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LVwG-2022/45/3030-5•LVwG T LVwG-2022/45/3030-5
LVwG-2022/45/3030-5Landesverwaltungsgericht31.01.2023
Richtsatzkürzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der erste Satz im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 360,58.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2022 wurde über den Mindestsicherungsantrag (Folgeantrag), den die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen am 30.08.2022 gestellt hatte, für den Zeitraum 01.09.2022 bis 30.09.2022 abgesprochen wie folgt:
„Sie haben am 30.08.2022 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:
Spruch
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 140,54. Aufgrund des per 31.08.2022 bestehenden Überbezuges in der Höhe von € 1.078,80 wird die Leistung vollständig einbehalten.
[…]“
Dabei wurde in der Begründung des Bescheides bei der Beschwerdeführerin eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit b TMSG in der Höhe von Euro 110,02 wegen „Kein sparsamer Umgang mit Eigenmitteln: Kauf KFZ“ vorgenommen. Beim Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG in der Höhe von Euro 110,02 wegen „Zeigt keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung: AMS-Sperre“ vorgenommen. Zusätzlich wurde ihm der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe unter Verweis auf § 18 Abs 4 TMSG fiktiv in der Höhe von Euro 1.240,44 als Einkommen angerechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die beiden angeführten Kürzungen und führte im Wesentlich aus wie folgt: Sie hätten bereits zuvor ein Auto besessen für das hohe Kosten für die Reparatur angefallen wären. Deshalb hätten sie entschieden ein neues Auto zu kaufen und das alte zu verkaufen. Sie seien sechs Personen und würden sehr wohl ein Auto in der Familie benötigen, um die Kinder zur Schule bzw zum Training zu bringen und auch um damit zur Arbeit zu fahren. Sie arbeite an manchen Tagen von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr und habe keine guten Busverbindungen um nach Hause zu gelangen. Deswegen sei es nicht möglich auf ein Auto zu verzichten. Bezüglich der Berechnung beim Ehegatten führte sie aus, dass dieser keine Euro 1.240,44 vom AMS erhalte. Dazu fügte sie einen Auszug an, was ihr Mann tatsächlich vom AMS ausbezahlt erhalten habe.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 17.01.2023 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin unter Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen und der Sachverhalt erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Soweit entscheidungswesentlich ist folgender Sachverhalt festzustellen: Die am 19.01.1983 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie ist seit 2003 in Österreich und verfügt über einen Daueraufenthaltstitel.
Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten sowie den gemeinsamen drei Söhnen (geboren am XX.XX.XXXX, am XX.XX.XXXX und am XX.XX.XXXX) und ihrer Tochter (geboren am XX.XX.XXXX) im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in Z. Die Miete beträgt monatlich Euro 990,64, dazu kommen Heizkosten in Höhe von Euro 71,--. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie bezieht Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 162,-- monatlich.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie bezieht seit längerer Zeit – mit Unterbrechungen – Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang war mit Stand 31.08.2022 ein Rückersatz in Höhe von Euro 1.078,80 offen, der sukzessive einbehalten wurde bzw wird.
Die Beschwerdeführerin arbeitete im verfahrensrelevanten Zeitraum als Reinigungskraft bei einem Arzt. In diesem Zusammenhang betrug der monatliche Lohn netto Euro 700,--.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Beschäftigung. Er hätte in diesem Zusammenhang regulär bis zum 21.07.2022 Arbeitslosengeld (in Höhe von Euro 40,67 täglich) bezogen. Da er aber die vom AMS vorgeschriebenen Bewerbungen nicht erfüllte, wurde über ihn eine Sperre vom 11.07.2022 bis 21.08.2022 verhängt und endete daher sein Arbeitslosengeldanspruch schon mit 10.07.2022. Ab dem 22.07.2022 wäre dem Ehegatten dann Notstandshilfe (in Höhe von Euro 37,73 täglich) zugestanden, die aufgrund der Sperre nicht ausbezahlt wurde. Die belangte Behörde hat im angefochten verfahrensgegenständlichen Bescheid bei der fiktiven Berechnung des Einkommens den Tagsatz des Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 40,67 berücksichtigt. Nachdem ihr bekannt geworden war, dass der Ehegatte ab dem 22.07.2022 nur mehr Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von Euro 37,73 gehabt hätte, wurde das fiktive Einkommen neu berechnet und im Bescheid vom 06.10.2022, Zl ***, die Differenz von Euro 89,67 berücksichtigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2022 ging ein Bescheid vom 01.08.2022, Zl ***, voran, in dem der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgefordert und ermahnt wurde, alle AMS-Termine verlässlich wahrzunehmen und die vom AMS erteilten Auflagen lückenlos zu erfüllen, andernfalls der Richtsatz gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt würde. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2022 hat die belangte Behörde eine solche Kürzung in Höhe von Euro 110,02 (20%) vorgenommen.
