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LVwG-2022/26/2612-10•LVwG T LVwG-2022/26/2612-10
LVwG-2022/26/2612-10Landesverwaltungsgericht09.02.2023
Beseitigungsauftrag<br/>Benützungsverbot<br/>Baupolizeilicher Auftrag<br/>Baukonsens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 30.08.2022, Zl ***, betreffend mehrere baupolizeiliche Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
a)er sich auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 TBO 2022 zu stützen hat,
b)die Leistungsfrist zur Beseitigung der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG Y aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 30.11.2023 neu festgelegt wird und
c)die in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides erteilten Durchsetzungsaufträge dahingehend präzisierend abgeändert werden, dass
-die aufgetragene Anbringung einer Beschilderung gut lesbar zu sein hat sowie in einer Mindestgröße eines DIN-A4-Blattes an allen Eingangstüren zu den verfahrensbetroffenen Gebäuden mit dem Wortlaut „Benützung baurechtlich nicht zulässig“ bis längstens 31.05.2023 anzubringen ist und
-die angeordneten Absperrungen vor den Eingangstüren der verfahrensbetroffenen Gebäude so zu positionieren sind, dass in die Gebäude nicht eingetreten werden kann, wobei die Absperrungen eine Mindesthöhe von 1,80 m aufweisen müssen und ebenfalls bis längstens 31.05.2023 zur Aufstellung zu bringen sind.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.08.2022 erteilte die belangte Baubehörde auf der Rechtsgrundlage der Vorschriften des § 46 Abs 1 sowie Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2022 der Beschwerdeführerin mehrere baupolizeiliche Aufträge in Ansehung der baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y, und zwar im Einzelnen wie folgt:
-unter Spruchpunkt I. wurde der Rechtsmittelwerberin die Beseitigung
a.eines näher beschriebenen zweigeschossigen Gebäudes („Ferienhaus“) in Massivbauweise,
b.eines ebenfalls näher beschriebenen Gebäudes in Holzbauweise („Gartenhaus“),
c.eines näher spezifizierten Gebäudes in Holzbauweise („Geräteschuppen“),
d.eines in Massivbauweise errichteten Fischteiches samt begehbarem Holzsteg mit Holzbrüstung und
e.eines näher ausgeführten Gebäudes in Holzbauweise mit den Grundriss-Abmessungen von 1,7 m x 1,5 m
binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen;
-unter Spruchpunkt II. wurde der Rechtsmittelwerberin die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. angeführten baulichen Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagt und zur Durchsetzung dieses Verbots aufgetragen, binnen einer Woche entsprechende Absperrungen und eine entsprechende Beschilderung anzubringen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen ohne Bewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden seien.
Bereits in den Jahren ab 1973 sei ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geführt worden, ebenso seien die Bauarbeiten eingestellt und sei eine Zwangsstrafe ausgesprochen worden, ebenso seien Androhungen der Ersatzvornahme erfolgt.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehe das „Ferienhaus“ nicht bereits seit 1940, dies jedenfalls nicht unverändert, ergebe sich doch aus historischen Luftbildern, dass die Firstrichtung des Gebäudes verändert worden sei, und zwar von West/Ost auf nunmehr Nord/Süd. Aus der Aktenlage ergebe sich auch, dass Bauarbeiten in den 70er Jahren behördlicherseits eingestellt worden seien und ein Vollstreckungsverfahren zur Beseitigung eines „Schwarzbaus“ geführt worden sei.
Aufgrund der Konsenslosigkeit der auf dem Gst **1 KG Y bestehenden baulichen Anlagen habe deren Beseitigung angeordnet werden müssen, ebenso sei deren weitere Benützung zu untersagen gewesen.
Gegen diese baupolizeiliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen sowie einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und schließlich in Beschwerdestattgabe die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des baupolizeilichen Verfahrens beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Baubehörde ihre Beweisanträge ignoriert und nur unzureichende Erhebungen durchgeführt habe. So seien ihre Befragung zum Sachverhalt und die Vornahme einer Verhandlung sowie eines Lokalaugenscheines unterblieben.
Ungeklärt sei geblieben, ob ein vermuteter Baukonsens vorliege, seit wann es tatsächlich Bauwerke auf der gegenständlichen Liegenschaft gäbe und wie sich diese im Laufe der letzten 50 Jahre verändert hätten.
Das „Ferienhaus“ sei rund um 1940 erbaut worden und stehe dieses Gebäude auf der im Grundbuchsauszug als Baufläche ausgewiesenen Grundfläche von 33 m2. Für eine Teilfläche von 338 m2 sei in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid vom 05.07.1979 festgestellt worden, dass es sich dabei nicht mehr um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.
Infolge des Alters dieses Gebäudes bestehe hierfür ein vermuteter Baukonsens.
Die Nutzung dieses Gebäudes sei sowohl den Behörden, den Mitarbeitern der Forstverwaltung und ebenso den Spaziergängern im Bereich X/W-Alm bekannt gewesen.
Die von der belangten Baubehörde in ihrer Chronologie aufgezeigten Bescheide und Maßnahmen würden lediglich das im angefochtenen Bescheid als „Gartenhaus“ angesprochene Holzgebäude (Spruchpunkt I.b. des bekämpften Bescheides) betreffen.
Dieses Holzgebäude sei Ende der 70er Jahre abgebrannt und sei in der Folge auf den Grundmauern des ehemaligen Geräteschuppens der jetzige bestehende Geräteschuppen errichtet worden.
Trotz entsprechender Kenntnis sei die belangte Baubehörde jahrzehntelang untätig geblieben, wodurch sie sich ihres Durchsetzungsrechtes begeben habe.
Nach den Grundsätzen der Rechtsordnung sei das Vertrauen der Rechtsunterworfenen auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie auf eine angemessene Verfahrensdauer geschützt und unterliege jedes behördliche Handeln zeitlichen Begrenzungen, dies als Ausfluss des Grundrechtsschutzes.
Die jetzige Eigentümerin und Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Liegenschaft gutgläubig erworben und im Vertrauen auf den rechtlich gesicherten Bestand der baulichen Anlagen die Liegenschaft seit nunmehr mehr als acht Jahren selbst genutzt.
Die Beschwerdeführerin überlege auch, parallel zum gegenständlichen Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses in Verbindung mit einem Bauansuchen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren sei jedenfalls ein Beseitigungsauftrag unzulässig und wäre daher das behängende Beschwerdeverfahren zu unterbrechen.
Die Rechtsmittelwerberin stellte mit ihrem Beschwerdeschriftsatz drei näher ausgeführte Beweisanträge.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst der begehrte gerichtliche Lokalaugenschein am 28.11.2022 auf dem Gst **1 KG Y durchgeführt.
