LVwG T LVwG-2022/50/2902-2

LVwG-2022/50/2902-2Landesverwaltungsgericht25.01.2023

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Taxiunternehmen<br/>Dienstleistungsunternehmen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/50/2902-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.50.2902.2.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2022, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung gemäß Epidemiegesetz (in Folge EpiG) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine vergütungsfähige Maßnahme aufgrund der nach § 15 EpiG erlassenen Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020) vorliege. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 26.03.2020, seien keine Maßnahmen nach dem EpiG, sondern lediglich nach dem COVID-19-MG erlassen worden. Weiters sei für den Betrieb des Beschwerdeführers keine Betriebsschließung durchgeführt worden, zumal Handels- und Dienstleistungsbetriebe nicht geschlossen worden seien. Aufgrund der im § 32 Abs 1 Z 7 EpiG umschriebenen engen Ursache–Wirkung–Beziehung unter Behinderung des Erwerbes solle nicht schon die bloße Erwerbsminderung als solche verstanden werden, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine vom Gesetzgeber für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches vorausgesetzte Behinderung der Erwerbstätigkeit liege daher nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Da somit weder eine Betriebsschließung, noch eine unmittelbare Beschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung im gegenständlichen Fall vorgelegen sei, bestehe kein Vergütungsanspruch. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung läge aufgrund der fehlenden Betriebsschließung nicht vor.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seinen Unternehmenssitz X, mit der Adresse 2, habe. Er beschäftige dort 20 Mitarbeiter. Er habe im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 € 259.842,00 umgesetzt. Mit Inkrafttreten der verordneten Verkehrsbeschränkung durch die BH Y seien seine Einnahmen ab 13.03.2020 gleich Null gewesen. Mit der gegenständlichen Verordnung vom 13.03.2020 der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Zl LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, sei unter Berufung auf das Epidemiegesetz insbesondere verfügt worden, dass für die Gemeinde X, sowie die Gemeinden im gesamten CC, W, V, U und DD, die Zu- und Abfahrt verboten sei. Dem Antragsteller sei somit die Zu- und Abfahrt zu seinem Betriebsstandort unmöglich gemacht worden. Über Nacht seien alle Einnahmen des Beschwerdeführers weggebrochen.

Diese Maßnahme sei ursprünglich beschränkt auf den Zeitraum von der Veröffentlichung bis einschließlich 28.03.2020 gewesen. Am 26.03.2020 habe die BH Y eine weitere Verordnung erlassen, mit der sämtliche bis dorthin verordneten Maßnahmen nach Epidemiegesetz aufgehoben worden seien. Die Verordnung sei im Boten für Tirol veröffentlicht worden und am 28.03.2020 außer Kraft getreten. Mit Verordnung vom 27.03.2020, Zl LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 habe die BH Y die identen Verkehrsbeschränkungen für das gesamte Geschäftsfeld des Beschwerdeführers neuerlich angeordnet. Diese weitere Verordnung habe bis 13.04.2020 gegolten und sei mit einer weiteren Verordnung vom 11.04.2020, Bote für Tirol Nr 235/2020, im Geltungszeitraum bis zum 26.04.2020 ausgedehnt worden. Schließlich sei die epidemiebedingte Abriegelung am 23.04.2020, um 24:00 Uhr, beendet worden. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03. berufe sich als Rechtsgrundlage auf § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes. In diesem Gesetzwerk fehle eine ausdrückliche Regelung betreffend eine Vergütung der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch eine Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils (ungewollte Gesetzeslücke). Diese Gesetzlücke sei durch analoge Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, konkret der Bestimmung des § 32 Epidemiegesetz zu schließen. Es verstehe sich von selbst, dass der Gesetzgeber bei gleicher Interessenslage und bei gleichem Sachverhalt die betroffenen natürlichen und juristischen Personen nicht willkürlich unterschiedlich behandeln wolle. Bis zum 28.03. habe ein Anspruch des Beschwerdeführers wegen Abriegelung seines Geschäftsfeldes der Gemeinde X auf Entschädigung bestanden. Das Geschäftsfeld des Beschwerdeführers sei daraufhin für weitere 26 Tage gesperrt gewesen. Dementsprechend gebühre ihm für den Zeitraum beginnend ab dem 29.03.2020 bis einschließlich 23.04.2020 eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 3 und 4. Somit gebühre ihm ein Betrag von Euro 215.670,00.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bescheidbegehren im gesamten Umfang stattgegeben werde. Des Weiteren werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer und hat im Zeitraum vom 13.03.2020 bis einschließlich 23.04.2020 ein Taxiunternehmen betrieben. Der Unternehmenssitz liegt in **** X, mit der Adresse 2. Am 16.04.2020 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung für einen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis 28.03.2020. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.05.2020 wurde der Antrag erweitert bis zum 23.04.2020 auf gesamt Euro 215.670,00, einerseits gestützt auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, Zl LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020 und andererseits auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020 zur Zl LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Da der Sachverhalt unwidersprochen feststeht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

IV.Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, lauten:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):

Betreten von bestimmten Orten:

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

(…)

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020:

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

(..)

