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LVwG-2022/49/1717-8; LVwG-2022/49/1718-8; LVwG-2022/49/1719-8; LVwG-2022/49/1720-8; LVwG-2022/49/1721-8; LVwG-2022/49/1722-8•LVwG T LVwG-2022/49/1717-8; LVwG-2022/49/1718-8; LVwG-2022/49/1719-8; LVwG-2022/49/1720-8; LVwG-2022/49/1721-8; LVwG-2022/49/1722-8
LVwG-2022/49/1717-8; LVwG-2022/49/1718-8; LVwG-2022/49/1719-8; LVwG-2022/49/1720-8; LVwG-2022/49/1721-8; LVwG-2022/49/1722-8Landesverwaltungsgericht09.02.2023
Abfallgebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des Vereins AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch dessen Präsident BB und dessen stellvertretenden Präsidenten CC, gegen die Bescheide der Stadt Z (belangte Behörde) jeweils vom 29.3.2022, ***, ***, ***, ***, *** und ***, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Abfallgebühren für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 und die Neufestsetzung der Abfallgebühren für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2023,
zu Recht:
1. A. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben, als die Grundgebühr der Abfallgebühr für das Jahr 2017 aufgrund der Bemessungsgrundlage von 13 Einheiten (Wohnräume) und 16 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) jeweils mit dem Wochentarif pro Einheit von € 0,2322 für 52 Wochen mit € 350,1576 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 35,0158, insgesamt gerundet € 385,17, festgesetzt wird.
B. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben, als die Grundgebühr der Abfallgebühr für das Jahr 2018 aufgrund der Bemessungsgrundlage von 13 Einheiten (Wohnräume) und 16 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) jeweils mit dem Wochentarif pro Einheit von € 0,2368 für 52 Wochen mit € 357,0944 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 35,7094, insgesamt gerundet € 392,80, festgesetzt wird.
C. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben, als die Grundgebühr der Abfallgebühr für das Jahr 2019 aufgrund der Bemessungsgrundlage von 13 Einheiten (Wohnräume) und 16 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) jeweils mit dem Wochentarif pro Einheit von € 0,2438 für 52 Wochen mit € 367,6504 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 36,7650, insgesamt gerundet € 404,42, festgesetzt wird.
D. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben, als die Grundgebühr der Abfallgebühr für das Jahr 2020 aufgrund der Bemessungsgrundlage von 15 Einheiten (Wohnräume) und 20 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) jeweils mit dem Wochentarif pro Einheit von € 0,2487 für 52 Wochen mit € 452,6340 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 45,2634, insgesamt gerundet € 497,90, festgesetzt wird.
E. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben, als die Grundgebühr der Abfallgebühr für das Jahr 2021 aufgrund der Bemessungsgrundlage von 15 Einheiten (Wohnräume) und 20 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) jeweils mit dem Wochentarif pro Einheit von € 0,2535 für 52 Wochen mit € 461,3700 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 46,1370, insgesamt gerundet € 507,51, festgesetzt wird.
F. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben, als die Grundgebühr der Abfallgebühr für das Jahr 2022 aufgrund der Bemessungsgrundlage von 15 Einheiten (Wohnräume) und 20 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) jeweils mit dem Wochentarif pro Einheit von € 0,2611 für 52 Wochen mit € 475,2020 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 47,5202, insgesamt gerundet € 522,72, festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 2.1.2022 gab die Beschwerdeführerin die Wohn- und Nutzflächeneinheiten gemäß § 4 Abfallgebührenordnung der Stadt Z für das in ihrem Eigentum stehende Objekt „Studentenhaus DD, Adresse 2 und Adresse 2a, **** Z“ bekannt. Die mitübermittelte Anlage enthielt ein Verzeichnis aller Räumlichkeiten je Geschoß mit Angabe der jeweiligen Brutto-Nutzfläche in m2 und Bewertung in Bezug auf das Vorliegen einer gebührenpflichtigen Wohneinheit.
Mit den angefochtenen Bescheiden nahm die belangte Behörde aufgrund der erfolgten Mitteilung vom 2.1.2022 die Verfahren betreffend die Festsetzung der Abfallgebühren der Jahre 2017 bis 2022 wieder auf und setzte jeweils begründend unter Verweis auf geänderte Bemessungsgrundlagen eine neue (höhere) Abfallgebühr fest. Die Grundgebühr der Abfallgebühr setzte die belangte Behörde dabei für die Jahre 2017 bis 2019 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 12 Einheiten (Wohnräume) und 25 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) und für die Jahre 2020 bis 2022 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 14 Einheiten (Wohnräume) und 30 Einheiten (Nutzflächeneinheiten) neu fest.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 18.4.2022 fristgerecht Beschwerde gegen „die Abfallgebührenbescheide betreffend die Jahre 2017 bis 2022 vom 29.03.2022“ und führte darin zusammenfassend aus, in den Bescheiden sei die Abfall-Grundgebühr teilweise auf Basis von Nutzflächen berechnet worden. Die Abfallgebührenordnung der Stadt Innsbruck bestimme allerdings in § 4 Abs 1, die Grundgebühr für Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sei nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Sämtliche Räumlichkeiten auf ihrem Grundstück würden weit überwiegend Wohnzwecken dienen. Denn alle Bewohner in ihrem Studentenhaus würden als Dauermieter hier wohnen und alle Räumlichkeiten überwiegend zu Wohnzwecken nutzen bzw zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses. Sie würden einen gemeinsamen Haushalt mit einer Küche, einem Speisezimmer, einer Waschküche etc, bilden. Die Gebührenordnung verwende den Begriff „Wohnzwecke” ohne Anknüpfung an andere Vorschriften und sei er daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen.
Auch das Ergebnis dieser Auslegung sei sachgerechter als eine Berechnung nach Nutzflächen. Würde es sich zB etwa um ein Mietzinshaus mit 14 Garconnieren handeln, würde ebenfalls die Gebühr nach Wohnräumen ermittelt werden. Ebenso bei einem Mehrfamilienhaus, das in etwa der Größe ihres Studentenhauses entspreche. Auch das Müllaufkommen unterscheide sich nicht von zB vier Wohngemeinschaften in einem Wohnblock mit insgesamt 14 Personen. All dies spreche für die Berechnung der Gebühr nach der Anzahl der Wohnräume, um eine Gleichbehandlung mit ähnlich gelagerten Fällen zu erreichen.
