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LVwG-2022/19/0754-1•LVwG T LVwG-2022/19/0754-1
LVwG-2022/19/0754-1Landesverwaltungsgericht03.02.2023
3G-Nachweis am Arbeitsort
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.02.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, sie habe am 21.12.2021 um 18:25 Uhr als Arbeitnehmerin im Hotel „CC“ in **** W, Adresse 3, gearbeitet und daher einen Arbeitsort, an den physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und dabei über keinen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs 2 Z 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF der Verordnung BGBl II Nr 556/2021, verfügt, obwohl gemäß § 11 Abs 2 leg cit Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Es sei durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion X sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zu oben angeführtem Zeitpunkt an oben angeführtem Ort in **** W, Adresse 3, als Arbeitnehmerin gearbeitet habe und daher an einem Arbeitsort verweilte. Dabei habe sie jedoch keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 4 6. COVID-19-SchuMaV vorweisen können, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl mehrere Gäste als auch Arbeitnehmer im Hotel anwesend gewesen wären und es sich daher um einen Arbeitsort handelte, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen bestehe. Sie habe daher als Arbeitnehmerin ohne über einen gültigen 3G-Nachweis zu verfügen einen Arbeitsort, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden könne, betreten. Dadurch habe sie die Arbeitsstätte entgegen den in der zitierten Verordnung an sie gerichteten Auflagen betreten und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
„§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021“
Über die Beschwerdeführerin wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 12 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit Euro 12,00 festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 11.03.2022 rechtzeitig seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Verordnungsgeber habe die herangezogenen Bestimmungen auf Grund eines willkürlichen Motives erlassen. Hintergrund dieser Verordnung sei, dass ungeimpfte Personen so lange und so intensiv schikaniert würden, bis sie sich impfen lassen würden, weshalb die Möglichkeit der „Wohnzimmertests oder der Antigentests unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte“, wie dies in der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehen gewesen sei, nun ausgeschlossen worden sei. Dies sei willkürlich und daher gleichheitswidrig und beschränke die Nachweismöglichkeit für eine geringe epidemiologische Gefahr. Für die Beschwerdeführerin sei es in Bezug auf Entfernung und Öffnungszeiten der nächstgelegenen Teststation unmöglich und unzumutbar gewesen, einen Test in der nächstgelegenen Teststation zu absolvieren. Daher habe sie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Antigentests regelmäßig genutzt und ihren Dienst nur unter der Voraussetzung eines negativen Testergebnisses angetreten.
3. Mit Schreiben vom 15.03.2022 (einlangend am 21.03.2022) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Akt zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat sich am 21.12.2021 um 18:25 Uhr im Hotel „CC“, Adresse 3, **** W, aufgehalten und dort als Arbeitnehmerin (Köchin) gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt waren weitere Personen, sowohl Gäste als auch andere Arbeitnehmer, im Hotel anwesend, sodass ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen 3G-Nachweis im Sinn der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, sondern hat lediglich die von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Selbsttests genutzt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere das Protokoll von der am 21.12.2021 um 18:25 Uhr im Hotel „CC“ durchgeführten Kontrolle und der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 22.12.2021, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.12.2021, den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022, das Straferkenntnis vom 09.02.2022 sowie der Beschwerde vom 11.03.2022.
Der bereits im Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt, die Beschwerdeführerin habe zur Tatzeit am Tatort als Arbeitnehmerin im Hotel „CC“ gearbeitet, ohne über einen 3G-Nachweis zu verfügen, basiert auf den Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion X und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dagegen sind auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken entstanden.
IV.Rechtslage:
1. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II Nr 556/2021, lautete auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa)lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
bb)lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
…
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 11. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
…“
2. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 204/2021, lautete auszugsweise wie folgt:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Strafbestimmungen
§ 8. …
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
…“
V.Erwägungen:
Im Tatzeitpunkt war das Betreten von Arbeitsorten durch Arbeitnehmer nur dann zulässig, wenn sie über einen 3G-Nachweis im Sinn des § 2 der 6. COVID-19-SchuMaV verfügen.
Nach § 3 COVID-19-MG konnte durch Verordnung das Betreten von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich war. Nach Abs 2 leg cit konnte in einer solchen Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation auch festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Arbeitsorte betreten und befahren werden durften. Weiters konnte auch das Betreten von Arbeitsorten untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichend waren.
Die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene 6. COVID-19-SchuMaV sah in ihrem § 11 Abs 2 vor, dass Arbeitnehmer Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten werden dürfen, wenn die Arbeitnehmer über einen 3G-Nachweis verfügen. Als 3G-Nachweis definierte die genannte Verordnung in § 2 Abs 2 Z 4 leg cit den Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19, einen Genesungsnachweis bzw Absonderungsbescheid, den Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf oder einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. Die ausnahmsweise Möglichkeit, einen SARS-CoV-2 Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte durchzuführen, war in der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung jedoch nicht mehr vorgesehen.
