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LVwG-2022/40/2325-10•LVwG T LVwG-2022/40/2325-10
LVwG-2022/40/2325-10Landesverwaltungsgericht31.01.2023
Nachbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der 1. AA und des 2. BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 22.03.2022 hat der Bauwerber DD bei der belangten Behörde um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten auf Gst **1 KG Z unter Vorlage von Einreichplänen angesucht.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2022 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Durch die oberirdische Situierung sei mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Gst **2 im Sinne des § 6 Abs 7 TBO 2022 verbaut. Die Zustimmung zu einer weitergehenden Verbauung liege nicht vor. Es handle sich um eine oberirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich. Die Tiefgarage stelle ein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs 10 TBO 2022 dar. Das Untergeschoss rage als Gesamteinheit in die Mindestabstandsflächen hinein. Die Zufahrt sei für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignet. Eine entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche sei tatsächlich noch nicht gegeben bzw in Natura nicht vorhanden. Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sei wesentlich beeinträchtigt, insbesondere auch bei der Anbindung zur öffentlichen Erschließungsstraße. Die westliche Rampenerschließung weise zum angrenzenden Grundstück **3 eine bauliche Abgrenzung in Form einer Stützmauer auf. Zu deren Herstellung sei offensichtlich die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes erforderlich, dies bedürfe der Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Besucherplätze seien nicht dargestellt. Für die Erschließung der Wohneinheit Top 5 im Obergeschoß sei ein Laubengang mit Zugangstüren geplant. Diese würden keine untergeordneten Bauteile darstellen. Das zu bebauende Grundstück liege in einem Bereich mit einem D1-Stempel. Das gegenständliche Bauvorhaben weise eine weit höhere als die zulässige Nutzflächendichte auf, weshalb zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen sei. Einer möglichen vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstückes **2 im Sinne des § 43 TBO 2022 werde nicht zugestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Konsenswerber die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass kein Fahnengrundstück im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliege. Die gemeinsame Grundstücksgrenze zur Grundparzelle **2 sei 86,5 m lang. Die oberirdische Situierung der Tiefgarage betreffe jedoch nur 31,25 m davon und entspreche somit den Vorgaben gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022. Die Begrenzungsflächen der Tiefgarage würden laut Einreichplan zu 61,28 % unter dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen und sei gemäß Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien daher als unterirdisches Geschoss anzusehen. Die Errichtung von unterirdischen baulichen Anlagen in den Mindestabstandsflächen sei gemäß § 6 Abs 4 lit f TBO 2022 zulässig. Am Einreichplan sei nachgewiesen, dass nur 14,62 % der Mindestabstandsflächen verbaut würden. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolge von der Gemeindestraße ausgehend über einen 3 m breiten Privatweg, wovon jeweils die Hälfte im Eigentum von EE und FF sowie von DD stehe. Dem Nachbarn komme kein subjektiv-öffentliches Recht dazu zu. Die geplante Stützmauer befinde sich innerhalb der Grundstücksgrenze zur GP **3, die Oberkante reiche bis zum natürlichen Gelände. Sollte für die Errichtung die vorübergehende Benutzung von Nachbargrundstücken notwendig sein, sei das Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn herzustellen. Im Hinblick auf die zu schaffenden Abstellplätze handle es sich um keine Nachbarrechte im Sinne des § 33 TBO 2022. Beim Versickerungsprojekt handle es sich um kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 TBO 2022. Bei den Einwendungen zur Erschließung des Obergeschosses handle es sich um keine Nachbarrechte. Das zu bebauende Grundstück liege laut örtlichem Raumordnungskonzept der Gemeinde Z in einem Bereich mit einen D1-Stempel, wonach eine Nutzflächendichte unter 0,50 vorgeschrieben sei. Die Nutzflächendichte des Bauvorhabens betrage 0,41 und liege somit im zulässigen Bereich.