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LVwG-2022/30/3042-5•LVwG T LVwG-2022/30/3042-5
LVwG-2022/30/3042-5Landesverwaltungsgericht01.02.2023
Waffenverbot<br/>Verfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2022, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im Spruch mitaufgenommene Verfallsanordnung „Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides gilt das am 16.06.2021 sichergestellte Bajonett mit Aufpflanzvorrichtung als verfallen.“ weggelassen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Begründet wurde das Waffenverbot mit den vom Beschwerdeführer begannen Tathandlungen im Zeitraum zwischen 08.06.2019 und 08.12.2020, mit denen der Beschwerdeführer das Verbrechen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 und § 15 StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen hatte. Für diese Tathandlungen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt. Das Landesgericht Z hat den Beschwerdeführer am 04.04.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 24.10.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits rubrizierter Rechtssache erhebt AA zum Bescheid vom 30.9.22 binnen offener Frist
Beschwerde:
Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Inhalt des Bescheides, jedoch insbesondere den Ausspruch im Bescheid, dass mit Eintritt der Rechtskraft des umseitigen Bescheides das am 16.6.21 sichergestellte Bajonett als Aufpflanzvorrichtung als verfallen gilt.
Das sichergestellte Bajonett ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, es ist ein Erbstück der Familie Pult, welches vom Urgroßvater des AA stammt und noch gar nicht im Eigentum des AA steht, sondern immer noch im Eigentum des Vaters des AA, nämlich CC. Dies weil im Zuge der letzten Hofübergabe an CC dieses Erbstück als Fahrnis mitübergeben wurde, eine formelle Übertragung des Eigentumsrechtes von CC an AA hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Der Bescheid enthält auch keine Begründung, weshalb dieses Bajonett gesetzlich für verfallen zu erklären wäre. Eigentumsabklärungen hat die Bezirkshauptmannschaft Y keine gemacht. Dieser Ausspruch greift daher in rechtswidrigerweise in das verfassungsrechtliche geschützte Recht auf Unversehrtheit seines Eigentumsrechtes nach Art 5 des Staatsgrundgesetztes des CC ein.
Der Inhalt des Bescheides verletzt daher Eigentumsrechte, erging ohne formelles Ermittlungsverfahren und wird für den Ausspruch des Verfalles auch keine Gesetzesbestimmung angeführt.
Dieses Erbstück kann auch nicht als Waffe benützt werden, sondern ist es lediglich ein Erinnerungsstück vom Großvater.
Sollte die Ausfolgung dieses Bajonettes ohne formelle Bekämpfung des Gesamtspruches des Bescheides nicht möglich sein, wird daher aus advokatorischer Mag. BB
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Vorsicht der gesamte Spruchinhalt in Beschwerde gezogen und ausgeführt, dass von AA keinerlei Gefahr durch missbräuchliche Verwendung von Waffen ausgeht und daher auch diesfalls die Verfallerklärung rechtswidrig ist.
Beweis:Einvernahme des AA als Beschwerdeführer
Einvernahme von DD und CC, per Adresse des Beschwerdeführers
Es wird
beantragt,
die BH-Y wolle im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde insofeme Folge geben, ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Bajonettes einleidten und den Spruch dahingehend abzuändern, dass das Bajonett nicht für verfallen erklärt wird sondern dieses Bajonett dem rechtmäßigen Eigentümer CC ausgehändigt wird
in eventu
wolle die BH-Y die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegen, diese wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben und den Spruch dahingehend abändern, dass das Bajonett nicht für verfallen erklärt wird, sondern an den rechtmäßigen Eigentümer CC ausgehändigt wird
in eventu
wolle die BH-Y der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegen, diese wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und der geben und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Waffenverbotsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 16.01.2023 eine Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren in den Strafakt des Landesgericht Z zu Zahl *** Einsicht genommen wurde. Aus dem übermittelten Strafakt des Landesgerichts Z ergab sich kein Bezug zum verfahrensgegenständlichen Bajonett. Laut einer im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebung ist beim Bezirksgericht X kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufscheinend.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich möchte festhalten, dass das verfahrensgegenständliche Bajonett bei einer Hausdurchsuchung im elterlichen Wohnhaus sichergestellt bzw beschlagnahmt wurde. Meines Wissens wurde der Waffenverbotsbescheid erst danach erlassen. Das Bajonett wurde im Elternhaus eigentlich von meinem Urgroßvater meinem Großvater übereignet. Das Bajonett hätte demnach nach dem Tod meines Opas meinem Vater übereignet werden sollen. Es gehört meiner Meinung nach nicht mir, sondern meinem Vater. Das Bajonett war auch in der Wohnung des Großvaters verwahrt. Mir wurde das Bajonett von meinem Großvater nicht übereignet, auch nicht von meinem Vater. Vom Vorhandensein des Bajonetts habe ich natürlich schon gewusst. Mein Großvater hat mir dieses Bajonett auch gezeigt. Ich bin der Meinung, dass das Bajonett mir nicht abgenommen werden kann, weil es mir eigentlich gar nicht gehört und es immer noch im Eigentum meines Vaters stehen müsste. Deshalb habe ich Beschwerde erhoben. Die erfolgte rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Z mit Urteil vom 04.04.2022 ist so hinzunehmen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde von mir zwischenzeitlich auch bezahlt.