Die Familie der Beschwerdeführerin verfügte seit längerem über ein Auto, wobei dieses zu einem Zeitpunkt angeschafft wurde, als keine Mindestsicherung bezogen wurde. Nachdem die Reparatur dieses Autos wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre, kaufte die Beschwerdeführerin im August 2022 ein gebrauchtes KFZ um Euro 5.500. Die Anzahlung in der Höhe von Euro 1.000 wurde vom Ehegatten beglichen. Dieses Auto wurde binnen drei Monaten zur Gänze bezahlt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde beim Richtsatz der Beschwerdeführerin erstmals eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit b TMSG vorgenommen, da sie nach Ansicht der belangten Behörde durch den Kauf des KFZ keinen sparsamen Umgang mit Eigenmitteln an den Tag gelegt hätte. Eine Belehrung und Ermahnung war zuvor nicht erfolgt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger und unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und war im Übrigen nicht strittig. Die festgestellten Kosten bzw Einkommen ergeben sich dabei aus im Akt einliegenden Nachweisen, dies trifft ebenso auf die Daten des AMS zu.
Zudem hat sich in der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des KFZ bzw dem sparsamen Umgang mit eigenen Mitteln vor dem angefochtenen Bescheid von Seiten der belangten Behörde nicht belehrt und ermahnt wurde.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lautet wie folgt:
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
V.Erwägungen:
1. Zur Richtsatzkürzung bei der Beschwerdeführerin
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 12.09.2022 bei der Beschwerdeführerin eine erstmalige Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit b TMSG in der Höhe von Euro 110,02 (20%) wegen „Kein sparsamer Umgang mit Eigenmitteln: Kauf KFZ“ vorgenommen. Gegen diese Kürzung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
§ 19 Abs 1 lit b TMSG sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 zu kürzen, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht.
Eine Kürzung ist demnach nur unter der Voraussetzung möglich, dass zuvor eine Belehrung und Ermahnung erfolgt ist. Wie festgestellt hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder ermahnt noch belehrt worden war. Aus diesem Grund war im konkreten Fall nicht weiter auf die Sache einzugehen, da es bereits an der normierten Voraussetzung „Belehrung und Ermahnung“ fehlte. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben und die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Richtsatzkürzung in Höhe von Euro 110,02 aufzuheben.
2. Zur Berechnung des Anspruches des Ehegatten
Beim Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde bei der Berechnung seines Anspruches zum einen eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG in der Höhe von Euro 110,02 wegen „Zeigt keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung: AMS-Sperre“ vorgenommen. Zusätzlich wurde ihm der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe unter Verweis auf § 18 Abs 4 TMSG fiktiv in der Höhe von Euro 1.240,44 – berichtigt durch den Bescheid vom 06.10.2022 in Höhe von Euro 1150,77 – als Einkommen angerechnet.
