LVwG T LVwG-2022/36/1897-1

LVwG-2022/36/1897-1Landesverwaltungsgericht30.01.2023

Regest

Baupolizeilicher Auftrag<br/>Parkplatz<br/>Stützmauer<br/>Zufahrt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/1897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.1897.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB und Mag. CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.06.2022, Zl ***, die Leistungsfrist mit nunmehr „bis längstens 01.06.2023“ neu festgelegt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

In einem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 15.11.2021 an die Baubehörde übermittelten Schreiben wird ua ausgeführt, dass AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf dem Gst11 KG Z bereits im Jahr 2020 einen Parkplatz errichtet hat. Auf einem diesem Schreiben angeschlossen Lichtbilder sind deutlich zahlreiche parkende PKWs mit deutschen und Wiener Kennzeichen zu sehen.

In dem von der Baubehörde vorgelegten Bauakt findet sich dann weiters ein Einreichplan des DI DD vom 23.03.2022, Zl *, in dem die Beschwerdeführerin als Bauwerberin angeführt ist und beim Planinhalt „Grundriss EG – Stellflächen“ angeführt wird. In diesem Einreichplan ist im unmittelbaren östlichen Anschluss an die Schleppkurve als Teil der Zufahrt zum Gebäude (Stall/Tenne) auf Gst1 KG Z eine Stellfläche in der Größe von 237,31 m2 planlich in roter Farbe als Neuerrichtung dargestellt.

Weiters findet sich im vorgelegten Bauakt ein Lage- und Höhenplan des DI EE vom 12.09.2017, Zl *, in dem ua auch die Zufahrt samt der Schleppkurve zum Gebäude (Stall/Tenne) auf Gst1 KG Z zur Gänze einvermessen planlich dargestellt ist, durch die Bezeichnung des jeweiligen Wegrandes über den gesamten Verlauf der Zufahrt von Süden ab dem Gst**2 KG Z bis zur Fußbodenoberkante der Tenne im 1. OG an der Ostseite des Gebäudes.

In diesem Lage- und Höhenplan sind weiters die Höhenschichtenlinien jeweils samt Höhenangabe kenntlich gemacht und zeigt sich daraus deutlich, dass das Gelände nach Süden hin geneigt ist.

Die Böschungskante zwischen dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz und dem darunter verlaufenden asphaltierten Weg ist zudem auch deutlich auf dem Lichtbild zu sehen, das von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 15.11.2021 als Beilage zum Schreiben der Nachbarn an die Baubehörde weitergeleitet wurde.

Im Email der Beschwerdeführerin an die Baubehörde vom 10.04.2022 wird von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit dem Bürgermeister (wozu sich allerdings im übermittelten Akt kein Nachweis findet) mit näheren Ausführungen dargelegt, warum die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen von ihr errichtet wurden und dass der von ihr ausdrücklich als Parkplatz bezeichnete Bereich auf Gst**1 KG Z von ihr neben der Nutzung als Lagerplatz für Holz ua auch als Abstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und auch als Parkplatz für ihre Gäste verwendet wird. Als ein zukünftiges Bauprojekt wurde die Möglichkeit einer Überdachung des gegenständlichen Bereichs samt Anbringung einer Photovoltaikanlage angegeben.

In dem vom hochbautechnischen Sachverständigen unterfertigten Aktenvermerk vom 11.04.2022 wird zusammengefasst ausgeführt, dass an diesem Tag von ihm im Beisein der Baubehörde ein Ortsaugenschein durchgeführt und feststellt wurde, dass auf dem Gst**1KG Z folgende baulichen Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung errichtet wurden:

-Befestigter Parkplatz (mit Unterbau)

-Trockensteinmauer südseitig als Teil der Abböschung des Parkplatzes

-Ein Fundament mit Laterne

-Ein Fundament wobei noch nicht ersichtlich ist für welchen Zweck dies verwendet werden soll

Dazu wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen weiters ausgeführt, dass diese Baumaßnahmen als bewilligungspflichtig zu qualifizieren und im Freiland nicht zulässig sind.

Diesem Aktenvermerk sind zahlreiche Lichbilder in Farbe des gegenständlichen Bereichs sowie der gegenständlichen baulichen Anlagen angeschlossen.