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, vertreten durch CC, im Wesentlichen zusammengefasst unter dem Thema der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze nicht vorgeschrieben worden wären, die Behörde hätte für eine erforderliche Bauwasserhaltung die Frage vor Bescheiderlassung klären müssen, die Zufahrt sei für den vorhergesehenen Verwendungszweck nicht geeignet, Besucherparkplätze seien nicht dargestellt, das vorliegende Versickerungskonzept sei für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet. Beim Bauplatz handle es sich um ein „Fahnengrundstück“, die Entscheidung des LVwG vom 12.08.2019, Zahl 2017/22/0613-48 sei analog anzuwenden. Durch die oberirdische Situierung der Tiefgarage sei mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück **2 verbaut. Nachdem die Deckenoberkante des Untergeschosses über das bestehende Gebäude rage, handle es sich um eine oberirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich und stelle somit keinen privilegierten Bauteil im Sinne des § 6 Abs 4 TBO 2022 dar. Die Tiefgarage stelle ein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs 10 TBO dar. Die Tiefgarage über die gesamte Länge und Fläche des Gebäudes sei nicht untergeordnet. Für das Vorliegen einer unterirdischen baulichen Anlage sei es somit wesentlich, dass der entsprechende Bauteil vor und nach Bauführung unterirdisch – somit unter der Erde liegend – sei, was nicht der Fall sei, weshalb die Abstandsvorschriften verletzt würden. Für die Erschließung der Wohneinheit Top 5 im Obergeschoss sei ein Laubengang mit Zugangstüren geplant. Diese Eingänge würden keine untergeordneten Bauteile darstellen. Es handle sich hierbei um den Einwand der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO 2022. Es werde das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, eingewandt. Für das gesamte Ortsgebiet gelte eine Mindestnutzflächendichte von 0,25 und eine maximale Nutzflächendichte von 0,80. Eine Abweichung von den genannten Festlegungen zur Nutzflächendichte sei in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein entsprechender fachlich ausreichend begründeter Bebauungsplan erlassen werde. Der hochbautechnische Sachverständige führe dazu lediglich aus, dass eine Nutzflächendichte von 0,41 vorliege. Eine entsprechende Berechnung bzw Nachweis dafür liege nicht vor.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen und raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen veranlasst.
Am 12.12.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen verlesen und das hochbautechnische Gutachten durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen noch eingehender erläutert wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet, wobei die Beschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragten.
II.Sachverhalt:
Der Bauwerber DD hat bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 22.03.2022 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten auf Gst **1 angesucht. Der Bauplatz sowie die Nachbargrundstücke sind als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet. Die Abstandsbestimmungen des § 6 werden zu den Beschwerdeführern hin eingehalten. Die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Gst **4 und dem Gst **1 beträgt 86,51 m. Das projektierte Untergeschoss weist eine Länge von 29,3 m im Mindestabstandsbereich auf. Das Untergeschoss weist eine mittlere Wandhöhe von 1,03 m auf. Die Nutzflächendichte beträgt 0,41. Die Beschwerdeführer sind Mit- bzw Wohnungseigentümer des Gst **2, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorhin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG vom 10.11.2022 bzw seinen ergänzenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.12.2022.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44 idF LGBl Nr 62/2022, lauten:
§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(…)
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).
Die Nachbarn können Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden, weil die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083 uva).
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer Mit- bzw Wohnungseigentümer des südlich an den Bauplatz Gst **1 angrenzenden Grundstückes **2 sind. Sie sind folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Im Rahmen der Beschwerde machen die Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, für die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze vorzuschreiben, dass für eine erforderliche Bauwasserhaltung eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig sei und die belangte Behörde diese Frage hätte klären müssen, dass die Zufahrt für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignet sei, Besucherplätze nicht dargestellt seien und keine Überprüfung des Versickerungskonzeptes vorgenommen worden wäre. Zu diesem weitschweifigen Vorbringen ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 handelt, sodass darauf auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht näher einzugehen ist.
