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LVwG-2022/28/2987-3•LVwG T LVwG-2022/28/2987-3
LVwG-2022/28/2987-3Landesverwaltungsgericht31.01.2023
Sicherheitseinrichtungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die in Spruchpunkten 1., 4. und 6. jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- auf jeweils Euro 260,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), und zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 660,-- auf jeweils Euro 340,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1., 4. und 6. mit jeweils Euro 26,-- und zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. mit jeweils Euro 34,-- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 17.10.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:06.10.2021, 12:25 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.
Der Arbeitsinspektor CC hat bei einer Überprüfung am 06.10.2021 gegen 12:25 Uhr festgestellt, dass auf der Baustelle beim Umbau des Gasthof DD in **** X, Adresse 2, beim gegenständlichen Metall-Systemfassadengerüst, mit einer Absturzhöhe giebelseitig bis zu ca. 12 m und traufenseitig bis zu ca. 9 m, die notwendigen und vorgesehenen Fußwehren fehlten, obwohl Gerüstlagen mit Brustwehre, Mittelwehre und Fußwehre ausgestattet sein müssen.
Dadurch wurde § 58 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV versehen sein müssen.
2. Datum/Zeit:06.10.2021, 12:25 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.
Der Arbeitsinspektor CC hat bei einer Überprüfung am 06.10.2021 gegen 12:25 Uhr festgestellt, dass auf der Baustelle beim Umbau des Gasthof DD in **** W, Adresse 2, auf der Westseite des Bauobjektes in einem Gerüstsegment das Fangnetz im Dachbereich fehlte. Eine Schutzblende war nicht vorhanden. Dieses Metall-Systemfassadengerüst war in der obersten Gerüstlage auch als Dachfanggerüst errichtet.
Dadurch wurde § 60 Abs. 1 Bauarbeitschutzverordnung - BauV iVm. § 59 Abs. 4 Bauarbeitschutzverordnung - BauV übertreten, wonach Gerüste entsprechend der Regelausführung oder der statistischen Berechnung gemäß § 56 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV errichtet werden müssen und die Gerüstlagen der Fanggerüste an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließend und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein müssen.
3. Datum/Zeit:06.10.2021, 12:25 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.
Der Arbeitsinspektor CC hat bei einer Überprüfung am 06.10.2021 gegen 12:25 Uhr festgestellt, dass auf der Baustelle beim Umbau des Gasthof DD in **** X, Adresse 2, auf der Westseite beim Metall-Systemfassadengerüst (in Verwendung als Arbeitsgerüst) auf der 2. Gerüstbelagsebene die Seitenwehr fehlte. Die Absturzhöhe in die dortige Baugrube war ca. 3 m (ca. 1,5 Gerüstbelagshöhe).
Dadurch wurde § 58 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV die Gerüstlagen
mit Wehren gemäß § 8 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV versehen sein müssen.
4. Datum/Zeit:06.10.2021, 12:25 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3 zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.
Der Arbeitsinspektor CC hat bei einer Überprüfung am 06.10.2021 gegen 12:25 Uhr festgestellt, dass auf der Baustelle beim Umbau des Gasthof DD in **** X, Adresse 2, für das gegenständliche Metall- Systemfassadengerüst (Arbeitsgerüst) das notwendige Protokoll nach Aufstellung auf der Baustelle (z.B. im Hauseingang, Aushang, ...) fehlte und somit auf der Baustelle nicht aufliegend war. Die Absturzhöhe war bis zu ca. 12 m im Giebelbereich bzw. ca. 9 m im Traufenbereich.
Dadurch wurde § 61 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, iVm. § 61 Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV iVm. § 159 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung BauV übertreten, wonach Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen sind und über die Überprüfungen nach § 61 Abs. 1 bis 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV Vormerke zu führen sind, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV besteht, sowie die in der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen müssen.
5. Datum/Zeit:06.10.2021, 12:25 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.
Der Arbeitsinspektor CC hat bei einer Überprüfung am 06.10.2021 gegen 12:25 Uhr festgestellt, dass auf der Baustelle beim Umbau des Gasthof DD in **** X, Adresse 2, im Eingangsbereich ein mehrlagiger Unterbau/Stapel (Kantholz und Bretter) für den Gerüstholm nicht kippsicher errichtet wurde bzw. die Bretter mit dem Kantholz nicht verbunden waren (z.B. durch Nagelung).