Die Verordnung regle bedauerlicherweise auch nicht, wie die Berechnung vorzunehmen sei, wenn in einem Gebäude sowohl Räumlichkeiten für Wohnzwecke wie auch für andere Zwecke vorhanden seien, dies unter Einbeziehung von Allgemeinflächen, wie Gänge, Abstellräume etc, und diesbezüglichen Verhinderung eines doppelten Ansatzes. Es solle daher eine stockwerkweise Beurteilung erfolgen, ob die Wohnzwecke jeweils überwiegen.
Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend die Grundgebühr auf Basis der Wohnräume festzusetzen, die Aussetzung der Einhebung des Streitbetrags und eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen.
Mit Schreiben vom 28.4.2022, ***, erging von Seiten der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO in Bezug auf die eingebrachte Beschwerde.
Mit E-Mail vom 16.6.2022 konkretisierte daraufhin die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheiden hinsichtlich deren jeweiligen Geschäftszahl und beantragte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol direkt vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29.6.2022, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor und wies im Vorlagebericht darauf hin, nach ihrer Ansicht komme der Beschwerde inhaltlich keine Berechtigung zu, da gemäß § 4 Abs 2 Abfallgebührenordnung Räumlichkeiten, die überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen, nach Nutzflächen bzw Nutzflächeneinheiten zu bemessen seien. Jene Räumlichkeiten des Studentenhauses, wie gewerbliche Küche, Speiseräume, Büroräume etc, seien eindeutig unter § 4 Abs 2 Abfallgebührenordnung zu subsumieren, da diese Räume überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen. Diese Räumlichkeiten seien daher nicht nach der Anzahl der Wohnräume, sondern entsprechend nach Nutzflächen zu bemessen.
Mit E-Mail vom 20.10.2022 teilte die belangte Behörde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.10.2022 – auszugsweise – mit:
„Die Abfallgebühr – Grundgebühr wurde erstmalig im Jahre 1992 wie folgt vorgeschrieben: Grundgebühr: 4 Wohneinheiten, 11 Nutzflächeneinheiten
Keine Änderung der Vorschreibung bezüglich der Räumlichkeiten bis 2005 Kalenderwoche (KW) 16:
Objekt wird abgesiedelt, saniert und umgebaut
Beim Müllbüro wird am 21.04.2005 ein Antrag auf Einstellung der Entsorgung eingebracht.
2005/KW 16 Antrag auf Einstellung der Entsorgung bzgl Umbau und Sanierung – neuer Eigentümer VEREIN AA
Nach Umbau erfolgte am 13.09.2007 folgende telefonische Vereinbarung mit dem damaligen Sachbearbeiter Herrn EE:
„Sehr geehrter Herr FF! (e-mail an: GG@aon.at 13.9.2007)
Soeben wurde telefonisch besprochen:
Das Objekt Adresse 2 wird Anfang Oktober fertiggestellt und dient als Studentenhaus für ca 12 Studenten.
Es umfasst 12 Zimmer sowie ein Wohnzimmer und ein Speisezimmer (= gesamt 14 gebührenpflichtige Einheiten).
Für die Abfallentsorgung wird von der Behörde vorgeschlagen:
Restmüll 120 Liter, Biomüll 120 Liter
Für Biomüll kann die Füllmenge auf 50% oder 25% herabgesetzt werden.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
EE“
Wiederaufnahme der Vorschreibung aufgrund Neuerhebung der Liegenschaft im Zuge der Benützungsbewilligung des Dachbodenausbaues vom 17.01.2020.
Bescheidbegründung der geänderten Bemessungsgrundlagen war die
Feststellung der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, wie zB Speisesaal, Clubraum, Aufenthaltsraum, Küche, etc., aufgrund erhaltener Auflistung der m2 vom 02.01.2022 von Herrn FF.
Räumlichkeiten aufgrund der Größe (kleiner als 6,00 m2) oder Art der Räumlichkeit (Kapelle, Sakristei) wurden in der Vorschreibung nicht berücksichtigt.
Schlafräume der Studenten wurden wie gehabt als Wohneinheiten vorgeschrieben.
Die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten werden von der Abgabenbehörde gegenüber den Erstbescheiden „umbewertet“ und damit begründet, da diese nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden (für alle zugänglich).
Der Verein AA ist seit 21.04.2005 Eigentümer der Liegenschaft.“
Die belangte Behörde fügte dem E-Mail vom 20.10.2022 unter anderem die Abfallgebührenbescheide vom 11.1.2017, *** (Abfallgebühr 2017), vom 9.1.2018, *** (Abfallgebühr 2018), vom 17.1.2019, *** (Abfallgebühr 2019), vom 20.1.2020, *** (Abfallgebühr 2020), vom 20.1.2021, *** (Abfallgebühr 2021) und vom 19.1.2022, *** (Abfallgebühr 2022), bei, mit welchen diese jeweils die Grundgebühr gemäß § 4 Abfallgebührenverordnung auf Basis von 14 Wohneinheiten festsetzte.
Zudem übermittelte die belangte Behörde einen Grundbuchsauszug vom 18.10.2022, aus welchem das Eigentumsrecht des Vereins AA, Adresse 1, **** Z, seit 21.4.2005 am Grundstück Nr **1, KG ***** Z, mit der Adresse Adresse 2 und Adresse 2a (Studentenhaus GG), hervorgeht.
Ebenso übermittelte die belangte Behörde auch noch ein von ihr als „Begr. geänd. Bemessungsgrundlagen“ bezeichnetes Dokument, welches das E-Mail vom 2.1.2022 der Beschwerdeführerin samt Verzeichnis aller Räumlichkeiten je Geschoß mit Angabe der jeweiligen Brutto-Nutzfläche in m2 beinhaltet und unter anderem nachstehenden handschriftlichen Vermerk am Ende aufweist:
„Bild im pdf ersichtlich“
Das Dokument enthält des Weiteren einen EDV-Ausdruck:
„Bild im pdf ersichtlich“
Mit E-Mail vom 16.11.2022 teilte die belangte Behörde auf das ergänzende Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.10.2022 – auszugsweise – noch mit:
„Mitteilung, wie die genaue Ermittlung der NU Ihrerseits erfolgte - Angabe der einzelnen Positionen?
