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LVwG-2022/39/0875-3•LVwG T LVwG-2022/39/0875-3
LVwG-2022/39/0875-3Landesverwaltungsgericht16.02.2023
Container – bauliche Anlagen<br/>Container zum Sammeln von Abfällen<br/>Baurechtsregime<br/>Bescheidadressat<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 24.03.2023 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 01.02.2018 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der CC GmbH gemäß § 77 GewO die Genehmigung für den Betrieb eines Lagerplatzes für leere Absetz- und Abrollcontainer sowie LKW-Anhänger auf Gst Nr **1, KG Z. Baubeschreibend ist (ua) festgehalten, dass auf der nutzbaren Lagerfläche von rund 2.100 m² maximal 70 Stück Container 4,0 x 2,2 m und max. 30 Stück Container 6,3 x 2,5 m abgestellt werden sollen. Unter Auflage 2 ist vorgeschrieben, dass nur leere Container abgestellt bzw gelagert werden dürfen.
Mit Bescheid vom 06.06.2018, Zl ***, trug die (über die Übertragungsverordnung Baupolizei zuständige) Bezirkshauptmannschaft Y DD (Anm: Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers im Eigentum) gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des ohne baurechtliche Genehmigung errichteten geschütteten Lagerplatzes auf Gst **1 und die Herstellung des ursprünglichen Gelände- und Vegetationszustandes auf.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.09.2018, ***, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2020, ***, zurück.
Mit Bauansuchen vom 26.02.2021 bzw 15.04.2021 beantragte die CC GmbH die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für Abroll- und Absetzcontainer auf Gst **1.
Dieses Bauansuchen wies die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 16.06.2021 wegen Widerspruchs zur bestehenden Freilandwidmung ab. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.02.2022 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Y an den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 46 TBO 2018
„betreffend bauliche Anlagen in Form von abgestellten Containern am Standort in **** Z auf dem Gst mit der Nr **1 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hat entsprechend der TBO 2018, der TBV, der OIB-RL und den geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
Die ohne baurechtliche Genehmigung errichteten baulichen Anlagen in Form von abgestellten Containern (am Tag des Lokalaugenscheins am 27.01.2022 waren dies 67 Container) am Standort in **** Z auf dem Gst mit der Nr **1 sind bis spätestens 28.02.2022 unter Berücksichtigung der TBO 2018, der TBV, der OIB-RL und den geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie nach dem Stand der Technik zu beseitigen.“
Es wäre festgestellt worden, dass am bezogenen Standort bauliche Anlagen in Form von abgestellten Containern errichtet worden wären, ohne die hiefür notwendige baurechtliche Genehmigung erwirkt zu haben. Im Zuge dieses Telefonates habe der Beschwerdeführer bezüglich der Container mitgeteilt, dass diese auf Anfrage an private und gewerbliche Betriebe zur Verfügung gestellt würden. Diese könnten in Folge deren Abfälle entsorgen. Laut behördlicher Abfrage in der Grundstücksdatenbank vom 31.01.2022 wäre DD Eigentümerin des Grundstücks, mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 21.01.2021 wäre dem Beschwerdeführer deren Nachlass in sein Alleineigentum eingeantwortet worden, an den Beschwerdeführer, Grundeigentümer, erginge der Beseitigungsauftrag. Die eingeräumte Leistungsfrist wäre jedenfalls angemessen. Die unter § 1 Abs 3 lit g und p TBO 2018 angeführten Ausnahmetatbestände kämen nicht zur Anwendung, ebensowenig § 1 Abs 4 leg. cit.
In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom 01.02.2018, zum Sachverhalt wäre kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden, hätte sonst der Beschwerdeführer die für die CC GmbH erteilte gewerberechtliche Genehmigung für das Abstellen der Container vorlegen können und den Nachweis dafür erbringen können, dass die im Bescheid genannten Container nicht der TBO unterlägen und keine baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Nachweis dafür, dass die Container den gesetzmäßigen Zustand nicht beeinträchtigen würden, wurde beantragt.
