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LVwG-2022/15/3149-4•LVwG T LVwG-2022/15/3149-4
LVwG-2022/15/3149-4Landesverwaltungsgericht07.02.2023
Maskenpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit:12.02.2022, 17:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, Talstation CC
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in **** Z, Adresse 2, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von DD teilgenommen, dabei entgegen § 2 Abs 9 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 55/2022, jedoch, trotz dass Sie den Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Meter nicht eingehalten haben, keine Maske getragen, obwohl dann, wenn unter anderem bei Zusammenkünften ein Mindestabstand gemäß § 2 Abs 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohne eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 8 Abs 8 Z. 3, 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. §§ 2 Abs 9 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022“
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 6/2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske dann nicht bestanden habe, wenn der Abstand gegenüber persönlich bekannten Personen nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführerin seien alle Teilnehmer an der Zusammenkunft bekannt gewesen.
Nach Vorlage des Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, wie und auf welche Art sie zu Herrn DD, Herrn EE und Herrn FF persönlich bekannt sei.
Daraufhin wurde mit E-Mail-Nachricht vom 21.12.2022 bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin die Gattin des FF sei, EE sei ihr gemeinsamer Sohn. Alle seien Hausnachbarn und enge Freunde des DD.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat an einer Zusammenkunft zwecks Feier des Erfolges von Herrn DD bei den Olympischen Spielen in Z bei der Talstation CC teilgenommen. Diese Feier hat am 12.02.2022 gegen 17:00 Uhr stattgefunden. Wie sich aus der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022, Lichtbild Nr 3, ergibt, hat die Beschwerdeführerin dabei zu Herrn DD, Herrn EE und Herrn FF keinen Abstand von 2 Metern eingehalten und dabei auch keine Maske getragen.
Weiters wird festgehalten, dass zur besagten Feier auch ein Video vorliegt. Auf dem Video konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht zweifelsfrei identifiziert werden, weshalb dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Frage, inwiefern trotz Unterschreitung eines Mindestabstandes von 2 Metern keine Maske getragen wurde, nur die besagte Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z zur Verfügung steht.
Festgestellt wird somit, dass die Beschwerdeführerin bei der besagten Olympiafeier lediglich zu ihr persönlich bekannten Personen den Mindestabstand nicht eingehalten hat und dabei keine Maske getragen hat.
III.Beweiswürdigung:
Festgehalten wird, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den auf der Lichtbildbeilage, Lichtbild Nr 3, abgebildeten Personen persönlich bekannt ist, von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht wurde. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen persönlich bekannt ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Dass auch eine persönliche Bekanntschaft zu Herrn DD vorliegt, welcher Hausnachbar ist, ergibt sich einerseits daraus, dass durch einen ZMR-Auszug objektiviert ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine Nachbarin des Herrn DD handelt. Auch die Art, wie die Beschwerdeführerin bzw ihre Familienmitglieder mit Herrn DD auf der besagten Lichtbildbeilage posieren, legt jedenfalls nahe, dass eine persönliche Bekanntschaft vorgelegen ist.
Festgestellt wird weiters, dass zum Tatvorwurf auch ein Video vorliegt. Darauf konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht zweifelsfrei identifiziert werden, weshalb zur Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, nur die erwähnte Lichtbildbeilage herangezogen werden konnte.
Darauf hingewiesen wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol vor Entscheidung den Parteien des Verfahrens – somit auch der belangten Behörde – zur Kenntnis gebracht hat, dass als einziges Beweismittel die besagte Lichtbildbeilage, Lichtbild Nr 3, zur Verfügung steht. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge nicht bekanntgegeben, aus welchen allenfalls anderen Beweismitteln ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin auch den Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten hätte.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Fassung vom 12.02.2022) lauten wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis
a) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
b) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a als auch ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a oder b vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c gleichgestellt.
(4) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 18 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.
(6) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienemaßnahmen,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
(7) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht
1. gegenüber persönlich bekannten Personen;
2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.“
V.Erwägungen:
§ 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung hat die Verpflichtung vorgesehen, dass bei öffentlichen Orten, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Maske zu tragen ist.
Ausdrücklich hat § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung allerdings vorgesehen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gegenüber persönlich bekannten Personen nicht gilt.
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird daher nochmals festgehalten, dass aus dem einzigen verwertbaren Beweismittel ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Familienmitgliedern und dem jedenfalls persönlich bekannten DD den Mindestabstand nicht eingehalten hat. Insofern bestand aufgrund von § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung für diesen Sachverhalt keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske.
Zumal sich die Beschwerdeführerin daher zu Recht auf die Ausnahme gemäß § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung stützen konnte, hat sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist die Revision wegen Verletzung in Rechten zur Folge des § 25a Abs 4 VwGG jedenfalls nicht zulässig, in Bezug auf die belangte Behörde wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall inhaltlich eine Sachverhaltsfrage zu klären war, nämlich, inwiefern die Beschwerdeführerin zu Recht die Ausnahme gemäß § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Anspruch nehmen konnte oder nicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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