Die Ermittlung der Nutzflächeneinheiten (NU) erfolgte aufgrund der von Herrn FF vorgelegten Excel-Tabelle an den damaligen Sachbearbeiter Hr. JJ (siehe Anhang – wurde nochmal von uns zusammengerechnet und ergab eine kleine Abweichung gegenüber ehemaligen Sachbearbeiter)
Bei der Erfassung der Nutzflächeneinheiten werden auch Flächen berücksichtigt, die kleiner als 6 m² sind. Anders bei der Bewertung nach Wohneinheiten – hier werden Flächen unter 6 m² nicht berücksichtigt.
Eine Neuberechnung betreffend Grundgebühr-Abfall war aufgrund des Dachbodenausbaues notwendig – die Vorschreibung erfolgte nach Fertigstellung am 01.01.2020.
Warum das Besucherzimmer nicht als Wohneinheit gewertet wurde?
Entgegen Ihrer Annahme wurde das Besucherzimmer von der Abgabenbehörde als Wohneinheit gewertet (siehe Ermittlung Nutzfläche). Allerdings wäre von Seiten der Abgabenbehörde auch eine Bewertung des Besucherzimmers nach Nutzeinheiten denkbar und auch durchaus vertretbar.
Warum erfolgte bis dato die Festsetzung der Grundgebühr nur anhand von 14 Wohneinheiten unter Außerachtlassung von anderen Nutzflächen (Gang, Foyer, Lagerbereich), welche jedenfalls bereits nach dem Umbau 2007 vorhanden waren?
Im Rahmen des Dachbodenausbaues im Jahr 2019 stellte der zuständige Sachbearbeiter fest, dass aufgrund der bisher erfolgten (fälschlichen) Angaben des Beschwerdeführers (siehe Mailverkehr zw Herrn FF und dem zust. Sachbearbeiter vom 13.9.2007), der Ermittlung der Grundgebührenvorschreibung nur Wohneinheiten zugrunde gelegt wurden und die diesbezügliche Vorschreibung sich daher als unrichtig erwies.
Durch die neu hervorgekommenen Tatsachen (nämlich, die Feststellung, dass im Studentenhaus sowohl Räumlichkeiten wie beispielswiese die Zimmer der Studenten als auch Gemeinschaftsräume wie beispielsweise die gewerblich genützte Küche vorhanden sind und diese Räumlichkeiten natürlich unterschiedlich zu bewerten sind) erfolgte die Wiederaufnahme und in der Folge die neue gemischte Vorschreibung (sowohl nach Wohneinheiten also auch nach Nutzflächeneinheiten) der Grundgebühr des Studentenhauses.
Wurde das 3. OG nach dem Umbau 2020 erstmalig im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Abfallgebühren berücksichtigt – 2 zusätzliche Zimmer, Jugend-, Technik-, Lagerraum?
Das 3. OG (Fertigstellung im Jahr 2020) wurde erstmalig im Rahmen der Wiederaufnahme im Jahr 2022 vorgeschrieben: (2 Wohneinheiten und Nutzflächen).
Bewertung gemeinschaftlich genützter Räumlichkeiten von der Abgabenbehörde?
Diese werden grundsätzlich nicht als Wohneinheiten, sondern zu anderen Zwecken dienend gezählt und somit nach Nutzflächen bewertet.
Unterschied für Abgabenbehörde zwischen Wohnblock mit 12 Garconnieren und einer Gemeinschaftsküche bzw. Gemeinschaftswohnzimmer und einem Studentenhaus mit Zimmer und einer Gemeinschaftsküche bzw Gemeinschaftswohnzimmer?
Bei einer Garconniere handelt es sich um eine kleine Wohnung, die in der Regel auch eine Küche beinhaltet und daher eindeutig als Wohneinheit zu bewerten ist.
Ein Wohnblock mit mehreren Garconnieren und Gemeinschaftsküche bzw Gemeinschaftswohnzimmer ist uns so nicht bekannt, wäre aber auch gemischt vorzuschrieben (nach Wohneinheiten und nach Nutzflächeneinheiten).
Ein Studentenhaus wie auch Schülerheime hingegen könnten bei genauerer Betrachtung zur Gänze als gewerblich und somit nach Nutzflächeneinheiten bewertet werden. Jedenfalls hat aber zumindest eine gemischte Vorschreibung (Zimmer vs Gemeinschaftsräume) zu erfolgen, da beispielsweise die Küche eines Schüler– und Studentenheimes jedenfalls gewerblich genutzt wird.“
Mit E-Mail vom 9.1.2023 nahm die Beschwerdeführerin zum eingeräumten Parteiengehör des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.12.2022 auszugsweise wie folgt Stellung:
1)Gemäß § 4 Abs 1 wird „Die Grundgebühr für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, (Ergänzung: nur) nach der Anzahl der Wohnräume bemessen“. Aufgrund des Wortlautes und des Erklärungsformulars der Stadt Z (anbei) gehen wir davon aus, dass die Stadt Z für Wohnhäuser aller Art (Ein-/Mehrfamilienhäuser, Wohnblocks, Mietwohnungen) die Gebühr nur nach § 4 Abs 1 (also nach Wohneinheiten) berechnet und keine zusätzliche Vorschreibung nach § 4 Abs 2 für allgemeine Nutzflächen in diesen Wohnhäusern erfolgt.
2)Unser Studentenhaus ist ebenso ein solches Wohnhaus, in welchem alle Räumlichkeiten überwiegend Wohnzwecken dienen, da sie alle von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzt werden, um ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen. Das Haus bildet einen gemeinsamen Haushalt (gemeinsame Garderobe, Wohnzimmer, Speisezimmer, Küche, Kühlschrank, Waschküche, Abstellraum, Mahlzeiten, Küchendienste, die verteilt sind etc), die einzelnen kleinen Studentenzimmer können für sich alleine nicht isoliert benutzt werden, da sie keine Küche/Koch-/Essgelegenheit und auch keine Waschküche haben. Das Wohnbedürfnis kann daher nur in Kombination der Studentenzimmer mit den allgemeinen Räumen gedeckt werden, womit klar ist, dass auch die allgemeinen Räume jedenfalls überwiegend Wohnzwecken dienen.
