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LVwG-2023/20/0271-1•LVwG T LVwG-2023/20/0271-1
LVwG-2023/20/0271-1Landesverwaltungsgericht07.02.2023
Alkoholdelikt<br/>Wertung<br/>Entziehungsdauer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. BB,. **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021 zur Anwendung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 13.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung, gerechnet ab 09.12.2022, für die Dauer von vier Monaten entzogen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2022 um 22.55 Uhr in Z, Adresse 1, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Darin wurde die Verkürzung der Entziehungsdauer von vier auf (die Mindestentziehungsdauer von) drei Monaten begehrt.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Bezirkshauptmannschaft Y im Wesentlichen auf die Begehung einer gleichgelagerten Übertretung im Jahr 2019. Diese liege, gerechnet von der verfahrensgegenständlichen Übertretung, (nur) zwei Jahre und knapp acht Monate zurück.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 23.01.2023 Beschwerde erhoben. Mit dieser wurde (neuerlich) die Herabsetzung der Entziehungsdauer von vier auf drei Monate begehrt. Dabei wurde darauf verwiesen, dass seit der vorangegangenen Beanstandung am 16.04.2019 nahezu vier Jahre vergangen seien, ohne dass weitere Übertretungen im Straßenverkehr anzulasten gewesen wären. Der Verweis auf die in § 26 Abs 2 FSG angeführten Sonderfälle sei nicht zielführend, da im gegenständlichen Fall die Alkoholbeeinträchtigung den Wert von 0,6 mg/l nicht überschritten hätte. Im Rahmen einer Ermessensausübung hätte mit einer dreimonatigen Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden können.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 24.01.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 09.12.2022 um 22.55 Uhr einen PKW in Z im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße auf Höhe des Hauses Z Adresse 1 in die B *** Xtalstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Alkoholbeeinträchtigung betrug 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Der Beschwerdeführer hat (ca dreieinhalb Jahre) zuvor am 16.04.2019 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Z gelenkt. Damals betrug der Alkoholisierungsgrad 0,40 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde deswegen von der Bezirkshauptmannschaft Y bestraft und wurde ihm damals auch die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2019, Zl ***, auf die Dauer von einem Monat entzogen. Weiters wurde ihm auferlegt, ein Verkehrscoaching zu absolvieren. Dieses Verkehrscoaching hat der Beschwerdeführer am 11.07.2019 absolviert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 (§ 7 und § 26) bzw BGBl. I Nr. 15/2005 (§ 25), lauten wie folgt:
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[...]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 25
[...]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
[...]
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 09.12.2022 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Der Beschwerdeführer hat zuvor am 16.04.2019 eine gleichgelagerte Übertretung begangen. Es handelt sich somit bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung um einen Wiederholungsfall. Dies bedeutet, dass gemäß § 25 Abs 3 FSG eine Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist. Für die exakte Festlegung der Dauer ist auf die Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zurückzugreifen.
Die belangte Behörde hat die Entziehungsdauer im gegenständlichen Fall mit vier Monaten, somit ein Monat über der Mindestentziehungsdauer verhängt. Vom Beschwerdeführer wird im Kern im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung (im Sinne des § 7 Abs 4 FSG) rechtwidrig ausgeübt worden wäre.
In § 7 Abs 4 FSG sind die für die Wertung heranzuziehenden Kriterien angeführt, nämlich die Verwerflichkeit (der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen), die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
Aus § 26 Abs 1 und 2 FSG ergibt sich, dass es bei der Festsetzung der Entziehungsdauer aufgrund von Alkodelikten ua wesentlich darauf ankommt, inwieweit es sich um eine Wiederholungstat handelt. In § 26 Abs 2 FSG wurden Mindestentziehungsdauern für Wiederholungsfälle (in bestimmten näher angeführten Kombinationen) festgelegt. Aus den angeführten Bestimmungen bzw auch aus § 7 Abs 4 und § 26 Abs 5 FSG ist abzuleiten, dass auch dem zwischen der aktuellen Tat und der Vortat verstrichenen Zeitraum Bedeutung zukommt. Je kürzer die Vortat zurückliegt, umso eher vermag dies eine Festsetzung der Entziehungsdauer über der Mindestdauer rechtfertigen. Erst das Verstreichen eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren dazu, dass keine (qualifizierte) Wiederholungstat im Sinne des § 26 Abs 1 oder 2 FSG mehr vorliegt. Dennoch ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auch ein Blick auf Zeiträume, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, zulässig und sind auch in diesem Zeitraum begangene einschlägige Übertretungen bei der Wertung miteinzubeziehen (vgl VwGH 24.04.2005, 2002/11/0253, wonach auf das gesamte Verhalten, auch wenn es schon länger zurückliegt, abzustellen ist).
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass seit der im April 2019 vergangenen Tat drei Jahre und knapp acht Monate, also somit mehr als drei, aber nicht mehr als vier Jahre verstrichen sind. Dazu kommt, dass ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 bzw 1a oder 1b StVO bereits im Falle einer (bloßen) Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde ein Pkw vom Beschwerdeführer bei bereits eingetretener Dunkelheit im Bereich einer Kreuzung (Einmündung in die B*** Xtalstraße), somit unter wesentlich gefährlicheren Umständen als im Fall einer bloßen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gelenkt, wobei der Alkoholisierungsgrad 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft betrug und somit im oberen Bereich des hier maßgeblichen Grenzbereichs einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO von 0,40 bis 0,59 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft lag. Insofern erscheint unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw auch im Hinblick auf die verstrichene Zeit (weniger als vier Jahre) die von der belangten Behörde ein Monat über der Mindestentzugsdauer festgesetzte Entziehungsdauer nicht unangemessen hoch.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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