Am 13.01.2023 wurde die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vorgenommen, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger zu verschiedenen Fragestellungen in Bezug auf die verfahrensbetroffene bauliche Anlage „Fischteich mit Holzsteg“ befragt wurde.
Dabei bestand für die Verfahrensparteien die Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten.
Bei der Beschwerdeverhandlung wurde von der Rechtsmittelwerberin ergänzend vorgebracht, dass ein näher bezeichnetes Schreiben der belangten Baubehörde aus dem Jahr 1996 nicht ausreiche, um eine Verfristung (der behördlichen Durchsetzungsrechte) auszuschließen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativ-rechtliches Verfahren, der Rechtsmittelwerberin wurden von der belangten Baubehörde mehrere baupolizeiliche Aufträge in Ansehung der auf dem Gst **1 KG Y befindlichen baulichen Anlagen erteilt.
Das Gst **1 KG Y steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Freiland“.
Auf dem Gst **1 KG Y befinden sich derzeit folgende bauliche Anlagen:
a) zweigeschossiges Gebäude („Ferienhaus“) in Massivbauweise mit den grundrisslichen Abmessungen von ca. 8,55 m x 8,10 m (Rücksprung in der Fassade im nordöstlichen Eingangsbereich), mit einem in Holzbauweise errichteten Satteldach samt umlaufenden Vordach (Firstrichtung - Nord/Süd) und einer Gebäudehöhe im Bereich des Firstes von 6,30 m und im Bereich der Pfette von 4,95 m, mit zwei Kaminen, mit einer auf dem Dach montierten Photovoltaikanlage und einem in Holzbauweise errichteten Balkon im 1. Obergeschoss sowie einer Terrasse auf der Ost-, Süd- sowie auf einem Teil der Westseite;
b) Gebäude („Gartenhaus“) in Holzbauweise mit den Grundriss-Abmessungen von 4,40 m x 4,30 m, mit einem von Osten nach Westen fallenden Pultdach mit einer Höhe von 3,15 m an der Ostseite und 2,60 m an der Westseite, samt Terrasse aus Waschbetonplatten mit einer Abmessung von 5,10 m x 4,60 m;
c) Gebäude („Geräteschuppen“) in Holzbauweise mit den grundrisslichen Abmessungen von 5,50 m x 4,90 m, mit einem von Osten nach Westen fallenden Pultdach, mit einer Höhe an der Ostseite von 2,90 m, an der Westseite 2,60 m;
d) in Massivbauweise errichteter Fischteich samt begehbarem Holzsteg mit den Gesamtabmessungen von 6,00 m x 6,80 m, im südlichen Bereich samt 1 m hoher Holzbrüstung, wobei talseitig des Fischteiches ein Stützbauwerk in Form einer Krainerwand zur Aufnahme der Lasten des Fischteiches dient, letzterer einen rechteckigen Grundriss von 5,20 m x 4,70 m sowie eine Tiefe von etwa 1,50 m aufweist, woraus sich ein Wasservolumen von ca. 30 m3 ergibt;
e) Gebäude in Holzbauweise mit den grundrisslichen Abmessungen von 1,70 m x 1,50 m, mit einem von Süden nach Norden fallenden Pultdach, mit einer Höhe an der Südseite von 2,40 m, an der Nordseite 2,20 m.
Zu den einzelnen baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y sind folgende Feststellungen zu treffen:
a.„Ferienhaus“:
In seiner heutigen Form besteht das „Ferienhaus“ seit dem Jahr 1975.
Es wird auch als solches genutzt, dient also dem Aufenthalt von Menschen und beinhaltet entsprechende Aufenthaltsräume (zB Küche, Schlafräume, etc).
Das zuvor an der Stelle des „Ferienhauses“ bestandene Gebäude war von einem Brandgeschehen betroffen, welches das Gebäude enorm in Mitleidenschaft zog. Das vom Brand betroffene Gebäude hatte eine verbaute Grundfläche von ca 24 m2 in Anspruch genommen.
Das ausgebrannte Gebäude wurde zur Gänze abgetragen und an dessen Stelle das nunmehr verfahrensgegenständliche „Ferienhaus“ neu errichtet, dies jedoch – was den Grundriss anbelangt – in einem wesentlich größeren Ausmaß mit einer verbauten Grundfläche von ca 55 m2.
Bei der nach dem Brand erfolgten Neuerrichtung des Gebäudes wurde auch die Firstrichtung gedreht, und zwar von Ost/West auf nun Nord/Süd.
Am 25.07.1975 wurde die Weiterführung der Bauarbeiten zur Neuerrichtung des Gebäudes nach dem Brand baupolizeilich mit Bescheid untersagt.
Da der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Schriftstück der Stadt Z vom 22.08.1975 eine Zwangsstrafe angedroht. Mit Bescheid vom 02.09.1975 wurde schließlich die (angedrohte) Zwangsstrafe verhängt und gleichzeitig neuerlich der Auftrag erteilt, die Bauarbeiten sofort einzustellen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe angedroht wurde.
Mit Bescheid vom 08.09.1975 wurde gegen den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine erneute Zwangsstrafe verhängt, dies verbunden mit dem neuerlichen Auftrag zur Einstellung der Bauarbeiten und der erneuten Androhung einer weiteren Zwangsstrafe.
Mit Bescheid vom 16.09.1975 wurde in der Folge die dritte Zwangsstrafe ausgesprochen, der Auftrag zur sofortigen Baueinstellung erneuert und wiederum eine weitere Zwangsstrafe angedroht.
Mit Schriftstück der Stadt Z vom 09.10.1975 erging an den verstorbenen Ehemann der Rechtsmittelwerberin die Androhung des Abbruchauftrages in Bezug auf das nunmehr als „Ferienhaus“ bezeichnete Gebäude.
Ein Baukonsens in Form eines schriftlichen Baugenehmigungsbescheides besteht für das nach dem Brandgeschehen 1975 neu errichtete „Ferienhaus“ nicht.
b.„Gartenhaus“ mit Terrasse:
Dieses eingeschossige Holzgebäude wird zur Lagerung von verschiedenen Sachen verwendet, insbesondere werden darin Holzwerkzeuge verwahrt, ebenso wird darin Brennholz gelagert.
An der Stelle des eingeschossigen „Gartenhauses“ stand zuvor ein zweigeschossiges Holzgebäude, welches Anfang November 1976 einem Brandgeschehen zum Opfer gefallen ist, wobei das zweigeschossige Holzgebäude total eingeäschert wurde.
Danach wurde an der Stelle des abgebrannten zweigeschossigen Holzgebäudes das jetzt bestehende eingeschossige Holzgebäude mit der Bezeichnung „Gartenhaus“ errichtet.
