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LVwG-2023/33/0331-1•LVwG T LVwG-2023/33/0331-1
LVwG-2023/33/0331-1Landesverwaltungsgericht15.02.2023
Erwerb durch Landwirt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zl ***, betreffend eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Kaufvertrag vom 13.09.2022 hat Herr AA von Frau BB den 1/3 Anteil der Liegenschaft in EZ ***1 GB ***** X sowie den 1/3 Anteil an der Liegenschaft in EZ ***2 GB ***** X zum Pauschalkaufpreis von Euro 19.235,00 erworben.
Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2022 wurde die Abteilung CC beim Amt der Tiroler Landesregierung ersucht, den ortsüblichen Kaufpreis für den 1/3 Anteil an dem Grundstück **1 in EZ ***1 GB X und den 1/3 Anteil an dem Grundstück **2 in EZ ***2 GB X zu ermitteln.
Am 16.11.2022 hat die Abteilung CC das Bewertungsgutachten an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt. Daraus ergibt sich, dass der Verkehrswert für den ideellen Eigentumsanteil an dem 1/3 Miteigentumsanteil an dem Gst **2 GB ***** X gerundet Euro 11.600,00 beträgt. Der Verkehrswert für den ideellen Eigentumsanteil von einem 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück **1 GB ***** X beträgt gerundet Euro 330,00. Somit ergibt sich für die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile ein ortsüblicher Preis von gesamt Euro 11.930,00.
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Interessentenverfahren eingeleitet. Innerhalb der Kundmachungsfrist haben sich drei Landwirte gemeldet, die bereit waren, die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile zum angeführten ortsüblichen Kaufpreis zu erwerben.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2022 wurde die Bezirkslandwirtschaftskammer Y um Mitteilung ersucht, ob es sich bei den namhaft genannten Personen um Landwirte im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt.
Mit Schreiben vom 30.12.2022 wurde seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer Y mitgeteilt, dass es sich bei allen drei namhaft gemachten Personen um Landwirte im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zl ***, wurde dem angezeigten Kaufvertrag vom 13.09.2022 gemäß § 4 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 6, 7a, 7 Abs 1 lit e und § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundverkehrsbehörde das Verfahren nach § 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz (Interessentenregelung) einzuleiten hat, wenn ein Erwerber landwirtschaftlicher Grundstücke nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 Tiroler Grundverkehrsgesetz ist. Während der Anmeldefrist haben sich rechtzeitig drei Interessenten gemeldet und war daher gemäß § 7 Abs 1 lit e Tiroler Grundverkehrsgesetz die Genehmigung zu versagen.
Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Cousine BB ihre 1/3 Anteile an ihn verkaufen möchte, damit diese wieder in den Familienbesitz zurückkommen würden. Die BH Y habe diesem Grundverkauf die Bewilligung versagt, da er kein Landwirt sei. Dies sei nur insofern korrekt, als die landwirtschaftlichen Flächen derzeit an einen aktiven Landwirt aus W verpachtet seien. Beim Gst **1 handle es sich um eine seit Jahrzenten nicht mehr bewirtschaftete ehemalige Bergwiese in alpinem Gelände, das nur nach stundenlangem Anmarsch und nur flussläufig erreichbar sei. Seine Landwirtschaft bestehe allerdings nicht nur aus der Landwirtschaft, sondern auch aus der Forstwirtschaft. Als Forstwirt sei er Mitglied an den Gemeindegutsagrargemeinschaften X Hochwald und Grünwald sowie an der Agrargemeinschaft V. Die daraus resultierenden Holzbezüge würden von ihm persönlich bewirtschaftet und aufgearbeitet. Sein landwirtschaftliches Grundstück **3 grenze direkt an das Grundstück **2 an, sodass eine Vereinigung mit diesem problemlos möglich wäre. Es sei auch durchaus möglich, dass er seine landwirtschaftlichen Flächen in näherer Zukunft (Pensionierung) wieder selbst bewirtschafte.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 204/2021 (TGVG), lauten wie folgt:
„§ 1.
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
b) die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
c) die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
d) die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
e) die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.
(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
[…]
§ 2.
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
[…]
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:
1. die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 des Tiroler land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;
2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
3. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachhochschule;
4. die erfolgreiche Absolvierung eines landwirtschaftlichen Studiums an der Universität für Bodenkultur;
5. die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.
Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Prüfungen bzw. Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in sonstigen Staaten, soweit unionsrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.
[…]
§ 4.
Genehmigungspflicht
a) den Erwerb des Eigentums;
[…]
§ 6.
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
[…]
§ 7.
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
[…]
e) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
[…]“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit dem darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmer bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seine landwirtschaftlichen Grundflächen nicht selbst, diese sind verpachtet und fehlen somit die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher zu Recht das Interessentenverfahren nach § 7a TGVG eingeleitet. Während der Kundmachungsfrist haben sich drei ortsansässige Landwirte gemeldet, die bereit waren, den ortsüblichen Preis für die kaufgegenständlichen Grundstücke zu bezahlen. Nach Überprüfung der Landwirteeigenschaft durch die Bezirkslandwirtschaftskammer Y hat die Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass es sich bei den drei gemeldeten Personen um Landwirte im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt. Nachdem geeignete Landwirte sich während der Kundmachungsfrist gemeldet haben, hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu Recht den Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit e TGVG angenommen und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Nur ergänzend wird ausgeführt, dass auch der Versagungstatbestand nach § 7 Abs 1 lit d TGVG vorliegen würde, da der Kaufpreis gemäß Kaufvertrag vom 13.09.2022 in Höhe von Euro 19.235,00 den durch den Sachverständigen der Abteilung CC ermittelten ortsüblichen Preis von Euro 11.930,00 um mehr als 30 % übersteigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Darüber hinaus wurde seitens der Partei kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
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