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LVwG-2014/43/1990-29•LVwG T LVwG-2014/43/1990-29
LVwG-2014/43/1990-29Landesverwaltungsgericht02.02.2023
Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der/des
4. DD GenbmH, Landesstelle Tirol, Adresse 4, **** Y,
6. FF, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
7. JJ, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
10. MM GmbH Co KG W, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
19. VV, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
21. XX, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
23. ZZ, vertreten durch die BBB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 16, **** P,
24. AAA, vertreten durch die BBB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 16, **** P,
26. DDD, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
27. EEE, vertreten durch die GG Rechtsanwälte KG, Adresse 6, **** Z,
28. FFF, vertreten durch die GGG Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 18, **** Z,
gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Z vom 22.05.2014 , Zl ***, betreffend eine Versagung der Benützungsbewilligung, eine Benützungsuntersagung und einen Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands nach der Tiroler Bauordnung (Bestätigung des Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
EE, KK, LL, MM GmbH Co KG W, QQ, RR, SS, YY, ZZ, AAA, EEE, FF, JJ, NN, OO, BB, Dr. WW, XX, DDD und FFF
werden insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt I. des Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, bestätigt wurde, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
FF, JJ, NN, OO, VV, XX, DDD und FFF
werden insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt II. des Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, bestätigt wurde, als unbegründet abgewiesen.
EE, KK, LL, MM GmbH Co KG W, QQ, RR, SS, WW, YY, ZZ, AAA und EEE
wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt II. des Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, bestätigt wurde, stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
AA, BB, CC, PP, TT, UU, CCC und der DD regGenbmH, Landesstelle Tirol, Adresse 4, **** Y
wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt I. des Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, bestätigt wurde, stattgegeben und die begehrte Benützungsbewilligung erteilt.
AA, BB, CC, PP, TT, UU, CCC und der DD regGenbmH, Landesstelle Tirol, Addresse 4, **** Y
wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt II. des Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, bestätigt wurde, stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
II.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 09.11.2009 suchte die JJJ GmbH, Adresse 19, **** Z, um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 102 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 112 Stellplätzen auf Gst Nr **1, KG N, an, und legte dazu Planunterlagen vor. Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, war hinsichtlich des geplanten Projekts bereits im Vorfeld eine Abstimmung mit der Baubehörde erfolgt. Insbesondere war zu Zl ***, ein Projektsicherungsvertrag (Dienstbarkeitsvertrag) bezüglich des gegenständlichen Bauvorhabens abgeschlossen worden. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die vormalige KKK GmbH (FN *** z; Generalversammlungsbeschluss vom 06.08.2009), welche laut Auszug vom 11.11.2009 zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch noch als Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks geführt wurde. Mit Schreiben vom 11.11.2009 wurde die Bauwerberin seitens der Baubehörde aufgefordert, weitere Unterlagen zum gegenständlichen Baugesuch vorzulegen.
Daraufhin legte die Bauwerberin am 07.12.2009 neuerlich ein Baugesuch und Planunterlagen vor, in welchem sie das Bauvorhaben folgendermaßen beschrieb: „Neubau einer Wohnanlage mit 102 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 112 Stellplätzen im 1. Bauabschnitt sowie 2 Wohnungen und einem Tiefgaragenteil mit 17 Stellplätzen im 2. Bauabschnitt; der 2. Bauabschnitt wird nach Vorliegen eines gültigen Bescheides fürs Nachbargrundstück Nr **2 gebaut.“
Die Baubehörde holte in weiterer Folge verschiedene Sachverständigengutachten und Stellungnahmen ein; die Abteilung *** teilte am 12.03.2010 mit, das gegenständliche Bauansuchen entspreche dem detaillierten Vorentwurf des Projektssicherungsvertrags.
Mit Eingabe vom 10.03.2010 legte die Bauwerberin, vertreten durch RA LLL, das schalltechnische Gutachten des MMM vom 08.03.2010 vor, welches Belege, „dass die Lärmschutzmaßnahmen den Erfordernissen für eine Wohnbebauung auch bei Entfall das südseitigen Doppelfassade entsprechen“.
Am 30.06.2010 fand eine mündliche Verhandlung zum gegenständlichen Vorhaben statt, anlässlich derer die Nachbarn Herr NNN, Frau OOO, Frau PPP und Frau QQQ, Einwendungen erhoben.
