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LVwG-2022/27/3269-1•LVwG T LVwG-2022/27/3269-1
LVwG-2022/27/3269-1Landesverwaltungsgericht24.01.2023
Zivildienst
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Zivildienstgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:30.08.2022
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben als Zivildienstpflichtiger, der mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 11.05.2022, ZI.: ***, erfolgten Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zur Einrichtung Altersheim Y, Adresse 2, **** Y, länger als 30 Tage nicht Folge geleistet, da Sie sich bis zumindest 30.08.2022 nicht bei der angeführten Einrichtung zum Zivildienst gemeldet haben. Dienstantritt ist laut Bescheid der 04.07.2022.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 60 erster Fall Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 300,00
3 Tage
§ 60 Zivildienstgesetz 1986 BGBl Nr 679/1986 idF BGBl I Nr 131/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher
€ 330,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er zurzeit in Portugal lebe, arbeitslos sei und noch ein Schuljahr warten müssen, bis er wieder als Lehrer in Österreich an der Schule, wo er üblicherweise unterrichte, tätig sein könne. Er habe sich entschieden, von September 2022 bis Juni 2023 den Zivildienst am CC in X durch den BB zu machen und habe auch eine Vorvereinbarung gehabt. Diese Stelle habe er im Zuge der Impfpflicht verloren, da er nicht geimpft gewesen sei und es immer noch nicht sei. Er habe dies der Zivildienststelle im Februar mitgeteilt und erklärt, dass er ein Schuljahr aussetzen müsse, weil die Direktion der Schule bereits eine Kollegin für sein Fernbleiben organisiert gehabt habe und er nach Portugal umziehen würde. Dennoch habe ihn die Zivildienststelle während des Schuljahrs eingeteilt und ihn während seiner Tätigkeit als Lehrer mit Briefen, Warnungen, dass er angezeigt werden würde, wenn er nach Portugal umziehe, belastet. Man habe ihn in verschiedenen Altersheimen zugeteilt, obwohl man gewusst habe, dass er sich nicht impfen lassen wolle. Er habe in einem E-Mail gebeten, ihm zu helfen, den Posten am CC wieder zu bekommen, was jedoch ohne Antwort geblieben sei. Zurzeit sei er arbeitslos, lebe in Portugal und beziehe kein Arbeitslosengeld. Er fände es sinnvoll, dass er wieder den Posten am CC bekommen würde und somit seinen Dienst in den restlichen Monaten noch ableisten könne oder dass man die Strafe erlasse.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Österreichischer Staatsbürger und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.05.2021 der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 04.05.2021 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2022, *** wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung Altersheim Y, Adresse 2, **** Y, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.03.2023 (Dienstantritt: 04.07.2022) zugewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2022 zugestellt.
Mit Schreiben der Einrichtung Altersheim Y vom 04.07.2022 wurde der Zivildienstserviceagentur mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen seinen Dienst nicht angetreten hatte.
In einem Telefonat am 26.08.2022 hat ein Mitarbeiter der Einrichtung Altersheim Y einer Mitarbeiterin der Zivildienstserviceagentur mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis dato den Dienst nicht angetreten und sich auch nicht gemeldet habe. Der Zuweisungsbescheid wurde in weiterer Folge am 30.08.2022 gemäß § 22 Abs 1a ZDG behoben. Mit Schreiben vom 06.10.2022 erstattete die Zivildienstserviceagentur Anzeige gemäß § 60 ZDG an die belangte Behörde.
Aus dem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2022 ergibt sich die Zuweisung zum Altersheim Y, Adresse 2, **** Y, mit der Angabe des Dienstantritts am 04.07.2022 um 11:00 Uhr. Weiters ist in diesem Bescheid auch eine Telefonnummer für Fragen zum Einsatzort mit der Bitte um entsprechende Kontaktierung angegeben.
Der Beschwerdeführer hat sodann gegen die im behördlichen Verfahren erlassene Strafverfügung der belangten Behörde vom 14.10.2022, ***, wegen Übertretung nach § 60 ZDG Einspruch erhoben und darin ausgeführt, dass er gebürtiger Brasilianer, seit 2 ½ Jahren Österreicher und ausgebildeter Lehrer sei und bis Juli 2022 als Sprachlehrer für romanische Sprachen am DD tätig gewesen sei. Er habe sich bei der Musterung für den Zivildienst entschieden und sich eine Stelle am CC in X ausgesucht, da er portugiesisch spreche und ein Grundstück in Portugal besitze. Er habe die Übersiedlung nach Portugal in die Wege geleitet. Ab Februar 2022 habe man von ihm die Corona-Impfung verlangt, womit er nicht einverstanden gewesen sei und er deshalb den Posten am CC verloren habe. Er habe diese Entscheidung respektiert und seine Tätigkeit als Lehrer weitergeführt. Man habe noch während des Schuljahrs versucht, ihn in verschiedenen Altersheimen einzuteilen, womit er nicht einverstanden gewesen sei, da er noch SchülerInnen bei den Maturaprüfungen begleiten habe müssen und habe man dies alles nicht berücksichtigt. Er habe den Schuldirektor bitten müssen, eine Befreiung zu bekommen. Nach Aufhebung des Impfpflichtgesetzes habe der Beschwerdeführer der Zivildienststelle geschrieben und gebeten, ihm zu helfen, den Posten in Portugal zu bekommen, jedoch habe er keine Antwort erhalten. Er sei wie vorgesehen nach Portugal umgezogen und habe einen portugiesischen Wohnsitz und derzeit keine Arbeit. Er erhalte ein geringfügiges Einkommen von Euro 90,00 pro Monat für drei Schüler, die er von der Ferne aus betreue.
