LVwG T LVwG-2022/36/2992-2

LVwG-2022/36/2992-2Landesverwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Nachbarrechte<br/>Immissionsschutz<br/>Ortsbild<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/2992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.2992.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der *** GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die *** GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 13.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 13.10.2022, Zl *, wurde dem von AA und BB beantragten Neubauvorhaben (Wohnhaus mit drei Wohnungen) auf dem neu gebildeten Gst1 KG X die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen erhob die *** GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch die *** Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht die Beschwerde vom 10.11.2022 und brachte darin – jeweils mit näheren Ausführungen - zusammengefasst Folgendes vor:

Das gegenständliche Baugrundstück sei von Freiland in Landwirtschaftliches Mischgebiet umgewidmet worden, dies mit dem Ziel eine Bebauung mit Wohnhäusern zu ermöglichen. Nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz sollen illegale Freizeitwohnsitze und Spekulationsgeschäfte hintangehalten werden. Zwar erfüllten die Bauwerber als Bürger der Gemeinde X primär diese Voraussetzungen, der Baubewilligungsbescheid enthalte jedoch keine Auflagen wem die Baubewilligungswerber neben der wohl von ihnen genutzten großen Wohnung, die übrigen zwei Wohnungen veräußern dürfen. Dadurch werde sowohl gegen den geschlossenen Raumordnungsvertrag, als auch das Tiroler Raumordnungsgesetz verstoßen und widerspreche der vorliegende Raumordnungsvertrag auch den Zielen der Raumordnung nach § 27 TROG. Die Festlegung des Flächenwidmungsplanes ziele darauf ab, Immissionen möglichst gering zu halten, daher sei es notwendig gewesen, den Bauwerbern eine Auflage dahingehend zu erteilen, dass lediglich eine Wohneinheit errichtet werden dürfe. Durch die Festlegung des Flächenwidmungsplanes werde in die subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn eingegriffen. Dies stehe auch in der Zusammenschau mit den Prinzipien des TROG, dass nämlich eben gerade leistbares Wohnen gesichert werden soll. Mit dem hier vorliegenden Konstrukt werde über Umwege den Bauwerbern die Möglichkeit eingeräumt, die zusätzlich geschaffenen zwei Wohneinheiten um gutes Geld zu veräußern. Dies widerspreche den Grundsätzen des TROG und sei mit dieser Vorgangsweise eine massive Erhöhung der Immissionen verbunden.

Weitere subjektiv öffentliche Rechte stellten die Nichteinhaltung von Vorschriften der Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 2 TROG hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen dar.

Zudem wurde vorgebracht, dass aufgrund des sehr geringen Abstands des Baukörpers zur Zufahrtsstraße bzw zur Straße zur Volksschule und damit bedingten Verdeckung des Verkehrs durch den Baukörper mit erheblichen Gefahren zu rechnen sei. Die Gemeinde X hätte hier – allenfalls durch gestaffelte Baufluchtlinien - festlegen müssen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf (§ 59 Abs. 2 TROG).

Weiters wurde zusammengefast vorgebracht, dass durch die Bewilligung des Bauansuchens mit der festgelegten Maximalhöhe von 880,60 massiv in das Ortsbild (überwiegend Einfamilienhäusern) eingegriffen werde. Der vorliegende Bebauungsplan entspreche daher nicht dem örtlichen Raumentwicklungskonzept.

Aufgrund der festgelegten Bauhöhen seien darüber hinaus auch nicht die Mindestgrenzabstände nach § 6 TBO 2022 zu den benachbarten Grundstücken eingehalten, insbesondere zu Gst**1 KG X.

Abschließend wurde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu gegeben und den bekämpften Baubewilligungsbescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Weiters wurde mit näheren Ausführungen beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

In einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist jedoch – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts auf das Beschwerdevorbringen nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; ua).

Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.

2. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige und konkrete Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).

3. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst 6333/3 KG X.

Wie sich aus dem mit Genehmigungsvermerkt der Baubehörde versehenen Lageplan des DI CC vom 16.08.2022, Zl *, eindeutig ergibt, sind die Grenzen des Gst 6333/3 KG X vom verfahrensgegenständlichen neu gebildeten Baugrundstück (Gst1 KG X) zT mehr als 5 m, jedoch weniger als 15 m entfernt.

4. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarin und damit Partei ist.

Es kommt ihr jedoch gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 nur die Geltendmachung der in § 33 Abs 3 lit a und b leg cit normierten Nachbarrechte zu.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass gegen die Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren auch keine höchstgerichtlichen Bedenken bestehen (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).

5. Der Beschwerdeführerin ist daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (lit a) sowie der Bestimmungen über den Brandschutz (lit b) ein Mitspracherecht zugekommen.

