LVwG T LVwG-2022/24/2355-3

LVwG-2022/24/2355-3Landesverwaltungsgericht30.01.2023

Regest

Ladungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/2355-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.24.2355.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl *** wurde der Beschwerdeführer zwecks Vornahme einer mündlichen Beratung durch die Gewaltprävention Tirol für den 05.09.2022, 09:00 Uhr, auf die Bezirkshauptmannschaft Y geladen.

Im Spruch des angefochtenen Ladungsbescheides vom 16.03.2022 wurde ausgeführt, wie folgt:

Mit Erkenntnis des LVwG T vom 22.08.22, ZI: LVwG-2022/45/1619-4, wurde die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2022, ZI ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der belangten Behörde aufgetragen wird, binnen 14 Tagen einen neuen Termin für die gegenständliche Gewaltpräventionsberatung festzusetzen.

GZ: PAD*** vom 20.05.22

Gemäß § 38a Ziffer 8 SPG hat der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer

Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Hinweis:

Ein Gefährder (§ 38a), der

[…]

3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit

einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung

nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,

zu bestrafen.

Es ist nötig, dass Sie persönlich zu uns kommen“

DatumZeitStiege/Stock/Zimmer Nr.

05.09. 202209:00 UhrBezirkshauptmannschaft YAdresse 2, *** Y

III. Stock, Sitzungszimmer ***

Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass

Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann.“

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, da die vorzeitig Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gegen diesen Ladungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.09.2022, 06:26 Uhr, Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er lediglich durch Zufall gegenständlichen Bescheid von der Polizei erhalten habe. Er habe bereits ein Gespräch bei der Gewaltprävention mit Herrn BB absolviert, zu welchem er polizeilich vorgeführt worden sei. Bei diesem Gespräch hätte Herr BB ihm auch mitgeteilt, dass keine weiteren Termine von Nöten seien. Im Übrigen hätte er am festgesetzten Termin arbeiten müssen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu dem von ihm in der Beschwerde angeführten Termin mit Herrn BB vorzulegen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht bzw nicht rechtzeitig nachkommt, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts klargestellt, dass es aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon ausgeht, dass der vorgeschriebenen Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen wurde bzw die Gewaltpräventionsberatung im konkreten Fall mangels Mitwirkung nicht durchgeführt werden konnte. Dies würde in der Folge zur Abweisung der Beschwerde führen.

Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer bis dato nicht reagiert.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Am 20.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Dabei lehnte der Beschwerdeführer die Annahme des Infoblattes durch das vor Ort einschreitende Organ ab. Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der belangten Behörde am 23.05.2022 gemäß § 38a Abs 7 SPG überprüft und aufrechterhalten.

In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer bereits mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2022, Zl ***, zur Bezirkshauptmannschaft Y zwecks Vornahme einer mündlichen Beratung durch die Gewaltprävention Tirol geladen, da dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung gem § 38a Abs 8 erster Satz SPG nicht nachgekommen war. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.08.2022, Zl LVwG-2022/45/1619-4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der belangten Behörde aufgetragen wurde binnen 14 Tagen einen neuen Termin für die gegenständliche Gewaltberatungsprävention festzusetzen.

Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl ***-2022, wurde der Beschwerdeführer für den 05.09.2022 um 09:00 (wiederum) zur Bezirkshauptmannschaft Y zwecks Vornahme einer mündlichen Beratung durch die Gewaltprävention Tirol geladen. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde die zwangsweise Vorführung angedroht. Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch die Polizeiinspektion Z am 30.08.2022 um 13:10 persönlich zugestellt.

Ein Beratungsgespräch mit Herrn BB bzw eine polizeiliche Vorführung des Beschwerdeführers hiezu erfolgte am 22.04.2022 betreffend ein Verfahren zu Zl ***. Dieses war jedoch nicht verfahrensrelevant.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der von der Bezirkshauptmannschaft Y erlassene Ladungsbescheid vom 24.08.2022 zu Recht erfolgte bzw die darin vorgesehene Frist ausreichend war. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung da nicht zu erwarten war, dass hiedurch für die Entscheidung zweckdienliche neue Erkenntnisse gezogen hätte werden können.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 147/2022, lautet wie folgt:

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, lautet wie folgt:

Ladungen

§ 19.

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

V.Erwägungen:

Im konkreten Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.05.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer als Gefährder gemäß § 38a Abs 8 SPG binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen.

Für jenen Fall, dass der Gefährder dieser Verpflichtung gemäß § 38a Abs 8 erster Satz SPG nicht nachkommt ist weiters normiert, dass der Gefährder zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden ist, wobei § 19 AVG gilt.

In Vollziehung dieser Bestimmung bzw des gerichtlichen Auftrages vom 22.08.2022, Zl LVwG-2022/45/1619-4, der neuerlichen Festsetzung eines Termins hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den 05.09.2022 um 09:00 Uhr an den Sitz der Behörde geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung angeordnet.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Termin bereits wahrgenommen, dringt dieser nicht durch. Eine Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde hat ergeben, dass betreffend das gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbot vom 20.05.2022 bis dato keine Gewaltpräventionsberatung stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer verkennt gegenständlich, dass jene polizeiliche Vorführung zu einem Beratungsgespräch iZm dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes betreffend eines Vorfalls am 10.03.2022 erfolgte und dieses nicht verfahrensgegenständlich ist. Dem Vorbringen, dass er am festgesetzten Termin arbeiten gemusst habe, ist entgegenzuhalten, dass behördlichen Ladungen grundsätzlich Folge zu leisten ist. Gemäß § 19 Abs 3 AVG entbindet von dieser Verpflichtung lediglich Krankheit, Behinderung oder ein sontiges begründetes Hindernis. Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).

Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer weder eine Krankheit, noch eine Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse, insbesondere eine unaufschiebbare berufliche Behinderung, durch welche er vom Erscheinen abgehalten worden wäre, behauptet worden.

Die gesetzte Frist bzw die Anberaumung der Gewaltpräventionsberatung erachtet das erkennende Gericht als durchaus angemessen und gerechtfertigt. Außerdem wurde vom Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Termins nicht einmal versucht, die Behörde zwecks Terminverschiebung zu kontaktieren, obwohl er im Bescheidformular auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Nachdem der in der Ladung festgesetzte Termin 05.09.2022 bereits verstrichen ist, wird die Behörde einen neuen Termin für die gegenständliche Gewaltpräventionsberatung vor der Behörde festzusetzen haben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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