Mit Bescheid vom 04.07.2010, ***, erteilte die Stadt Z die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt „nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Die Auflage Nr 12 lautet folgendermaßen: „bezüglich des Schallschutzes sind die Bestimmungen der ÖNORM B8115 einzuhalten. Ein entsprechendes Schallgutachten ist vorzulegen.“ In dem im Akt enthaltenen Plansatz, auf welchem sich laut Stampiglie der Baubehörde der genannte Bescheid bezieht, sind auf den Grundrissdarstellungen des 1. und 2. OG sowie den Ansichten Nord + Süd (Maßstab 1:100 und Maßstab 1:200) und der Visualisierung Verglasungen, welche sich jeweils über beide genannten Geschosse hinweg vor den nach Süden ausgerichteten Loggien befinden („Prallfenster“), dargestellt. Eine technische Beschreibung dieser Prallfenster enthalten weder der genannte Bescheid noch die mit diesem in Verbindung stehenden Planunterlagen.
Mit Bescheid vom 20.03.2011, Zl ***, genehmigte die Stadt Z auf Antrag der Eigentümerin DD regGenmbH für den auf dem vom ursprünglichen Bauplatz abgetrennten Gst Nr **3, KG N, befindlichen Bauteil D (Adresse 20) verschiedene Abweichungen zum Bescheid vom 04.07.2010. Insbesondere sollten laut der im Bescheid enthaltenen Baubeschreibung die Schalldämmmaßnahmen an den Fenstern/Loggien mit Prallfenstern gemäß Gutachten des MMM vom 08.03.2010 ausgeführt werden, jedoch zur Gewährleistung einer natürlichen Be- und Entlüftung die Aufenthaltsräume im „Südriegel“ des Gebäudes mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung (schallgedämmter Einzelraumlüfter mit Wärmerückgewinnung) ausgestattet werden.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 29.06.2011, Zl ***, wurde der DD regGenmbH wiederum eine Änderung gegenüber dem zuletzt genannten Bescheid vom 20.03.2011 genehmigt. Demnach sollten in Bauteil D die Prallfenster entfallen – durch die zur Ausführung gelangende kontrollierte Wohnraumlüftung seien die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits getroffen.
Für Bauteil A wurde dessen Eigentümerin, der JJJ GmbH, mit Bescheid der Stadt Z vom 27.10.2011, Zl ***, eine Änderung des Grundrisses im 3. OG genehmigt.
Mit Eingabe vom 10.01.2012 suchte die JJJ GmbH für das Bauvorhaben mit der Anschrift „Adresse 21“ unter Berufung auf den Bescheid vom 14.07.2010, Zl ***, um Benutzungsbewilligung an. Diesbezüglich teilte der hochbautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 24.09.2012 mit, dass die „Problempunkte“ hinsichtlich des Schallschutzes noch nicht gelöst seien.
Mit Eingabe vom 03.09.2012, eingelangt am 04.09.2012, suchte die DD regGenmbH um Erteilung der Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben „Adresse 20“ an.
Mit Bescheid vom 08.10.2012, Zl ***, erteilte die Stadt Z der DD regGenmbH gemäß § 38 TBO 2011 die Teilbenützungsbewilligung für die im Bauteil Nord befindlichen Wohnungen des Anwesens Adresse 20.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 12.10.2012, Zl ***, wurde der DD regGenmbH die Bewilligung zur Erweiterung der Tiefgarage um eine Achse auf des ostseitig gelegenen Gst Nr **2, KG N, genehmigt.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 08.04.2014 wurde der DD regGenmbH die Teilbenützungsbewilligung für die mit den Bescheiden vom 22.03.2011 und vom 12.10.2012 genehmigten „Baulichkeiten im Anwesen Adresse 20 (nur das Untergeschoss mit 38 PKW-Abstellplätzen auf Gp. **3 und **2, beide KG N)“ erteilt.
Mit Eingabe vom 05.11.2012 teilte die JJJ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer RRR, unter dem Betreff „Neubau einer Wohnanlage“ mit, sie beabsichtige die in einem mit diesem Schreiben übermittelten Plansatz dargestellte Schallschutzverglasung auszuführen und ersuchte um „Kenntnisnahme, allenfalls um Genehmigung“ dieser Baumaßnahme. Auf diesem Schreiben befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk „Adresse 20a-d“ Diesbezüglich teilte der zugezogene Amtssachverständige mit Schreiben vom 15.11.2012 mit, dass durch diese Schallschutzverglasung die lärmschutztechnischen Schutzziele für die Wohnanlage Adresse 20a-d ebenso gut erreicht würden, wie durch die im Projektsicherungsvertrag vorgesehenen Maßnahmen.