In Bezug auf das abgebrannte zweigeschossige Holzgebäude erfolgte im Jahr 1973 ebenfalls eine baupolizeiliche Baueinstellung, in der Folge wurde von der Baubehörde ein Abbruchverfahren durchgeführt und anschließend ein Vollstreckungsverfahren wegen Nichtbefolgung des rechtskräftigen Abbruchauftrages.
Am 18.10.1976 befand sich bereits ein Arbeitstrupp vor Ort, um den Abbruchauftrag zu vollstrecken, wobei diese Arbeitspartie wieder unverrichteter Dinge nach Erteilung einer entsprechenden Weisung abzog, jedoch wurden die Kosten für die Bereitstellung dieser Arbeitskräfte dem verstorbenen Ehegatten der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid vom 23.02.1977 zur Zahlung aufgetragen.
Anfang November 1976 wurde – wie bereits aufgezeigt – das vom rechtskräftigen Abbruchauftrag erfasste zweigeschossige Holzgebäude infolge eines Brandgeschehens vollständig eingeäschert.
Für das an der Stelle des abgebrannten zweigeschossigen Holzgebäudes errichtete eingeschossige „Gartenhaus mit Terrasse“ besteht gleichermaßen keine (schriftliche) Baugenehmigung.
c.„Geräteschuppen“:
Dieses Holzgebäude dient der Lagerung von Sachen, zum Zeitpunkt des gerichtlichen Lokalaugenscheines befanden sich in diesem Gebäude etwa ein alter Traktor, Werkzeuge, eine Gartenbank, ein Rasenmäher, Baumaterial und verschiedene Gerätschaften.
Mit der am 13.06.1977 bei der belangten Baubehörde eingelangten Eingabe des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ersuchte dieser um baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Holzschuppens auf dem Gst **1 KG Y.
Zu diesem Bauvorhaben erging die Stellungnahme der Stadtplanung dahingehend, dass keinerlei Anlass besteht, im „Freiland“ Holzschuppen zu errichten. Außerdem wies das Stadtbauamt darauf hin, dass für das auf derselben Grundparzelle stehende Wohnhaus, dem der vorgesehene Holzschuppen als Holzlagerstätte dienen soll, keine Baubewilligung besteht.
Ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid für den verfahrensgegenständlichen „Geräteschuppen“ ist nicht gegeben.
d.„Fischteich samt Holzsteg“:
Diese bauliche Anlage wird zur Haltung von Fischen verwendet, als Schwimmbad wird diese bauliche Anlage nicht genutzt. Für den Fischteich wurde das teilweise felsige Gelände ausgehoben und mit Folie ausgekleidet, wobei talseitig des Fischteiches ein Stützbauwerk in Form einer Krainerwand errichtet wurde, um die Lasten des Fischteiches aufzunehmen.
Um den Teich herum verläuft ein ca 80 cm breiter Steg, welcher mit einer Absturzsicherung ausgestattet wurde. Die Teichanlage weist einen rechteckigen Grundriss von 5,20 m x 4,70 m auf und ist etwa 1,50 m tief, woraus sich ein Wasservolumen von ca 30 m3 ergibt.
Beim Fischteich, Krainerwand und umlaufenden Steg (zur Erschließung des Teiches) samt Absturzsicherung handelt es sich um eine zusammenhängende bauliche Anlage, deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert und bei deren Herstellung die bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit und Standsicherheit“, „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ sowie „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ wesentlich berührt werden. Bei Nichteinhaltung der bautechnischen Erfordernisse entstehen Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, dies etwa bei Versagen des Stützbauwerkes infolge unzureichender Bemessung und bei nicht sachgemäßer Ausbildung der erforderlichen Absturzsicherung die Gefahr des Absturzes.
Die Krainerwand (mit einer Höhe von zumindest 1,50 m) und die darauf bestehende Absturzsicherung von 1 m erreichen eine Gesamthöhe von insgesamt 2,50 m.
Die Fischteichanlage in der heutigen Form wurde in den Jahren 1976 bzw 1977 erstellt, zuvor befand sich dort ein Tümpel bzw eine Geländevertiefung, in der sich Wasser angesammelt hat.
Ein schriftlicher Bescheid der Baubehörde, mit dem ein baurechtlicher Konsens für die beschriebene Fischteichanlage erteilt worden wäre, ist nicht vorhanden.
e.„Plumpsklo“:
Das kleinste der auf dem Gst **1 KG Y bestehenden Gebäude – erstellt in Holzbauweise – mit einem Grundriss von 1,70 m x 1,50 m dient als „Plumpsklo“.
Bereits beim Erwerb des Gst **1 KG Y durch den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf dem Grundstück bereits ein „Plumpsklo“ bestanden, dieses wurde zwischen 1975 und 1980 in seiner örtlichen Positionierung auf dem Grundstück verlegt, dies an die nunmehr gegebene Stelle.
Ein schriftlicher Baukonsens besteht auch für dieses Kleingebäude nicht.
Die zuvor unter a., b., c. und e. beschriebenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück **1 KG Y sind allesamt überdacht, allseitig umschlossen und mit Türen ausgestattet, die das Betreten der baulichen Anlagen durch Menschen ermöglichen.
Die vormals eigenständige politische Gemeinde Y wurde 1938 in das Stadtgemeindegebiet von Z eingemeindet, seitdem ist Y ein Stadtteil der Stadtgemeinde Z.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, den Erklärungen des gerichtlich befragten Zeugen CC sowie schließlich aus den Fachbeurteilungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Bautechnikers ergibt.
Weder gegen die Aktenunterlagen der belangten Baubehörde noch gegen die Angaben der Beschwerdeführerin noch gegen die Zeugenaussagen obwalten beim erkennenden Verwaltungsgericht Bedenken. Solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht vorgebracht.
Die am 13.01.2023 bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung einvernommene Beschwerdeführerin sowie der dort befragte Zeuge hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass sie um wahrheitsgemäße Angaben zur Sache bemüht waren.
Der ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung am 13.01.2023 befragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Bautechnik machte dem entscheidenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten Eindruck. Seine fachlichen Ausführungen waren sehr gut nachvollziehbar und einleuchtend, ebenso schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Den fachlichen Beurteilungen des Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten, dies weder durch Vorlage eigener Sachverständigengutachten noch durch Vortrag fundierter Argumente, weshalb die Sachverständigenbeurteilungen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zum Eigentum der Rechtsmittelwerberin am Gst **1 KG Y, zur Lage dieses Grundstückes im „Freiland“ und zum Bestand mehrerer baulicher Anlagen auf dem genannten Grundstück beruhen im Wesentlichen auf der vorliegenden Aktenlage, aber auch auf den Wahrnehmungen beim gerichtlichen Lokalaugenschein sowie auf den damit in Einklang zu bringenden Angaben des Zeugen sowie der Beschwerdeführerin selbst.
