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LVwG-2021/15/2812-2•LVwG T LVwG-2021/15/2812-2
LVwG-2021/15/2812-2Landesverwaltungsgericht07.02.2023
Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>Sonderzahlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2021, Zl ***, betreffend Entschädigung für einen abgesonderten Dienstnehmer (Verfahren nach dem EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Entschädigungsanspruch um die anteiligen Sonderzahlungen in der Höhe von Euro 166,37 ergänzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Antrages für die Absonderung des Dienstnehmers BB, geb am XX.XX.XXXX für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 11.04.2020 eine Entschädigung in der Höhe von Euro 787,96 auf Grundlage des § 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 7 EpiG 1950 gewährt.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG 1950 um Euro 166,37 erweitert werden möge. Diese Differenz ergebe sich aus den für den Absonderungszeitraum gebührenden Sonderzahlungen sowie den dazugehörenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Festgehalten wird daher, dass die belangte Behörde zunächst noch die Entschädigung antragsgemäß zugestanden hat. Der Antrag auf zusätzliche Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen wurde erst mit dem Rechtsmittel eingebracht.
II.Sachverhalt:
Herr BB, Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, wurde vom 30.03.2020 bis zum 11.04.2020 gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gestellt. Diese Entschädigung wurde ihr auch im beantragten Ausmaß zuerkannt.
Im Rechtsmittel wird nunmehr ergänzend die Zuerkennung der anteiligen Sonderzahlungen begehrt. Die geltend gemachten anteiligen Sonderzahlungen entsprechen den tatsächlich im Absonderungszeitraum angefallenen Ansprüchen des abgesonderten Dienstnehmers.
III.Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Absonderung eines ihrer Dienstnehmer ein Entschädigungsanspruch gebührt ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Auch hat die belangte Behörde zunächst noch den beantragten Entschädigungsbetrag zur Gänze zuerkannt.
Ergänzend wurde im Rechtsmittel allerdings darauf hingewiesen, dass nunmehr auch die anteiligen Sonderzahlungen als Entschädigung begehrt werden. Die in der Beschwerde geltend gemachten anteiligen Sonderzahlungen wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol durch Zuziehung einer Amtssachverständigen überprüft. Diese bestätigt, dass der beantragte Betrag den tatsächlichen anteiligen Sonderzahlungen entspricht.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950
„§ 7
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]
§ 50
Wirksamkeit des Gesetzes
[…]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Dass der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Absonderung eines ihrer Dienstnehmer zusteht ist im vorliegenden Fall nicht strittig. So wurde der ursprünglich beantragte Entschädigungsanspruch von der Behörde auch anerkannt.
Im Rechtsmittel wird nunmehr allerdings erstmals auch die anteilige Erstattung von Sonderzahlungen gewährt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst noch davon ausgegangen, dass die anteilige Vergütung der Sonderzahlungen nicht im Nachhinein mit Erfolg beantragt werden kann (vgl VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 21/2022, in Kraft getreten am 17.03.2022, insofern eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt, als dass gemäß § 49 Abs 5 EpiG 1950 ausdrücklich Ansprüche im laufenden Verfahren auch der Höhe nach ausgedehnt werden können. Insofern ist die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund einer Änderung der Rechtslage zwischenzeitlich nicht mehr relevant.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzliche die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Aus diesem Grund war auch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren bei Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Aufgrund der mittlerweile erfolgten Änderung des EpiG konnten daher die erst mit dem Rechtsmittel geltend gemachten anteiligen Sonderzahlungen im vorliegenden Fall gewährt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich aus der angeführten Novelle des EpiG ausdrücklich, dass die Höhe des Anspruches in einem anhängigen Verfahren auch nach Ablauf der entsprechenden Fristen ausgedehnt werden kann. Insofern war auch die Ausdehnung des Anspruchs im Rechtsmittelverfahren nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zulässig. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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