Aufgrund einer weiteren Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen forderte die Baubehörde die JJJ GmbH mit Schreiben vom 26.11.2012 zur Vorlage eines exakten Stellplatznachweises für die bestehende Tiefgarage im Anwesen Adresse 20a-d auf.
Mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl ***, erteilte die Stadt Z der JJJ GmbH die Genehmigung zur Errichtung der näher beschriebenen Schallschutzverglasung unter der Auflage, dass diese nicht öffenbar auszuführen sei. Einleitend führte die Baubehörde aus, die JJJ GmbH habe um die Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung für das „Anwesen Adresse 20a-d“ angesucht. Laut der im Bescheid enthaltenen Baubeschreibung handle es sich um die Wohnanlage, welche die Gebäudebezeichnungen Adresse 20 a, b, c und d erhalten habe. Dessen Südseite solle zusätzlich mit der gegenständlichen Schallschutzverglasung ausgeführt werden. Die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, auf welche der Bescheid in seinem Spruch verweist, beziehen sich laut Deckblättern jeweils auf die Bauteile A, B und C – in der Ansicht ist jedoch die Ausführung der Schallschutzverglasung für sämtliche Bauteile (Südriegel der Bauteile Adresse 20a-d) dargestellt. Eine Ausfertigung dieses Bescheids ging an die DD regGenmbH.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 07.02.2013, Zl ***, wurde der obige Bescheid vom 14.12.2012 dahingehend berichtigt, dass sich die mit diesem erteilte Bewilligung nur auf die Bauteile A bis C (nicht auf D!) bezieht. – liegt in meinem Akt! -
Mit Bescheid vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, versagte die Stadt Z gemäß § 38 Abs 4 TBO 2011 die zu Zl *** beantragte Benützungsbewilligung für die Bauteile A bis C sowie die zu Zl *** beantragte Benützungsbewilligung für den Bauteil D – mit Ausnahme der nördlichen Wohnungen, für welche eine Teilbenützungsbewilligung (Bescheid vom 8. 10.12.2012) vorliege (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II untersagte die Baubehörde gemäß § 39 Abs 6 lit e TBO 2011 die weitere Benützung der Wohnanlage, mit Ausnahme der nördlichen Wohnungen des Bauteils D – mangels Vorliegen einer Benützungsbewilligung und trug zugleich die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes auf. Begründend führte sie aus, dass die Wohnanlage Adresse 20a-d nicht bescheidgemäß errichtet worden sei und zudem dem verbücherten Projektsicherungsvertrag widerspreche. Laut dem mit Bescheid vom 14.07.2010 genehmigten Projekt sollten vor den südseitig orientierten Loggien und Fenstern Prallfenstern angebracht werden – ein Lokalaugenschein habe jedoch gezeigt, dass Letztere nicht zur Ausführung gelangt seien. Die Errichtung einer südseitigen Schallschutzverglasung sei zwar mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl ***, genehmigt worden, gegen diesen Bescheid sei jedoch Berufung erhoben worden. Auch wenn er in Rechtskraft erwachsen sollte, sei aufgrund der Notwendigkeit der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht sichergestellt, dass diese Schallschutzverglasung auch umgesetzt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben ua die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 22.05.2014, Zl ***, wies die belangte Behörde die Berufungen gegen den Bescheid vom 16.01.2013, Zlen *** und ***, als unbegründet ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie im vorliegenden Fall sowohl in der Frage des Sachverhalts als der Fragen der rechtlichen Beurteilung und der Beweiswürdigung mit der ersten Instanz einer Meinung sei. In den vorgelegten Berufungen seien keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassenen Fragen aufgeworfen worden, weshalb grundsätzlich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids zu verweisen sei. Ergänzend führte sie aus, dass das Bauvorhaben abweichend von den Bescheiden vom 14.07.2010, 22.03.2011, 29.06.2011, 27.10.2011, 12.10.2012 und 14.12.2012 errichtet worden sei, was sich in dem nach dem Ansuchen auf Erteilung einer Benützungsbewilligung durchgeführten Ermittlungsverfahren der Erstinstanz gezeigt habe. Konkret seien die im Rahmen der Baubewilligung vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen in Form einer Schallschutzverglasung nicht ausgeführt worden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass die Umsetzung eines Bescheids, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall dürfe die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit seit der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (VwGH vom 16. April 1956,0936/53, VwSlg 4040 A/1956). Das bedeute für den gegenständlichen Fall, in dem nicht nur die Bezugsbewilligung versagt sondern auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufgetragen worden sei, dass die Berufungsbehörde ihre Entscheidung der Sachverhalt so zugrunde zu legen habe, wie