LVwG T LVwG-2022/29/2318-5; LVwG-2022/29/2319-5; LVwG-2022/29/2320-5; LVwG-2022/29/2321-5; LVwG-2022/29/2322-5

LVwG-2022/29/2318-5; LVwG-2022/29/2319-5; LVwG-2022/29/2320-5; LVwG-2022/29/2321-5; LVwG-2022/29/2322-5Landesverwaltungsgericht06.02.2023

Regest

Pflichtbetrag<br/>Tourismusverband<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/2318-5; LVwG-2022/29/2319-5; LVwG-2022/29/2320-5; LVwG-2022/29/2321-5; LVwG-2022/29/2322-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.29.2318.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y (LVwG-2022/29/2318),

2. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband X (LVwG-2022/29/2319),

3. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband W (LVwG-2022/29/2320),

4. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband V (LVwG-2022/29/2321),

5. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband U Tourismus (LVwG-2022/29/2322),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 20.000,00

40

8. 000

Gesamtgrundzahl

8. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 9,60

Tourismusverband

8,0

€ 64,00

Gesamt

9,2

€ 73,60

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 73,60“

2. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband X wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband X vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 25.000,00

80

20. 000

Gesamtgrundzahl

20. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 24,00

Tourismusverband

14,4

€ 288,00

Gesamt

15,6

€ 312,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 312,00“

3. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband W wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband W vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 10.000,00

80

8. 000

Gesamtgrundzahl

8. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 9,60

Tourismusverband

13,8

€ 110,40

Gesamt

15,0

€ 120,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 120,00“

4. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband V wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband V vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 15.000,00

80

12. 000

Gesamtgrundzahl

12. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 14,40

Tourismusverband

13,8

€ 162,00

Gesamt

15,0

€ 176,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 176,40“

5. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband U Tourismus wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband U Tourismus vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 4.000,00

80

3. 200

Gesamtgrundzahl

3. 200

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 3,84

Tourismusverband

15,8

€ 50,56

Gesamt

17,0

€ 54,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 54,40“

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

20. 940

40

8. 376

Gesamtgrundzahl: 8.376

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

10,06

Verband:

8,0

67,04

Gesamt:

9,2

77,10

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

77,10“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

20. 940

80

16. 752

Gesamtgrundzahl: 16.752

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

20,10

Verband:

14,4

241,20

Gesamt:

15,6

261,30

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

261,30“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband W (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

20. 940

80

16. 752

Gesamtgrundzahl: 16.752

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

20,10

Verband:

13,8

231,20

Gesamt:

15,6

251,30

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

251,30“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband V (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

209. 380

80

167. 504

Gesamtgrundzahl: 167.504

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

201,00

Verband:

13,5

2. 261,30

Gesamt:

14,7

2. 462,30

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

2. 462,30“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband U Tourismus (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

22. 620

80

18. 096

Gesamtgrundzahl: 18.096

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

21,71

Verband:

15,8

285,89

Gesamt:

17,0

307,60

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

307,60“

Gegen sämtliche vorläufigen Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltsgleich im Wesentlichen Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 geltend gemacht sowie eingewendet, dass die Beschwerdeführerin durch BB vertreten sei, dennoch seien sämtliche Bescheide der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die bekämpften Bescheide massiv gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden und die einzelnen, der Bemessung zugrundeliegenden Bestandteile so ausgestaltet seien, dass diese willkürliche Ergebnisse erzeugen würden oder Umsätze, welche außerhalb des Landesgebietes erfolgt seien, in die Bemessungsgrundlage einbeziehen würden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege bereits deshalb vor, weil die Taxitätigkeiten (Berufsgruppe ***) im T von der Tourismusabgabe befreit bzw dort nicht pflichtig seien.

Gerade im Taxigewerbe sei es so, dass viele Fahrten die (Bundes)Landesgrenzen überschreiten würden. Eine Abrechnung erfolge aber immer als Gesamtbetrag, sodass Gegenstand der Umsatzsteuer die einzelne selbständige Leistung sei. Das Umsatzsteuerrecht folge dabei dem Grundsatz der einheitlichen Leistung, das bedeute, die einzelne Leistung könne nicht in Teile zerlegt werden. Aus diesem Grund würden nach der Gesetzeslage auch Umsätze außerhalb des Landesgebietes von Tirol der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Dies sei verfassungswidrig und widerspreche auch dem Abgabentypus des Interessentenbeitrages einer Landesabgabe. Diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des VfGH (VfSlg 15.215/1998 sowie VfGH 27.02.2015, G168/2014) verwiesen.