Die Beschwerdeführer machen weiters die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 geltend. Dazu wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol veranlasst. Das geplante Untergeschoss, in welchem sich die Kellerabteile sowie die Stellplätze befinden, ragt über eine Länge von 29,30 m in den Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführern. Das Dach des Kellergeschosses soll begehbar ausgeführt werden, um als „Terrasse“, gemeint wohl als begehbares Dach für die Wohnungseigentümer im Erdgeschoss zu dienen. Es trifft zu, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäudeteil nicht um eine unterirdische bauliche Anlage, wie von der belangten Behörde festgestellt worden ist, handelt, da es dafür – wie die Beschwerdeführer zu Recht monieren – unterhalb des Geländes sowohl vor als auch nach der Bauführung zum Liegen kommen müsste, was faktisch nicht der Fall ist. Es handelt sich sohin um eine oberirdische bauliche Anlage, welche im Mindestabstandsbereich dem Schutz von Sachen dienen soll. Aus der Ansicht Südost sind einerseits das Gelände vor Bauführung entsprechend dem projektgegenständlichen Lageplan – westseitig beginnend mit absoluten Höhen von 560,90 m, 560,77 m, 560,58 m, 560,51 m und ostseitig endend mit 560,38 m – als auch die Oberkante der „Terrasse“ bzw richtigerweise des begehbaren Daches – mit einer absoluten Höhe von 561,57 m (- 0,30) – dargestellt. Daraus ergibt sich laut Ansicht Süd eine mittlere Wandhöhe von 1,03 m. Das begehbare Dach weist zur Westseite hin eine Höhe von 0,67 m und auf der Ostseite eine Höhe von 1,19 m, jeweils zum anschließenden Gelände vor Bauführung auf. Eine Begehbarkeit des Daches ist somit auch ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn gemäß § 6 Abs 4 TBO 2022 zulässig.
Aus den Einreichunterlagen ergibt sich, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zu den südlich gelegenen Beschwerdeführern eine Länge von 86,51 m aufweist. Die Beschwerdeführer stehen diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Bauplatz um ein sogenanntes „Fahnengrundstück“ handle. Dazu ist festzuhalten, dass der Begriff des „Fahnengrundstückes“ in der Tiroler Bauordnung 2022 nirgends verankert ist. Es trifft zu, dass der Bauplatz zwar eine besondere Form hat, für die Berechnung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 jedoch nicht von Relevanz ist. Dem Wortlaut des § 6 TBO 2022 kann nämlich nicht die Bedeutung entnommen werden, dass bestimmte Teile eines Bauplatzes wegen ihrer besonderen Form bei der Berechnung von Abstandsbestimmungen nicht zu berücksichtigen wären (vgl dazu auch VwGH 18.12.2003, Zl 2001/06/0063). Für die Berechnung der Länge der gemeinsamen Grundgrenze ist daher der gesamte Verlauf der Grundgrenze zwischen dem Gst **2 der Bauwerber und dem Bauplatz Gst **1 heranzuziehen, woraus sich eine Länge der gemeinsamen Grundgrenze von 86,51 m ergibt. Das geplante Untergeschoss mit begehbarem Dach weist eine Länge von 29,30 m auf. Somit werden insgesamt ca 34 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut. Somit ist diese Ausführung des Gebäudeteiles ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 zulässig.
