LVwG T LVwG-2023/32/0085-3

LVwG-2023/32/0085-3Landesverwaltungsgericht13.02.2023

Regest

Grund für die Benützungsuntersagung weggefallen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0085-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0085.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, BB, DI Herbert CC und DD, alle vertreten durch die EE Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.11.2022, Zl ***, *** und ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.11.2022, wurde den Beschwerdeführern die weitere Benützung des Gebäudes auf dem Gst**1, KG Z Stadt (Adresse 2 in **** Z) gemäß § 46 Abs 6 lit d Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) untersagt.

Gegen diesen Bescheid haben die vier rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darin unter anderem ausgeführt, dass aktuell die Errichtung des Hochwasserschutztors beinahe abgeschlossen sei. Laut den den einschreitenden Vertretern vorliegenden Informationen sei mit der Fertigstellung noch in dieser Woche zu rechnen, sodass eine kurzfristige Abnahme erfolgen könne.

Es wurde unter anderem die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 24.01.2023 führen die Beschwerdeführer aus, dass zwischenzeitlich das Hochwasserschutztor zwischen den Grundstücken Gst1 und Gst2 entsprechend den Planunterlagen errichtet worden sei. Dies sei von der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unteres Inntal, mit der Stellungnahme vom 22.12.2022 bestätigt worden. Diese Bestätigung sei auch vorgelegt worden.

Des Weiteren wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unteres Inntal vom 22.12.2022 die Kriterien der vorgenannten Bestätigung im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt II. a) im Baubescheid vom 25.01.2022, Zl ***, erfüllen würde. In dieser Stellungnahme werde von der Wildbach- und Lawinenverbauung folgender Befund erhoben:

„Die gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen wurden unmittelbar linksufrig am unteren Schwemmkegelgerinne des Ehrenbaches in der Roten und Gelben Wildbachgefahrenzone im Rahmen von Nebenbestimmungen in Bauverfahren des Stadtamtes Z / Bauamt ausgeführt.

Aus der Sicht des Sachverständigen für Naturgefahren (Wildbach, Lawine, Erosion) wir die Ausführung des Hochwasserschutztores auf Gst1 an der ostseitigen Einfriedungsmauer im Zufahrtsbereich zu Gst1 bestätigt.“

Die von der belangten Behörde (und der Wildbach- und Lawinenverbauung) vorgeschriebenen Hochwassermaßnahmen seien umgesetzt und die Bestätigung darüber vorgelegt worden.

Ebenfalls angeschlossen waren der Baubescheid vom 25.01.2022, die genehmigte Planunterlage vom 02.09.2021 und die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.12.2022.

In der E-Mail vom 27.01.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol führt eine Mitarbeiterin des Stadtbauamtes Z ua wie folgt aus:

„…

In der im Betreff angeführten Beschwerdeangelegenheit übermittelt Ihnen das Stadtamt Z in der Beilage die Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unteres Inntal vom 17.01.2023 und vom 18.01.2023. Wie den Ausführungen des Sachverständigen im E-Mail vom 18.01.2023 entnommen werden kann, wurden die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im Wesentlichen plan-/projektgemäß ausgeführt und die Auflagen umgesetzt.

Nachdem die Auflagen im Baubescheid vom 25.01.2022 zu Zl ***somit erfüllt sind und mit heutigem Tage auch die Fertigstellungsmeldung übermittelt wurde (siehe Beilage), besteht für die Baubehörde I. Instanz kein Grund mehr für die Untersagung der Benützung.“

II.Beweiswürdigung:

Der vor obengenannte Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.

Ungeachtet des Parteiantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

III.Rechtsgrundlagen:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:

„§ 44

Bauvollendung

(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 28 Abs. 1 lit. a, b oder f unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 38 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Bauunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 23 Abs. 4 lit. a enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 45 Abs. 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs. 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn

a)eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;

b)eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein;

c)die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 11, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 oder § 11 Abs. 5 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 4 zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen;

d)bei Wohnanlagen ein dem § 12 Abs. 1 und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, vorhanden ist.

[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Aus den vorliegenden Baubewilligungen vom 10.01.2019 und 25.01.2022 ergibt sich, dass mit der Fertigstellungsmeldung die Bestätigung der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unteres Inntal, wonach die Hochwasserschutzmaßnahen entsprechenden den Planunterlagen des Architekten Michael Egger vom 02.09.2021 vollinhaltlich umgesetzt wurden, vorzulegen ist.

Gemäß § 44 Abs 2 TBO 2022 ist die Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung Grundvoraussetzung für die Benützung von baulichen Anlagen, die keiner Benützungsbewilligung bedürfen.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist Benützung der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 6 lit d TBO 2022 zu untersagen.

Anhand der E-Mail der belangten Behörde vom 27.01.2023 und den darin erwähnten Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unteres Inntal vom 17.01.2023 und 18.01.2023 ist festzuhalten, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im wesentlichen plan-/ projektgemäß ausgeführt und die Auflagen derzeit als umgesetzt zu betrachten sind.

Da die Auflagen im Baubescheid vom 27.01.2022 somit derzeit erfüllt sind und auch eine Fertigstellungsmeldung vorliegt, besteht für die ausgesprochene Benützungsuntersagung kein Grund mehr, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, was aufgrund der der zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen nunmehr auch der Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht.

In diesem Zusammenhang wird auf die gleichzeitig übermittelten E-Mails der Wildbach und Lawinenverbauung vom 17. und 18.01.2023 hingewiesen wonach für einen bestmöglichen Hochwasserschutz dringend empfohlen wird, die Material-/Geländeaufschüttung im Bereich des Hochwasserschutzdammes im Frühjahr nach der Frost-Tau-Wechselperiode wildbachtechnisch zu optimieren.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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