Die Feststellungen zum „Ferienhaus“ gründen vornehmlich auf den Aktenunterlagen der belangten Baubehörde, welche sich – was die Neuerrichtung dieses Gebäudes im Jahr 1975 nach einem Brandgeschehen und die dabei geschehene Drehung der Firstrichtung von Ost/West auf nunmehr Nord/Süd anbelangt – sehr gut mit den Ausführungen des einvernommenen Zeugen sowie der Beschwerdeführerin selbst vereinbaren lassen.
Insoweit nach der Aktenlage bei Neuerrichtung des „Ferienhauses“ im Jahr 1975 nach dem Brandgeschehen eine Vergrößerung des Gebäude-Grundrisses um mehr als das Doppelte stattgefunden hat, dies aber nach den Ausführungen der befragten Personen nicht geschehen sein soll, da die Neuerstellung des (nunmehrigen) Gebäudes auf den Grundmauern des abgebrannten Gebäudes erfolgt sein soll, geht das entscheidende Verwaltungsgericht davon aus, dass die Erinnerung die einvernommenen Personen sicherlich trügt, zumal der Vorgang der Neuerrichtung des „Ferienhauses“ schon Jahrzehnte zurückliegt und außerdem der befragte Zeuge zum Zeitpunkt der Neuerstellung des abgebrannten Gebäudes erst fünf Jahre alt war.
Demgegenüber ist aus der Aktenlage, und zwar aus mehreren Berichten von Organen der Bau- und Feuerpolizei, welche im Jahr 1975 vor Ort gewesen sind und die ihre Berichte zeitnah verfasst haben, klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass die abgebrannte Berghütte einen Grundriss von ca 24 m2 aufgewiesen hatte, das Brandobjekt vollständig abgetragen und durch einen Neubau ersetzt wurde, dessen Grundriss ein Ausmaß von über dem Doppelten des abgebrannten Objektes aufgewiesen hat. Aufgrund dieser sehr klaren und zeitnah verfassten Berichte über die Neuerstellung des „Ferienhauses“ im Jahr 1975 nach einem Brandgeschehen bestehen für das erkennende Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Grundriss auf über das Doppelte vergrößert worden ist.
Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen „Gartenhaus mit Terrasse“ stützen sich in Bezug auf den festgestellten Verwendungszweck dieses eingeschossigen Holzgebäudes auf die Wahrnehmungen beim gerichtlichen Lokalaugenschein.
Dass zuvor an der Stelle dieses „Gartenhauses mit Terrasse“ ein zweigeschossiges Holzgebäude gestanden hat, welches von einem baupolizeilichen Abbruchverfahren samt bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen betroffen gewesen ist, ergibt sich sehr klar aus der gegebenen Aktenlage.
Die Feststellung, dass dieses baubehördlich strittige Holzgebäude einem Brandgeschehen Anfang November 1976 zum Opfer gefallen ist und dabei total eingeäschert worden ist, beruht auf einem im Akt der belangten Baubehörde einliegenden Aktenvermerk vom 10.11.1976, wobei dieser Amtsvermerk mit der Beschwerdeausführung im Rechtsmittelschriftsatz harmoniert, wonach die in Rede stehende Holzhütte Ende der 1970er Jahre abgebrannt ist und in der Folge auf den Grundmauern des abgebrannten Objekts das jetzige bestehende Holzgebäude errichtet wurde.
Diese Rechtsmittelausführung wurde dabei auf das Holzgebäude bezogen, welches im aktenkundigen Übersichtsplan der Bau- und Feuerpolizei mit „2“ bezeichnet wurde. Dieses Holzgebäude wurde im angefochtenen Bescheid vom 30.08.2022 als „Gartenhaus“ angesprochen (vgl Spruchpunkt I. b. des bekämpften Bescheides).
Der festgestellte Verwendungszweck des „Geräteschuppens“ in Holzbauweise (vgl Spruchpunkt I.c. des angefochtenen Bescheides) basiert auf den gerichtlichen Wahrnehmungen beim durchgeführten Lokalaugenschein am 28.11.2022.
Dass der verstorbene Ehemann der Rechtsmittelwerberin für einen Holzschuppen bei der belangten Baubehörde ein Bauansuchen am 13.06.1977 eingebracht hat, geht aus der vorliegenden Aktenlage hervor, ebenso die dazu ergangenen negativen Stellungnahmen der Stadtplanung sowie der Bau- und Feuerpolizei (Organisationseinheiten der Stadt).
Die Feststellungen zur baulichen Anlage „Fischteich mit Holzsteg“ gründen vornehmlich auf den unbestritten gebliebenen Fachausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen. Die Verfahrensparteien sind diesen Fachausführungen des befassten Bautechnikers – wie bereits ausgeführt – nicht entgegengetreten, weshalb die Fachbeurteilungen des Sachverständigen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Weiteres verwertet werden können.
Was den Verwendungszweck und den Errichtungszeitraum dieser Anlage anbelangt, konnten die Feststellungen auf der Grundlage der glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Zeugen getroffen werden. Gleiches gilt für die Tiefe der Teichanlage.
Die Feststellungen, dass das auf dem Gst **1 KG Y bestehende Kleinstgebäude in Holzbauweise mit einem Grundriss von 1,70 m x 1,50 m als Plumpsklo Verwendung findet und im Zeitraum zwischen 1975 und 1980 auf dem Grundstück verlegt worden ist, dieses zuvor also an einer anderen Stelle gestanden hatte, gehen auf die glaubwürdigen Zeugenangaben dazu zurück, wobei die Beschwerdeführerin selbst den Verlegungsvorgang als solchen nach dem 1971 bzw 1972 stattgefundenen Erwerb der Liegenschaft durch ihren verstorbenen Ehemann auch bestätigte.
Dass die vormals eigenständige politische Gemeinde Y seit 1938 Bestandteil der Stadtgemeinde Z ist, dies zufolge einer durchgeführten Eingemeindung, ist gerichtsbekannt.
Die festgestellte Überdachung und allseitige Umschließung der von den Spruchpunkten I.a., I.b., I.c. sowie I.e. des angefochtenen Bescheides erfassten baulichen Anlagen beruhen auf den Wahrnehmungen des Gerichts beim durchgeführten Lokalaugenschein am 28.11.2022.
Gleichermaßen gilt dies für die Feststellung, dass die in Rede stehenden Baulichkeiten mit Türen ausgestattet sind, die das Betreten der Bauwerke durch Menschen ermöglichen.
IV.Rechtslage:
Die belangte Baubehörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, gestützt.
