LVwG T LVwG-2022/16/0812-1

LVwG-2022/16/0812-1Landesverwaltungsgericht09.02.2023

Regest

Betretungsverbot<br/>Gastgewerbe<br/>Ausgangsregelung <br/>Scheinkonkurrenz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/0812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.0812.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 29,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 2a COVID-19-Einreiseverordnung eingestellt wurde, da dieser Sachverhalt nicht erwiesen werden konnte.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.02.2021 um 20:50 Uhr die Betriebsstätte „BB´s Restaurant“ des Unternehmens „*** Ges.m.b.H.“ in **** Y, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstelle, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes betreten, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß § 7 Abs 1 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 49/2021 in dieser Fassung in der Zeit vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 untersagt gewesen sei. Die angeführte Betriebsstätte sei auch nicht unter die in § 7 Abs 2 bis 4 4. COVID-19-NotMV aufgezählten Ausnahmen gefallen. Gemäß § 7 Abs 7 4. COVID-19-NotMV sei lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässig gewesen, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert würden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werde sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen werde.

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich zum angeführten Zeitpunkt in der genannten Betriebsstätte aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben gemäß § 1 Abs 1 4. COVID-19-NotMV nur zu dem dort genannten Zweck zulässig gewesen sei. Er habe zumindest am 04.02.2021 um 20:50 Uhr seinen privaten Wohnbereich verlassen und sich an diesem Zeitpunkt in der Betriebsstätte „BB‘s Restaurant“ in **** Y, Adresse 2, zum Zwecke des Alkoholkonsums aufgehalten, was keinen Ausnahmegrund im Sinn der oben genannten Bestimmung darstelle.

Gemäß § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 wurde über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt sowie der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 29,00 bemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen auf seinen Einspruch verwiesen. In diesem hat er angegeben, direkt nach einem beruflichen Termin in der Gaststätte „BB‘s Restaurant“ gefahren zu sein, um dann die Speisen in der Wohnung Adresse 3, **** Y, zu verzehren. Somit sei dies noch der Dienstweg gewesen. Er habe somit nicht den Wohnbereich verlassen, sondern sei direkt von einem beruflichen Termin gekommen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und hat der Beschwerdeführer den Aufenthalt zur Tatzeit am Tatort nicht bestritten, sondern sich vielmehr darauf berufen, noch dienstlich unterwegs gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht auf die Durchführung der Verhandlung verzichten, zumal der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am 04.02.2021 um 20:50 Uhr in der Betriebsstätte „BB‘s Restaurant“ des Unternehmens „BB Gaststättenbetriebs Ges.m.b.H.“ in **** Y, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes aufgehalten. Er ist an der Bar gesessen und hat alkoholische Getränke konsumiert.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer darauf, Speisen am Rückweg von einem Geschäftstermin abgeholt zu haben.

IV.Rechtslage:

1. Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-NotMV) in der Stammfassung BGBl II Nr 49/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

„Ausgangsregelung

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich

physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

[…]

Gastgewerbe

§ 7. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben

werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich

Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

[…]

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig.

Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

[…]“

2. Die zum Tatzeitpunkt relevante Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 lautet auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

[…]