Es war daher auf das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Parteirechten nicht weiter einzugehen, und ist dem Landesverwaltungsgericht daher aus diesem Grund dazu auch keine Prüfzuständigkeit zugekommen (zB Vorbringen zum Raumordnungsvertrag und den Zielen der örtlichen Raumordnung, Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verkehrssituation, Einbindung des Bauvorhabens in das Ortsbild, nicht näher konkretisierte Abstandsverletzung, usw).

6. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Festlegung des Flächenwidmungsplanes darauf abziele die Immissionen möglichst gering zu halten, aber mit dem vorliegenden Konstrukt über Umwege den Bauwerbern die Möglichkeit eingeräumt werde, die zusätzlich geschaffenen zwei Wohneinheiten um gutes Geld zu veräußern was ua auch mit einer massiven Erhöhung der Immissionen verbunden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie vorstehend ausgeführt, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs 4 iVm § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und dies ihrem Schutz dient, zu.

7. Der verfahrensgegenständliche Bauplatz (Gst**1 KG X) ist derzeit als Landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß nunmehr § 40 Abs 5 TROG 2022 gewidmet.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, grundsätzlich von den Nachbarn hingenommen werden. Dazu gehören im Wohngebiet insbesondere der mit dem Wohnen üblicherweise verbundene Lärm.

8. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen zum Immissionsschutz allenfalls gelten machen möchten, dass durch die Zu- und Abfahrten der hinzukommenden Bewohner eine Erhöhung des Lärmpegel-Maßes erfolgen werde, ist dazu auszuführen, dass Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, auch nicht dahin, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu keinen erhöhten Emissionen kommt (vgl VwGH 18.05.2010, 2008/06/0205; VwGH 13.06.2012, 2012/06/0046; ua).

Auch die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplatz ist von den Nachbarn als die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen hinzunehmen (vgl VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179; ua).

Weiters ist in Bezug auf den Immissionsschutz grundsätzlich auszuführen, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein Anspruch auf Beibehaltung eines geringeren Ist-Maßes kommt.

9. Auch sind – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen) typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Dies basiert darauf, dass Anlagen auch für Wohnnebennutzungen zulässig sind, soweit sie im Ausmaß zum konkreten Wohnbau adäquat sind, wovon dann auszugehen ist, wenn die Anlage bzw gegebenenfalls auch deren konkretes Ausmaß nach dem Umfang der Wohnnutzung rechtlich grundsätzlich zulässig bzw vorgeschrieben ist.

Sofern sohin also nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, sind daher auch die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen) typischerweise ausgehenden Immissionen vom Nachbarn hinzunehmen (vgl VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155; uva).

10. Solche besonderen Umstände würden im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann vorliegen, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist (vgl VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044, mwN).

Das Abstellen auf Pflichtstellplätze ist allerdings – wie der VwGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausführt - nicht das alleinige Abgrenzungskriterium und hat der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt, dass selbst nicht jede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten zur Folge hat. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl VwGH 23.11.2009, 2007/05/0197; VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045; uva).

11. Antragsgegenständlich ist die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen und einer integrierten Garage im untersten Geschoss. In dieser Garage sind vier PKW-Stellplätze situiert und befinden sich weiters zwei PKW-Stellplatz im Freien.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid wird dazu ausgeführt, dass für das Bauvorhaben 6 Stellplätze erforderlich sind und die gegenständlich auch beantragen 6 Stellplätze auch der Stellplatzverordnung der Gemeinde X entsprechen.

Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass nicht mehr als die Pflichtstellplätze beantragt und auch bewilligt wurden.

12. Zur Situierung dieser zwei Stellplätze im Freien sowie der Zufahrt zur Garage, in der sich die weiteren 4 Stellplätze befinden, ist Folgendes auszuführen:

Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der STRABAG datiert mit „Jänner 2022“, Projektnummer 005-03, ergibt sich, dass sich sowohl die Zufahrt und die zwei Stellplätze im Freien vom Grundstück der Beschwerdeführerin abgewandt situiert bzw durch das Gst**1 KG X getrennt sind und sich auch die Einfahrt in die Garage, in der sich die weiteren 4 Stellplatze befinden, vom Grundstück der Beschwerdeführerin abgewandt ist.

13. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall für die beantragten 3 Wohnungen nur die 6 Pflichtstellplätze beantragt und bewilligt wurden und diese Stellplätze bzw deren Zufahrt vom Grundstück der Beschwerdeführerin abgewandt bzw durch ein anderes Grundstück getrennt sind.

Damit sind sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besondere Umstände für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nach der Aktenlage auch nicht in Bezug auf die Stellplätze erkennbar und wurden solche im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht.

14. Die vom beantragten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen im Rahmen der Wohnnutzung waren daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als zulässig zu qualifizieren, weshalb sie auch von den Nachbarn hinzunehmen sind.

Es konnte daher der Einwendung der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs 4 iVm § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 (Immissionsschutz) keine Berechtigung zukommen.

15. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der gegenständlichen Beschwerde aus vorstehenden Erwägungen kein Berechtigung zugekommen ist und daher im Ergebnis abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung abgeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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