Die Regelungen des § 46 Tiroler Bauordnung 2022 haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:
„46.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)…
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5)…
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
a) ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder
b) bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“
(8)…“
V.Erwägungen:
Die streitverfangenen baulichen Anlagen „Ferienhaus“, „Gartenhaus mit Terrasse“, „Geräteschuppen“ und „Plumpsklo“ gemäß den Spruchpunkten I.a., I.b., I.c. sowie I.e. des angefochtenen Bescheides sind mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2022 einwandfrei als Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung anzusprechen, sind diese Baulichkeiten doch überdeckt, allseits umschlossen, können von Menschen (über Türen) auch betreten werden und sind diese dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen.
In der in Beschwerde gezogenen Entscheidung wurden diese Baulichkeiten auch als „Gebäude“ bezeichnet, Argumente gegen die Gebäudeeigenschaft dieser Bauwerke hat die Rechtsmittelwerberin im Verfahren nicht vorgebracht.
Als Gebäude sind die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen entsprechend den Spruchpunkten I.a., I.b., I.c. sowie I.e. des bekämpften Bescheides nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 baugenehmigungsbedürftig, zumal auch kein Ausnahmetatbestand vorliegend greift.
Zwar fiele das Plumpsklo–Gebäude – allein von seiner Größenordnung her betrachtet – grundsätzlich unter die privilegierende Bestimmung des § 28 Abs 3 lit g TBO 2022, nach der bestimmte Kleingebäude von der Bauanzeige– wie auch von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, doch kann das verfahrensgegenständliche Plumpsklo–Gebäude nicht dem angeführten Tatbestand subsumiert werden, weil unter diesen nur Kleingebäude fallen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, was sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglich sehr klaren Gesetzeswortlaut ergibt.
Ohne Zweifel kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte mit dieser Bestimmung auch WC-Gebäude von der Bauanzeige– sowie der Baubewilligungspflicht ausnehmen wollen, sind doch gerade bei derartigen Gebäuden die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der „Hygiene“, der „Gesundheit“ und des „Umweltschutzes“ (vgl § 18 Abs 1 lit c TBO 2022) zu berücksichtigen und zu beachten, was aber eine Befassung der Baubehörde notwendig macht.
Selbst wenn man das Kleinstgebäude „Plumpsklo“ der privilegierenden Bestimmung des § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 unterstellte, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da aufgrund der Lage des Gst **1 KG Y im ausgewiesenen „Freiland“ ein Widerspruch des Bauvorhabens der Errichtung eines „Plumpsklos“ auf dem genannten Grundstück zum Flächenwidmungsplan anzunehmen wäre, zumal nach § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 die Errichtung von WC-Gebäuden im Freiland nicht zulässig ist. Selbst als Nebengebäude verstanden, könnte das beschwerdegegenständliche Plumpsklo nicht auf dem Gst **1 KG Y ausgeführt werden, da dies den rechtmäßigen Bestand eines Hauptgebäudes auf dem genannten Grundstück voraussetzte, welche Voraussetzung vorliegend aber – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gegeben ist.
Zusammenfassend geht also das entscheidende Verwaltungsgericht von der Baubewilligungsbedürftigkeit sämtlicher Gebäude (Spruchpunkte I.a., I.b., I.c. sowie I.e. des angefochtenen Bescheides) auf dem Gst **1 KG Y aus, dies nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022.
Eine Baubewilligungspflicht für die streitverfangenen Gebäude auf dem Gst **1 KG Y hat dabei bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung bestanden.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden alle vier Gebäude nach dem 01.01.1975 neu erstellt, respektive eine Standortänderung (Plumpsklo–Kleingebäude) vorgenommen. Bereits nach § 25 lit a der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, welche mit 01.01.1975 in Kraft trat, war der Neubau von Gebäuden baugenehmigungsbedürftig.
Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich des „Ferienhauses“ sowie des „Gartenhauses mit Terrasse“ ins Treffen führt, diese beiden Gebäude hätten nur viel länger bestehende Gebäude ersetzt, die einem Brandgeschehen jeweils zum Opfer gefallen sind, ist sie auf die Regelung des § 3 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 1974 aufmerksam zu machen, wonach unter „Neubau“ die Errichtung eines neuen Gebäudes zu verstehen ist, auch wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wieder verwendet werden.
Fallbezogen wurde das „Ferienhaus“ (Spruchpunkt I.a. des angefochtenen Bescheides) an der Stelle eines abgebrannten Gebäudes errichtet, wobei das Brandobjekt zur Gänze abgetragen wurde, zudem wurde die Firstrichtung gedreht und der Grundriss des Gebäudes auf über das Doppelte vergrößert.
Das eingeschossige „Gartenhaus mit Terrasse“ wurde anstelle eines vollständig eingeäscherten zweigeschossigen Holzgebäudes ausgeführt, mithin neu erstellt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht ein (allenfalls bestandener) Baukonsens unter, wenn die Überreste eines abgebrannten Bauwerks nur aus dem Fundament und aus nicht mehr raumbildenden Mauerwerk bestehen, sodass bei Wiedererrichtung des Gebäudes selbst dann ein Neubau gegeben ist, wenn Teile dieses Gebäudes – wie etwa die Fundamente oder die Mauern – wiederverwendet werden (VwGH 13.12.1990, 90/06/0008).
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend klargestellt, dass für die Beschwerdeführerin aus dem Umstand nichts zu gewinnen ist, dass die beiden baulichen Anlagen „Ferienhaus“ sowie „Gartenhaus mit Terrasse“ abgebrannte Gebäude ersetzt haben, für die allenfalls ein Baukonsens bestanden hat, zumal eines der Brandobjekte vollständig eingeäschert wurde und das andere nach dem Brandgeschehen zur Gänze abgetragen wurde, wobei bezüglich des „Ferienhauses“ hinzukommt, dass einerseits der Grundriss des Gebäudes auf über das Doppelte vergrößert und andererseits die Firstrichtung von Ost/West auf nunmehr Nord/Süd gedreht worden ist, sodass von einer bloßen Wiederinstandsetzung eines Brandgebäudes schon überhaupt nicht die Rede sein kann.
Für die Bauführungen nach den beiden geschehenen Bränden wären daher entsprechende Baugenehmigungen erforderlich gewesen.
Was nun die Standortverlegung des Plumpsklo-Gebäudes betrifft, ist festzuhalten, dass bei einer (nicht bloß geringfügigen) Verschiebung eines Gebäudes gegenüber der Baubewilligung dieses Gebäude insgesamt nicht mehr an jenem Standort ist, an dem es sich nach dem Inhalt der Baubewilligung zu befinden hätte, womit das verschobene Gebäude konsenslos wird (VwGH 11.02.1993, 93/06/0030).