Die zur Begründung für eine Gebäudeeigenschaft der Container herangezogene höchstgerichtliche Judikatur wäre nicht anwendbar, hätten die diesem Beschwerdefall zugrunde gelegenen Container die Gebäudeeigenschaft erfüllt, mangle es den gegenständlichen Container jedoch an einer solchen und würden diese eine völlig andere Beschaffenheit aufweisen. Den betroffenen Containern würden auch schon von ihrer Konstruktion her die an bauliche Anlagen gestellten Eigenschaften fehlen. Sie befänden sich auch nicht dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum auf der Liegenschaft, die Grundstückspächterin transportiere diese Container zum Sammeln von Abfällen an ständig wechselnde Kunden. Die Container kämen beispielsweise bei Baustellen zum Sammeln des anfallenden Abfalls und zum sofortigen Trennen der Abfälle zum Einsatz. Auf der verfahrensgegenständlichen Fläche würden sie immer nur kurzfristig bis zur neuerlichen Verlieferung zwischengelagert. Für diese Zwischenlagerung der Container verfüge die CC GmbH über eine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung. Der Begriff der baulichen Anlage setze auch eine gewisse gewollte Verweildauer voraus. Aufgrund des vorhandenen gewerberechtlichen Bescheides mit der erteilten Berechtigung, auf der gepachteten Liegenschaft diese Container in leerem Zustand zu lagern, sei davon auszugehen, dass sich diese Container auf der betroffenen Fläche jeweils nur vorübergehend befinden sollten. Schon die Formulierung „lagern“ deute auf die jeweils kurzzeitige Verweildauer hin. Ein kurzfristiges Abstellen spreche nicht dafür, dass es sich bei dem abgestellten Container um eine bauliche Anlage handle. Das sprachliche Verständnis einer “baulichen Anlage“ impliziere - zumindest geplantermaßen - eine gewisse Verweildauer, während „lagern“ schon das vorübergehende beinhalte. Auch angesichts ihrer Beschaffenheit - mit einer Größe von 4 m x 2,2 m bzw 6,3 m x 2,5 m laut gewerberechtlicher Bewilligung – würden die Container keine baulichen Anlagen darstellen. Die betroffenen Container seien daher vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen. Bei den Containern handle es sich noch dazu um Container zum Sammeln von Abfällen, diese Zweckbestimmung zeige sich auch anhand ihrer Beschaffenheit. Container zum Sammeln von Abfällen seien gemäß § 1 Abs 3 lit g letzter Fall TBO ausdrücklich vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen. Entgegen den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid komme es für die Anwendung dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung nicht darauf an, dass sich diese Container innerhalb einer Sammel- und Behandlungsanlage befänden. Der Gesetzeswortlaut stelle nur darauf ab, dass die Container von ihrer Beschaffenheit und entsprechend der widmungsgemäßen Verwendung für das Sammeln von Abfällen bestimmt seien. Die Container seien von ihrer Beschaffenheit und der erkennbaren Ausgestaltung für das Sammeln von Abfällen ausgelegt und unterlägen somit dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit g TBO und wäre eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Am 03.02.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung abgeführt. In dieser erstellte der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten. Grundlage für seine fachliche Beurteilung der Container als bauliche Anlagen waren die im Akt ausgewiesenen, anlässlich zahlreicher (insgesamt 12, über einen Zeitraum beginnend mit 17.07.2018 bis 27.01.2022 durchgeführter) Ortsaugenscheine erstellten Bilddokumentationen der Container, in welche mit dem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde, dabei insbesondere auch in das am 27.01.2022 erstellte Bildmaterial der Containeranlage, welches dem baupolizeilichen Auftrag in diesem Umfang sodann zugrunde lag. Vom Sachverständigen wurde die bauliche Anlagenqualität der Container umfassend erörtert und dargelegt. Ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung nicht, eine Einvernahme zum beantragten Beweisthema einer Nichtanwendbarkeit der TBO, mangelnder baulicher Anlagenqualität sowie Nichtbeeinträchtigung des gesetzmäßigen Zustandes durch die auf dem Grundstück befindlichen Container konnte unterbleiben. So wurde die Qualifizierung als bauliche Anlagen sachverständig schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, auf eine vorgehaltene fehlende Beeinträchtigung des gesetzmäßigen Zustandes, zu welcher die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde, kommt es weder für die Beurteilung als bauliche Anlagen noch auch für eine Anwendung der baupolizeilichen Sanktionen des § 46 Abs 1 TBO 2022 an.