Weiters bemängelt wurde die Bestimmung des § 33 Tiroler Tourismusgesetz zur Einteilung der Ortsklassen und Beitragsgruppen sowie die diesbezügliche Beitragsgruppenverordnung und Ortsklassenverordnung. Hiebei handle es sich um willkürliche Zusammenfassungen von nächtigungsintensiven und weniger nächtigungsintensiven Gemeinden, was zum Beispiel auf den Tourismusverband V zutreffe. Dies erzeuge eine willkürliche und ungerechte Erhöhung der Abgabenlast, weg vom tatsächlichen touristischen Nutzen, hin zur einer Maximierung des Interessentenbeitrages ohne Berücksichtigung des touristischen Nutzens.

Im Vergleich zu T fänden sich sehr viele Beitragsgruppen (zB das Taxigewerbe), welche in andere Bundesländern als öffentliches Verkehrsmittel und aufgrund der Erzielung von sonstigen Umsätzen, welche nicht stationär gebunden seien, beitragsfrei seien. In Tirol betrage der Interessentenbeitrag in der Ortsklasse * mit 80 % der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz des jeweiligen Tourismusverbandes. Diese Bestimmung führe zu einer willkürlichen und gleichheitswidrigen Festsetzung von Hebesätzen und einer starken Verzerrung der Abgabenlast, welche nicht mehr auf dem tatsächlichen touristischen Nutzen basiere. Diese willkürliche Einstufung sei bereits aus den bekämpften Bescheiden ersichtlich, wenn man diese vergleiche.

Ebenfalls willkürlich festgesetzt und überhöht sei der gemäß § 35 Tiroler Tourismusgesetz festgesetzte Hebesatz für die einzelnen Tourismusverbände. Weiters als verfassungswidrig anzusehen sei die Bestimmung zur Determinierung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzes „iSd § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994“. Diese Bestimmung lasse eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffes Jahresumsatz bzw steuerbare Umsätze nicht zu, zumal damit auch die nicht in Tirol getätigten Umsätze der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet würden. Die zitierte Gesetzesbestimmung sowie die weitere Bestimmung im Tourismusgesetz „soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden“ sei verfassungswidrig und aufzuheben.

Im Hinblick auf die Ortskennzahlen wurde bemängelt, dass zwar jeder Ort über einen Tourismusverband verfüge, diese Verbände jedoch zusammengeschlossen seien, was zu einer Verzerrung der tatsächlichen Ortskennzahlen führe, zumal nunmehr Verbandskennzahlen ausschlaggebend seien. So würden sehr nächtigungsintensive und weniger nächtigungsintensive Gemeinden nicht den tatsächlich touristischen Nutzen des jeweiligen Ortsverbandes wiedergeben und sei daher die Bestimmung des § 33 Tiroler Tourismusgesetz willkürlich und gleichheitswidrig. Als Beispiel wurde die Gemeinde S mit den anderen Gemeinden des Tourismusverbandes Y verglichen und ausgeführt, dass Abweichungen von 479 % zum Beispiel der Interessensbeitrag in R und S vorhanden seien.

Wie ausgeführt sei bereits aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich, dass in den verschiedenen Ortsverbänden erhebliche Unterschiede bei der Ermittlung der Grundzahlen vorherrschen würde, was willkürlich und verfassungswidrig sei. Auch in diesem Zusammenhang wurde beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolgen in § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz „ein Tourismusverband gehört zu Ortsklasse A“ aufgehoben und durch die Wortfolge „ein Ort gehört zur Ortsklasse A“ ersetzt werden. Durch die Festsetzung der Hebesätze durch die einzelnen Tourismusverbände erfolge eine willkürliche Ausübung der Besteuerung und werde dadurch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem in T geltenden Bestimmungen begründet.

Schlussendlich wurde nochmals festgehalten, dass zahlreiche Leistungen außerhalb Tirols erbracht würden und diese der Bemessungsgrundlage nicht hinzuzuzählen seien und wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, ***, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2021, / betreffend Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zum Tourismusverband Y teilweise Folge gegeben und der Pflichtbeitrag neu festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 20.000,00

40

8. 000

Gesamtgrundzahl

8. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 9,60

Tourismusverband

8,0

€ 64,00

Gesamt

9,2

€ 73,60

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 73,60“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, ***, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2021 an den Tourismusverband X insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag (vorläufig) festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 25.000,00

80

20. 000

Gesamtgrundzahl

20. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 24,00

Tourismusverband

14,4

€ 288,00

Gesamt

15,6

€ 312,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 312,00“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, ***, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2021 an den Tourismusverband W insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag (vorläufig) festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 10.000,00

