LVwG T LVwG-2022/38/3013-8

LVwG-2022/38/3013-8Landesverwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Bewilligungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/3013-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.38.3013.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde bzw den Vorlageantrag des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 11.07.2022, Zl ***, bzw die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde bzw der Vorlageantrag werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Am 16.12.2020 wurde von Herrn CC von der Bau- und Feuerpolizei der Stadt Z ein Lokalaugenschein im Anwesen „Adresse 1“, **** Z, durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf dem nordwestlichen Teil der Dachterrasse (Dachgeschoss-Top 12) eine Sauna, mit den Abmessungen von ca 2,0 m x 2,0 m, sowie auf der nordwestlichen Attika ein Sichtschutz mit einer Länge von ca 12 m und ca 1,0 m Höhe ohne baurechtlichen Konsens errichtet wurden.

Hierzu erging am 11.07.2022 der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Eigentümer der gegenständlichen Wohnung Top 12 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von drei Monaten aufgetragen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 eine mobile Saunabox mit einer Grundfläche von 4,7 m² und einer Höhe von 2,63 m, die nicht mit dem Erdboden fest verbunden sei und zu deren fachgerechten Aufstellung keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, aufgestellt habe. Er sei der Meinung gewesen, dass hierzu eine Baubewilligung nicht notwendig sei.

Er habe schließlich am 01.03.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung der Stadt Z eingebracht. In der Stellungnahme vom 23.06.2021 sei der Beschwerdeführer erstmals auf die Erhöhung der Baumassendichte um 0,01 hingewiesen worden und dass eine Genehmigung somit problematisch sei.

Zudem sei in den Stellungnahmen ausgeführt worden, dass die Saunabox um 8 cm über den Bestand hinausreiche. Daraufhin sei von ihm noch um eine Änderung des Bebauungsplans angesucht worden. Am 08.04.2022 habe er überraschender Weise die Abweisung des Baugesuches und zudem den baupolizeilichen Auftrag erhalten. Es sei jedenfalls durch die Erlassung des Bescheides sein rechtliches Gehör verletzt worden. Ihm sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sodass die belangte Behörde das Recht des Gehörs jedenfalls verletzt habe. Auch stelle eine mobile Saunabox, die nicht mit dem Erdboden verbunden sei, keine genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage dar. Zur Herstellung der mobilen Saunabox seien keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eben keine Anzeige- bzw Genehmigungspflicht bestehe.

Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, ob die Saunabox noch als solche genutzt werde oder bereits in einen Geräteschuppen umgewandelt worden sei. Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m seien weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.

Auch handle es sich um keine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung. Die Box könne jederzeit wieder zerlegt werden.

Besonders werde ausgeführt, dass die Saunabox nunmehr als Geräteschuppen verwendet werde. Da die mobile Box lediglich eine Grundfläche von 4,5 m² aufweise und eine Höhe von 2,62 m, zudem von 3 Seiten zugänglich sei, falle sie unter die Ausnahmen der Tiroler Bauordnung für eine Genehmigungs- und Anzeigepflicht. Dabei sei es auch irrelevant, dass dieses Gebäude durch Anschluss des Saunaofens zu einem Zeitpunkt in dem möglicherweise die Änderung des Bebauungsplanes genehmigt worden sei, wieder als Sauna verwendet werde. Wesentlich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Selbst die belangte Behörde sei der Meinung gewesen, dass der Sichtschutz genehmigungsfähig sei, sodass dieser belassen werden könne.

Es werde deshalb beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 11.07.2022, Zl ***, ersatzlos aufheben, in eventu gemäß § 28 Abs 3, 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Ergänzung des Verfahrens zurückverweisen, in eventu möge nach Abschluss der Vorverfahrens gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt werden und das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Stadt Z als Rechtsträger der belangten Behörde einen Kostenersatz in vorgesehener Höhe zu Handen des Beschwerdevertreters bei sonstiger Exekution vorschreiben.

Zu dieser Beschwerde erging eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde am 06.10.2022, Zl ***, in der eine Konkretisierung des Spruches vorgenommen wurde und ansonsten die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Hiergegen wurde fristgerecht von Seiten des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht.

II. Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung Top 12, am Anwesen Adresse 1, **** Z (Grundstück **1, KG Y), eine Saunabox bzw ein Lagergebäude im Ausmaß von 2,58 m x 2,59 m bei einer maximalen Höhe von 2,62 m im nordwestlichen Bereich aufgestellt hat. Die überbaute Fläche beträgt 6,68 m² und hat eine Baumasse lt Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 von 17,5 m³. Die Umfassungsbauteile (Wände, Boden, Dachkonstruktion) wurden als Holzriegelkonstruktion erstellt, wobei die Außenwände außenseitig mit weiß beschichteten Kunststoffplatten verkleidet wurden. Innenseitig (Wände und Decken) kam eine Holzverkleidung zur Ausführung. Den Bodenbelag bildet ein Fliesenbelag. Über die gesamte ostseitige Außenwand erstreckt sich ein raumhohes Fensterelement mit einer Holz-Alu-Rahmenkonstruktion und einer 3-fach Verglasung, über die eine natürliche Belichtung des Raumes sichergestellt wird. Der Eingang in das Gebäude erfolgt an der Nordseite über ein hier angeordnetes und nach Außen aufschlagendes Türelement mit Türfüllung aus Glas und in analoger Ausführung zum Fensterelement an der Ostseite, das unmittelbar im nordöstlichen Eckbereich an dieses Fensterelement anschließt. Den oberen Abschluss bildet eine Flachdachkonstruktion mit rund umlaufender Attika und einer Dacheindeckung mittels Bitumenbahnen.

Die Auflagerung der Saunabox/des Lagergebäudes erfolgt über Stahlsteher mit zugehörigen Fußplatten direkt auf der bestehenden Fußbodenkonstruktion der Dachterrasse. Diese Stahlsteher sind verstellbar um ein entsprechendes waagrechtes Einrichten der gesamten Konstruktion zu ermöglichen.

Für die Fertigung der gegenständlichen Box sind entsprechende bautechnische Kenntnisse notwendig, um eine fachgerechte Vorfertigung der einzelnen Teile sowie Aufstellung vor Ort zu ermöglichen. Bei der Vorfertigung sind auch die notwendigen Installationen entsprechend fachgerecht eingebaut, um einen weiterführenden Anschluss an bauseits vor Ort zu verlegende Anschlussleitungen zu ermöglichen und in weiterer Folge eine sichere Nutzung gewährleisten zu können. Eine feste Verbindung mit dem Boden ist aufgrund des bloßen Eigengewichts der Anlage gegeben.

Im westlichen Bereich der Dachterrasse besteht ein Sichtschutz mit einer Länge von ca 12 m und einer Höhe von 1,50 m (Fläche ca 18 m²), wobei die Montage an der hier bereits bestehenden Absturzsicherung erfolgte. Durch den Sichtschutz wird ein wesentlicher Einfluss auf die allgemein bautechnischen Erfordernisse erreicht. Der Sichtschutz wurde auf einer bestehenden Brüstungsmauer im 3. Obergeschoss montiert und im Falle einer unsachgemäßen Befestigung kann eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu befürchten sein.

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens von DD zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend die Lage der baulichen Anlagen resultiert aus dem Akt der belangten Behörde. Die technischen Details wie die Größe, Baumasse etc resultieren aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Dieses Gutachten wurde den Parteien übermittelt und es langten keine Stellungnahmen ein.

IV. Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

V. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm gegenüber das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da der baupolizeiliche Auftrag ohne vorheriges Parteiengehör erlassen worden sei. Grundsätzlich hat die Behörde die Verpflichtung, den Parteien Gelegenheit zu geben, das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ihm im baupolizeilichen Verfahren keine Gelegenheit der Äußerung eingeräumt wurde. Dieser Mangel ist aber mittlerweile geheilt, da er die Möglichkeit hatte, im Rahmen der Beschwerde seine Einwendungen entsprechend vorzubringen. Damit ist eine Heilung dieses Verfahrensmangels eingetreten.