Dadurch wurde § 60 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach wenn ein
mehrlagiger Unterbau erforderlich ist, dieser kippsicher ausgebildet sein muss.
6. Datum/Zeit:06.10.2021, 12:25 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.
Der Arbeitsinspektor CC hat bei einer Überprüfung am 06.10.2021 gegen 12:25 Uhr festgestellt, dass auf der Baustelle beim Umbau des Gasthof DD in **** X, Adresse 2, am südwestlichen Eck, im Dachbereich, die Brustwehr (Stahlrohrelement) auf einer Seite aus dem Segmentsteher gerutscht war. Diese Brustwehr ist umgehend instand zu setzen.
Dadurch wurde § 3a Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass die in § 7 Arbeitnehmerschutzgesetz - ASchG
genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 58 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 408/2009
2. § 60 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 33/2012 iVm § 59 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 408/2009
3. § 58 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV. BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 408/2009
4. § 61 Abs. 1 und 5 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 408/2009 iVm. § 159 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBL Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 241/2017
5. § 60 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 33/2012
6. § 3a Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 242/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, FreiheitsstrafeGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. €500,00 20 Stunde(n)§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 126/2017 iVm § 118
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 60/2015
2. €660,00 1 Tage(n) 2 Stunde(n)§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 126/2017 iVm § 118
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 60/2015
3. €660,00 1 Tage(n) 2 Stunde(n)§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 126/2017 iVm § 118
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 60/2015
4. €500,00 20 Stunde(n)§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 126/2017 iVm § 118
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 60/2015
5. €660,00 1 Tage(n) 2 Stunde(n)§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 126/2017 iVm § 118
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 60/2015
6. €500,00 20 Stunde(n)§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 126/2017 iVm § 118
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz -
ASchG BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl.I
Nr. 60/2015
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Die BB Gesellschaft m. b. H. mit Sitz in **** W, Adresse 3, haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 348,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€3.828,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geerbte Frau EE,
Bezugnehmend auf oben genanntes Schreiben vom 17.10.2022 bitte ich hiermit als nunmehriger alleiniger Geschäftsführer der BB Gesellschaft m.b.H. um eine Minderung des fälligen Betrages in der Höhe von 3.828,- Euro.
Ich bin mir durchaus der vorgehaltenen Vergehen bewusst und habe durch spezielle Unterweisungen der Mitarbeiter im Gerüstbau eine Vermeidung solcher Sicherheitslücken veranlasst. Im Zuge der Sicherheit für meine Arbeiter ist es auch in meinem Sinne einen den Vorschriften entsprechenden Arbeitsplatz für die Arbeiter der Fa BB Gesellschft m.b.H. zu gewähren!
In diesen für uns geschäftlich schwierigen Zeiten bitte ich um Nachsicht und bedanke mich im
Voraus für Ihr bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
BB Gesellschaft m.b.H
Geschäftsführer“
Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 18.10.2021 geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor Herr CC, bei einer Überprüfung auf der Baustelle der BB Gesellschaft mbH am 6. Oktober 2021 gegen 12.25 Uhr beim Bauvorhaben Umbau Gasthof DD, Adresse 2, **** X, Mängel nach der Bauarbeiterschutzverordnung feststellte und daher Anzeige erhob.
Weiters wurde in der Anzeige ausgeführt, dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ASchG gemeldet worden sind.
II.Sachverhalt:
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer lediglich Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben hat.
Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2023 wiederholt.
Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde.
Die Feststellung hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2023.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und die Schuldsprüche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht der Rechtswidrigkeit wegen und Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung der Strafbeträge, weshalb nur diese Punkte Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht sind.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme an, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.500,-- bezieht und Schulden in der Höhe von ca Euro 200.000,-- hat.
Der Beschwerdeführer ist einschlägig verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt, was als Milderungsgrund seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gewertet wurde. Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates Tirol hat mit der Herabsetzung der jeweiligen Strafen keine Einwände.
Die nunmehr über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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