er sich im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung dargestellt habe. Die Abweichungen von der Baubewilligung, welche die erstinstanzliche Behörde zutreffend festgestellt habe, stellten eine Änderung des Gebäudes dar, zu deren selbstständiger Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Da eine solche zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorgelegen habe, habe die Erstinstanz zu Recht die Benützungsbewilligung für die nicht bescheidkonform errichteten Bauteile versagt, deren Benützung untersagt und die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen. Im Übrigen wies die belangte Behörde darauf hin, dass noch während des offenen Berufungsverfahrens aufgrund eines neuerlichen Antrags die Bezugsbewilligung für die Gebäude Adresse 20a, b und c erteilt worden sei, weshalb die Beschwer der Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren weggefallen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
In der Zwischenzeit war mit Bescheiden der Stadt Z vom 26.6.2013, Zln *** (Adresse 20a) und *** (Adresse 20b und c) die bereits mit Eingabe vom 19.1.2012 durch die JJJ GmbH beantragte Benützungsbewilligung für die Wohnanlage im Anwesen Adresse 20a bis c erteilt worden. Da jedoch anlässlich eines Lokalaugenscheins am 20.07.2013 der hochbautechnische Amtssachverständige der Stadt Z festgestellt hatte, dass die gesamte – ursprünglich errichtete – Schallschutzverglasung vor den nach Süden orientierten 20 Fenstern und 14 Loggien des „Südriegels“ des Gebäudekomplexes Adresse 20a, b und c abmontiert worden war, war mit Datum vom 09.10.2013 der Bescheid der Stadt Z zu Zl *** ergangen. In diesem wurde das mit Bescheiden der Stadt Z vom 26.6.2013, Zln ***, abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs 1 AVG wiederaufgenommen und weiters die Benützungsbewilligung für die „in nord-Süd-Richtung verlaufenden nördlichen Bauteile der Anwesen Adresse 20a, b und c“ erteilt, jedoch für die „in West-Ost-Richtung verlaufenden südlichen Bauteile der Anwesen Adresse 20a, b und c“ versagt wurde. Außerdem wurde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands binnen einer Frist von 2 Monaten aufgetragen und die Benützung des letztgenannten Bauteils untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde von einer Vielzahl von Miteigentümern Berufung erhoben, welche mit Bescheid der Stadt Z mit Bescheid vom 07.05.2014, Zl *** als unbegründet abgewiesen wurden. Über die gegen letzteren Bescheid erhobenen Beschwerden entschied das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 27.07.2020, Zl ***. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeverfahren nicht vorgelegen, weshalb die diesbezüglichen Spruchpunkte ersatzlos behoben wurden. Wie das Landesverwaltungsgericht weiter ausführte, sei somit die mit den Bescheiden der Stadt Z vom 26.06.2013, Zlen *** (Adresse 20a) und *** (Adresse 20b und c) erteilte Benützungsbewilligung wieder aufgelebt. Was die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Wiederherstellungsaufträge bzw Benützungsuntersagungen betrifft, führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass diese aufgrund der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wären. Daher wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerden der Eigentümer der im südlichen Bauteil gelegenen Wohnungseigentumsobjekte (betroffen von der Schallschutzproblematik) diesbezüglich als unbegründet ab. Hinsichtlich der Eigentümer der übrigen Wohnungseigentumsobjekte wurden sowohl Wiederherstellungsaufträge als auch Benützungsuntersagungen ersatzlos behoben, da diese von der Schallschutzproblematik nicht betroffen seien.
Die in Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses genannten Beschwerdeführer sind Eigentümer von Wohnungseigentumsobjekten, welche in den Bauteilen A bis C des verfahrensgegenständlichen Objekts gelegen sind. Von diesen Wohnungseigentumsobjekten sind jene der in Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses genannten Beschwerdeführer von der oe Schallschutzproblematik betroffen, jene der in Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses genannten Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer Lage von der Schaltungsproblematik nicht betroffen. Die in den Spruchpunkten 4. und 5. genannten Beschwerdeführer sind Eigentümer von in Bauteil D gelegenen Wohnungseigentumsobjekten.
III.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde. Des Weiteren liegen Gutachten des hochbautechnischen Amts verständigen vom 10.09.2018 und vom 12.11.2018 vor – in der am 13.1 und 2.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erläuterte der Amtssachverständige seine Gutachten. Auf dieser Grundlage konnte insbesondere beurteilt werden, welche Wohnungseigentumsobjekte von der gegenständlich vorgelegenen Schallschutzproblematik betroffen waren.