Weiters angeschlossen ist ein als „Lageplan“ bezeichneter Ausdruck eines Othofotos auf dem der gegenständliche Bereich noch vor der Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (Parkplatz) zu sehen ist. Darauf ist sohin auch die bereits vormals bestehende Zufahrt von Süden ab dem Gst**2 KG Z bis zur Fußbodenoberkante der Tenne im 1. OG an der Ostseite des Gebäudes inklusive Schleppkurve deutlich zu sehen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.06.2022, Zahl ***, wurde dann der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlagen folgende baupolizeilichen Aufträge erteilt:

„I. Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 wird Frau AA verpflichtet, den widerrechtlich

auf Gst**1 KG Z errichteten Parkplatz mit Unterbau, Steinschlichtung, div. Fundamenten laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern und Fotos in der Anlage zu diesem Bescheid, bis längstens 30.10.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen.

II. Gemäß § 46 Abs. 6 lit. a / b TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt.“

Aus dem bekämpften Bescheid ergibt sich, dass die Lichtbilder des Ortsaugenscheins vom 11.04.2022 auch als Anlage angeschlossen wurden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB und Mag. CC fristgerecht die Beschwerde vom 12.07.2022 brachte im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vor:

Die Behörde übersehe, dass die Fläche welche nun als Parkplatzfläche bezeichnet werde tatsächlich als Reversierfläche für den Stall und die Scheune der Hofstelle 2 diene bzw schon immer gedient habe. Aufgrund der nun vermehrt stattgefundenen Regenfälle (Klimawandel) habe die Wassermenge derart überhandgenommen, dass die Wiese oberhalb bzw die Böschung eine entsprechende Stabilisierung benötige, weshalb eine Steinschlichtungsmauer errichtet worden sei. Die Steinschlichtungsmauer sei jedoch nicht senkrecht ausgeführt, sondern an die bestehende Hangneigung angepasst, sodass die Schlichtungsmauer, aufgrund ihrer Höhe von nicht mehr als 1 Meter nicht anzeigepflichtig sei. Wesentlich sei, dass die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Scheune und des Stalles der Hofstelle 2 stehe. Ein Entfernen der Baumaßnahmen, wie mit dem bekämpften Bescheid vorgeschrieben, führe dazu, dass die Scheune/Stall nicht mehr erreicht werden könne. Der Bescheid sei in diesem Zusammenhang überschießend, da zumindest ein Teil dieser Fläche, auf jeden Fall als Wendekreis „Kurve" sohin als Teil der Zufahrt genutzt werden müsse. Die gesamte „Baumaßnahme" sei auch nicht als Einheit zu sehen, da eine Straße bestanden habe, die nun aufgrund den Witterungsbedingungen befestigt worden sei ohne jedoch die Nutzung und deren Charakter zu ändern. Richtig sei, dass im Zuge dessen die Rangierfläche vor der Scheune/Stall vergrößert worden sei, um hier auch mit einem Anhänger die Hofstelle 2 zu erreichen, nicht jedoch zur Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Der Weg, sprich die genannte Fläche, diene nun also ausschließlich zu Erreichbarkeit der Stall / Scheune und handele es sich hierbei um einen Bestand der an die Nutzung nun angepasst worden sei, sohin um den Bereich der Rangierfläche vergrößert. Zudem sei die Leistungsfrist bis längstens 30.10.2022 zur gänzlichen Abtragung und Entfernung überschießend, da dann die Stallung einschließlich Scheune nicht mehr erreicht werden könne, was eine weitere Bewirtschaftung ausschließe. Nicht richtig sei auch, dass der „befestigte Parkplatz" über einen Unterbau verfüge. Tatsächlich handele es sich hierbei nur um etwa 15 cm Schotter und gewalztes Erdmaterial, um hier eine bessere Rangierfläche zu errichten. Die Fläche diene weiters für die Schneeablage im Winter und auch zur kurzfristigen Lagerung von Holz einschließlich deren Manipulation vor Ort, da dadurch mit einem Anhänger die Scheune befahren werden könne. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei weiters zu entnehmen, dass ein Fundament errichtet worden sei und sei nicht ersichtlich zu welchem Verwendungszweck. Hierzu wurde erwähnt, dass eine Leerverrohrung vorgenommen worden sei, um Starkstrom/Strom für das Holzschneiden verlegen zu können, als auch um zukünftig eine Photovoltaikanlage zu errichten, sofern die baulichen Maßnahmen für zulässig erachtet werden. Diese Maßnahmen wurden sozusagen als allgemeine Vorkehrung getroffen und waren auch zweckmäßig, da eine Laterne errichtet werden musste, um hier den Zufahrtsweg zur Scheune, in den Nacht- und Abendstunden auszuleuchten. Die Behörde scheine die bestehenden Verhältnisse ungenügend überprüft zu haben, da die bauliche Anlage zweifelsfrei nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen diene, sondern zur Erreichung des Stalles.