Feststellungsgemäß wurde das Plumpsklo–Kleingebäude nicht nur verschoben, sondern im Zeitraum zwischen 1975 und 1980 überhaupt zur Gänze an eine andere Stelle des Gst **1 KG Y verlegt. Für eine solche Standortverlegung hätte es einer entsprechenden Baugenehmigung bedurft, welche nicht vorliegt, womit das Plumpsklo-Kleingebäude jedenfalls infolge der Standortverlegung konsenslos geworden ist, selbst wenn für dieses am alten Standort ein Baukonsens bestanden hätte.
Das entscheidende Verwaltungsgericht ist im Gegenstandsfall davon überzeugt, dass für sämtliche vier Gebäude auf dem Gst **1 KG Y in ihrem Errichtungszeitpunkt bzw im Zeitraum der Standortverlegung des Plumpsklo–Kleingebäudes Baugenehmigungspflicht gegeben war, dies nach § 25 lit a Tiroler Bauordnung 1974, mit welcher eine einheitliche Bauordnung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Tirol in Kraft gesetzt wurde; zuvor bestanden für Z und das übrige Tirol zwei verschiedene Bauordnungen.
Im Übrigen sah bereits § 10 der mit dem Gesetz vom 30.03.1896, LGBl Nr 31, für die Landeshauptstadt Innsbruck erlassenen Bauordnung vor, dass zur Ausführung von Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten, zur Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse, endlich zur Vornahme von Abänderungen an bestehenden Gebäuden, wodurch in irgendeiner Weise ein Einfluss auf die Festigkeit, Feuersicherheit und den gesundheitlichen Zustand des Gebäudes, auf dessen äußeres Ansehen oder auf die Rechte der Nachbarn geübt werden konnte, die Bewilligung der hierzu berufenen Behörde erforderlich war.
Was nun die bauliche Anlage „Fischteich mit Steg“ anbelangt, ist diese bauliche Anlage infolge der wesentlichen Berührung mehrerer allgemeiner bautechnischer Erfordernisse bei deren Errichtung – wie vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen dargelegt – als baubewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 anzusehen.
Ebenso ordnete bereits § 25 lit e Tiroler Bauordnung 1974 für die Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen, wenn durch diese Anlagen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen können, wie zB die Errichtung und Änderung von Schwimmbädern, Brunnen, Düngerstätten, Jauchengruben, Stütz- und Gartenmauern udgl, Baugenehmigungspflicht an.
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige für Fragen der Bautechnik hat nachvollziehbar ausgeführt, dass im Falle der Nichteinhaltung bautechnischer Erfordernisse von der baulichen Anlage „Fischteich mit Holzsteg“ durchaus Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen ausgehen können, etwa bei einem Versagen des talseitigen Stützbauwerkes oder die Gefahr des Absturzes bei einer nicht sachgemäßen Ausbildung der erforderlichen Absturzsicherungen.
Demnach war die Errichtung des in Rede stehenden Bauwerks bereits im zeitlichen Anwendungsbereich der TBO 1974 baugenehmigungsbedürftig.
Insoweit ist gegenständlich die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Bewilligungspflicht hinsichtlich der vom angefochtenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffenen fünf baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der strittigen Bauwerke, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung des bekämpften Beseitigungsauftrages gegeben (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260).
Da der für die verfahrensgegenständlichen fünf baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y erforderliche Baukonsens fehlt, hat die belangte Baubehörde völlig rechtskonform
-zum einen die Beseitigung dieser fünf strittigen Bauwerke verlangt und
-zum anderen die weitere Benützung dieser fünf baulichen Anlagen der Rechtsmittelwerberin untersagt.
Der gegen diese baupolizeilichen Aufträge erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.
Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu folgenden Änderungen und Verbesserungen der bekämpften Entscheidung veranlasst:
a)
Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung war klarzustellen, dass diestreitverfangenen fünf baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y imzeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet wurden, weshalb sich die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auchauf die Bestimmung des § 46 Abs 4 TBO 2022 zu stützen hat, mit welcher Bestimmungfestgelegt ist, dass in Ansehung von baulichen Anlagen, die ohne die nach früherenbaurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung ausgeführt wurden, genauso aufder Rechtsgrundlage des § 46 TBO 2022 vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, diekonsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der geltenden Tiroler Bauordnung ausgeführtwurden.
b)
Leistungsbescheide – wie vorliegend einer gegeben ist – haben dem gesetzlich festgelegten und vom Verwaltungsgerichtshof näher umschriebenen Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen.
Diesem Erfordernis entspricht der in Beschwerde gezogene Bescheid ganz überwiegend. So wurden die zu beseitigenden und nicht mehr zu benützenden baulichen Anlagen klar angesprochen, dies etwa durch Angabe der jeweiligen Bauweise, der Grundrisse, der Höhen usw. Auch die Lage dieser Bauwerke wurde in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als das betroffene Gst **1 KG Y angeführt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend auch gar nicht den Einwand erhoben, nicht zu wissen, welche baulichen Anlagen sie zu entfernen habe.
Eine Verbesserungsbedürftigkeit in Bezug auf das Bestimmtheitserfordernis erkannte das entscheidende Verwaltungsgericht nur in Ansehung der erteilten Durchsetzungsaufträge. Diesbezüglich wurde von der belangten Baubehörde nämlich bloß angeordnet, dass „entsprechende“ Absperrungen und eine „entsprechende“ Beschilderung anzubringen sind. Nachdem das von der belangten Behörde verwendete Wort „entsprechende“ doch einen recht großen Spielraum lässt, sah sich das Landesverwaltungsgericht dazu veranlasst, die Durchsetzungsaufträge konkreter zu fassen, wie dies im Spruch der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung erfolgt ist. Damit konnte dem Bestimmtheitserfordernis besser entsprochen werden.
Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
c)
Von der belangten Behörde wurde für die aufgetragene Beseitigungsleistung eine Frist von sechs Monaten festgesetzt, dies auf der Grundlage einer diesbezüglichen bautechnischen Beurteilung des von der belangten Behörde befassten Amtssachverständigen. Diese Leistungsfrist ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, da die angeordnete Beseitigung der verfahrensgegenständlichen fünf baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes von sechs Monaten sicherlich zu bewerkstelligen ist.
Mit Blick auf die derzeitige Winterzeit geht das erkennende Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass mit den konkreten Beseitigungsarbeiten zweckentsprechend erst im Frühjahr nach der Schneeschmelze begonnen werden kann, wäre es doch unbillig, die Beschwerdeführerin zur Vornahme der Beseitigungsarbeiten unter erschwerten Bedingungen bei einer hinderlichen Schneelage zu zwingen.
Im Mai kann zweifelsohne mit den Beseitigungsarbeiten begonnen werden (möglicherweise auch schon früher, dies aber nicht gesichert), sodass bei einer angemessenen Leistungsfrist von sechs Monaten vom Gericht schließlich der 30.11.2023 als Endtermin für die zu erbringende Leistung zu bestimmen war.