Im Einspruch hat der Beschwerdeführer auch als Adresse 1, **** Z angegeben. Diese Adresse findet sich auch in seiner Beschwerde.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Die Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers an das Altersheim Y ergeben sich aus dem im behördlichen Akt erliegenden Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2022, *** sowie den Angaben in der Anzeige der Zivildienstserviceagentur.
Dem behördlichen Akt ist auch eine Stellungnahme des Altersheims der Stadt Y zu entnehmen, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag seines Dienstantritts keinerlei Kontaktaufnahme mit dem Altersheim vorgenommen hat. Auch bis zu einer Rückfrage durch die Zivildienstserviceagentur am 06.10.2022 hat sich der Beschwerdeführer demnach nicht mit der Einrichtung in Verbindung gesetzt gehabt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, mit dem Altersheim in Kontakt getreten zu sein.
Dem behördlichen Akt lässt sich noch eine Vereinbarung über die Vorbereitung eines Diensts im Ausland vom 22.09.2021 entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in Vorbereitung zur Ableistung eines Dienstes an der anerkannten Einsatzstelle CC in X, Portugal vom 01.09.2022 bis 30.06.2023 befinde. Vereinspartner des Beschwerdeführers ist der Verein BB. Dass der Beschwerdeführer dieser Vereinbarung letztlich nicht nachgekommen ist, weil er sich nicht impfen lassen wollte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Aus dem behördlichen Akt lässt sich weiters ein E-Mail vom 27.06.2022 des Beschwerdeführers an die Zivildienstserviceagentur entnehmen, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer den Posten beim CC verloren habe, da er ungeimpft sei und sich auch entschieden habe, ungeimpft zu bleiben. Er ersuche um Hilfe, diesen Posten wieder zu bekommen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl Nr 679/1986 idF BGBl I Nr 208/2022, lauten:
„§ 1
Allgemeine Grundsätze (Verfassungsbestimmung)
(1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(…)
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
(…)
§ 3
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.
§ 7
Ordentlicher Zivildienst
(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(…)
§ 8
(1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(…)
§ 12c
(Verfassungsbestimmung)
(1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
vorgelegt haben.
(…)
§ 60
Verwaltungsübertretungen
Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig der Einrichtung Altersheim Y, Adresse 2, **** Y, mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2022, ***, zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Zuweisung keine Beschwerde erhoben. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen bei dieser Einrichtung nicht gemeldet und den Zivildienst nicht angetreten. Damit hat der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er habe den Zivildienst beim CC in X ableisten wollen, gibt er selbst an, dass es aus dem Grund nicht zur Einhaltung der Vereinbarung gekommen ist, da von ihm eine Impfung verlangt wurde, für die er nicht bereit war, anzunehmen. Gemäß § 12c Abs 1 ZDG ist ein Zivildienstpflichtiger jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildiensts heranzuziehen, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens 10 Monate dauernden freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorgelegt wurde. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachzuweisen, dass die Tätigkeit in der zuvor genannten Art und Mindestdauer ausgeübt wurde.
Da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Vereinbarung letztlich aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht zustande gekommen ist, war der Beschwerdeführer zum ordentlichen Zivildienst heranzuziehen.
Gemäß § 8 Abs 1 ZDG ist ein Zivildienstpflichtiger von der Zivildienstserviceagentur einer im Gesetz anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts durch Bescheid zuzuweisen.
Dies ist laut Feststellung erfolgt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass er sich aussuchen kann, wo er den Zivildienst ableisten möchte, da vom Gesetz her die Entscheidung darüber ausschließlich der Zivildienstserviceagentur obliegt. Diese hat Zivildienstpflichtige entsprechend den von den anerkannten Einrichtungen geltend gemachten Notwendigkeiten zuzuweisen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Zuweisung zum Altersheim Y keine Beschwerde erhoben und in weiterer Folge den Dienst ohne Angabe von Gründen nicht angetreten. Er hat sich in dieser Zeit nicht beim Altersheim Y gemeldet. Auch bei der Zivildienstserviceagentur hat er nicht angegeben, weshalb er den Zivildienst im zugewiesenen Altersheim nicht antreten kann. Dazu ist nochmals auszuführen, dass es der Zivildienstserviceagentur vorbehalten ist, entsprechende Zuweisungen vorzunehmen. Die Zivildienstserviceagentur ist vom Gesetz her nicht dazu gehalten Zivildienstpflichtige bei der Erlangung von Vereinbarungen nach § 12c ZDG zu unterstützen, sondern ist es die Verpflichtung eines Zivildienstpflichtigen, selbständig derartige Vereinbarungen der Zivildienstserviceagentur vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat erkennbar selbst keine weiteren Anstrengungen unternommen, eine solche Vereinbarung wieder zu erwirken. Auch in seiner Beschwerde führt er aus, dass er in einem E-Mail gebeten habe, ihm zu helfen, den Posten im CC wieder zu bekommen, jedoch ohne Antwort geblieben zu sein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst keine diesbezüglichen weiteren Anstrengungen mit dem Verein BB unternommen hat. Er hat derartiges auch nicht weiter behauptet.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift für das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lassen würde. Die Übertretung ist dem Beschwerdeführer sohin auch in subjektiver Hinsicht zur Last zu legen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, arbeitslos zu sein, jedoch Eigentümer eines Grundstücks in Portugal zu sein. Insofern ist keine Mittellosigkeit gegeben, die eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen würde.
Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der zivildienstrechtlichen Normen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen wäre eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist insofern nicht unerheblich, als durch die Übertretung der gegenständlichen Norm der geplante Einsatz eines Zivildienstpflichtigen nicht in der vorgesehenen Weise erfolgen konnte und damit eine Störung im öffentlichen Wohl erfolgte. Mildern war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der belangten Behörde um Ratenzahlung angesucht werden kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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