Anwesenden wurden diese von den kontrollierenden Beamten über die Verwaltungsübertretung aufgeklärt und über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Alle Anwesenden verließen daraufhin die Örtlichkeit.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1):
Die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 1 und 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. Covid-19-NotMV), BGBl II Nr 27/2021, betreffend den „Ort der beruflichen Tätigkeit“ lautet wie folgt:
„Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.“
Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 500,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt.
Zu Spruchpunkt 2):
§ 1 der 3. COVID-19-NotMV, BGBl II Nr 27/2021, lautet wie folgt:
„Ausgangsregelung
§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.“
Gemäß § 8 Abs 5 des COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 1.450,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt.
Im Gegenstandsfall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt den Tatort betreten hat, ohne dass einer der Ausnahmegründe des § 1 der 3. COVID-19-NotMV vorlag, weswegen der objektive Tatbestand dieser Übertretung zu Spruchpunkt 2) jedenfalls feststeht.
Ebenso steht in objektiver Hinsicht aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt, fest, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer am gegenständlichen Umtrunk in der Adresse 2 in Y zum Tatzeitpunkt keinen Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, eingehalten und keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, obwohl keine der normierten Ausnahmen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 und 2 der 3. COVID-19 NotMV vorlag.
Zu den subjektiven Tatbeständen ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikts“ – als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen, wenn er ausführt, bei der Polizei habe es sich um eine unsaubere Arbeit gehandelt, weil jeder aufgeschrieben worden sei und auch die Polizisten im Auto ohne Maske weggefahren seien. Auch reicht ein bloßes „Bestreiten“, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, für eine Glaubhaftmachung nicht aus.
Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verstoßen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich ist. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Erschwerende Umstände lagen keine vor. Mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG zu Spruchpunkt 1) (Geldstrafe von bis zu Euro 500,00, im Nichteinbringungsfall Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche) und gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zu Spruchpunkt 2) (Geldstrafe von bis zu Euro 1.450,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen) ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) in Höhe von Euro 100,00 und jene zu Spruchpunkt 2) in Höhe von Euro 150,00 auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers schuld- und tatangemessen und nicht überhöht sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen, sollte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation tatsächlich nicht möglich sein, die Strafe sofort zur Gänze zu bezahlen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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