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LVwG-2022/28/2826-9•LVwG T LVwG-2022/28/2826-9
LVwG-2022/28/2826-9Landesverwaltungsgericht01.02.2023
Bescheidadressat
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 19.03.2021, 11:30 Uhr
Tatort:**** W, Adresse 3, Abbruch Hotel CC
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD GmbH, Adresse 4, **** X, welche gemäß § 9 Abs. 3 ASchG als Beschäftigerin für die Dauer der Überlassung des Arbeitnehmers EE durch die FF GmbH, **** V, Adresse 5, als Arbeitgeberin iSd ASchG gilt, zu verantworten, dass, wie im Zuge von Erhebungen des Arbeitsinspektorates Tirol zum Arbeitsunfall vom 19.03.2021, um 11.30 Uhr, auf der Baustelle „BV Abbruch Hotel CC“ in **** W, Adresse 3, festgestellt wurde, den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes zuwidergehandelt wurde.
Auf der Baustelle „BV Abbruch Hotel CC“ in **** W, Adresse 3, hat der an die DD GmbH überlassene Arbeitnehmer EE am 19.03.2021, um 11.30 Uhr, mit einem Bagger mit montiertem Greifer Abbrucharbeiten durch Abgreifen durchgeführt. Bei diesen Abbrucharbeiten löste sich ein Mauerteil vom Greifer, stürzte auf den Boden und verletzte dabei GG, Arbeitnehmer der JJ GmbH, **** W, Adresse 6, der sich zum Zeitpunkt der Abbrucharbeiten im unmittelbaren Gefahrenbereich befunden hat, schwer. Dadurch wurde § 115 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung übertreten, wonach während des Abgreifvorgangs der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereichs verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 115 Abs 4 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 iVm § 130 Abs. 5 2 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 iVm § 118 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015 iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von:
Gemäß:
€ 600,00
48 Stunden
§ 130 Abs 5 Z 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher € 60,00.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher:
€ 660,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Das Straferkenntnis BH Y verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten.
Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte nicht als Verantwortlicher zur Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung anzusehen, zumal der gegenständliche Bagger samt Bedienungspersonal an die Firma KK überlassen wurde. Die diesbezügliche Leitungsmacht über die Vorgänge auf der Baustelle kam der Firma KK zu. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der gegenständlichen Arbeiten keinerlei Weisungen an Herrn EE erteilt.
Wie der Zeuge LL erklärt, hat er Herrn EE auf der Baustelle „gesagt, wo er was wegtun muss".
Daraus erhellt, dass die Firma KK bzw deren Mitarbeiter die Leitungsmacht über die Vorgänge auf der Baustelle und somit auch über Herrn EE inne hatte.
Jedenfalls trifft die Firma KK die Verantwortung, dass sich keine Personen während des Abgreifvorganges innerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten. Die Firma KK hatte die Verantwortung auf der Baustelle
Unabhängig davon sind selbstverständlich sämtliche Arbeitnehmer der DD GmbH den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ua hinsichtlich Arbeitnehmerinnenschutz unterwiesen, so auch EE.
Offenkundig wurde EE ebenso von der Firma KK unterwiesen. Dies geht aus der vorgelegten Urkunde (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 ASchG) hervor.
Sollte sohin diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet werden, was jedoch bestritten wird, so hätte auch eine weitere Unterweisung durch den Beschwerdeführer den gegenständlichen Unfall nicht verhindert.
Zudem trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verletzung des § 115 Abs 4 ASchG, da sich GG trotz mehrfacher Abmahnungen während des Abgreifvorganges innerhalb des Gefahrenbereiches aufhielt.
Die diesbezügliche Verantwortung ist sohin vielmehr dem Dienstgeber des GG zuzuordnen.“
Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorat Tirol vom 19.04.2021, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor am 19.03.2021 um ca 11:30 Uhr auf der Baustelle des Hotel CC, Adresse 3, **** W eine Kontrolle durchgeführt hat. Der Arbeitnehmer GG wurde durch ein herabfallendes Mauerteil von einem Greifer eines Langarmbaggers verletzt. Das Mauerteil musste mittels Bagger angehoben werden, um den Verletzten unter dem Mauerteil zu bergen. Herr GG ist Arbeitnehmer der MM und war zu diesem Zeitpunkt gerade damit beschäftigt, von Hand Bauschutt zu sortieren und in die bereitgestellte Bauschuttmulde zu geben. Es wurde daher gemäß § 9 ArbIG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten.
II.Sachverhalt:
Die Firma KK GmbH wurde bei der gegenständlichen Baustelle, Hotel NN in W, mit den Umbauarbeiten am Bestandsgebäude beauftragt. Weiters wurde die Firma KK GmbH damit beauftragt, bei einem Teil des Gebäudes die Decke über dem Erdgeschoss vorzubereiten, sodass der Holzbau darauf gebaut werden konnte. Weiters wurde die Firma KK GmbH mit den gegenständlichen Abbrucharbeiten beauftragt.
Die Abbrucharbeiten wurden jedoch aufgeteilt und zwar so, dass die Entsorgung des Abbruchsmaterials von der Firma JJ vorgenommen worden ist. Firma DD wurde damit beauftragt einen Langarmbagger bereitzustellen bzw diesen zu vermitteln. Die Firma DD selbst hatte keinen Langarmbagger, weshalb der Beschwerdeführer bei der Firma FF um einen Langarmbagger angefragt hat, welchen die Firma FF sodann der Firma des Beschwerdeführers zur Verfügung stellte. Der Beschwerdeführer vermittelte daraufhin der Firma KK GmbH diesen Langarmbagger, wobei ausschließlich die Firma KK GmbH die Abbrucharbeiten durchführte und dies auch der Auftraggeberin in Rechnung stellte.
Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Firma betreffend die gegenständlichen Abbrucharbeiten, bei diesen passierte auch der gegenständliche Unfall, überhaupt nichts zu tun. Abermals wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich den Langarmbagger von der Firma JJ an die Firma KK GmbH vermittelt hat und diesbezüglich der Firma FF betreffend die Vermittlung abgerechnet hat. Die Abbrucharbeiten selbst wurden jedoch von der Firma KK GmbH, der Auftraggeberin und zwar der OO KG, Hotel NN, **** W, Adresse 3, gegenüber verrechnet.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass die gegenständlichen Abbrucharbeiten ausschließlich von der Firma KK GmbH durchgeführt worden sind, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen LL und PP bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.01.2023. Bei Herrn PP handelt es sich um den Bauleiter bei der gegenständlichen Baustelle. Weiters ergibt sich die Feststellung, dass Abbrucharbeiten von der Firma KK GmbH durchgeführt worden sind und der Auftraggeberin in Rechnung gestellt wurden, aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 13.01.2023 vorgelegten Rechnung über die Abbrucharbeiten im gegenständlichen Auftrag. Der Beschwerdeführer selbst gab zu Protokoll, dass er lediglich den Langarmbagger vermittelt hat und dies der Firma KK GmbH die Stunden in Rechnung gestellt hat, was nicht nur aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hervorgeht, sondern auch aus der Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 16.01.2023.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Damit steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Firma DD mit den gegenständlichen Abbrucharbeiten auf der Baustelle der OO KG, Hotel NN, **** W, Adresse 3, überhaupt nichts zu tun hatte. Die Abbrucharbeiten wurden ausschließlich von der Firma KK GmbH im vereinbarten Auftrag übernommen und auch der Auftraggeberin gegenüber abgerechnet. Der Beschwerdeführer selbst hatte mit den Abbrucharbeiten nichts zu tun.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol stand daher fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung nicht begangen hat. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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