LVwG T LVwG-2022/32/2983-4

LVwG-2022/32/2983-4Landesverwaltungsgericht01.02.2023

Regest

Zurückziehung der verfahrensleitenden Anzeige

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/2983-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.32.2983.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, pA Gemeindeamt Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.10.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

zu Recht:

1. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.10.2022, ***, wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Marktgemeinde Z hat verfahrenseinleitend die Anzeige vom 19.08.2022 betreffend eine Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs 6 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKKG) für die 3. Kinderkrippe im Haus der Kinder, Adresse 2 in **** Z, bei der belangten Behörde eingebracht.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der Versagungsbescheid vom 11.10.2022.

Gegen diese Abweisung hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Mit Schreiben vom 30.12.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass sie die verfahrenseinleitende Anzeige vom 19.09.2022 zurückzieht.

II.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke.

III.Erwägungen:

Der Erhalter hat gemäß § 12 Abs 6 TKKG der Landesregierung jede Änderung der Nutzung von für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung genutzten Räumen oder Liegenschaften oder die Verwendung bisher anderweitig genutzter Räume oder Liegenschaften für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung spätestens vier Wochen vor der geplanten Nutzungsänderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte Nutzungsänderung binnen vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr entsprochen wird, so ist die angezeigte Nutzungsänderung zu untersagen (§ 12 Abs 7 TKKG)

Anzeigepflichtige Nutzungsänderungen sind bei der Tiroler Landesregierung in Form eines Antrages einzubringen. Mit diesem wird das Verfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Genehmigung bzw. Versagung einer Nutzungsänderung stellt einen sogenannten anzeigebedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem anzeigebedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag (Anzeige) etwas Anderes als das Begehrte zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Z, hat den Antrag mit Schreiben vom 30.12.2022 zurückgezogen, weshalb der behördliche Bescheid vom 11.10.2022, ***, ersatzlos zu beheben war, nachdem die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Anzeige durch die Zurückziehung der Anzeige nachträglich weggefallen ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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