In den gewerberechtlichen Bescheid vom 01.02.2018, GZ ***, wurde Einsicht genommen.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 42/2022 idF LGBl 62/2022 lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
[….]
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
….
g) Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Deponien und Kompostieranlagen, soweit sie den
bergrechtlichen oder den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, mit Ausnahme von Anlagen nach § 54 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 200/2021; Container zum Sammeln von Abfällen;
….
p) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;
….
(4) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten
Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[….]
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[….]“
IV.Erwägungen:
1. Ein baupolizeilicher Auftrag stellt einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, für den – sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht – die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung maßgeblich ist (vgl VwGH 13.04.1963, 0061/63; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua.). Auch für das Verwaltungsgericht sowie die Höchstgerichte ist bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines angefochtenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150; 24.06.2014, 2012/05/0189; ua). In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine vom der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zu erblicken (vgl VwGH 25.03.1999, 97/06/0216 (BauSlg 66); 25.03.1998, 97/05/0003; VwSlg 4040A/1956; ua). Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018 allenfalls zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; 08.06.2011, 2009/06/0208; ua).
2. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer wäre als Bescheidadressat nicht konkret genug ausgewiesen bzw wäre aus dem Spruch des Bescheides kein Adressat erkennbar bzw seien in der Begründung diverse Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Verpflichteten enthalten, trifft nicht zu. Im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit eines Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat am Bescheidkopf genannt, die Adressierung eindeutig an ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer ist auch unter Nennung des Bescheidgegenstandes („Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 46 TBO 2018“) im Betreff ausdrücklich bezeichnet. In der Begründung wird der Beschwerdeführer ebenfalls in seiner Rechtsstellung als Nachfolger seiner Mutter im Grundeigentum als Adressat benannt, an welchen nunmehr der Auftrag zur Beseitigung der ohne baurechtliche Genehmigung errichteten baulichen Anlagen zu ergehen habe. Die geäußerten Zweifel an der Erkennbarkeit des Beschwerdeführers als Bescheidadressat sind in dieser gebotenen Gesamtschau damit nicht gegeben und kann auch die dazu vorgehaltene Widersprüchlichkeit in der Begründung zum Adressaten nicht erkannt werden.
3. Den gegenständlichen Containern kommt der Charakter baulicher Anlage nach der TBO zu. Die gegenständlichen baulichen Anlagen sind dem Regime der TBO unterstellt.
a) Die verfahrensgegenständlichen Container sind Teil einer auf der gegenständlichen Liegenschaft errichteten Containeranlage. Diese ist im Akt vielfach bildlich – erstellt im Zuge zahlreicher Lokalaugenscheine, dabei insbesondere eines am 27.01.2022 zeitnah zur Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten – in unterschiedlicher Zusammensetzung der Container ausgewiesen.
Der hochbautechnische Sachverständige begutachtet diese Container als Absetzcontainer sowie Abrollcontainer mit unterschiedlichen Größen und Bauweisen. Aus den Lichtbildern zeige sich die Aufstellung von zum Teil asymetrischen Containern, welche zum Teil auch ineinander gestapelt sind, darüber hinaus handle es sich um Absetzcontainer mit symetrischer Form, mit Deckel in Blechbauweise bzw in Kunststoff. Sowohl Abroll- als auch Absetzcontainer bestünden aus einer Grundtragkonstruktion aus Stahlformrohren bzw Stahlprofilen, welche untereinander verschweißt worden seien, zudem seien an diese Tragkonstruktionen entsprechende Blechelemente verschweißt. Bei der Ausbildung dieser Tragkonstruktion inklusive Verblechung sei darauf zu achten, dass beim Auf- und Absetzen bzw Auf- und Abrollen der Container die aus den Containern resultierenden Eigenlasten sowie Nutzlasten aufgenommen werden können, ohne dass Verformungen an den Containern entstünden. Sohin wären entsprechende bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt, um eine entsprechende Stabilität der Container sicherstellen zu können.