Ebenso verhält es sich mit der Frist von einer Woche zur Erfüllung der von der belangten Baubehörde vorgesehenen Durchsetzungsanordnungen.
Ausgehend von der Überlegung, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nach Ende der Winterzeit und erfolgter Schneeschmelze jedenfalls im Mai wieder zugänglich und erreichbar sein wird, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die sich auf die Durchsetzungsanordnungen beziehende Leistungsfrist mit 31.05.2023 neu festgelegt, um die Beschwerdeführerin nicht in unbilliger Weise dazu zu zwingen, bei (zufolge gegebener Schneelage) schwerer Erreichbarkeit bzw Zugänglichkeit der verfahrensbetroffenen Liegenschaft die aufgetragene Beschilderung und die angeordnete Aufstellung von Absperrungen vorzunehmen.
Im Übrigen hat die Rechtsmittelwerberin auch gegen die einwöchige Frist zur Erfüllung der Durchsetzungsanordnungen keinerlei Einwände vorgebracht.
In den nunmehr der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Leistungszeiträumen sind sowohl die aufgetragenen Durchsetzungsmaßnahmen als auch die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch jedenfalls durchführbar (vgl VwGH 30.01.2014, 2011/05/0060) und sind solcherart die festgelegten Fristen als angemessen zu beurteilen (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0204), dies auch mit Blick auf die derzeit gegebene Winterzeit, wobei diese selbstredend zur Vorbereitung der durchzuführenden Maßnahmen genutzt werden kann.
Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis für die Rechtsmittelwerberin herbeizuführen bzw die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz beklagt wird, dass die belangte Baubehörde nur unzureichende Erhebungen vorgenommen habe und vor allem auch die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge ignoriert habe, ist auf das erfolgte Rechtsmittelverfahren zu verweisen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden sämtliche von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Beweisaufnahmen durchgeführt. Es wurde auch ein gerichtlicher Lokalaugenschein vorgenommen sowie ein bautechnischer Sachverständiger zur Beantwortung noch offener bautechnischer Fragestellungen beigezogen.
Angesichts des Beweisverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind allfällige Unzulänglichkeiten des Verfahrens der belangten Behörde jedenfalls als saniert zu betrachten.
b)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass das Haupthaus auf dem Gst **1 KG Y, also das dort befindliche „Ferienhaus“ (Spruchpunkt I.a. des angefochtenen Bescheides), rund um 1940 erbaut worden sei und unter der alten Adressbezeichnung „Adresse 2“ zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch den verstorbenen Ehegatten der Rechtsmittelwerberin durch dessen Rechtsvorgänger bereits seit Jahrzehnten genutzt worden sei, sodass für dieses Gebäude ein Baukonsens zu vermuten sei, dies mit Blick auf das Alter des Gebäudes von mehr als achtzig Jahren und auf die durchgehende gleichartige Nutzung, welche sowohl den Behörden, den Mitarbeitern der Forstverwaltung als auch den Spaziergängern und Wanderern im Bereich X/W-Alm bekannt gewesen sei.
Diesem Rechtsmittelvorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen das angesprochene Gebäude von einem Brandgeschehen betroffen wurde und infolgedessen im Jahr 1975 völlig neu erstellt worden ist.
Bei einem baupolizeilichen Lokalaugenschein am 21.07.1975 wurde festgestellt, dass das Brandobjekt zur Gänze abgetragen war, also die nach dem Brand noch gestandenen Außenmauern abgebrochen worden waren, und an der Stelle des abgebrannten Gebäudes ein gänzlich neues Objekt in Ausführung war, wobei der Grundriss des neuen Objektes im Vergleich zum Brandobjekt auf über das Doppelte vergrößert wurde.
Zudem wurde die Firstrichtung von Ost/West (abgebranntes Gebäude) auf Nord/Süd (Neubau) gedreht.
Mit Blick auf diese Umstände steht zweifelsfrei fest, dass ein allenfalls (für das rund um 1940 erbaute Gebäude) bestandener Konsens durch das Brandgeschehen und den nachfolgenden vollständigen Abtrag des Brandobjektes jedenfalls untergegangen ist (VwGH 13.12.1990, 90/06/0008).
Davon abgesehen wäre für die Rechtsmittelwerberin vorliegend selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man vom Nichtuntergang des Baukonsenses für das abgebrannte Gebäude ausginge, da das nach dem Brand neu erstellte und nunmehr verfahrensgegenständliche „Ferienhaus“ im Vergleich zum Brandobjekt ein „aliud“ darstellt, dies mit Blick auf die Verdoppelung des Grundrisses dieses Gebäudes sowie die Drehung der Firstrichtung von Ost/West auf nunmehr Nord/Süd.
Im Übrigen hätte es für die Errichtung eines „Ferienhauses“ rund um 1940 herum bereits eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides bedurft. Ein solcher ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Nach der Aktenlage hat sich der verstorbene Ehemann der Rechtsmittelwerberin anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Baubehörde am 09.06.1975 auch bloß auf eine mündliche Baugenehmigung durch den Bürgermeister der Gemeinde Y berufen, dies unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Verkäufers DD. Demgemäß müsste das abgebrannte Gebäude bereits vor 1938 erstellt worden sein, da feststellungsgemäß die vormals eigenständige politische Gemeinde Y 1938 in die Stadtgemeinde Z eingemeindet worden ist.
Bei einer angenommenen Errichtung des abgebrannten Gebäudes vor 1938, und zwar im Gemeindegebiet der damals noch eigenständigen politischen Gemeinde Y, war auf diese Bauführung die Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901, anzuwenden. Schon § 44 der Tiroler Landesbauordnung 1901 sah vor, dass zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedurfte es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) und stellt eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid dar (VwGH 22.09.1988, 87/06/0042). Eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben kann dementsprechend keinesfalls als Baubewilligung angesehen werden, die zum Baubeginn berechtigt (VwGH 04.05.1970, 0201/70).
Nachdem sich der verstorbene Ehegatte der Rechtsmittelwerberin am 09.06.1975 vor der belangten Baubehörde bloß auf eine mündliche Baugenehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y berufen hat, steht vorliegend jedenfalls in Zweifel, dass für das abgebrannte Gebäude ein hinreichender Baukonsens bestanden hatte.
c)
Wenn die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, dass die von der belangten Baubehörde im angefochtenen Bescheid angeführte Chronologie lediglich jene Holzhütte betreffe, welche Ende der 1970er Jahre abgebrannt sei und an deren Stelle der nunmehr streitverfangene „Geräteschuppen“ (Spruchpunkt I.b. des bekämpften Bescheides und im aktenkundigen Übersichtsplan mit „2“ bezeichnet) stehe, ist festzuhalten, dass dies teilweise zutrifft.
