LVwG T LVwG-2022/45/3197-5

LVwG-2022/45/3197-5Landesverwaltungsgericht06.02.2023

Regest

Waffenverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/3197-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2022.45.3197.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das gegenständliche Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 17.10.2021 um 02:51 Uhr im Lokal „BB“ in **** Y durch das Versprühen eines Pfeffersprays in einem gut besuchten Lokal mindestens sieben Menschen verletzt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Sprühflasche um einen Pfefferspray gehandelt habe, wurde dabei als Schutzbehauptung angesehen. Dieser Vorfall rechtfertige die Annahme, der Beschwerdeführer würde auch künftig Waffen missbräuchlich verwenden, weshalb ein Waffenverbot zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, das dem Vorfall zugrundeliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei seitens der Staatsanwaltschaft X ohne Diversion gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei völlig unbescholten und habe sich bislang noch überhaupt nichts zu Schulden kommen lasse. Er bedauere den gegenständlichen Vorfall zutiefst. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der „Dose“ um einen Pfefferspray gehandelt habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich dabei um keine Schutzbehauptung, sondern entspreche dies der Wahrheit. Der Beschwerdeführer habe am Vorfallsabend zuvor Alkohol konsumiert, es sei dunkel bzw nur schlechtes/gedimmtes Licht gewesen, sehr laut und dazu sei alles noch sehr schnell gegangen. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass es sich bei der „Dose“ um einen Pfefferspray handelte, hätte er diesen niemals abgedrückt. Er hätte niemals jemanden verletzen oder einer Gefahr aussetzen wollen, dies zeige auch sein bisheriger Lebenswandel. Er sei völlig unbescholten und geständig, insbesonders weil er sich seines Fehlverhaltens bewusst sei und dieses bereue. Er beantragte das gegen ihn ausgesprochene Waffenverbot aufgrund seines einmaligen Fehlverhaltens aufzuheben. Er bereue es zutiefst und habe bereits völlig freiwillig den Schaden des Lokals gut gemacht und sich bei allen Opfern entschuldigt.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zusätzlich wurde der Akt der Staatsanwaltschaft X zum betreffenden Vorfall, ***, eingeholt. Am 26.01.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Zeuge CC einvernommen wurden. Eingeholt wurde zudem die Bildaufnahme des Lokals von diesem Vorfall; dieses Video wurde auch in der mündlichen Verhandlung vorgespielt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer besuchte am 16.10.2021 gemeinsam mit Arbeitskollegen das Lokal „BB“ in **** Y. Das Nachtlokal war an diesem Abend gut besucht, die Geräuschkulisse war entsprechend laut. Das Licht im Lokal war stark gedimmt.

Am 17.10.2021 gegen 02:40 Uhr traf er im Lokal auf seinen Freund, den Zeugen CC. Dieser war erst kurz davor von einem Hüttenausflug zum Lokal gekommen. Dabei hatte er vor dem Lokal auf einem dort befindlichen Stehtisch einen Pfefferspray entdeckt. Da er ihn als solchen erkannte, wollte er diesen zur Sicherheit bei der Bar im Lokal abgeben und ging zu diesem Zweck hinein. Dabei begegnete ihm unmittelbar vor der Bar der Beschwerdeführer.

Nach kurzer Begrüßung zog der Zeuge den Pfefferspray aus seiner Hosentasche und zeigte dem Beschwerdeführer was er gefunden hatte. Der Beschwerdeführer erkannte nicht, worum es sich dabei handelte und drückte mit seinem Finger auf den Spray. Auf der Videoaufzeichnung des Lokals ist dabei beim Abdrücken der gesamte Finger des Beschwerdeführers zu sehen. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich am Pfefferspray keine sonst meist übliche „Sicherheitsklappe“ befand. Der Vorgang geschah innerhalb weniger Sekunden. Der Zeuge hat dem Beschwerdeführer nicht gesagt, worum es sich beim Spray handelte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge waren an diesem Abend alkoholisiert.

Aufgrund der ausgesprühten Substanz wurde das Lokal im Anschluss vollständig geräumt. Die herbeigerufene Polizei stellt in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft in der Folge sieben Verletzte fest (Husten, Schmerzen im Hals- und Lungenbereich, Augenbrennen). Das Strafverfahren bezüglich des Verdachtes der Körperverletzung wurde am 22.03.2022 seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer und der Zeuge CC haben von sich aus alle namentlich im Polizeibericht angeführten Opfer aufgesucht, diesen den Hergang erklärt und sich bei ihnen entschuldigt. Mit dem Besitzer des Lokals haben sie sich ebenso in Verbindung gesetzt und gemeinsam den Umsatzverlust des Abends in Höhe von Euro 1.500,-- ausgeglichen.

Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Vormerkung auf. Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist eine Übertretung der StVO, Geschwindigkeitsübertretung aus dem Jahr 2021, Strafe Euro 50,-- aus.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aufgrund der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung.

Unstrittig war, dass der Zeuge CC dem Beschwerdeführer den Pfefferspray gezeigt und dieser abgedrückt hat. Zentral war dabei die Frage, ob es dem Beschwerdeführer beim Betätigen bewusst war, dass es sich dabei um einen Pfefferspray handelt. Die belangte Behörde hat dies aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptung gewertet. Dem mag auf den ersten Blick zuzustimmen sein. Allerdings hat die belangte Behörde auf eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CC verzichtet. Diese haben vor dem Landesverwaltungsgericht stimmig und absolut glaubwürdig angegeben, dass der Zeuge den Spray herausgezogen und dem Beschwerdeführer gezeigt hat. Dabei hat er ihm nicht gesagt, worum es sich dabei handelt, sondern eben nur was er gefunden hat. Unmittelbar darauf drückte der Beschwerdeführer schon auf den Spray. Das Landesverwaltungsgericht ist zur Überzeugung gekommen, dass ihm in diesem Moment keinesfalls bewusst war, was er hier betätigt. Aufgrund der im Nachtlokal vorherrschenden Lautstärke und Lichtqualität ist es auch nachvollziehbar, dass er den Spray nicht gleich als Pfefferspray erkannte. Auf dem Video ist zudem zu sehen, dass sich der ganze Vorfall binnen weniger Sekunden abspielt. Ebenso ist wie festgestellt davon auszugehen, dass der konkrete Pfefferspray keine charakteristische Schutzklappe hatte, da der Finger des Beschwerdeführers beim Abdrücken vollständig sichtbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine (auch alkoholbeeinträchtigte) Kurzschlusshandlung des Beschwerdeführers gehandelt hat, worauf gerade auch die „Kürze“ des auf dem Video dokumentierten Vorfalles hinweist. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, er habe gewusst, dass sein Freund zuvor noch auf einer Hütte war, und da er im Lokal gut gekleidet war, habe er den Spray, der ihm kurz gezeigt wurde, für ein Deo gehalten. Im Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen sowie des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer keinesfalls bewusst war, dass es sich um einen Pfefferspray handelte als er diesen abdrückte.

Der Beschwerdeführer und der Zeuge haben übereinstimmend und glaubwürdig angegeben, dass sie sich gemeinsam bei allen namentlich bekannten Opfern persönlich entschuldigt haben. Ebenso haben sie den Schaden des Lokalbesitzers wieder gut gemacht; dies ist auch dem Polizeibericht zu entnehmen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

V.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106).

Im vorliegenden Fall ist es zu einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe – konkret eines Pfeffersprays – gekommen. Das Versprühen von Pfefferspray in einem gut besuchten Lokal ist dabei ohne Zweifel geeignet, eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG darzustellen. Allerdings ist im konkreten Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht bewusst war, dass er einen Pfefferspray betätigt. Dem kann natürlich entgegengehalten werden, dass man nicht unbedarft einen Spray abdrückt, der einem von einer anderen Person hingehalten wird. Allerdings musste der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht damit rechnen, dass es sich dabei um einen Pfefferspray handelt: Der Spray hatte keine Schutzklappe, das Licht war schlecht, der Geräuschpegel hoch und zudem musste er nicht davon ausgehen, dass ihm sein Freund eine Waffe vor die Nase hält. Dies alles führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Einzelfall dazu, dass keine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegt.

Aber auch für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzung der „bestimmten Tatsache“ bejaht werden sollte, so fehlt es im konkreten Fall an dem oben angeführten wesentlichen Element, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung einer Waffe zuzutrauen ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine unüberlegte Kurzschlusshandlung vorzuwerfen ist, so ist im Lichte der Gesamtumstände keinesfalls ableitbar, dass ihm aufgrund dieses Vorfalles eine missbräuchliche Waffenverwendung zuzutrauen ist. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft versichert, dass er niemals abgedrückt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um einen Pfefferspray handelte. Zudem hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen – der den ganzen Vorfall vor Gericht ebenso außerordentlich bereut hat – von sich aus alle Opfer persönlich aufgesucht um ihnen den Hergang zu erklären und sich zu entschuldigen. Auch den Schaden des Lokalbesitzers haben sie wieder gut gemacht. Aufgrund dieser Verhaltensweise sowie dem vor Gericht hinterlassenen Eindruck, kommt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer keine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot war somit aufzuheben und das entsprechende Verfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zudem war im gegenständlichen Fall primär eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzunehmen, die nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise bzw hinsichtlich der rechtliche Beurteilung im Sinne einer krassen Fehlbeurteilung vorgenommen hat (vgl dazu ua VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, uva; VwGH 29.08.2022 , Ra 2022/18/0082).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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