3)Es besteht daher zwischen unserem Haus und zB dem Nachbar-Wohnhaus Adresse 3 (mit ähnlicher Größe und ähnlicher Bewohnerzahl; mit mindestens drei Eigentumswohnungen) kein relevanter Unterschied (insbesondere auch nicht in Bezug auf das Müllaufkommen, um dessen Gebühren es hier ja geht). Das Angebot der Voll- bzw. Halbpension für die Studenten ist für das „Überwiegen der Wohnzwecke“ aus unserer Sicht nicht schädlich, da ja in jedem Haushalt gegessen werden muss. Die rechtliche Organisations- und Finanzierungsform des „Zusammenwohnens“ darf hier keinen Unterschied machen: ob eine Familie, eine reine Wohngemeinschaft mit Kostenteilung oder ein Heim/Verein die Dauerwohn- und Essgelegenheit bietet, ist nicht relevant. Die Bewohner können hier – wie einem Privathaushalt – nichts anderes tun als Wohnen, und dazu benötigen sie das gesamte Haus samt Gemeinschaftsräumen, womit das gesamte Haus diesen Zwecken dient. Unser Haus beschäftigt Hausangestellte, welche nach dem Hausangestelltengesetz und dem entsprechenden Mindestlohntarif entlohnt werden. Auch in diesem Punkt unterscheiden wir uns also nicht von einem Privathaushalt, der Hausangestellte beschäftigt und seinen Mitgliedern eine Wohn-/Ess-/Schlafgelegenheit bietet, die sie gemeinsam nutzen.
4)Entscheidend ist uE die Auslegung des Gesetzesbegriffs „Wohnzwecke“ in der Verordnung. Wie in der Beschwerde dargelegt, ist der Begriff uE aus Sicht des Endnutzers, also des Mieters auszulegen. Nutzen die Mieter die Räumlichkeiten des Gebäudes (überwiegend) zu Wohnzwecken, liegt ein Fall von § 4 Abs 1 vor. Die Natur der Tätigkeit des Vermieters (hier Betrieb eines Studentenheimes) ist danach nicht maßgeblich. Zweck der Verordnung ist uE eine verursachungsgerechte Verteilung der Müllentsorgungskosten, wobei in typisierender Betrachtungsweise offensichtlich davon ausgegangen wird, dass bei Wohnräumlichkeiten zwischen der Anzahl der Wohnräume und dem Müllaufkommen der unmittelbarste Zusammenhang besteht, bei gewerbliche Räumlichkeiten mangels anderer praktikabler Anknüpfungspunkte hingegen zwischen Nutzfläche und Müllaufkommen. Die für uns speziellere Norm ist zweifellos jene für Wohnräume.
5)Das Erklärungsformular der Stadt Z zur Bekanntgabe der Wohneinheiten erwähnt in Punkt 2, dass die Geschäftseinheiten (nur) „für alle Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen UND gewerblich genutzt werden, wie zB Betriebe, Geschäfte, Büros usw.“ auszufüllen sind. In unserem Studentenhaus gibt es keine Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken (aus Sicht der Mieter betrachtet) dienen und werden auch keine Räumlichkeiten gewerblich genutzt.
6)Falls dem Verein vom LVwG dennoch die Gebühr in einer Kombination von Wohn- und Nutzflächeneinheiten vorgeschrieben werden sollte, wäre weiters noch zu klären, wie eine Vermischung der beiden Konzepte und folglich eine Doppelbelastung vermieden werden kann. Denn im für Wohnhäuser angewandten Konzept der „Wohneinheiten“ werden Nebenräume wie Badezimmer, WC, Garderoben, Gänge, Stiegenhäuser, Räume unter 6m2 usw nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung nach „Nutzflächen“ werden hingegen insbesondere Gänge/Stiegenhäuser berücksichtigt, sodass offensichtlich jene Gänge/Stiegenhäuser, die nach dem Konzept der „Wohneinheiten“ zu den Wohneinheiten dazugehören und mit diesen „abgegolten“ wären, doppelt einbezogen würden.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.1.2023 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist seit 21.4.2005 Eigentümerin des Grundstücks Nr **1, KG ***** Z, mit der Adresse 2 und Adresse 2a.
Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein Studentenheim (Studentenhaus GG) mit zehn Studentenzimmern bis zum Jahr 2019 und mit zwölf Studentenzimmern seit dem Jahr 2020 und weiteren Räumlichkeiten, wie zB Büros, weiteren Schlafzimmern für den Heimleiter sowie den Priester, einem Hobbyraum, einem Clubraum, einer Küche und einem Bügelzimmer.
Das Studentenheim bietet nachstehenden Service für seine studentischen Mieter:
„Professionelles Service
Alles aus einer Hand: abgesehen von Studentenzimmern verfügt GG über eine eigene Wirtschaftsverwaltung mit Küche und Waschküche. Das angestellte Hauspersonal kümmert sich auf höchstem Niveau um die Zubereitung der Mahlzeiten, die Reinigung des Hauses und der Zimmer sowie das Wäscheservice. Unbelastet von den sonst nötigen täglichen Besorgungen, die ein nicht unbeträchtliches Maß an Zeit in Anspruch nehmen, können Studierende sich voll und ganz ihrer akademischen Ausbildung, dem sportlichen Ausgleich und ihren gesellschaftlichen Kontakten widmen.
Verpflegung
Für einen Grundrhythmus des studentischen Lebens und des Gemeinschaftslebens im Haus sorgen die angebotenen Mahlzeiten zu fixen Tageszeiten. Sie bieten unterhaltsame Abwechslung und Entspannung nach intensiven Studienzeiten. Die Küche von GG ist bekannt für ihre Qualität, eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung ist garantiert. Das Leistungspaket „Vollpension“ besteht aus täglich drei Mahlzeiten und einer Nachmittagsjause von Montag bis Sonntag. Im Einzelfall kann auch Halbpension vereinbart werden, in diesem Fall ist das Mittagessen von Montag bis Freitag nicht enthalten.
Wäscheservice und Zimmerreinigung
Das Wäscheservice umfasst die Reinigung der persönlichen Wäsche sowie der Bettwäsche und Handtücher, jeweils im Wochentakt. Die tägliche Reinigung des Zimmers sowie des gesamten Hauses wird vom Hauspersonal besorgt.