(5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Der Beschwerdeführer hat sich am 04.02.2021 um 20:50 Uhr in dem Gastgewerbebetrieb „BB‘s Restaurant“ aufgehalten und hat dort an der Bar alkoholische Getränke konsumiert. Zum Tatzeitpunkt war gemäß § 7 Abs 1 der 4. COVID-19-NotMV das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt. Ausnahmen waren vorgesehen für Gastgewerbebetriebe in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, Beherbergungsbetrieben und öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Gastgewerbebetrieb „BB‘s Restaurant“ fällt unter keine der genannten Ausnahmen. Daher war dort die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken nur zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr zulässig. Speisen und Getränke durften nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und bei der Abholung war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, in der Betriebsstätte anwesend gewesen zu sein, um Speisen abzuholen, hat er, indem er alkoholische Getränke an der Bar konsumiert hat, jedenfalls Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch genommen. Weiters war im Zeitpunkt seiner Anwesenheit die grundsätzlich zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässige Abholung von Speisen bereits untersagt. Gemäß § 1 Abs 2 COVID-19-MG gilt als Betreten auch das Verweilen. Der Beschwerdeführer hat dem Verbot des § 7 Abs 1 der 4. COVID-19-NotMV zuwidergehandelt, was § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG ausdrücklich unter Strafe stellt. Somit hat er den ihm vorgeworfenen Straftatbestand objektiv verwirklicht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem geschäftlichen Termin gekommen, geht ins Leere. Zwar waren das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben für berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, zulässig, jedoch rechtfertigt ein ursprünglich zulässiges Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nicht jeden weiteren Verbleib außerhalb desselben. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen privaten Wohnbereich zuvor für einen erforderlichen beruflichen Zweck – und somit für eine Tätigkeit, die er nicht oder nur unzureichend anderweitig erledigen könnte, wie einen erforderlichen Geschäftstermin – verlassen hat, rechtfertigt dies nicht die Konsumation von alkoholischen Getränken in einer Betriebsstätte des Gastgewerbes oder die Abholung von Speisen außerhalb des in § 7 Abs 7 leg cit vorgesehenen Zeitfensters.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Dass er grundsätzlich die Intention hatte, Speisen abzuholen, vermag das Betreten des Gastgewerbetriebes nach 19.00 Uhr ebensowenig zu rechtfertigen wie die Konsumation von Getränken innerhalb des Gastgewebebetriebes. Zudem musste ihm klar sein, dass eine Konsumation von alkoholischen Getränken in einem Gastgewerbebetrieb nicht mehr einem erforderlichen beruflichen Termin zuzuordnen ist.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (siehe VwGH 14.01.2020, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil zum Tatzeitpunkt die Pandemie bereits rund ein Jahr andauerte und Gegenstand ausführlicher medialer Berichterstattung war. Zudem führte der Beschwerdeführer in seinem Einspruch aus, Geschäftsführer der Reinigung *** GmbH zu sein, die ihren Firmensitz in **** X hat. Daher hätte für ihn jedenfalls Anlass bestanden, sich mit den einschlägigen Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Österreich vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihm ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

Zu Spruchpunkt 2.:

Dem Beschwerdeführer wird in Spruchpunkt III des angefochtenen Straferkenntnisses auch ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-NotMV angelastet, weil er sich durch den Aufenthalt zur Tatzeit am Tatort auch außerhalb seines privaten Wohnbereichs befunden hat. Die Bestrafung nach § 7 Abs 1 der 4. COVID-19-NotMV deckt aber den gesamten Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Handlung ab. Das mit dem Betreten bzw Verweilen in einem Gastgewerbebetrieb verwirklichte Tatbild konsumiert jedenfalls das Tatbild des damit verbundenen Aufenthalts außerhalb des privaten Wohnbereichs. Es ist unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. In Fällen scheinbarer Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz) lässt sich die mehrfache Tatbestandserfüllung dem Täter deshalb nicht anlasten, weil eine wertende Betrachtung zeigt, dass bereits einer der anwendbaren Tatbestände den Unwert zumindest eines weiteren (formal erfüllten) Delikts vollständig abdeckt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148). Die Verletzung der Ausgangsbeschränkung tritt daher hinter die Verletzung des Betretungsverbotes von Gastgewerbebetrieben zurück, da das unzulässige Betreten eines Gastgewerbebetriebes typischerweise mit dem Verlassen des Wohnbereiches ohne zulässigen Zweck einhergeht. Daher war Spruchpunkt III des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Scheinkonkurrenz zu beheben (siehe VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt. Damit hat die belangte Behörde dem ihr nach § 8 Abs 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 1.450,00 zu 10 % ausgeschöpft. Dabei hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt und ist – mangels Angaben – von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Einhaltung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen der Gesundheit der Gesamtbevölkerung dient und somit einem Verstoß gegen diese Regelung ein hoher Unrechtsgehalt zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gelangt nach Würdigung der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass im Gegenstand mit der verhängten Geldstrafe gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Handlungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich verhängten Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.

Im Ergebnis führt die Beschwerde insofern zum Erfolg, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 290,00 verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist der Beschwerdeführer unvertreten, allerdings findet sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0132). Auf Sachverhaltsebene hat der Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, den Gastgewerbebetrieb direkt nach einem geschäftlichen Termin aufgesucht zu haben. Ansonsten bestreitet er die ihm vorgeworfene Tat nicht substantiiert. In der Beschwerde wurden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichts entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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