Abschließend wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde übersehe, dass die Fläche, welche nun als Parkplatzfläche bezeichnet wird, tatsächlich als Reversierfläche für den Stall und die Scheune der Hofstelle 2 diene bzw schon immer gedient habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

In einem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 15.11.2021 an die Baubehörde übermittelten Schreiben von Nachbarn wird ua ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Gst**1KG Z bereits im Jahr 2020 einen Parkplatz errichtet hat. Auf einem diesem Schreiben angeschlossen Lichtbild sind deutlich zahlreiche parkende PKWs mit deutschen und wiener Kennzeichen zu sehen.

Zudem ist im Einreichplan des DI DD vom 23.03.2022, Zl *, in dem die Beschwerdeführerin als Bauwerberin angeführt ist, beim Planinhalt „Grundriss EG – Stellflächen“ angeführt. In diesem Einreichplan ist auch im unmittelbaren östlichen Anschluss an die Schleppkurve als Teil der Zufahrt zum Gebäude auf Gst1 KG Z eine Stellfläche in der Größe von 237,31 m2 als Neuerrichtung in roter Farbe planlich dargestellt.

Weiters wird im Email vom 10.04.2022 an die Baubehörde von der Beschwerdeführerin selbst mit näheren Ausführungen dargelegt, warum die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen von ihr errichtet wurden und dass der von ihr auch selbst ausdrücklich als Parkplatz bezeichnete gegenständliche Bereich auf Gst**1KG Z neben der Nutzung als Lagerplatz für Holz ua auch als Abstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und auch als Parkplatz für ihre Gäste verwendet wird. Als zukünftiges Bauprojekt wurde von der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Überdachung des gegenständlichen Bereichs samt Anbringung einer Photovoltaikanlage bekannt gegeben.

Auch vom hochbautechnischen Sachverständigen wird in seinem Aktenvermerk vom 11.04.2022 nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, beim dem auch die im Akt einliegenden Lichtbilder angefertigt wurden, diese bauliche Anlage fachkundig als befestigter Parkplatz (mit Unterbau) qualifiziert.

2. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der im bekäpften Bescheid als „Parkplatz“ bezeichneten baulichen Anlage nicht um einen solchen handle, keine Berechtigung zukommen konnte.

3. Soweit weiters vorgebracht wird, dass nicht richtig sei, dass der „befestigte Parkplatz" über einen Unterbau verfüge, sondern nur ca 15 cm Schotter und gewalztes Erdmaterial aufgebracht worden sei, um hier eine bessere Rangierfläche zu errichten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten.

Bereits aus diesem eigenen Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich, dass sich unter der Schotterfläche ein Unterbau aus Erdmaterial befindet, der nicht dem ursprünglichen Gelände vor Errichtung des Parkplatzes entspricht.

Zudem ist dazu auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Email an die Baubehörde vom 10.04.2022 zu verweisen, in dem ua auch Folgendes von ihr selbst ausgeführt wird:

„(…) Ein weiterer Punkt für die Errichtung des Stellplatzes war, das anfallende Aushubmaterial von der vollbiologischen Kläranlage, welche im Herbst 2019 errichtet wurde, zu nutzen. (…)“

Dem Vorbringen, dass der Parkplatz über keinen Unterbau verfüge, konnte daher ebenfalls keine Berechtigung zukommen.

4. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass der VwGH in seinen Entscheidungen bereits schon mehrfach ausgesprochen hat, dass es sich bei einem unter Aufbringung von Asphalt, Frostkoffer, Schotter und anderen Materialien angelegten Parkplatz um eine bauliche Anlage iSd der baurechtlichen Legaldefinition handelt (vgl VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0185; ua).

Das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen iSd § 2 Abs 1 TBO 2022 (und seiner Vorgängerbestimmungen) ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage allenfalls nur laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 16.03.1992, Zl ***; VwGH 16.09.2003, Zl ***; VwGH 30.03.2005, Zl ***; uva).