Wohnen
Die Einzelzimmer sind jeweils mit einer Nasszelle, bestehend aus Dusche und Toilette, ausgestattet. Daneben stehen dem Studenten auch andere Räumlichkeiten des Hauses jederzeit zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere ein Studierraum mit einer wohl sortierten Bibliothek, der für eine gute Lernatmosphäre sorgt, sowie ein Wohnzimmer als Treffpunkt für gemütliche Beisammensein. Das Speisezimmer, ein Computerraum mit Laptopplätzen und ein Hobbyraum runden das Angebot ab. In der warmen Jahreszeit lädt der stattliche Garten des Hauses zur Entspannung an der frischen Luft ein, auch für Grillfeste bietet er mit der Bergkulisse im Hintergrund einen idealen Rahmen. Auf dem Vorplatz des Hauses gibt es einen überdachten Fahrradabstellplatz.
GG vermietet die Zimmer nur inklusive Verpflegung (Voll- oder Halbpension) samt Zimmerreinigung und Wäscheservice.
Vermietungsperiode – zehn Monate
GG vermietet die Zimmer nur vom 1. September bis zum 30. Juni. Anders als beim Mieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist im Sommer für die Monate Juli und August keine Miete zu entrichten, was zu einer beträchtlichen Kostenersparnis beiträgt. In diesen beiden Monaten sind die Zimmer nicht benutzbar und müssen geräumt werden. Während der Sommerpause sind Lagermöglichkeiten für die persönliche Ausstattung vorhanden.“
Nach erfolgtem Umbau zu einem Studentenhaus vereinbarte die belangte Behörde im Jahr 2007 mit der Beschwerdeführerin die Festsetzung der Müllgebühren auf Basis von zwölf (Studenten-)Zimmern sowie einem Wohn- und einem Speisezimmer, somit für insgesamt 14 gebührenpflichtige Einheiten.
Die belangte Behörde setzte auf Grundlage dieser Vereinbarung die Abfallgebühren für die Jahre 2017 bis 2022 auf Basis von 14 Wohneinheiten jeweils bescheidmäßig und rechtskräftig fest (Bescheide vom 11.1.2017, *** (Abfallgebühr 2017), vom 9.1.2018, *** (Abfallgebühr 2018), vom 17.1.2019, *** (Abfallgebühr 2019), vom 20.1.2020, *** (Abfallgebühr 2020), vom 20.1.2021, *** (Abfallgebühr 2021) und vom 19.1.2022, *** (Abfallgebühr 2022).
Im Zuge der Benützungsbewilligung vom 17.1.2020 für den Ausbau des Dachbodens im verfahrensgegenständlichen Objekt erfolgte durch die belangte Behörde eine Neuerhebung der Liegenschaft unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin mit der Bekanntgabe der Wohn- und Nutzflächeneinheiten gemäß § 4 Abfallgebührenordnung mitübermittelten Verzeichnisses der Räumlichkeiten.
Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 29.3.2022, ***, ***, ***, ***, *** und ***, nahm die belangte Behörde die Verfahren über die Festsetzung der Abfallgebühren für die Jahre 2017 bis 2022 wieder auf und setzte dabei die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr neu fest (Jahre 2017 bis 2019 – vor dem Umbau: 12 Wohnräume und 25 Nutzflächeneinheiten, Jahre 2020 bis 2022 – nach dem Umbau: 14 Wohnräume und 30 Nutzflächeneinheiten).
Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bildete das nachstehend angeführte „Verzeichnis der Räumlichkeiten“:
„Bilder im pdf ersichtlich“
Die belangte Behörde berücksichtigte dabei bei der Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Abfallgebühren die Kapelle, die Sakristei und den Vorraum der Sakristei sowie Räumlichkeiten unter 6m2 Brutto-Nutzfläche nicht.
Für die Jahre 2017 bis 2019 (vor Fertigstellung des Umbaus) wertete die belangte Behörde zehn Studentenzimmer sowie je ein Schlafzimmer für den Leiter und den Priester als Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen (zwölf Wohneinheiten) und legte darüber hinaus für die übrigen, nicht Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zur Bemessung der Abfallgebühren eine Gesamtnutzfläche von 414,51 m2 (25 Nutzflächeneinheiten) fest.
Für die Jahre 2020 bis 2022 (nach Fertigstellung des Umbaus) wertete die belangte Behörde zwölf Studentenzimmer (zwei zusätzliche Studentenzimmer im neu ausgebauten Dachgeschoß) sowie je ein Schlafzimmer für den Leiter und den Priester als Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen (14 Wohneinheiten) und legte darüber hinaus für die übrigen, nicht Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zur Bemessung der Abfallgebühren eine Gesamtnutzfläche von 487,76 m2 (30 Nutzflächeneinheiten, zusätzliche Nutzflächen im Dachgeschoß) fest.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf den Abgabenakt der belangten Behörde, das Vorbringen in der Beschwerde und die eingeholten Stellungnahmen sowie den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Heranziehung des „Verzeichnisses der Räumlichkeiten“ für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Grundgebühr für die Jahre 2017 bis 2022 wurden von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.
Die Leistungen, die einem Student als Mieter zur Verfügung stehen, sind auf der Homepage des Studentenheimes abrufbar (http://www.GG.at/wohnen-und-leben/leistungen/; 9.2.2023).
IV.Rechtsgrundlagen
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschlüsse vom 18.6.2015, 7.12.2017, 22.11.2019, 19.11.2020 und 17.11.2021):
„Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, und des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Erhebung von Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz), LGBl. Nr. 36/1991, wird verordnet:
(…)
§ 2
Gebührenarten
Die Abfallgebühren werden
a) als Grundgebühr nach der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächen-einheiten und
b) als weitere Gebühr nach dem Volumen der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle erhoben.
(…)
§ 4
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl der Wohnräume bemessen. Hierbei bilden die Haupträume einer Wohnung sowie die Küche je einen Wohnraum. Nebenräume wie Garderoben, Badezimmer und Aborte, unbewohnbare Keller- und Dachbodenräume sowie Räume mit einer kleineren Nutzfläche als 6 m2 sind bei der Bemessung der Grundgebühr nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Zwecken dienen, wird die Grundgebühr nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 nach Nutzflächen bzw. Nutzflächeneinheiten bemessen.
