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LVwG-2022/27/1433-9•LVwG T LVwG-2022/27/1433-9
LVwG-2022/27/1433-9Landesverwaltungsgericht24.01.2023
Sicherung von Leitern
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2022, ***, wegen Übertretungen des ASchG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:21.01.2021
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben es als § 9 VStG verantwortliche Beauftrage (Bestellungsurkunde vom 19.12.2018 ) der Firma CC, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat X festgestellt wurde, dass am 21.01.2021 auf der Baustelle DD; Adresse 2, **** Y der Arbeitnehmer EE, geb. XX.XX.XXXX, der CC, Adresse 1, **** Z, mit dem Aushängen von Stütztürmen zur Deckenunterstellung beschäftigt war und die dazu verwendete Anlegeleiter (Schiebeleiter) nicht so aufgestellt wurde, dass sie gegen Umfallen und Wegrutschen gesichert war, obwohl Leitern derart aufzustellen sind , dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben es als § 9 VStG verantwortliche Beauftrage (Bestellungsurkunde vom 19.12.2018) der Firma CC, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für den Leistungsbereich der Niederlassung Y zu verantworten, dass bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat X festgestellt wurde, dass am 21.01.2021 auf der Baustelle DD; Adresse 2,**** Y der Arbeitnehmer EE, geb. XX.XX.XXXX, der CC, Adresse 1,**** Z, die verwendete Anlegeleiter (Schiebeleiter) an den unteren Holmenenden Beschädigungen aufwies und die rutschhemmenden Vorrichtungen an den unteren Holmenenden nicht mehr vorhanden waren, obwohl Arbeitsmittel nicht verwendet werden dürfen, wenn sie Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit beeinträchtigen oder die Schutz und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1 ASchG
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 249,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.739,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Unfall nicht auf einer etwaigen Verletzung der Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, sondern auf einer Fehlentscheidung in der Ausführung durch den verunfallten Mitarbeiter beruht. Im Übrigen würde ein Kontrollsystem bestehen. Die gegenständliche Leiter sei vor ihrer Verwendung einer Prüfung unterzogen worden und seien keine Beschädigungen festgestellt worden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Arbeitsinspektors FF, des Herrn GG, des JJ und des verunfallten EE.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter der Firma CC. Am 21.01.2021 war der Arbeitnehmer der CC, Herr EE, in der Adresse 2, **** Y auf der Baustelle DD mit dem Aushängen von Stütztürmen zur Deckenunterstellung beschäftigt. Herr EE hat dazu eine Anlegeleiter (Schiebeleiter) verwendet, wobei er die Leiter an einem Betonträger angelehnt hat. Auf diesem Betonträger waren oben Anschlusseisen angebracht, die aufgestanden sind und hat er die Leiter so zwischen den Eisen angelegt gehabt, dass sie einen Halt hatte und nicht wegrutsche oder umfallen konnte. Herr EE ist dann die Leiter hinaufgestiegen, um von oben Staxotürme, die ein Kranfahrer in seine Richtung gebracht hat, zu drehen, damit diese dann heruntergelassen werden konnten, sodass sie in die Längsrichtung wie vorgesehen eingefügt werden konnten.
Herr EE hat dies zuvor ca 15 Mal bei verschiedenen Staxotürmen durchgeführt und ist beim 16 Mal dazugekommen, dass er wohl aufgrund einer Unachtsamkeit „zu frech“ auf die Seite nach rechts gegriffen hatte und dann das Gleichgewicht verloren hat und letztlich die Leiter nach links wegging und er von der Leiter fiel. Er war bei dieser Arbeit schon müde. Die Leiter hatte er so ausgerichtet gehabt, dass er immer zwischen den Eisen Halt gehabt hatte. Die Arbeit bestand darin, die Leiter hinaufzusteigen, den Staxoturm zu drehen und dann wieder hinunterzusteigen und hat diese Arbeit jeweils nur kurz gedauert. Die von Herrn EE verwendete Leiter hatte unten Gummipfropfen und war diese Leiter noch ganz neu.