Die in der Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung festgehaltene Chronologie bezieht sich tatsächlich zu einem nicht unwesentlichen Teil auf das nunmehr strittige „Gartenhaus mit Terrasse“ (Spruchpunkt I.b. des angefochtenen Bescheides), aber auch auf die beiden streitverfangenen Gebäude „Ferienhaus“ (Spruchpunkt I.b. des bekämpften Bescheides) und „Geräteschuppen“ (Spruchpunkt I.c. des angefochtenen Bescheides).
Der Beschwerdevortrag, dass das vormals an der Stelle des „Gartenhauses mit Terrasse“ gestandene Holzgebäude einem Brandgeschehen zum Opfer gefallen sei, deckt sich mit einem Amtsvermerk der belangten Behörde vom 10.11.1976, wonach das in der Chronologie aufscheinende zweigeschossige Holzgebäude bei einem Brandgeschehen total eingeäschert worden ist, womit unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungsausführungen jedenfalls von einem Untergang eines allenfalls bestandenen Baukonsenses für dieses zweigeschossige Holzgebäude auszugehen ist. Für das nunmehr verfahrensgegenständliche eingeschossige „Gartenhaus mit Terrasse“ in Holzbauweise, welches an der Stelle des abgebrannten zweigeschossigen Holzgebäudes errichtet wurde, kann daher kein Baukonsens aus dem abgebrannten Gebäude abgeleitet werden.
Weitergehende Ausführungen zu diesem abgebrannten zweigeschossigen Holzgebäude, welches vormals auf dem Gst **1 KG Y bestanden hatte, erübrigen sich im Gegenstandsfall, da dieses nach dem Ausweis der Aktenunterlagen Anfang der 1970er Jahre von der Baubehörde beanstandete Holzgebäude nicht mehr Verfahrensgegenstand ist und auch in der Natur gar nicht mehr besteht.
d)
Was die Beschwerdeargumentation anbetrifft, dass die belangte Baubehörde von den verfahrensgegenständlichen Bauwerken schon seit Jahrzehnten Kenntnis habe, aber untätig geblieben sei, weshalb sich die Behörde aufgrund ihrer jahrzehntelangen Untätigkeit ihrer Durchsetzungsrechte begeben habe, sodass der Beschwerdeführerin ein entsprechender Vertrauensschutz auf den rechtlich gesicherten Bestand der baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y zukomme, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:
Für die Ansicht, die Baubehörde habe infolge Untätigkeit „das Recht verwirkt“, einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung zu erteilen, fehlt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einer gesetzlichen Handhabe (VwGH 15.12.1994, 94/06/0080).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2010, 2009/05/0004, unmissverständlich klargestellt, dass aus der Untätigkeit der Baubehörden keine Rechte abgeleitet werden können und auch der Umstand nicht zu Lasten der Behörde geht, dass verabsäumt wurde, sich vor dem Kauf einer Liegenschaft über das Bestehen baurechtlicher Bewilligungen und baupolizeilicher Aufträge in Bezug auf den dort befindlichen Gebäudebestand vollständig zu informieren.
Fallbezogen bedeutet dies, dass die baupolizeilichen Aufträge entsprechend dem angefochtenen Bescheid nicht deshalb als rechtswidrig beurteilt werden können, weil die streitverfangenen baulichen Anlagen schon sehr lange – nämlich seit den 70er Jahren – bestehen und die belangte Baubehörde über den Bestand dieser baulichen Anlagen Kenntnis hatte, was nach der Aktenlage zumindest für das Hauptgebäude auf dem Gst **1 KG Y, also für das „Ferienhaus“, zutrifft.
e)
Zu der von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz dargelegten Überlegung, parallel zum gegenständlichen Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses gemäß § 36 der Tiroler Bauordnung in Verbindung mit einem Bauansuchen zu stellen, was einen Beseitigungsauftrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesen Verfahren jedenfalls unzulässig mache, sodass das anhängige Beschwerdeverfahren zu unterbrechen wäre, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt zu bemerken:
Entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 3 TBO 2022 kann die Behörde mit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs 1 TBO 2022 dann bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens bzw des Verfahrens über eine Bauanzeige zuwarten, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wird oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wird, wobei ein bereits eingeleitetes baupolizeiliches Verfahren bis zum genannten Zeitpunkt ausgesetzt werden kann.
Mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut ist die von der Rechtsmittelwerberin vertretene Anschauung, ein Beseitigungsauftrag sei solange unzulässig, als ein Baubewilligungsverfahren anhängig sei, nicht haltbar. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Baubehörde mit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens zuwarten kann oder ein solches bereits eingeleitetes Verfahren aussetzen kann, wenn ein Verfahren zur Herstellung eines Baukonsenses anhängig ist, doch ist sie dazu nicht verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner Judikatur auch schon klargestellt und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden können, allein die Vollstreckung solcher Beseitigungsaufträge ist erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich (VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124, und 19.12.2005, 2002/06/0004).
Dementsprechend ist das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht daran gehindert, das gegenständliche Beschwerdeverfahren durch Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung zum Abschluss zu bringen.
Im Übrigen hat die Rechtsmittelwerberin gar nicht vorgebracht, bereits ein Bauansuchen gestellt zu haben oder einen Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses, vielmehr hat sie bloß ihre diesbezüglichen Überlegungen dargetan.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschte Befragung der Rechtsmittelwerberin und die beantragte Zeugeneinvernahme vom erkennenden Verwaltungsgericht vorgenommen wurden. Ebenso wurden der begehrte Lokalaugenschein und die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt.
Somit wurde sämtlichen Beweisanträgen der Rechtsmittelwerberin entsprochen, weitere Beweisanträge hat sie bei der Beschwerdeverhandlung nicht mehr gestellt.
Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts wurde im Gegenstandsfall der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt und waren keine weiteren Beweisaufnahmen mehr notwendig, um die Beschwerdeentscheidung treffen zu können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob ein Baukonsens untergeht, wenn die Überreste eines abgebrannten Bauwerks nur noch aus dem Fundament und aus nicht mehr raumbildenden Mauerwerk bestehen,
-ob im Anwendungsbereich der Tiroler Landesbauordnung eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben einen entsprechenden Baukonsens herstellen konnte,
-ob eine nicht unwesentliche Verschiebung eines Gebäudes dieses konsenslos macht, wenn die Verschiebung ohne Baugenehmigung erfolgt,
-ob Baubehörden infolge ihrer Untätigkeit „das Recht verwirken“, einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung zu erteilen,
-ob Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden können und
-nach welchen Kriterien Leistungsfristen zu bemessen sind.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht gehalten. Dementsprechend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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