(3) Eine Nutzfläche bis zu 16 m2 bildet eine Nutzflächeneinheit. Darüberhinausgehende Nutzflächen bilden nur dann Nutzflächeneinheiten, wenn sie jeweils 16 m2 Nutzfläche umfassen.
(…)
(6) Bei der Ermittlung von Nutzflächeneinheiten sind Räumlichkeiten nicht zu berücksichtigen, die:
(…)
d) dem Gottesdienst in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sowie
(…)
(7) Werden auf einem Grundstück neue Räumlichkeiten errichtet oder bestehende so verändert, dass sich deren Zuordnung als Wohnraum oder Nutzflächeneinheit ändert, hat der Gebührenschuldner dies dem Stadtmagistrat Innsbruck nach Fertigstellung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die Verpflichtung zur Errichtung der Grundgebühr besteht ab dem Tag der Kalenderwoche, die der Entstehung des Grundgebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 1 folgt, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt oder benützt werden. Bei der Neuerrichtung von Räumlichkeiten besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die dem Tag, an dem die baurechtliche Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, folgt. Werden Räumlichkeiten früher benützt oder unterliegt die Neuerrichtung der betreffenden Räumlichkeiten nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 28/2018, zuletzt genändert durch LGBl. Nr. 114/2021, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung maßgeblich.
(…)
§ 7
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
(…)
§ 8
Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Der Jahresbetrag der Abfallgebühr ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(2) Die Abfallgebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend davon wird die Abfallgebühr am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser den Betrag von Euro 30,- nicht übersteigt.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
A. Vorbemerkungen
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 29.3.2022, ***, ***, ***, ***, *** und ***, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Abfallgebühren für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 und die Neufestsetzung der Abfallgebühren für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022.
Mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 11.1.2017, *** (Abfallgebühr 2017), vom 9.1.2018, *** (Abfallgebühr 2018), vom 17.1.2019, *** (Abfallgebühr 2019), vom 20.1.2020, *** (Abfallgebühr 2020), vom 20.1.2021, *** (Abfallgebühr 2021) und vom 19.1.2022, *** (Abfallgebühr 2022) setzte die belangte Behörde die Abfallgebühren für die Jahre 2017 bis 2022 fest.
Aufgrund der Benützungsbewilligung vom 17.1.2020 für den Ausbau des Dachbodens im verfahrensgegenständlichen Objekt erfolgte durch die belangte Behörde eine Neuerhebung der Liegenschaft und nahm diese mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 29.3.2022 die Verfahren wieder auf und setzte die Abfallgebühr für die Jahre 2017 bis 2022 neu fest.
Gemäß § 307 Abs 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (zB VwGH 18.12.2008, 2006/15/0367; 24.6.2009, 2007/15/0041).
Die erhobene Beschwerde bezieht sich auf den neuen Sachbescheid, mit welchem die Abfallgebühren für die Jahre 2017 bis 2022 neu festgesetzt wurden. Die Beschwerde bezieht sich nicht auf den die Wiederaufnahme betreffenden Teil der angefochtenen Bescheide und sind die Wiederaufnahmebescheide deshalb bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 21.4.2005 Eigentümerin des Grundstücks Nr **1, KG ***** Z, mit der Adresse 2 und Adresse 2a (Studentenhaus GG) und damit Gebührenschuldnerin gemäß § 7 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Stadt Z in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2017 bis 2022.
B. Studentenheim
Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein Studentenheim mit zehn Studentenzimmern bis zum Jahr 2019 und mit zwölf Studentenzimmern seit dem Jahr 2020. Dem einzelnen Studenten steht dabei ein Studentenzimmer mit WC und zusätzlich zur allgemeinen Nutzung für alle eingemieteten Studenten weitere Räumlichkeiten, wie zB eine Küche, ein Speisezimmer, ein Wohnzimmer, ein Studierzimmer bzw ein Hobbyraum, zur Verfügung. Die Vermietung erfolgt dabei zwingend mit Verpflegung (Voll- oder Halbpension) samt Zimmerreinigung und Wäscheservice. Die Zimmer werden nur jeweils für den Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres vermietet.
Gemäß § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck wird die Grundgebühr für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl der Wohnräume bemessen. Hierbei bilden die Haupträume einer Wohnung sowie die Küche je einen Wohnraum. Nebenräume wie Garderoben, Badezimmer und Aborte, unbewohnbare Keller- und Dachbodenräume sowie Räume mit einer kleineren Nutzfläche als 6 m² sind bei der Bemessung der Grundgebühr nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs 2 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck wird die Grundgebühr für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend anderen als den in Abs 1 bezeichneten Zwecken dienen, nach Maßgabe der Abs 3, 4 und 5 nach Nutzflächen bzw Nutzflächeneinheiten bemessen. Eine Nutzfläche bis zu 16 m² bildet gemäß § 4 Abs 3 leg cit eine Nutzflächeneinheit, wobei darüber hinaus gehende Nutzflächen nur dann Nutzflächeneinheiten bilden, wenn sie jeweils 16 m² Nutzfläche umfassen.
Die belangte Behörde legte für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine Mischvorschreibung zu Grunde, indem sie die vorhandenen Zimmer (Schlafzimmer Leiter und Priester, Studentenzimmer) samt WC/Dusche jeweils als eine Wohneinheit gemäß § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck und die übrigen Räumlichkeiten und sonstigen Bereiche, wie zB die Küche, das Wohnzimmer, den PC-Raum, den Clubraum, den Gang- und Stiegenhausbereich, das Foyer und den Liftvorraum, mit Ausnahme der Kapelle, der Sakristei und dem Vorraum der Sakristei (unter Verweis auf § 4 Abs 6 lit d Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) als Nutzflächen gemäß § 4 Abs 2 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) wertete.
Verfahrensgegenständlich ist dem Beschwerdevorbringen zu Folge strittig, ob das Studentenheim zur Gänze unter § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck oder § 4 Abs 2 leg cit fällt bzw eine Mischvorschreibung vorzunehmen ist.