Die auf den Fotos der Polizeiinspektion bzw des Arbeitsinspektors fotografierte Leiter, war nicht jene, die Herr EE verwendet hat. Der Arbeitsinspektor war erst am Tag nach dem Unfall auf der Baustelle und hatte man angenommen, dass es sich bei der im Unfallbereich liegenden Leiter um diejenige gehandelt hat, die Herr EE verwendet hat. Herr EE wurde am Unfallstag jedoch von einem anderen Arbeiter gefragt, ob dieser die Leiter haben könne und hat Herr EE diesem gesagt, dass er die Leiter noch brauchen würde, danach könne aber der andere Arbeiter sie verwenden. Herr EE hat die Leiter auch schon zwei Tage vor dem Unfall verwendet und hat diese immer Gummipfropfen gehabt.
Der Unfall selbst wurde von niemandem beobachtet.
Weder der Beschwerdeführer, noch der Bauleiter, noch der Polier haben am Unfallstag die Leiter gesehen bzw sich näher angeschaut, die Herr EE verwendet hat.
Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei wurde eine Leiter, die bei der Unfallstelle lag, aufgestellt, um zu zeigen, wie Herr EE die Leiter verwendet hat. Bei der diesbezüglich aufgestellten Leiter, die auch der Arbeitsinspektor am folgenden Tag fotografiert hat, waren unten keine Gummipfropfen angebracht.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Akteninhalts und der Aussagen der Zeugen getroffen werden. Insbesondere Herr EE, der bei seiner Einvernahme einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat angegeben, dass es sich bei der Leiter, die auf den Lichtbildern zu sehen ist, nicht um jene Leiter handelt, die er beim Unfall verwendet gehabt hatte. Er hat auch angegeben, dass ein Arbeiter der Nachtschicht zu ihm gekommen war um zu fragen, ob er die Leiter haben könne und er vermute, dass dieser Arbeiter die Leiter nach dem Unfall mitgenommen und verwendet hat. Die von Herrn EE verwendete Leiter hat nach seinen Angaben immer Gummipfropfen aufgewiesen. Herr EE hat auch angegeben, dass er die Leiter so positioniert hat, dass diese zwischen den auf dem Betonträger herausstehenden Eisen so angelegt war, dass die Leiter immer einen Halt hatte und die Eisen verhinderten, dass die Leiter hin und her rutscht.
Der Bauleiter JJ hat angegeben, dass er sich nicht sicher ist, ob Herr EE ihm gesagt hatte, weshalb er von der Leiter gefallen ist und nahm an, dass dieser ihm gesagt hat, dass er möglicherweise das Gleichgewicht verloren hat. Er hat auch angegeben, dass er die Leiter selbst nicht gesehen hat und nur anhand der Fotos des Arbeitsinspektorats von fehlenden Gumminoppen ausgegangen ist. Weiter hat er angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt Schichtbetrieb war und es normal ist, dass eine Leiter, die gerade nicht benützt wird, eingesetzt wird, wo sie gebraucht wird. Auch hat er angegeben, dass er einfach davon ausgegangen sei, dass die auf den Lichtbildern der Polizeiinspektion bzw des Arbeitsinspektorats zu sehende Leiter jene gewesen war, die Herr EE verwendet hatte.
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass man nicht nachvollziehen konnte, weshalb die Gummiaufsätze gefehlt hätten, da es sich um neue Leitern gehandelt hatte, die erst im Dezember angeliefert worden waren und man nicht habe analysieren können, wie diese Leiter ohne Gummipfropfen durch die Kontrolle durchgeschlüpft sei.
Der Polier Herr GG gab an, dass Herr EE nach dem Unfall zu ihm gesagt habe, dass Herr EE mit der Leiter umgefallen sei, weil er das Gleichgewicht verloren habe. Auch er gab an, dass er die Leiter nach dem Unfall nicht näher angesehen hatte und diese nur glaublich an den Rand geräumt worden war. Am nächsten Tag habe man eine Leiter, die auf der Seite gelegen war angesehen.