§4 (16.03.2020 bis 22.03.2020)

(1 )§§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17.März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22.März 2020 außer Kraft.

§ 4 (ab 23.03.2020)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. März 2020, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), kundgemacht am 11.03.2020:

Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, ‚BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“ vormals 2019-nCoV) wie folgt verordnet

„§ 1.

Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.

§ 2.

Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zB Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiöses Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentrum, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit im Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

[…]“

5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), kundgemacht am 14.03.2020:

„§ 1.

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

[…]“

6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 128/2020), kundgemacht am 15.03.2020:

„§ 1.

Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, V, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).

[…]

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

[…]“

7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10c, (Nr 137/2020)m, kundgemacht am 15.03.2020:

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2:

„§ 1.

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

[…]“

8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 11b, Nr 164/2020):

„§ 1.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.

Nur für das Paznauntal, somit für die Gemeinden Galtür, V, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des Paznauntals und der Gemeinde St. Anton am Arlberg treten erst mit Ablauf des 28.03. außer Kraft.“

9. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Bote für Tirol Stück 12b, Nr 189/2020 betreffend die Aufhebung einer Verordnung:

„§ 1.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, V, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“

10. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020 nach § 2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020), kundgemacht am 28.03.2020:

Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19- Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/2020, wird verordnet:

§1

(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.

(2) ) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

V.Rechtliche Erwägungen:

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich zum einen auf den Zeitraum vom 13.03. bis zum 28.03.2020 und andererseits auf den Zeitraum vom 29.03.2020 bis zum 23.04.2020 gestützt auf die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 128 und andererseits auf die Verordnung der BH Landeck vom 27.03.2020, Bote für Tirol, Stück 12b, Nr 186/2020.

Wie in der Rechtslage ausgeführt, bestanden in dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum mehrere Gesetze und Verordnungen nebeneinander, die sich diese teilweise auf das Epidemiegesetz 1950, und zum Teil auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, bezogen. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser beiden Gesetze normierte § 4 Abs 2 COVID-19-MG, dass mit der Erlassung einer Verordnung des Bundesministers gemäß § 1 die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht mehr zur Anwendung gelangen.

1. Zeitraum vom 16.03. bis zum 13.04.2020:

Für diesen Zeitraum ist zunächst auszuführen, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, voraussetzt, dass einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts wegen eines gemäß § 20 EpiG beschränkten oder geschlossenen Unternehmens ein Vermögensnachteil entstanden ist. Mit der Verordnung der BH Landeck Nr 119/2020 wurden zwar Betriebsbeschränkungen gemäß § 20 EpiG angeordnet, allerdings galten diese nur für alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken. Der Taxibetrieb des Beschwerdeführers war von dieser Schließung nicht umfasst. Darüber hinaus stützte sich keine einzige weitere verfahrensgegenständlich relevante Verordnung auf § 20 EpiG, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG jedenfalls nicht vorliegt.

Zu prüfen ist nun, ob eventuell ein Vergütungsanspruch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gegeben ist. Im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 war zunächst die Verordnung der BH Landeck Nr 128/2020 in Kraft, die gemäß § 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinden im CC und die Gemeinde X in der Form eines Verbotes der Zu- und Abfahrt vorgesehen hat. Diese wurde am 28.03.2020 durch die Verordnung der BH Landeck Nr 186/2020 abgelöst, die sich auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt hat.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist zunächst, dass Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG vorliegen, die zu einem Vermögensnachteil geführt haben. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.2022, Ra 2022/09/0020, ausgeführt, dass für die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG jedenfalls Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG eine Voraussetzung sind. Dies ist im gegenständlichen Fall bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr 186/2020 der Fall gewesen.

Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, dass die Verkehrsbeschränkungen, die von der BH Y ab dem 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 gemäß § 2 Z 3 COVID-19-MG erlassen wurden, auch einen Entschädigungsanspruch begründen würden, da der Gesetzgeber im COVID-19-MG einen Entschädigungsanspruch bloß vergessen habe und es sich hier lediglich um eine Gesetzeslücke handle. Hier irrt der Beschwerdeführer aber grundlegend.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen Epidemiegesetz und COVID-19-MG vom 14.07.2020, G 202/2020, ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes von einer lokal begrenzten Epidemie aus, die das Schließen einzelner Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, notwendig machte, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen einzelnen Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 EpiG abgegolten werden.

Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung aber weitreichende, generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile.

Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten nur jene von den Maßnahmen unmittelbar beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu den Entschädigungsansprüchen zu § 32 Abs 1 EpiG ausgesprochen, dass eine „mittelbare Beeinträchtigung des Unternehmens“ nicht die notwendige Kausalität einer Entschädigung begründet (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).

Das COVID-19-MG sah bewusst keine Entschädigungen vor und der Verfassungsgerichtshof konnte darin in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020, aufgrund der vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, auch keine Verfassungswidrigkeit erkennen.

Trotzdem ist aber auch für den Geltungszeitraum der auf das COVID-19-MG erlassenen verkehrsbeschränkenden Verordnung der BH Landeck ein Anspruch gemäß § 24 EpiG zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E 4044/2022, ausgesprochen, dass § 2 Z 3 COVID-19-MG nicht die gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Abfahrt aus einem Epidemiegebiet sein kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die diesbezügliche Verordnung gesetzwidrig wäre, sondern vielmehr ist darauf zu achten, ob eine andere Bestimmung die rechtliche Grundlage sein kann. § 24 EpiG stellt eine derartige Grundlage dar, sodass § 24 EpiG auch als gesetzliche Grundlage für die Verordnung Nr 186/2020 anzusehen ist.

Da der Standplatz bzw. Unternehmenssitz des Beschwerdeführers in X liegt und damit im Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen im Sinne der obigen Ausführungen auch für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 gemäß § 24 EpiG verhängt wurden, lag im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 die Voraussetzung von Verkehrsbeschränkungen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zunächst vor.

Eine weitere Voraussetzung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist aber auch, dass durch die behördlich verordnete Verkehrsbeschränkung dem Betroffenen ein Verdienstentgang entstanden ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich der Schaden daraus ergeben habe, dass aufgrund der Verkehrsbeschränkung, das gesamte Geschäftsgebiet weggefallen sei.

Am 15.03.2020 mit BGBl II Nr 96/2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen, die in § 1 das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsbetrieben untersagt hat und am 16.03.2020 in Kraft getreten ist. Diese ministeriale Verordnung wurde mit der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 110/2020 in ihrer Gültigkeit bis zum 13.04.2020 schließlich verlängert.

Hinsichtlich des Verhältnisses des EpiG und des COVID-19MG normiert § 4 Abs 2 COVID-19-MG, dass für den Fall, dass der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen.

Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und ist somit als Dienstleistungsunternehmen einzustufen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 96/2020 am 16.03.2020 durfte er seinen Betrieb nicht mehr öffnen, da eine zulässige Betriebsschließung nach dem COVID-19-MG erfolgt war. Dies führt dazu, dass der Verdienstentgang des Beschwerdeführers auch ohne die verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH Landeck für das CC bzw. X entstanden ist. Auch wenn zB eine Zufahrt nach X bzw. CC möglich gewesen wäre, hätte er keine Beförderung aufgrund der ministerialen Verordnung durchführen dürfen. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen sind damit nicht kausal für seinen Verdienstentgang, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht gegeben ist.

Für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 war die Beschwerde deshalb unbegründet abzuweisen.

  1. Zeitraum 13.03.2020 bis 15.03.2020:

Die verkehrsbeschränkende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck Nr 128/2020 wurde am 15.03.2020 kundgemacht und trat am 16.03.2020 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt waren weder verkehrsbeschränkende Verordnungen noch Verordnungen, die den Betrieb des Beschwerdeführers betroffen hätten, in Kraft, sodass für diesen Zeitpunkt ebenfalls kein Entschädigungsanspruch besteht.

  1. Zeitraum ab dem 13.04.2020

Auch in diesem Zeitraum waren weder verkehrsbeschränkende noch betriebsschließende Verordnungen in Kraft, sodass auch in diesem Zeitraum kein Entschädigungsanspruch begründet wurde.

Die Regelung des § 32 Abs 1 Z4 EpiG bezieht sich auf eine Schließung gemäß § 20 leg cit, welche wie oben ausgeführt nicht vorlag und weshalb auch kein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Entgeldfortzahlungen gegeben war.

Da die geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers nicht gegeben waren, war auf die Beschwerdepunkte betreffend die Berechnung der Entschädigung nicht näher einzugehen.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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