80

8. 000

Gesamtgrundzahl

8. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 9,60

Tourismusverband

13,8

€ 110,40

Gesamt

15,0

€ 120,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 120,00“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, ***, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2021 an den Tourismusverband V insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag (vorläufig) festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Reisebüroinhaber,

Reiseveranstalter

30.06. 2021 -31.12.2021

€ 0,00

80

0

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 15.000,00

80

12. 000

Gesamtgrundzahl

12. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 14,40

Tourismusverband

13,5

€ 162,00

Gesamt

14,7

€ 176,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 176,40“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, ***, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2021 an den Tourismusverband U Tourismus insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag (vorläufig) festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 4.000,00

80

3. 200

Gesamtgrundzahl

3. 200

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 3,84

Tourismusverband

15,8

€ 50,56

Gesamt

17,0

€ 54,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 54,40“

Begründet wurde die Neufestsetzung (Herabsetzung) in sämtlichen Bescheiden zusammengefasst damit, dass es im Zusammenhang mit den Einschränkungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covic vollziehbar erscheine, dass ein Umsatzrückgang im Vergleich zu den Vorjahren eingetreten sei, weshalb eine Neufestsetzung (vorläufig) zu erfolgen gehabt habe.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin im Wesentlichen inhaltsgleich wie bereits in den Beschwerden aus, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt und noch einmal beantragt, eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen. Des Weiteren wurde die Vorlage der Akten zur Vorabentscheidung der Frage der Verfassungswidrigkeit der angeführten Rechtsnormen an den Verfassungsgerichtshof beantragt.

Den Beschwerden kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 10.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin mit Sitz Adresse 1, **** Z, betrieb im Jahr 2021 an den Standorten **** Z, **** Q, **** P, **** O, **** N und **** M das Taxi-Gewerbe. Im Jahr 2018 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz von Euro 252.385,84 und im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz von Euro 366.541,32.

Mit den nunmehr angefochtenen vorläufigen Bescheiden setzte die Abgabenbehörde die (vorläufigen) Pflichtbeiträge für das Jahr 2021 auf Grundlage eines Gesamtumsatzes von Euro 294.820,00 – aufgeteilt auf die fünf verfahrensgegenständlichen Tourismusverbände – fest (angefochtene Bescheide vom 15.06.2021).

Über entsprechende Aufforderung durch die Abgabenbehörde gab die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Umsatz für das 2021 mit geschätzten Euro 74.000,00 netto bekannt, wobei

Euro20.000,00 dem TVB Y,

Euro10.000,00 dem TVB W,

Euro15.000,00 dem TVB V,

Euro4.000,00 dem TVB U Tourismus und

Euro25.000,00 dem TVB X

zugerechnet wurden. Laut Kassenberichten betrug der Nettoumsatz der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2021 bis 05.07.2021 Euro 11.048,78, bis 16.09.2021 Euro 47.019,09 und bis 24.11.2021 Euro 61.794,56 (Kassenberichte AA GmbH Co KG vom 05.07.20211, 16.09.2021 und 24.11.2021).

Nicht festgestellt werden kann, dass im Jahr 2021 Umsätze aus Taxifahrten ausschließlich oder überwiegend außerhalb Tirols erbracht wurden.

Eine Vollmachtsbekanntgabe des RA BB der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen zur Beschwerdeführerin und den von ihr betriebenen Standorten waren den - im Abgabenakt befindlichen - Gewerberegisterauszügen zu entnehmen und wird seitens der Beschwerdeführerin der Umstand, dass an den festgestellten Standorten das Taxigewerbe im Jahr 2021 betrieben wurde, nicht in Abrede gestellt. Die Umsatzzahlen aus den Jahren 2018 und 2019 waren den ebenfalls im Abgabenakt befindlichen Umsatzsteuerlisten/Bescheiden für die Jahre 2018 und 2019 zu entnehmen.

Den geschätzten Jahresumsatz für 2021 sowie die Aufteilung der Umsätze auf die verschiedenen Standorte bzw den zugehörigen Tourismusverbänden gab der Beschwerdeführer über entsprechende Aufforderung durch die Abgabenbehörde mit Eingabe vom 16.09.2021 bekannt. Untermauert wurden die Angaben durch Kassenberichte, in welchen Fahrten aufgelistet und ein Nettoumsatz ersichtlich waren.

