LVwG T LVwG-2022/38/1978-4

LVwG-2022/38/1978-4Landesverwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Zurückziehung des Antrages

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/1978-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.38.1978.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.06.2022, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Grundverkehrsanzeige vom 04.04.2022 wurde von den Beschwerdeführern der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Z nach der am 26.11.2021 mit der Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Heidrun Wöll zur grundverkehrsrechtlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt.

Hierzu erging am 20.06.2022 zur Zahl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer von Armenien als Flüchtlinge nach Tirol im Jahr 2007 gekommen seien und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Tirol verfügen würden. Da aber das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Rechtserwerb nicht festgestellt werden konnte, sei die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der sie zusammengefasst ausgeführt haben, dass sie 2007 aus X nach Österreich geflohen seien und 2012. erstmals einen Aufenthaltstitel erlangt hätten. Bereits 2007 seien die Beschwerdeführer mit der Erblasserin befreundet gewesen und sei diese schließlich von ihnen bis zu deren Ableben gepflegt worden. Die belangte Behörde habe vernachlässigt, dass den Beschwerdeführern die gegenständlichen Wohnungseigentumsanteile aufgrund einer letztwilligen Verfügung vermacht worden seien. Es sei der ausdrückliche Wille der Verstorbenen gewesen, dass die Beschwerdeführer, die sich intensiv um deren Pflege gekümmert hätten, nach ihrem Ableben die Wohnung nützen könnten. Die Berücksichtigung des wahren Willens der Verstorbenen sei ein öffentliches Interesse im Sinne des § 13 TGVG. Dies habe die belangte Behörde verkannt.

Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 12 Abs 1 lit a Z 1 und § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 erteilen; in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2022 eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2022 wurde der Antrag auf Genehmigung gemäß § 12 iVm § 13 TGVG zurückgezogen und ein neuer Antrag gemäß § 16 Abs 1 lit b TGVG eingebracht.

II.Sachverhalt:

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Z zu Zahl *** wurden die Beschwerdeführer als testamentarische Erben nach der am 26.11.2021 verstorbenen Heidrun Wöll eingeantwortet.

Gegenstand der Einantwortung war die Wohnung und der Autoabstellplatz Top 08 im Ausmaß von 174/6444 Miteigentumsanteilen in EZ ***, Grundbuch *** Z. Die Beschwerdeführer stammen aus Armenien und sind derzeit beide staatenlos.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2022, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2022, wurde der Antrag auf Genehmigung gemäß § 12 iVm § 13 TGVG von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern zurückgezogen und anstelle ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 16 Abs 1 lit b TGVG eingebracht.

Der ursprüngliche Antrag wurde somit zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unbedenklich aus den Unterlagen im Behördenakt sowie aus den Unterlagen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

IV.Rechtslage:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 58/2018, die gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, lauten wie folgt:

„Dritter Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[…]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten, mit denen er an die Behörde herantritt, fasst § 13 AVG unter dem Begriff „Anbringen“ zusammen; darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zu verstehen. Anbringen können auf die Erlassung eines Bescheides abzielen und begründen diesfalls eine Entscheidungspflicht der Behörde; vielfach ist in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dass ein Verwaltungsverfahren nur aufgrund einer Initiative eines Beteiligten einzuleiten ist. In diesen Fällen darf ein Bescheid – bei sonstiger Verletzung des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) – nur aufgrund eines Anbringens erlassen werden (vgl Kolonovits/Muszak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2019] Rz 150).

Entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Anbringens – also vor der Erlassung des Bescheides – bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass sie über das Anbringen – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides – nicht mehr abgesprochen werden darf. Im Falle der Erhebung einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung ist eine solche Zurückziehung auch noch in Berufungsverfahren möglich. Auch die Prüfungsbehörde ist nicht mehr berechtigt, über den (zurückgezogenen) verfahrenseinleitenden Antrag oder über die gegen die bescheidmäßige Abweisung des Antrags eingebrachte Berufung in der Sache abzusprechen. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Diese Auslegung lässt sich – was im Hinblick auf dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint – dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß § 13 Abs 7 AVG nur bzw noch solange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl §§ 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 40 ff und dort zitierte Judikaturen).

Grundverkehrsverfahren werden – von hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen – aufgrund einer Anzeige nach § 23 TGVG eingeleitet; eine amtswegige Verfahrenseinleitung ist ausgeschlossen. Die Erlassung eines „antragsbedürftigen“ Verwaltungsaktes ohne entsprechendes Anbringen belasten den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Dies gilt – wie bereits dargelegt – auch dann, wenn eine dem Verfahren zugrundeliegendes Anbringen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen wird. Ein Abschluss in der Sache ist daher dem Landesverwaltungsgericht vorliegend verwehrt; vielmehr ist der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Im gegenständlichen Fall wurde der Genehmigungsantrag gemäß § 12 iVm § 13 TGVG 1996 zurückgezogen und anstelle dessen ein Antrag gemäß § 16 Abs 1 lit b TGVG eingebracht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

In Bezug auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b sei noch festzuhalten, dass mittlerweile die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anteile am Wohnungseigentum an die Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist, übergeben haben. Die Bestimmungen des §§ 16 und 17 TGVG kommen nur auf Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören zur Anwendung. Wenn der Erbe das zum Nachlass gehörige Grundstück nicht behalten will oder es aus grundverkehrsrechtlichen Gründen – zum Beispiel wie im gegenständlichen Fall aufgrund der Staatsangehörigkeit – nicht behalten kann, soll er nicht gezwungen werden, seinen Erwerb der Behörde mitzuteilen. Es wird ihm daher die Möglichkeit eingeräumt, das vererbte Grundstück sogleich – also vor der Befassung der Behörde – einem anderen zu veräußern, der dann für seine Person die Anzeige nach § 23 vorzunehmen hat und gegebenenfalls die Verbücherung seines Eigentums beim Verlassenschaftsgericht erwirken kann (§ 23 des Grundbuchgesetzes). Dies führt im gegenständlichen Fall dazu, dass mit der Übergabe an die Tochter ein weiteres grundverkehrsbehördliches Verfahren betreffend den Einantwortungsbeschluss nicht mehr notwendig sein wird.

Gesamt war aber spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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