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LVwG-2022/11/3291-1•LVwG T LVwG-2022/11/3291-1
LVwG-2022/11/3291-1Landesverwaltungsgericht30.01.2023
Bebauungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2022, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 3 TGVG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 09.01.2012 hat AA das Gst**1mit 1.537 m² der Liegenschaft in EZ *** GB Z von der Gemeinde Z um den Kaufpreis von € 46.110,00- erworben.
Am 01.03.2012 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. In Vertragspunkt XI. des Kaufvertrages hat der Käufer ausdrücklich erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Am 05.03.2012 wurde von der Behörde eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt.
Am 01.10.2016 ist die Novelle LGBl Nr 95/2016 zum TGVG 1996 in Kraft getreten. Entsprechend der Vorschrift des § 40 dieser Novelle hat sich die Bebauungsfrist von fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert, gerechnet ab Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG 1996.
Mit Bescheid vom 14.11.2022, Zl *, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 11 Abs 3 TGVG festgestellt, dass das Gst1GB Z nicht innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist (welche am 05.03.2022 geendet hat) bebaut wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bebauungsfrist von zehn Jahren am 05.03.2022 abgelaufen und das Grundstück nach wie vor unbebaut sei.
Gegen diese Entscheidung hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben und ua vorgebracht, dass zwischenzeitlich der Gewerbegrund für den geplanten Hallenbau vorbereitet wurde; auch die Finanzierung sei gesichert. Das entsprechende Baugesuch werde zu Jahresbeginn 2023 eingereicht bzw werde sodann auch die Bauverhandlung durchgeführt. Eine Bebauung werde daher stattfinden.
Das Gst**1GB Z ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Bauland (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt; entsprechende Vorarbeiten (Einebnen des Bauplatzes; Verlegung von Zuleitungen) sind zwischenzeitlich erfolgt.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.
III.Rechtslage:
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 73/2011 – diese Fassung stand im Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Bestätigung in Geltung – lauten auszugsweise:
„3. Abschnitt
Rechtserwerbe an Baugrundstücken
§ 9
Erklärungspflicht
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:
a)den Erwerb des Eigentums;
…
§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
…
(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. …
(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. ...
Verfahren
§ 23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
…
§ 25a
Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,
Bestätigung der Anzeige
…
(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.
….“
Das TGVG – in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021 – lautet auszugsweise:
„§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 40
Übergangsbestimmung
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.
…“
IV.Erwägungen:
Auszugehen ist davon, dass das in Rede stehende Gewerbegrundstück bisher nicht bebaut wurde. Strittig ist, ob der von der belangten Behörde erlassene Feststellungsbescheid (an den das TGVG bedeutsame Konsequenzen knüpft) ergehen durfte.
In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl zB das Erk vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Durch die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 95/2016 (= 01.10.2016) fünf Jahre betrugen, auf zehn Jahre verlängert, wenn sie bei Inkrafttreten der letztgenannten Novelle noch nicht abgelaufen waren. Vorliegend war die fünfjährige Bebauungsfrist am 01.10.2016 noch nicht abgelaufen, weshalb sich diese auf insgesamt zehn Jahre (sohin bis zum 05.03.2022) verlängert hat.
Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung, wonach das gegenständliche Gewerbegrundstück nicht innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist – welche im März 2022 geendet hat – bebaut und damit auch nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 (nun Abs 3) erster Satz TGVG darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der VfGH beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3).
Festzuhalten ist des Weiteren, dass das im § 11 Abs 3 TGVG normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase ua eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen wird.
Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst**1GB Z erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen.
Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung erweist sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend. Das Gst**1GB Z wurde bisher nicht bebaut. Damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen.
Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des § 11 Abs 3 zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des § 11 Abs 3 leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die vom Beschwerdeführer insgesamt ins Treffen geführten Argumente, weshalb eine Bebauung bisher nicht erfolgt ist, zu berücksichtigen haben (vgl das Erk des VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077).
Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Zl Ra 2016/11/0043, mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige und einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vor (vgl die zitierten Entscheidungen). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
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