Im Zusammenhang mit den Einschränkungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid 19 im Jahr 2021 und den zahlreichen Lockdowns (so zB im Jänner 2021, Februar 2021 sowie November 2021 und Dezember 2021) sowie Verkehrsbeschränkungen (siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich), welche sich nachvollziehbar auch auf ein Personenbeförderungsunternehmen wie jenes der Beschwerdeführerin auswirkte, sind Umsatzrückgänge nachvollziehbar und erwartbar, weshalb ein geschätzter Umsatz von Euro 74.000,00 für das Jahr 2021 – insbesondere auch aufgrund der Vorlage der Kassenberichte – durchaus nachvollziehbar und als Bemessungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung der Pflichtbeiträge heranziehbar erscheint.

Die Negativfeststellung zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten außertirolerischen Umsätze war zu treffen, zumal der diesbezügliche Beweis der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise gelungen ist. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Behördenverfahren nachweislich mit Schreiben vom 26.04.20222 aufgefordert, entsprechende konkrete und leicht nachprüfbare Nachweise (zB nachvollziehbare Aufteilung der Streckenkilometer jeder Fahrt) vorzulegen, um die behaupteten beitragsfreien Umsatzbestandteile gem § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz darzulegen. Auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 12.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die sie treffende Mitwirkungspflicht aufgefordert, sämtliche - das (lediglich pauschal gehaltene) Vorbringen zu den außertirolerischen Umsätzen untermauernde - Unterlagen binnen 14 Tagen vorzulegen. Beiden Aufforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin lediglich diverse Rechnungen bzw Auszüge davon vorgelegt, welche die außertirolerischen Umsätze belegen sollten. Es wurden jedoch keine konkreten Angaben oder Berechnungen zu den zurückgelegten Kilometern gemacht, aus welchen die außertirolerischen Umsätze bzw die außerhalb Tirols zurückgelegten Kilometer der Fahrten umfassend und leicht nachvollziehbar ersichtlich gewesen wären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hätte die Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit zur Aufschlüsselung der außertirolerischen Umsätze gehabt, auch hier wurde weder ein konkretes diesbezügliches Vorbringen erstattet noch wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt.

Dass eine Vollmachtsbekanntgabe des RA BB nicht erfolgt ist, ist den Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu entnehmen, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war die Beschwerdeführerin lediglich durch CC vertreten.

IV.Rechtlichen Grundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 6/2006 idF LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

(…)

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(…)

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, (…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

V.Erwägungen:

Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung (zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen) nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraums, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Der Abgabenanspruch ist daher (für das Jahr 2021) bereits entstanden, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Diese Festsetzung ist daher von ihrer Auswirkung her mit der Festsetzung von Vorzahlungen vergleichbar.

Die Abgabenbehörde kann die Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Diese Verfahrensbestimmung bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch zufolge ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2099; vgl weiters VwGH 29.01.2015, 2012/15/0121).

Im Hinblick darauf, dass der Abgabenbehörde (und auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol) endgültigen Umsätze vom Finanzamt noch nicht mitgeteilt wurden, liegen diesbezüglich noch Ungewissheiten vor, sodass gemäß § 200 Abs 2 BAO eine vorläufige Abgabenfestsetzung zu erfolgen hatte (vgl VwGH 30.08.1999, 99/17/0236; 29.01.2015, 2012/15/0121).

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind gem lit c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden.

Die Beschwerdeführerin gehört der Berufsgruppe 629 Taxiunternehmer an und bis auf den Tourismusverband Y, welcher der Ortsklasse * angehört, sind die weiteren verfahrensgegenständlichen Tourismusverbände der Ortsklasse * zuzuordnen. Die diesbezügliche Zuordnung wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und liegen die Standorte der Beschwerdeführerin im jeweiligen Ortsklassenbereich.

Im Rahmen der vorliegenden Beweise und Erklärungen ist (schätzungsweise) für das Jahr 2021 von einem Umsatz in Höhe von Euro 74.000,00 (insgesamt) auszugehen und dieser daher als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 zugrunde zu legen, wobei Euro 20.000,00 der Betriebsstätte, zugehörig zum TVB Y, Euro 10.000,00 der Betriebsstätte, zugehörig zum TVB W, Euro 15.000,00 der Betriebsstätte, zugehörig zum TVB V, Euro 4.000,00 der Betriebsstätte, zugehörig zum TVB U Tourismus und Euro 25.000,00 der Betriebsstätte, zugehörig zum TVB X zuzuordnen sind, wurden die Aufteilungen doch von der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind sämtliche (vorläufig geschätzten) Umsätze als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Pflichtbeitrages 2021 heranzuziehen: Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen in den Beschwerden (ua) darauf, dass es sich bei den Taxifahrten um sonstige Leistungen handle, welche unteilbar sind und für den Fall, dass auch nur ein Teil dieser (nicht teilbaren) Leistung außerhalb des Bundeslandes Tirol erbracht würde, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 1 lit c) Tiroler Tourismusgesetz 2006 sonstige Leistungen aus der Bemessungsgrundlage nur dann ausnimmt, wenn diese ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundesgebietes erbracht werden.