Der Arbeitsinspektor FF hat angegeben, dass er am Tag nach dem Unfall gegen 11:30 Uhr die Baustelle und die Unfallstelle angesehen habe und in diesem Zug die Leiter gesehen habe, die in der Nähe der Unfallstelle auf dem Boden gelegen sei. Er habe nur die Information vom Polizeibericht über den Unfallhergang gehabt und habe sich aus einem Gespräch auf der Baustelle ergeben, dass der Verunfallte auf der Leiter gestanden sei und bei seiner Arbeit mit der Leiter umgefallen sei. Es sei angegeben worden, dass der Arbeiter damals alleine dort gearbeitet habe.
Sowohl der Polier als auch der Bauleiter und der Beschwerdeführer, aber auch Herr EE haben angegeben, dass niemand den Unfall selbst gesehen habe.
IV.Rechtslage:
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
„§34
Allgemeinde Bestimmungen über Leitern
[…]
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
[…]
3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
[…]“
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
„§ 35
Benutzung von Arbeitsmitteln
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
[…]
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die von der Polizeiinspektion bzw dem Arbeitsinspektor fotografierte Leiter tatsächlich diejenige gewesen war, die Herr EE verwendet hat, als es zum Unfall kam. Im Gegenteil hat Herr EE ausgesagt, dass die fotografierte Leiter jedenfalls nicht diejenige gewesen ist, die er verwendet hatte. Diesen Angaben war Glauben zu schenken, da Herr EE bei Einvernahme einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen hat. Er hat auch nachvollziehbar angegeben, dass ein anderer Arbeiter die Leiter für eigene Arbeiten verwenden wollte und er diesem gesagt habe, dass er die Leiter später haben könne und davon ausgehend, dass sich dieser Arbeiter die Leiter nach dem Unfall für eigene Arbeiten geholt habe. Der Bauleiter hat angegeben, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass im Schichtbetrieb Leitern immer dann verwendet würden, wenn sie irgendwo gebraucht werden.
Sohin kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die von Herrn EE verwendete Leiter keine Gummipfropfen aufgewiesen haben sollte. Im Gegenteil hat Herr EE angegeben, dass die Leiter sehr wohl Gummipfropfen hatte.
Da aber eben insgesamt nicht nachvollziehbar ist, welche Leiter tatsächlich verwendet wurde kann auch nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass keine geeignete Sicherung der Leiter gegen Rutschen oder Umfallen durch das Anlegen der Leiter zwischen den Eisenstangen vorgelegen hätte. Der Zeuge EE hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass die Eisenstangen bei der von ihm verwendeten Leiter sehr wohl ein wegrutschen verhindert hatten.
Aufgrund der Tatsache, dass gemäß § 34 Abs 2 Z 3 AM-VO lediglich gefordert ist, dass Anlegeleitern so aufzustellen sind, dass sie gegen Umfallen und Wegrutschen gesichert sind, kann sohin auch nicht gesagt werden, dass die Art und Weise der Sicherung, die Herr EE beschrieben hat, jedenfalls unzureichend gewesen wäre, zumal die von Herrn EE verwendete Leiter nicht jene war, die in weiterer Folge auf den Fotos der Polizeiinspektion bzw des Arbeitsinspektors zu sehen war.
Es ist sohin von den vertrauenswürdigen Angaben des Zeugen EE auszugehen, der angegeben hat, dass die von ihm verwendete Leiter Gummipfropfen aufgewiesen hatte und er die Leiter jeweils so aufgestellt hat, dass sie zwischen den Eisen am Betonträger eingelegt war, sodass sie nicht verrutschen oder umfallen konnte und sich der Unfall deshalb ereignet hat, da er voll unachtsam war oder „zu frech“ nach rechts auf die Seite gegriffen hat und das Gleichgewicht verloren hat. Letzteres hat der Polier ausgesagt, dass Herr EE ihm dies so nach dem Unfall mitgeteilt hat.
Aufgrund dieser Feststellungen konnte sohin nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hätte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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