LVwG T LVwG-2022/36/3306-1

LVwG-2022/36/3306-1Landesverwaltungsgericht07.02.2023

Regest

Carport<br/>Straßenfluchtlinie<br/>Bebauungsplan<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/3306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.3306.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 27.05.2022 (Bauanzeige) wurde von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf dem Gst**1 Z der Neubau eines Carports mit Einfriedung bei der Baubehörde angezeigt.

Dazu erging das als „Verbesserungsauftrag“ bezeichnete Schreiben der Baubehörde vom 14.07.2022, in dem ausgeführt wird, dass das beantragte Carport und Teile der Einfriedung unzulässigerweise über die im Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie ragen und wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen, wovon diese jedoch laut Akteninhalt keinen Gebrauch gemacht hat.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.10.2022, Zahl ***, wurde dann der Beschwerdeführerin die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 11.11.2022 ein und wird darin insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…)

Als maßgebende Begründung wurde von der Stadtgemeinde im Baubescheid angeführt, dass das geplante Carport über die eingetragene Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan -Plannummer/Geschäftszahl: *** - ragt. Das ist so weit auch richtig, aber der zugrundliegende Bebauungsplan wurde durch Versäumnisse der Stadtgemeinde mit gravierenden Fehlern erlassen und ist aus meiner Sicht daher nichtig und als Begründung im gegenständlichen Bescheid unzureichend.

Die Stadtgemeinde hat im Konkreten verabsäumt, vor Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplans den gültigen und maßgeblichen Grenzverlauf zu prüfen / zu übernehmen und hat bereits eine andere Einfriedungswand innerhalb der Straßenflucht mittels Zustimmungsvermerk gem. § 30 Abs. 4 TBO genehmigt.

Mein Begehren lautet daher, den Baubescheid , EDV-Nr aufzuheben und den erlassenen fehlerhaften Bebauungsplan zu korrigieren und somit den entstandenen Sachschaden (verminderte Bebaubarkeit meines Grundstückes) wieder zu regulieren.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(…)“

III.Erwägungen:

1. Der Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *, Planungsbereich „Feldgasse“, Plandatum 10.12.2019, steht unter anderem auch für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (Gst1 5 KG Z) in Geltung.

In diesem Bebauungsplan ist ua im Bereich des verfahrensgegenständlichen Gst**1 KG Z an dessen Ostseite und Südwestseite eine Straßenfluchtlinie festgelegt.

Diese Straßenfluchtlinie verläuft im südöstlichen Eckbereich des gegenständlichen Baugrundstückes bogenförmig, dies aufgrund der Einbindung der durch Straßenfluchtlinien festgelegten Verkehrsflächen iSd § 2 Abs 23 TBO 2022 der Y-Straße in den ebenfalls festgelegten Servitutsweg.

2. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Stadtgemeinde es verabsäumt habe, vor Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplans den gültigen und maßgeblichen Grenzverlauf zu prüfen und zu übernehmen, ist diesem Vorbringen aufgrund des geltenden Bebauungsplanes im gegenständlichen Bauverfahren keine Berechtigung zukommen.

Lediglich der Vollständigkeit halber kann dazu auf § 56 TROG 2022 sowie die raumplanerische Stellungnahme zu diesem Bebauungsplan vom 10.12.2019, Zl ***, verwiesen werden.

Hinsichtlich dieses raumplanerischen Erläuterungsberichts ist insbesondere auf die Ausführungen zum Erschließungskonzept für den gegenständlichen Bereich samt trichterförmiger Ausbildung der Einfahrt in den kenntlichgemachten Servitutsweg im südöstlichen Eckbereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (Gst**1KG Z) zu verweisen.

3. Gemäß § 5 Abs 3 TBO 2022 dürfen nur Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die in § 5 Abs 2 lit a bis d und f leg cit genannten baulichen Anlagen und Bauteile vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch zudem das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs 2 vierter und fünfter Satz TROG 2022 bleibt unberührt.

Bei den baulichen Anlagen des § 5 Abs 2 lit a bis d und f TBO 2022 handelt es sich um Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m, offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m, Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m sowie unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

4. Das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben (Neubau eines Carports mit Einfriedung) ragt im südöstlichen Eckbereich des Gst**1KG Z über die im geltenden Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie, die in diesem Bereich aufgrund der Verkehrsflächen iSd § 2 Abs 23 TBO 2022 für die Einbindung der Y-Straße in den Servitutsweg bogenförmig verläuft.

Wie von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Neubau eines Carports mit Einfriedung) nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs 3 TBO 2022 zu subsumieren und ist daher dessen Errichtung wegen Widerspruchs zum geltenden Bebauungsplan nicht zulässig.

Dass das gegenständlich anzeigte Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selbst gar nicht bestritten.

5. Soweit von der Beschwerdeführerin auf eine vormalige Bauanzeige verwiesen wird, die mit Schreiben der Baubehörde vom 21.09.2020 positiv zu Kenntnis genommen wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

Da das diesbezügliche Beschwerdevorbingen sohin nicht den gegenständlich bekämpften Bescheid betrifft, sondern ein früheres Bauanzeigeverfahren zum Gegenstand hat, war im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher darauf auch nicht weiter einzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu grundsätzlich anzumerken, dass die vormalige Entscheidung der Baubehörde für die Beurteilung des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens im nunmehrigen Bauverfahren keine Bindung zu begründen vermochte, wie dies allenfalls von der Beschwerdeführerin vermeint.

6. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich daher im gegenständlichen Fall zusammengefasst, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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