Die Beschwerdeführer stehen offenbar weiters auf dem Standpunkt, dass es sich beim geplanten Untergeschoss um ein „Nebengebäude“ im Sinne des § 2 Abs 10 TBO 2022 handle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei einem Nebengebäude wohl um ein eigenständiges Gebäude handeln muss, welches im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliegt. Vielmehr handelt es sich bei dem in Rede stehenden Bauteil um das Untergeschoss des Hauptgebäudes, welches – wie vorhin ausführlich dargelegt – zulässigerweise in den Mindestabstandsbereich zum Gst **2 der Beschwerdeführer ragt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Einreichplan eine verbaute Fläche der Mindestabstandsflächen von 92,56 m² bei einer Bauplatzgröße von 633 m², sodass die verbaute Fläche im Mindestabstandsbereich 14,62 % der Bauplatzgröße beträgt. Ob es sich beim geplanten Untergeschoss nun um ein Nebengebäude handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, zumal für die Verbauung der Mindestabstandsfläche gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 ohnehin nur auf bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Abs 3 lit a (untergeordnete Bauteile) und Abs 4 (oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen udgl) abzustellen ist.
Weiters machen die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen in Bezug auf die Erschließung der Wohneinheit Top 5 im Obergeschoss geltend, da ein Laubengang mit Zugangstüren geplant sei. Dies würden keine untergeordneten Bauteile darstellen. Dazu hat der hochbautechnische Amtssachverständige festgehalten, dass die Bauteile sich an der Nordostseite des zu bebauenden Grundstückes befinden und somit von den südlich angrenzenden Beschwerdeführern gänzlich abgelegen errichtet werden sollen. Aus bautechnischer Sicht kann ausgeschlossen werden, dass diese geplanten Bauteile die Abstandsbestimmungen zum Grundstück der Beschwerdeführer hin verletzen. So kann der Nachbar ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften nur insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (vgl dazu schon VwGH 07.06.1977, Zl 0788/76 uva). Ob es sich bei dem geplanten Laubengang mit darüber liegendem Schutzdach nun um ein untergeordnetes Bauteil handelt oder nicht, kann insofern dahingestellt bleiben, als dies ohnehin nicht im Mindestabstandsbereich zum Gst **2 der Beschwerdeführer hin zum Liegen kommt. Ob eine Abstandsverletzung zum Gst **5 allenfalls vorliegt, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen.
Letztlich wenden die Beschwerdeführer das Fehlen eines Bebauungsplanes ein, obwohl für den Bauplatz ein Bebauungsplan nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen wäre. Wie dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen entnommen werden kann, enthält der Verordnungsplan der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z einige Festlegungsbereiche, für die eine Verpflichtung zur Bebauungsplanung vorgesehen wird, für das gegenständliche Grundstück besteht eine solche Festlegung jedoch nicht. Es könnten zwar durch die Erstellung eines Bebauungsplanes die Bebauungsmöglichkeiten verbessert werden, dies allerdings nur dann, wenn auch Nachbargrundstücke in die Bebauungsplanung einbezogen würden.
Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, gelten für die Siedlungsentwicklung der Gemeinde Z eine Mindestnutzflächendichte von 0,25 und eine maximale Nutzflächendichte von 0,80 als Prävention für eine zu dichte Verbauung der Baulandreserve. Aus den eingereichten Projektsunterlagen ist eindeutig erkennbar, dass eine Nutzflächendichte von 0,41 projektiert ist. Die Nettonutzflächen der Wohnungen gesamt betragen 262,57 m², geteilt durch den Bauplatz mit einer Größe von 633 m² ergibt eine Nutzflächendichte von 0,4148. Dies liegt somit innerhalb der in § 4 Abs 2 des örtlichen Raumordnungskonzeptes vorgesehenen Mindest- und maximalen Nutzflächendichte, weshalb aufgrund der Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes kein Bebauungsplan zu erlassen ist. Wenn die Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde darauf hinweisen, dass eine entsprechende Berechnung bzw der Nachweis für die Nutzflächendichte von 0,41 nicht vorliege, so ist diesbezüglich auf die eingereichten Projektsunterlagen zu verweisen, wonach diese Nutzflächendichte projektsgegenständlich ist.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Beschwerde zum überwiegenden Teil auf nicht subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 gestützt ist, die geltend gemachten Abstandsbestimmungen nicht vorliegen und eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorschriften nicht besteht, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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