Für die fachgerechte Errichtung eines Parkplatzes in der gegenständlichen Größe sind – wie der VwGH weiters in ständiger Rechtsprechung ausführt - bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Aufbaus, der Dimensionierung, der Bauweisen und der Ableitung der Oberflächenwässer, erforderlich.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der verfahrensgegenständliche Parkplatz sehr wohl über einen Unterbau verfügt und der Umstand, dass dieser nur mit Erde ausgeführt wurde, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung des Parkplatzes als bauliche Anlage iSd Legaldefininition des § 2 Abs 1 TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: TBO 2018) zur Folge haben kann.

5. Soweit weiters vorgebracht wird, dass der Beseitigungsauftrag überschießend sei, da ein Teil der Fläche, auf jeden Fall als Wendekreis „Kurve" und sohin als Teil der Zufahrt genutzt werden müsse und bei Entfernen der Baumaßnahmen die Scheune/der Stall nicht mehr erreicht werden könne, ist dazu Folgendes auszuführen:

Aus der im Spruch des bekämpften Bescheides gewählten Formulierung „Parkplatz“ kommt bereits hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Zufahrt samt Schleppkurve von Süden ab dem Gst**2KG Z bis zur Fußbodenoberkante der Tenne im OG an der Ostseite des Gebäudes nicht vom gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Auftrag umfasst ist, sondern nur der östlich an die bereits vormals bestehende Zufahrt im Bereich der Schleppkurve unmittelbar anschließende Parkplatz.

6. Hinsichtlich des Umfangs der Zufahrt ist daher lediglich der Vollständigkeit halber noch auf den als „Lageplan“ bezeichneten Ausdruck eines Othofotos zu verweisen, der dem Aktenvermerk vom 11.04.2022 angeschlossen ist.

Darauf ist die süd/ostseitige Zufahrt zur Tenne im gegenständlichen Bereich des Gst**1KG Z noch vor der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes deutlich zu sehen.

Im Übrigen ist dazu auf den im Bauakt einliegenden Lage- und Höhenplan des DI EE vom 12.09.2017, Zl *, hinzuweisen, in dem ua auch die Zufahrt samt der Schleppkurve zum Gebäude auf Gst1 KG Z zur Gänze einvermessen planlich dargestellt ist, dies durch die Bezeichnung „Wegrand“ über den gesamten Verlauf der Zufahrt von Süden ab dem Gst2 KG Z bis zur Fußbodenoberkante der Tenne im 1. OG an der Ostseite des Gebäudes auf Gst1 KG Z.

7. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass vom gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Auftrag betreffend den „Parkplatz mit Unterbau“ nicht auch die bereits vormals bereits bestehende süd/ostseitige Zufahrt samt Schleppkurve zum Gebäude (Stall/Tenne) auf Gst**1KG Z umfasst ist.

Das Beschwerdevorbringen, dass beim baupolizeilich aufgetragenen Entfernen der Baumaßnahmen die Stallung einschließlich Scheune nicht mehr erreicht werden könne, was eine weitere Bewirtschaftung ausschließe, geht daher ins Leere.

8. Soweit weiters vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständliche Steinschlichtungsmauer aufgrund ihrer Höhe nicht anzeigepflichtig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bauliche Gestaltung für die Beurteilung entscheidend, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei (oder mehrere) selbständige baulichen Anlagen vorliegen. Wurde eine Anlage, nicht konsensgemäß ausgeführt so bezieht sich der Abbruchauftrag, wenn die Anlage als Einheit zu betrachten ist, auf die gesamte bauliche Anlage, da der Bau als solcher durch eine baubehördliche Bewilligung nicht gedeckt ist (vgl VwGH 23.04.1987, 86/06/0238; 17.10.2003, Zl ***; mwN).

9. Im gegenständlichen Fall zeigt sich aus den Lichtbildern des Ortsaugenscheines vom 11.04.2022, die einen integrierenden Bestandteil der gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Aufträge bilden, ganz deutlich, dass im gegenständlichen Bereich vor der Errichtung des Parkplatzes ein nach Süden hin abfallender Hang mit Böschung zum darunter verlaufenden asphaltierten Bereich bestanden hat.