Auf Fragen durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass das Bajonett in keiner Verwendung stand, es wurde halt als Erinnerungsstück behalten und im Familienbesitz weitergegeben.“
Der in der Beschwerdeverhandlung eingebrachte Beweisantrag auf Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abgewiesen. Die Einvernahme war für das gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht (mehr) erforderlich. Dargetan wurde weiters der von der belangten Behörde vorgelegte Waffenverbotsakt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der Verfallsanordnung des Bajonetts angemerkt, dass diese gemäß § 12 Abs 3 Z 1 Waffengesetz ex lege mit Rechtskraft des Waffenverbots eintrete. Im Zuge der erfolgten Hausdurchsuchung am 16.06.2022 sei das Bajonett im Zimmer des AA aufgefunden worden. Er habe laut Polizeibericht angegeben, dass er dieses Bajonett schon als kleiner Bub von seinem Großvater bekommen habe. Das Eigentum sei zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht relevant. Es werde daher beantragt, dass die Beschwerde abgewiesen und das Waffenverbot und der Verfallsausspruch aufrechterhalten bleiben.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die darin gestellten Anträge wurden aufrechterhalten. Es werde daher weiter beantragt, dass zumindest der Beschwerde dahingehend Folge gegeben werden möge, dass die Verfallsbestimmung betreffend das Bajonett aufgehoben und das Bajonett dem Vater als Eigentümer ausgehändigt werden möge, in eventu möge auch das Waffenverbot aufgehoben werden, falls eine Einzelentscheidung über den Verfallsabspruch nicht möglich sei.
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von beiden Parteien ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist erwiesen, dass im gegenständlichen Falle bestimmte Tatsachen, nämlich die vom Beschwerdeführer ausgeführten Tathandlungen, die zur bereits angeführten Verurteilung durch das Landesgericht Z wegen Verbrechens der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten mehrmonatigen Haftstrafe und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagesätzen führten, vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezog sich nicht unmittelbar auf die Verhängung des Waffenverbots und den diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen, sondern war gegen den Verfallsausspruch des am 16.06.2021 sichergestellten Bajonetts im Spruch des angefochtenen Bescheides gerichtet. Der Beschwerdeantrag lautet demgemäß, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werden möge, dass das Bajonett nicht für verfallen erklärt werde, sondern das dieses dem rechtmäßigen Eigentümer CC (Vater des Beschwerdeführers) ausgehändigt werden möge.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol liegen – wie bereits ausgeführt - beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verhängung des von der belangten Behörde ausgesprochenen Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffenG vor. Aus diesem Grunde war die Beschwerde betreffend das verhängte Waffenverbot als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Waffenverbotsbescheides mitausgesprochenen Verfalls des am 16.06.2021 sichergestellten Bajonetts mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides ist auszuführen, dass gemäß § 12 Abs 3 Z 1 WaffG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes sichergestellte Waffen und Munition als verfallen gelten. Es handelt sich hierbei um einen „Ex-lege-Verfall“ von im Rahmen eines Waffenverbotsverfahrens sichergestellten Waffen und Munition. Ein bescheidmäßig anzuordnender Verfallsausspruch, wie dies in anderen Materiengesetzen zum Teil vorgesehen ist (vgl § 54 Glücksspielgesetz, § 41 Pyrotechnikgesetz, …), ist in einem Waffenverbotsverfahren nach § 12 WaffG weder gesetzlich vorgesehen noch geboten. Es konnte daher der Beschwerde hinsichtlich des von der belangten Behörde in den Bescheidspruch mitaufgenommenen Verfallsauspruch betreffend das verfahrensgegenständliche Bajonett Folge gegeben werden und war der Spruch des angefochtenen Waffenverbotsbescheides nur dahingehend zu berichtigen, dass dieser Satz weggelassen wird. Ein reiner Hinweis auf den ex lege eintretenden Verfall nach § 12 Abs 3 WaffG wäre und ist diesbezüglich vollkommen ausreichend.
Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeverhandlung gestellten Antrages der Aushändigung an den Vater des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser Beschwerdeantrag dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn CC, zugerechnet wird. Der einen solchen Antrag Stellende wird damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also sein Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG) durchgesetzt werden soll (vgl VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0042). Über die beantragte Ausfolgung des Bajonetts an Herrn CC hat die belangte Behörde erstinstanzlich zu entscheiden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde hinsichtlich des verhängten Waffenverbots als unbegründet abzuweisen und der in den Bescheidspruch aufgenommene und angeordnete Verfall des sichergestellten Bajonetts als Spruchbestandteil wegzulassen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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