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses
In Spruchpunkt I. des mit dem angefochtenen der Stadt Z vom 22.05.2014 bestätigten Bescheids der Stadt U vom 16.01.2013 wurde die Erteilung der Benützungsbewilligung für die Bauteile A bis C bzw der Teilbenützungsbewilligung für den Bauteil D (teilweise war für diesen Bauteil die Benützungsbewilligung bereits mit Bescheid vom 08.10.2012 erteilt worden) versagt. In Hinblick auf die Bauteile A bis C wurde jedoch mit Bescheid vom 26.06.2013, Zlen *** und ***, nach Erlassung des eben zitierten versagenden Bescheids der Stadt die Benützungsbewilligung doch noch erteilt. Das Verfahren, welches zur Erlassung des letztgenannten Bescheids geführt hatte, wurde zwar wiederaufgenommen, jedoch lebte ebenjener Bescheid aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020 wieder auf (siehe zu all dem den oben zu Punkt I. dargestellten Verfahrensablauf).
Da somit für die Bauteile A bis C eine Benützungsbewilligung mittlerweile vorliegt, waren die Beschwerden der betroffenen Beschwerdeführer gegen die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Versagung der Benützungsbewilligung in Ermangelung eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen.
2. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. dieses Erkenntnisses
In Spruchpunkt II. des mit dem angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 22.05.2014 bestätigten Bescheids der Stadt Z vom 16.01.2013 wurde eine Benützungsuntersagung ausgesprochen sowie die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen. In Hinblick auf diese Aussprüche hat eine Differenzierung der in den Bauteilen A bis C betroffenen Beschwerdeführer stattzufinden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist eine Änderung der Sachlage (hier Herstellung eines Zustandes, der einer Baubewilligung entspricht, namentlich das Errichten einer Schallschutzwand) während des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat daher in seiner Beurteilung auf den seinerzeit (Erlassung des angefochtenen Bescheids vom 22.05.2014) vorliegenden Sachverhalt abzustellen. Die gegenständlich vorliegende Schallschutzproblematik wurde erst durch Fertigstellung der oben zu Punkt I. erwähnten Schallschutzmauer im Juni 2020 gelöst. Daher ergingen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Benützungsuntersagung und der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – gegenüber den von der Schallschutzproblematik betroffenen Beschwerdeführern – zu Recht. Den übrigen in den Bauteilen A bis C zu verortenden Beschwerdeführern (deren Objekte nicht nach Süden hin orientiert sind) gegenüber jedoch hätte weder ein Wiederherstellungsauftrag noch eine Benützungsuntersagung ergehen dürfen.
Dementsprechend waren in Spruchpunkt 2. des vorliegenden Erkenntnisses die Beschwerden abzuweisen, soweit sie sich auf die von der seinerzeit noch ungelösten Schallschutzproblematik betroffene Wohnungseigentumsobjekte beziehen. In Spruchpunkt 3. war den Beschwerden hinsichtlich der Wohnungseigentumsobjekte, die von der Schallschutzproblematik nie betroffen waren, stattzugeben und folglich die Benützungsuntersagung samt Wiederherstellungsauftrag zu beheben.
3. Zu den Spruchpunkten 4. und 5. dieses Erkenntnisses
Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung, dass der Bauteil D in Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz nicht bescheidgemäß errichtet worden sei, ist in Anbetracht des oben dargestellten Verfahrensgangs (Punkt I.) nicht haltbar. Dies, da im Bescheid der Stadt Z vom 29.06.2011, Zl ***, – ausschließlich für den Bauteil D – die Ausführung einer kontrollierten Wohnraumlüftung bewilligt wurde. Wie in diesem Bescheid ausdrücklich ausgeführt wird, sind somit die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen – für die von der Schallschutzproblematik Betroffenen Wohnungseigentumsobjekte im Bauteil D – bereits getroffen. Die Versagung der Benützungsbewilligung war somit nicht gerechtfertigt; ebenso wenig die Benützungsuntersagung und der Wiederherstellungsauftrag.
Den Beschwerden der betroffenen Miteigentümer war daher stattzugeben und die begehrte Benützungsbewilligung zu erteilen. Soweit der angefochtene Bescheid die mit Bescheid der Stadt Z vom 16.01.2013 ausgesprochene Benützungsuntersagung und den Wiederherstellungsauftrag betrifft, war er ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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