Weiters ist auch dazu wiederum auf den Lage- und Höhenplan des DI EE vom 12.09.2017, Zl ***, zu verweisen, in dem neben der einvermessenen Zufahrt zudem auch die Höhenschichtenlinien jeweils samt Höhenangabe kenntlich gemacht sind und ist dadurch auch vermessungstechnisch belegt, dass im Bereich des konsenslos errichteten Parkplatzes das Gelände nach Süden hin geneigt, und im Bereich zur südlichen Grundstücksgrenze sogar stark geneigt (Böschung) ist.

Die Böschungskante zwischen dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz und dem darunter verlaufenden asphaltierten Weg ist auch ganz deutlich auf dem Lichtbild zu sehen, das als Beilage von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 15.11.2021 an die Baubehörde weitergeleitet wurde.

Beim konsenslos errichteten Parkplatz handelt es sich – wie auf den vorstehend angeführten Lichtbildern klar zu sehen ist – demgegenüber nunmehr um eine – wenn auch leicht geneigte – sonst nahezu ebene Fläche. Durch die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer wurde sohin der bisher gegebene Niveauunterschied (Böschung) ausgeglichen, um eine nahezu ebene Parkfläche zu schaffen.

Zusammengefasst ergibt sich sohin in diesem Zusammenhang, dass diese Steinschlichtungsmauer und die Errichtung des Parkplatzes im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als bauliche Einheit zu qualifizieren sind.

Dies gilt auch, für die beiden auf den einen integrierenden Bestandteil des Spruchs der erteilten baupolizeilichen Aufträge bildenden Lichtbildern und Fotos vom Ortsaugenschein am 11.04.2022 deutlich zu sehenden, zwei Fundamente im Randbereich des Parkplatzes bzw an der Oberseite der Steinschlichtungsmauer.

10. Von der Baubehörde wurde im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen am 11.04.2022 ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei auch die einen integrierenden Bestandteil des Spruchs der erteilten baupolizeilichen Aufträge bildenden Lichtbildern und Fotos angefertigt.

Vom hochbautechnischen Sachverständigen ist in seinem Aktenvermerk vom 11.04.2022 auch eine fachkundige Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen erfolgt.

Zudem ist dem Email der Beschwerdeführerin vom 10.04.2022 zu entnehmen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit kurz vorher eine – jedoch von der Baubehörde nicht im übermittelten Bauakt dokumentierte - Besprechung mit dem Bürgermeister erfolgt ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich in diesem Email auch umfassend zur Errichtung und Verwendung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen selbst geäußert.

Damit ergibt sich sohin, dass auch dem Vorbringen, dass die Behörde die bestehenden Verhältnisse ungenügend überprüft habe, keine keine Berechtigung zukommen konnte.

11. Zusammengefasst ergibt sich daher aus vorstehenden Erwägungen, dass im gegenständlichen Fall dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist.

12. Hinsichtlich der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides festgelegten Leistungsfrist bis 30.10.2022 ist allerdings weiter auszuführen, dass nach herrschender Rechtsprechung des VwGH die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden ist.

Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Erfüllungsfrist zu setzen, da sonst die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit belastet wäre (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).

Da von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall die Leistungsfrist bis 30.10.2022 bestimmt wurde, war daher mit gegenständlicher Entscheidung auch die Leistungsfrist neu festzulegen.

13. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva).

Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).

Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens.

14. Die im gegenständlichen Fall bestimmte Leistungsfrist wurde von der Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit der Zufahrt thematisiert, hinsichtlich der Dauer jedoch nicht bekämpft.

Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (insbesondere des Parkplatzes - nur Erdreich und Schotterauflage) und im Übrigen der geringen Größe (Stützmauer und Fundamente) sowie der Lage des gegenständlichen Bereichs (verkehrstechnisch erschlossen) war die von der belangten Behörde mit ca 4 Monaten ohnehin schon mehr als ausreichend festgesetzte Leistungsfrist nur aufgrund der derzeit gegebenen jahreszeitlichen Situation bis nunmehr 01.06.2023 zu verlängern.

Die Festlegung der Leistungsfrist konnte hinsichtlich der gegenständlichen baulichen Anlagen bereits aufgrund der vorliegenden Akten erfolgen und war - insbesondere aufgrund deren konkreter baulicher Ausgestaltung, der Dimensionierung und der Lage des gegenständlichen Bereiches –im gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher die Beiziehung eines Sachverständigen zur Bestimmung der Leistungsfrist nicht geboten (vgl VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0134; ua).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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