Die Saunabox sei auch nicht mit dem Erdboden verbunden, sodass man nicht von einer baulichen Anlage sprechen könne.

Gemäß § 2 Abs 1 TBO sind bauliche Anlagen Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Auch wenn der Wortlaut von einer Verbindung mit dem Erdboden ausgeht, so ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur eine Verbindung eines Bauwerks mit dem Boden auch dann als gegeben ansieht, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt und die Verbindung allein durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben ist (vgl VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/06/0058).

Durch die Größe der gegenständlichen Saunabox/des mittlerweile genutzten Lagerschuppens ist jedenfalls, wie vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, davon auszugehen, dass durch das bloße Eigengewicht der Anlage diese im Sinne der gesetzlichen Bestimmung und der maßgeblichen Judikatur als mit dem Erdboden verbunden zu qualifizieren ist.

Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer auch, dass zur Herstellung der mobilen Saunabox bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.12.2022, Zl ***, ausgeführt hat, handle es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage auch um ein Gebäude. Gemäß § 2 Abs 2 TBO 2022 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes braucht bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft zu werden, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern. Es kommt nach der Judikatur im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179). Unbestritten blieb im gegenständlichen Verfahren, dass die Saunabox bzw der Lagerschuppen betreten werden kann. Im Sinne der zitierten Judikatur ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine bauliche Anlage in Form eines Gebäudes handelt.

Wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass von Seiten der belangten Behörde unterschieden hätte werden müssen, ob eine Nutzung als Saunabox oder als Lagergebäude vorliegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies unerheblich ist. Aus dem Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück ergibt sich eine Höchstbaumassendichte von 2,30 m, die derzeit mit einem Wert von 2,97 m überschritten wird, was jedenfalls dazu führt, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan, *** bzw ***, der am 08.12.2010 in Kraft getreten ist, darstellt, sodass auch mit diesem Argument des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist, da jedenfalls ein Widerspruch zum Bebauungsplan im gegenständlichen Fall vorliegt.

Durch die Qualifikation der gegenständlichen Saunabox/des Lagerschuppens als Gebäude ist jedenfalls im gegenständlichen Fall von einer Bewilligungspflicht auszugehen, sodass auch unter Anwendung der aktuellen Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Fall ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt, das ohne baurechtlichen Konsens errichtet wurde, sodass bezüglich der Saunabox/des Lagerschuppens jedenfalls der baupolizeiliche Auftrag rechtens erfolgte und deshalb die Beschwerde hiergegen unbegründet abzuweisen war.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass er davon ausgehe, dass der bereits montierte Sichtschutz genehmigungsfähig sei.

Wie unter den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im westlichen Bereich der Dachterrasse einen Sichtschutz im Ausmaß von ca 12 m und einer Höhe von 1,5 m (also eine Fläche von ca 18 m²) erstellt, wobei die Montage auf der bereits bestehenden Absturzsicherung erfolgt ist. Durch die exponierte Lage dieses Sichtschutzes hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass durch diesen Sichtschutz ein wesentlicher Einfluss auf die in § 18 TBO näher definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse genommen wird, sodass Genehmigungspflicht gegeben ist.

Ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 46 Abs 1 TBO 2022 bezieht sich auf bauliche Anlagen, die ohne Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet wurden, obwohl diese bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig gewesen wären.

Für das gegenständliche Verfahren resultiert daraus, dass im gegenständlichen Fall nicht eine eventuelle Genehmigungspflicht zu prüfen ist, sondern vielmehr lediglich die Feststellung zu erfolgen hat, ob eine bauliche Anlage einer Anzeige- oder Genehmigungspflicht unterlegen wäre. Aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich eindeutig ergeben, dass auch für den Sichtschutz jedenfalls eine Baubewilligungspflicht besteht. Da ein Baukonsens aber nicht vorliegend ist und der Beschwerdeführer diesen Sichtschutz ohne baulichen Konsens ausgeführt hat, war die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet abzuweisen.

Wenn schließlich vom Beschwerdeführer noch der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes gestellt wird, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein derartiger Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, sodass auch dieser Antrag unbegründet abzuweisen war.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Vi.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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