§ 18 Abs 4 TMSG sieht diese Möglichkeit der fiktiven Anrechnung vor und normiert: Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung soll durch diesen 2017 eingeführten Absatz 4 sichergestellt werden, dass „der nach den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gekürzte Betrag nicht aus Mitteln der Mindestsicherung ersetzt wird“ (vgl Erläuternde Bemerkungen, Landtagsmaterialien 155/17). Die fiktive Anrechnung der dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum zustehenden Notstandshilfe in Höhe von täglich Euro 37,73 findet somit seine Deckung in § 18 Abs 4 TMSG.
Die belangte Behörde hat daneben zusätzlich auch eine Richtsatzkürzung vorgenommen. § 19 Abs 1 lit d TMSG sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 zu kürzen, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Der Beschwerdeführer hat die vom AMS auferlegten Verpflichtungen wie festgestellt nicht erfüllt. Die von § 19 Abs 1 lit d TMSG geforderte schriftliche Ermahnung erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2022, Zl ***.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 19 TMSG ergibt sich, dass damit Sanktionsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen werden sollten, „dass der Mindestsicherungsbezieher Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise nachkommt. […] Allerdings bezieht sich die Möglichkeit der Kürzung von Leistungen ausschließlich auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 und somit ausschließlich auf Geldleistungen. Eine allfällige Leistungskürzung ist zudem der Höhe nach begrenzt und sie unterliegt der Einschränkung, dass sie nur stufenweise vorgenommen werden darf.“ (vgl Erläuternde Bemerkungen, Landtagsmaterialien 498/10).
Sinn und Zweck der in § 19 TMSG vorgesehenen Kürzungen ist somit der Sanktionscharakter, um den Mindestsicherungsbezieher zu einem geforderten oder aufgetragenen Verhalten zu bewegen. Er soll die Sanktion in Form einer Kürzung seiner ausbezahlten Geldleistungen spüren und auf diese Weise sein Verhalten ändern. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es dabei unbedingte Voraussetzung, dass dem Mindestsicherungsempfänger eine entsprechende Geldleistung auch tatsächlich zusteht und in der Folge verringert ausbezahlt wird. Im konkreten Fall stand dem Beschwerdeführer allerdings gar kein Anspruch auf Mindestsicherung zu oder wurde an ihn ausbezahlt, da seine Notstandshilfe fiktiv als Einkommen angerechnet wurde und dieses seinen Richtsatz sowie auch den Mietkopfanteil deutlich überstieg. Vor diesem Hintergrund scheidet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Verhängung einer Kürzung unter gleichzeitiger fiktiver Anrechnung eines Einkommens, das zu keinem Anspruch führt, von Vornherein aus. Der von § 19 Abs 1 lit d TMSG intendierte Sanktionscharakter findet in diesem Fall bereits durch die fiktive Anrechnung des Einkommens statt, die zu gar keinem Anspruch führt. Da der Ehegatte selbst somit keinen Mindestsicherungsanspruch für sich hat, hätte die bei ihm zusätzlich vorgenommene Kürzung des Richtsatzes (der ihm gar nicht zusteht) ausschließlich Auswirkungen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Regelung des § 19 Abs 2 TMSG zu verweisen, wonach durch die Kürzung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden darf. Vor dem Hintergrund des jeweils eigenen Anspruches auf Mindestsicherung für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sollen allfällige Sanktionen jenes Mitglied treffen, das das verpönte Verhalten gesetzt hat (vgl in diesem Zusammenhang ua VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170). Somit war die beim Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgenommene Kürzung aufzuheben.
Wie unter 1. ausgeführte erfolgte die angefochtene Richtsatzkürzung der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs 1 lit b TMSG mangels Ermahnung und Belehrung nicht zu Recht. Die von der Beschwerdeführerin ebenso angefochtene fiktive Berücksichtigung der Notstandshilfe iSd § 18 Abs 4 TMSG begegnete demgegenüber keinen Bedenken. Allerdings war die in diesem Zusammenhang zusätzlich vorgenommene Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG aufzuheben. Da die beiden Richtsatzkürzungen jeweils in der Höhe von Euro 110,02 somit zu Unrecht erfolgten, war die im angefochtenen Bescheid zugesprochene Mindestsicherungsleistung um Euro 220,04 zu erhöhen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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