Bei einem Studentenheim, wie dem verfahrensgegenständlichen, ist dem Wesen nach bzw aufgrund der Grundkonzeption eines solchen und der inkludierten Serviceleistungen eine ausschließliche Bemessung der Grundgebühr auf Grundlage des § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck nicht indiziert. Das Studentenheim weist zwar Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen und der ausschließlichen Nutzung durch den Mieter vorbehalten sind, auf und können diese damit unter § 4 Abs 1 leg cit subsumiert werden. Die übrigen vorhandenen Räumlichkeiten, wie zB die Küche, das Wohnzimmer, etc, die zu einer Wohnung bzw einem Wohnhaus im Allgemeinen dazu gehören, stehen dem einzelnen Mieter im Gegensatz zu einer herkömmlich angemieteten Wohnung in einem Wohnhaus nicht ausschließlich zur Verfügung bzw bilden diese keine Einheit wie bei einer klassischen Wohnung bzw Wohneinheit. Diese Räumlichkeiten stehen verfahrensgegenständlich allen studentischen Mietern gleichermaßen zur Verfügung bzw werden diese aufgrund der angebotenen Leistungen hinsichtlich Verpflegung, Zimmer- und Wäscheservice gemeinschaftlich genützt und bilden damit keine Wohneinheit bzw „Wohnung“ im herkömmlichen Sinn, auf welche § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck ausdrücklich Bezug nimmt. Ein Studentenheim ist damit seiner Grundkonzeption nach nicht mit einem Wohnhaus bzw einer Wohngemeinschaft bzw Wohnung vergleichbar. Vielmehr befinden sich im Studentenhaus unter anderem auch Büroräumlichkeiten, ein Waschmaschinenraum, ein PC-Raum sowie ein Studierraum. Die Bemessung der Grundgebühr ausschließlich auf Grundlage des § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck würde verfahrensgegenständlich nämlich bedeuten, das gesamte Gebäude bildet eine große Wohngemeinschaft bzw Wohnung, in welcher sich mehrere Zimmer und sonstige Räumlichkeiten befinden, wie zB Küche, Wohnzimmer und Studierzimmer bzw Büros, die von den Bewohnern und Mitarbeitern genützt werden. Der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Studentenheimes als eine „große Wohnung“ steht jedoch wie zuvor ausgeführt der Grundzweck bzw die –konzeption eines Studentenheimes und die darüber hinaus vorhandenen Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen (zB Büros), entgegen.
Der Betrieb des verfahrensgegenständlichen Studentenheimes durch eine zeitlich befristete Vermietung eines Zimmers für die Dauer des Studiums – mit diversen Zusatzleistungen – ist vielmehr mit einem Hotelbetrieb vergleichbar, der unter § 4 Abs 2 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck fällt. Der Aufenthalt im Studentenheim resultiert primär aus der Absolvierung eines Studiums in Z und weniger aus der Deckung des Wohnbedürfnisses. Insofern kann eine gewisse Parallele zu einem Hotelaufenthalt gezogen werden, der primär Erholungszwecken dient und nicht der Deckung des Wohnbedürfnisses.
Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage selbst darauf, sie „vermietet die Zimmer nur vom 1. September bis zum 30. Juni. Anders als beim Mieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist im Sommer für die Monate Juli und August keine Miete zu entrichten, was zu einer beträchtlichen Kostenersparnis beiträgt. In diesen beiden Monaten sind die Zimmer nicht benutzbar und müssen geräumt werden.“ Dadurch bringt die Beschwerdeführerin aber entgegen ihrem Vorbringen selbst zum Ausdruck, ein vergleichbarer Sachverhalt in Bezug auf ihr Studentenheim mit einer herkömmlichen Wohngemeinschaft bzw Wohnung liegt nicht vor.
Eine ausschließliche Bemessung der Grundgebühr auf Grundlage von § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck für das verfahrensgegenständliche Studentenheim ist den vorigen Ausführungen zu Folge nicht indiziert. Vielmehr findet der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend die Bemessung der Grundgebühr beim verfahrensgegenständlichen Studentenheim auf Grundlage einer Mischvorschreibung (Wohneinheiten und Nutzflächen) in der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck Deckung. Die Zimmer samt WC/Dusche sind dabei jeweils als Wohnraum bzw Wohneinheit zu bewerten, da diese dem jeweiligen Studenten bzw dem Heimleiter bzw Priester zur ausschließlichen persönlichen Nutzung und für einen längeren Zeitraum – im Gegensatz zur Dauer eines durchschnittlichen Hotelaufenthalts – überlassen sind. Alle anderen Räumlichkeiten sind auf Basis deren jeweiliger Nutzfläche anhand von Nutzflächeneinheiten zu bewerten, da sie anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen bzw gemeinschaftlich genützt werden.
C. Zur Festsetzung der Grundgebühr der Abfallgebühr für die Jahre 2017 bis 2019
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr erfolgt auf Grundlage des Verzeichnisses der Räumlichkeiten.
Wohneinheiten/Wohnräume (WE, § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck):
13 WE (EG: 1 WE Schlafzimmer Leiter und WC/Dusche Leiter, 1 WE Schlafzimmer Priester und WC/Dusche Priester, 1 WE Besucherzimmer; 2. OG: 10 WE Zimmer 1 bis 10 jeweils mit WC/Dusche als Teil des Zimmers)
Nutzflächeneinheiten und Nutzflächen (NUE/NU, § 4 Abs 2 und 3 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck):
16 NUE/263,98 NU (UG: Waschmaschinenraum 3,01 m², Putzwagen-Abstellraum 3,04 m², Bügelzimmer 11,66 m², Büro 5,93 m², Kühlzelle 1,44 m², Küche 17,17 m², Speisekammer 3,70 m², Anrichte/Vorküche 7,64 m², Speisezimmer 24,02 m², Clubraum 21,77 m², WC/Dusche 5,08 m², Hobbyraum 14,72 m²; EG: Anlieferungsbereich 5,84 m², Garderobe Wirtschaftsverwaltung 3,74 m², WC/Dusche Wirtschaftsverwaltung 3,01 m², Garderobe 3,58 m², WC Garderobe 1,79 m², Kleines Wohnzimmer 19,44 m², PC-Raum 14,23 m², Büro Leiter 16,77 m², Büro Priester 12,07 m²; 1. OG: Wohnzimmer 30,39 m², Studierraum 29,83 m², WC/Putzkammer 4,11 m²)
Die Anzahl der NUE ergibt sich unter Verweis auf § 4 Abs 3 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck durch Division der Nutzfläche in m² (NU) durch die Zahl 16, die eine NUE bildet.