Aus der rechtlichen Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV geht hervor, dass die Lage in den Intensivstationen und Krankenanstalten zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung weiterhin angespannt war, sodass noch immer von einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung auszugehen war. Es bestand ein generell hohes Niveau an (Neu)Infektionen in der Bevölkerung und eine zu frühe Lockerung der Maßnahmen hätte wohl sehr schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung und in der Folge zu einer Überlastung in den medizinischen Versorgungseinrichtungen geführt. Vor diesem Hintergrund wurden die Ausgangsbeschränkungen wieder auf eine Beschränkung für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, reduziert. Dies war auch wegen der aufgekommenen Virusvariante (Omikron) erforderlich. Wie bereits die 5. COVID-19-SchuMaV, sah auch die 6. COVID-19-SchuMaV vor, dass ein Betreten des Arbeitsortes nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises zulässig war. Der Ausnahmegrund von der Ausgangsbeschränkung für berufliche Zwecke trug den wirtschaftlichen Interessen Rechnung, den Risiken aus der damit verbundenen Mobilität sollte jedoch durch die 3G-Pflicht begegnet werden, sodass auch im beruflichen Kontext kein ungeschützter Kontakt mehr möglich war. Im Umgang mit besonders vulnerablen Personengruppen galt in diesem Zeitpunkt darüber hinaus eine 2G-Pflicht.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 21.12.2021 um 18:25 Uhr an ihrem Arbeitsort, dem Hotel „CC“ gearbeitet, ohne über einen 3G-Nachweis zu verfügen, das heißt sie war weder geimpft, noch genesen noch entsprechend den Vorgaben der Verordnung getestet, sondern hatte lediglich einen Antigentest zur Eigenanwendung durchgeführt, der auch nicht in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde. Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht.
In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin den bereits im Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt bzw das Begehen der ihr vorgeworfenen Tat nicht bestritten. Bereits aus diesem Grund konnte die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des in der Beschwerde genannten Daniel Neuhauser als Zeuge unterbleiben. Zudem war in der Beschwerde auch kein Beweisthema genannt (vgl VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099; 28.05.2021, Ra 2019/13/0060).
Dem (einzigen) Vorbringen in der Beschwerde, dass ungeimpfte Personen schikaniert werden sollten und dass daher die Abschaffung der Wohnzimmertests bzw Tests unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte willkürlich und daher gleichheitswidrig sei, ist zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit Verordnungen, die Testpflichten und Betretungsverbote sowie Ausgangsbeschränkungen angeordnet haben, befasst hat. So hat er beispielsweise in seiner Entscheidung vom 03.03.2022, V 231/2021, die PCR-Testpflicht für Genesene in der Nachtgastronomie oder in seiner Entscheidung vom 17.03.2022, V 294/2021, die ganztägige Ausgangsbeschränkung für ungeimpfte Personen als verhältnismäßig angesehen. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und der oben dargestellten rechtlichen Begründung der verfahrensgegenständlichen Verordnung sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag betreffend die anzuwendenden Verordnungsbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (siehe VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für das Betreten des Arbeitsplatzes im Tatzeitpunkt schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreiterung von COVID-19 vertraut zu machen. Ihr Vorbringen, es sei ihr aufgrund der Entfernung und Öffnungszeiten unmöglich und unzumutbar gewesen, eine Teststation aufzusuchen, geht vor dem Hintergrund der zahlreichen Testangebote, so etwa im Rahmen der Aktion „Tirol gurgelt“, sowie der landesweit eingerichteten Testinfrastruktur bei niedergelassenen Ärzten und in Apotheken ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen ließe. Die ihr angelastete Übertretung steht auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerdeführerin wurde – bei einem gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG normierten Strafrahmen in der Höhe von bis zu Euro 500,00 – eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 verhängt. Damit wurde der Strafrahmen im Ausmaß von ca 24 % ausgeschöpft. Die Behörde ist dabei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat die Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse nicht bestritten und auch sonst keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck verstoßen und durch ihr (zumindest) fahrlässiges Verhalten in der damals kritischen epidemiologischen Situation den Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt, weil an ihrem Arbeitsplatz physische Kontakte mit zahlreichen Personen – wie etwa Mitarbeitern oder Gästen – wahrscheinlich waren. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund schuld- und tatangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 verhängt und die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat – trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis – keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die ihr vorgeworfene Tat nicht, sondern stellt ausschließlich die Sachlichkeit und damit die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen in Frage. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit unbestritten feststeht, ließ die mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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