Beweispflichtig für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist jedoch der Abgabenschuldner und trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 115 BAO). Trotz mehrmaliger dezidierter Aufforderung und Möglichkeit, Umsätze, welche außerhalb Tirols erbracht wurden, aufzuschlüsseln, darzulegen und nachzuweisen, hat die Beschwerdeführerin dem nicht entsprochen.

Erstmals einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden diverse Rechnungen bzw Auszüge davon vorgelegt, welche die (überwiegenden) außertirolerischen Umsätze belegen sollten. Es wurden aber weder konkrete Fahrtrouten aufgezeigt noch nachvollziehbare Aufteilungen der Straßenkilometer jeder Fahrt vorgelegt, anhand welcher der Ausnahmetatbestand leicht nachvollziehbar abzuleiten gewesen wäre, sodass eine Zuordnung außertirolerischer Umsätze nicht erfolgen konnte. Es wurde auch nur pauschal vorgebracht, dass sämtliche Umsätze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes oder der Behörde ist, anhand vorgelegter Rechnungen bzw Auszüge davon, Berechnungen zur Aufteilung der Straßenkilometer und Ermittlung der Fahrtstrecke außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen, sondern liegt es allein am Abgabenschuldner, beitragsfreie Umsatzbestandteile konkret und leicht nachvollziehbar darzulegen.

Es war daher der gesamte (geschätzte) Umsatz als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des vorläufigen Pflichtbeitrages für das Jahr 2021 – aufgeteilt auf die fünf Tourismusverbände heranzuziehen.

Zu den verfassungsmäßig aufgeworfenen Bedenken der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“ (NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Stammfassung und Bgld Tourismusgesetz 1992) ist auf die vorliegende Gesetzeslage nicht anzuwenden, zumal sowohl im burgenländischen als auch niederösterreichischen Tourismusgesetzes (dazumal) keine Ausnahmetatbestände für den Ausschluss von Umsätzen aus sonstigen Leistungen, welche außerhalb des Bundesgebietes erzielt werden, bestanden. Diese sind aber im Tiroler Tourismusgesetz in § 31 Abs 1 lit c) insofern normiert, als Umsätze aus sonstigen Leistungen nur als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundeslandes Tirol erbracht werden.

Weiters sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass Taxitätigkeiten in T von der Tourismusabgabe befreit seien, schlichtweg falsch. Weder dem burgenländischen Tourismusgesetz noch der dazu gehörigen Beitragsgruppenverordnung ist zu entnehmen, dass diese Unternehmen von der Besteuerung ausgenommen seien sollen. Vielmehr wird das Taxigewerbe ausdrücklich in der Beitragsgruppe * aufgelistet.

Auch wurde durch den VfGH bereits entschieden, dass die Errichtung von regionalen Tourismusverbänden und Einreihung eines ganzen Gebietes in eine Ortsklasse verfassungsmäßig nicht bedenklich ist (VfGH 10.12.2009, B13/19). Dass die Hebesätze ungerechtfertigt und willkürlich überhöht wären, erschließt sich dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht.

Der vorläufige Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 war daher festzusetzen wie folgt:

Tourismusverband Y:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 20.000,00

40

8. 000

Gesamtgrundzahl

8. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 9,60

Tourismusverband

8,0

€ 64,00

Gesamt

9,2

€ 73,60

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 73,60

Tourismusverband X:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 25.000,00

80

20. 000

Gesamtgrundzahl

20. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 24,00

Tourismusverband

14,4

€ 288,00

Gesamt

15,6

€ 312,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 312,00

Tourismusverband W:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 10.000,00

80

8. 000

Gesamtgrundzahl

8. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 9,60

Tourismusverband

13,8

€ 110,40

Gesamt

15,0

€ 120,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 120,00

Tourismusverband V:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 15.000,00

80

12. 000

Gesamtgrundzahl

12. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 14,40

Tourismusverband

13,8

€ 162,00

Gesamt

15,0

€ 176,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 176,40

Tourismusverband U Tourismus:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2021 -31.12.2021

€ 4.000,00

80

3. 200

Gesamtgrundzahl

3. 200

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 3,84

Tourismusverband

15,8

€ 50,56

Gesamt

17,0

€ 54,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 54,40

Eine endgültige Festsetzung der Umsätze hat zu erfolgen, wenn die die Umsätze der hier zuständigen Abgabenbehörde vom zuständigen Finanzamt übermittelt werden bzw zweifelsfrei feststehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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