Die Flächen betreffend „Stiege“ (UG 3,60 m², EG 10,76 m², 1. OG 10,76 m², 2. OG 10,76 m² und 3. OG 2,65 m²), „Gang“ (UG 5,23 m² und 12,25 m², EG 8,24 m², 2. OG 14,15 m² und 3. OG 12,88 m²), „Foyer“ (UG 17,59 m², EG 21,11 m², 1. OG 17,37 m² und 2. OG 11,64 m²), „Vorraum Lift“ (UG 4,10 m²) werden bei der verfahrensgegenständlichen Mischvorschreibung im Fall eines Studentenheimes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen unter Verweis auf eine Nichtberücksichtigung derartiger Flächen bei einer Bemessung gemäß § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck nicht berücksichtigt.
Die Kapelle (64,8 m²), die Sakristei (7,8 m²) und der Vorraum der Sakristei (7,97 m²) bleiben unter Verweis auf § 4 Abs 6 lit d Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck bei der Bemessung ebenfalls unberücksichtigt.
Die Grundgebühr der Abfallgebühr berechnet sich anhand der festgestellten Bemessungsgrundlagen daher wie folgt:
Jahr 2017:
29 Einheiten (13 WE und 16 NUE) zu einem Wochentarif pro Einheit von € 0,2322 für 52 Wochen ergibt € 350,1576 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 35,0158, insgesamt gerundet € 385,17.
Jahr 2018:
29 Einheiten (13 WE und 16 NUE) zu einem Wochentarif pro Einheit von € 0,2368 für 52 Wochen ergibt € 357,0944 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 35,7094, insgesamt gerundet € 392,80.
Jahr 2019:
29 Einheiten (13 WE und 16 NUE) zu einem Wochentarif pro Einheit von € 0,2438 für 52 Wochen ergibt € 367,6504 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 36,7650, insgesamt gerundet € 404,42.
D. Zur Festsetzung der Grundgebühr der Abfallgebühr für die Jahre 2020 bis 2022
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr erfolgt auf Grundlage des Verzeichnisses der Räumlichkeiten.
Wohneinheiten/Wohnräume (WE, § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck):
15 WE (EG: 1 WE Schlafzimmer Leiter und WC/Dusche Leiter, 1 WE Schlafzimmer Priester und WC/Dusche Priester, 1 WE Besucherzimmer; 2. OG: 10 WE Zimmer 1 bis 10 jeweils mit WC/Dusche als Teil des Zimmers; 3. OG 2 WE Zimmer 11 und 12 jeweils mit WC/Dusche als Teil des Zimmers)
Nutzflächeneinheiten und Nutzflächen (NUE/NU, § 4 Abs 2 und 3 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck):
20 NUE/321,70 NU (UG: Waschmaschinenraum 3,01 m², Putzwagen-Abstellraum 3,04 m², Bügelzimmer 11,66 m², Büro 5,93 m², Kühlzelle 1,44 m², Küche 17,17 m², Speisekammer 3,70 m², Anrichte/Vorküche 7,64 m², Speisezimmer 24,02 m², Clubraum 21,77 m², WC/Dusche 5,08 m², Hobbyraum 14,72 m²; EG: Anlieferungsbereich 5,84 m², Garderobe Wirtschaftsverwaltung 3,74 m², WC/Dusche Wirtschaftsverwaltung 3,01 m², Garderobe 3,58 m², WC Garderobe 1,79 m², Kleines Wohnzimmer 19,44 m², PC-Raum 14,23 m², Büro Leiter 16,77 m², Büro Priester 12,07 m²; 1. OG: Wohnzimmer 30,39 m², Studierraum 29,83 m², WC/Putzkammer 4,11 m²; 3. OG: Jugendraum 27,51 m², WC/Dusche 4,56 m², Vorraum Technikraum 4,62 m², Technikraum 8,47 m², Lagerraum 12,56 m²)
Die Anzahl der NUE ergibt sich unter Verweis auf § 4 Abs 3 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck durch Division der Nutzfläche in m² (NU) durch die Zahl 16, die eine NUE bildet.
Die Flächen betreffend „Stiege“ (UG 3,60 m², EG 10,76 m², 1. OG 10,76 m², 2. OG 10,76 m² und 3. OG 2,65 m²), „Gang“ (UG 5,23 m² und 12,25 m², EG 8,24 m², 2. OG 14,15 m² und 3. OG 12,88 m²), „Foyer“ (UG 17,59 m², EG 21,11 m², 1. OG 17,37 m² und 2. OG 11,64 m²), „Vorraum Lift“ (UG 4,10 m²) werden bei der verfahrensgegenständlichen Mischvorschreibung im Fall eines Studentenheimes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen unter Verweis auf eine Nichtberücksichtigung derartiger Flächen bei einer Bemessung gemäß § 4 Abs 1 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck nicht berücksichtigt.
Die Kapelle (64,8 m²), die Sakristei (7,8 m²) und der Vorraum der Sakristei (7,97 m²) bleiben unter Verweis auf § 4 Abs 6 lit d Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck bei der Bemessung ebenfalls unberücksichtigt.
Die Grundgebühr der Abfallgebühr berechnet sich anhand der festgestellten Bemessungsgrundlagen daher wie folgt:
Jahr 2020:
35 Einheiten (15 WE und 20 NUE) zu einem Wochentarif pro Einheit von € 0,2487 für 52 Wochen ergibt € 452,6340 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 45,2634, insgesamt gerundet € 497,90.
Jahr 2021:
35 Einheiten (15 WE und 20 NUE) zu einem Wochentarif pro Einheit von € 0,2535 für 52 Wochen ergibt € 461,3700 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 46,1370, insgesamt gerundet € 507,51.
Jahr 2022:
35 Einheiten (15 WE und 20 NUE) zu einem Wochentarif pro Einheit von € 0,2611 für 52 Wochen ergibt € 475,2020 zuzüglich 10% Umsatzsteuer von € 47,5202, insgesamt gerundet € 522,72.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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