Das Eigengewicht der Container stünde in Abhängigkeit zur jeweiligen Containergröße, wobei sich aus den Lichtbildern zeige, dass hier Container mit einem Volumen zwischen 5 und 7 Kubik verwendete würden. Bezogen auf die Absetzcontainer betrage dieses Gewicht zwischen 400 bis 900 kg, bezogen auf die Abrollcontainer zwischen 2 bis 3,5 t je nach Bauweise. Auch bezogen auf die Abrollcontainer wären diverse Container mit entsprechende Abdeckung aus Stahlblechen ausgestattet worden. Es wären auch Spezialabrollcontainer aufgestellt, wobei es sich dabei um Container mit eigenständiger Verpresseinrichtung handle. Aus dem Bildmaterial ersichtlich sei, dass Absetzcontainer auch in ihrer Bauform ständig verändert worden wären, indem auf die entsprechenden Verblechungen bzw Rahmenkonstruktionen zusätzliche Aufbauten mittels Stahlblechen aufgeschweißt worden wären. Ebenso wie die Ausbildung der einzelnen Container entsprechender Vorbemessung sowie Dimensionierung der einzelnen tragenden Bauteile inklusive Verblechungen zur Sicherstellung einer entsprechenden Stabilität beim Auf- und Abladen bedürfe, gelte dies auch für die notwendigen Verschweißungen. Die Absetzcontainer ohne Deckelung seien auch für eine Ineinanderstapelung geeignet und vorgesehen, wogegen eine – wie sie sich aber ebenfalls vor Ort finde - Aufstapelung von symmetrischen Containern mit Deckel nicht angedacht sei. Ergänzend befundet der hochbautechnische Sachverständige, dass die Abrollcontainer über Türelemente verfügen, über welche auch ein Zutritt in die Container ermöglicht würde.
Bauliche Anlagen im gesetzlichen Begriffsverständnis sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Aus der sachverständigen Beurteilung ergibt sich infolge notwendiger bautechnischer Kenntnisse die bauliche Anlagenqualität der Container, bautechnische Kenntnisse sind für deren Herstellung – vorangeführt - erforderlich. Wenn in der mündlichen Verhandlung dagegen vorgebracht wird, dass die Container vom Beschwerdeführer nicht selbst hergestellt worden wären, bedarf es dessen aber auch nicht, entscheidend ist vielmehr die Notwendigkeit von bautechnischen Kenntnissen bei der fachgerechten Herstellung der Anlage an sich. Bautechnische Kenntnisse müssen für die Herstellung der Container der beschriebenen Art – selbst wenn ein Aufstellen vor Ort selbst keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordern würde, laut Beschreibung werden die Absetzcontainer mittels Schwenkarm und Kettenaufhängung, die Abrollcontainer mittels Zughaken von den LKWs bzw Anhängern ab- bzw aufgeladen – schon bei der Herstellung der Container eingebracht werden. Zur Qualifikation als eine bauliche Anlage ist darüber hinaus nicht gefordert, dass die bautechnischen Kenntnisse in einem wesentlichen (und damit bewilligungspflichtigen) Ausmaß vorliegen müssen. Bezogen auf die Anwendbarkeit des § 46 Abs 1 TBO 2022 reicht bereits das Vorliegen von anzeigepflichtigen baulichen Anlagen aus.
Wenn in diesem Zusammenhang damit weiters entgegengehalten wird, dass dem von der belangten Behörde bezogenen Erkenntnis zu Zl *** Gebäude in Containereigenschaft zugrunde gelegen wären, mag dies zwar zutreffen, ändert dies aber weder etwas an der maßgeblichen Eigenschaft der Container jedenfalls als sonstige („reine“) bauliche Anlagen im Begriffsverständnis des § 2 Abs 1 TBO 2022, noch an den zu setzenden baupolizeilichen Sanktionen nach § 46 Abs 1 TBO 2022 für konsenslos errichtete bauliche Anlagen.
Gleichwenig greift der gegen die Qualität als bauliche Anlagen und damit gegen eine Konsenspflichtigkeit der Container vorgebrachte Umstand eines rasch möglichen (zeitweiligen) Verbringens der Container, ist nämlich eine dauerhafte bzw längerdauernde Verweildauer an einem Ort nicht Definitionsmerkmal einer baulichen Anlage als solcher. Auf eine rasche Verbringungsmöglichkeit der Container kommt es damit nicht an. Die in diesem Zusammenhang argumentierte Begrifflichkeit des „Lagerns“ greift damit nicht. Die Eigenschaft einer baulichen Anlage ist vielmehr bei Erfüllen der in § 2 Abs 1 TBO 2022 normierten Tatbestandsmerkmale gegeben.
Bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als ein Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage spricht der Verwaltungsgerichtshof einschlägig aus, dass die notwendige kraftschlüssige Verbindung eines Baus mit dem Boden bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts – der Sachverständige beziffert das Gewicht der Container zwischen 400 kg und 3,5 t - gegeben ist. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es unter dieser Betrachtung etwa auch, dass (weder für Gebäude noch) für sonstige bauliche Anlagen Fundamente begriffsnotwendig sind.
b) Die gegenständlichen Container sind dem Baurechtsregime unterstellt, Ausnahmetatbestände gelangen nicht zur Anwendung, ebensowenig wie § 1 Abs 4 TBO 2022.
Der Beschwerdeführer sieht den Fall des § 1 Abs 3 lit g letzter Satz TBO verwirklicht.
Container zum Sammeln von Abfällen im Sinne dieser Bestimmung unterliegen in einer Qualität als bauliche Anlagen grundsätzlich der baurechtlichen Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers. Im Umstand, dass solche Container zum Sammeln von Abfällen gemäß § 1 Abs 3 lit g TBO 2022 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, liegt daher ein Regelungsverzicht seitens des Landesgesetzgebers.
Zu prüfen gilt es jedoch im Weiteren, wie dieser auf Container zum Sammeln von Abfällen bezogene Regelungsverzicht in umfänglicher Hinsicht zu interpretieren ist. Als wesentlicher Interpretationsmaßstab erweist sich dabei die Rechtsnatur des § 1 Abs 3 TBO als eine Ausnahmebestimmung. Ausnahmeregelungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Neben der Notwendigkeit der Wahrnehmung kompetenzrechtlicher Aspekte bzw der Vermeidung unnötiger Kumulationen in der Abhandlung von Vorhaben besteht der leitende Regelungsgedanke des § 1 Abs 3 TB0 2022 darin, im Sinne eines weitestmöglichen Bürokratieabbaus und einer Verwaltungsvereinfachung jene baulichen Anlagen, bei denen im Hinblick auf ihre Eigenart baurechtliche Interessen nicht oder nur in einem untergeordneten Ausmaß betroffen sind, aus dem Geltungsbereich der TBO auszuklammern und in die Eigenverantwortung des Bauherrn zu legen, dieser somit mehr Raum einzuräumen (dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998). Auf Baulichkeiten Container umgelegt, gilt dies etwa in den Dimensionen der Errichtung einzelner Abfallcontainer auf der Straße oder in Hausbereichen. Von Baulichkeiten in solcherart intendiertem untergeordnetem und damit berechtigterweise der öffentlichen Kontrolle entzogenem Ausmaß kann jedoch bei vorliegender, von gesamtheitlicher Zwecknutzung getragener Containeranlage (im Bescheidspruch erfasster 65 Container) jedenfalls nicht (mehr) gesprochen werden. Eine Unterordnung unter den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten letzter Fall des § 1 Abs 3 TBO 2022 trifft damit nicht zu.
Bei der Containeranlage handelt es sich aber auch nicht um eine den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegende Abfallbehandlungsanlage, für welche eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfallen würde, noch um eine der Regelungskompetenz der Länder unterliegende ortsfeste Behandlungsanlage, ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum für Siedlungsabfälle, noch eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe, welche Einordnungen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet werden. Eine Abfallbehandlungsanlage, welche den bergrechtlichen Bestimmungen unterläge, ist schon begrifflich nicht gegeben.
Soweit noch im Zuge des Verfahrens, wenngleich auch nicht mehr in der Beschwerde, eine Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 TBO 2022 angedacht und dazu mit dem Bestehen der gewerberechtlichen Betriebsbewilligung argumentiert wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gewerbeordnung spezifisch baurechtliche Schutzinteressen nicht zu ihrem Inhalt hat und es damit kumulierend auch unter dieser Betrachtung jedenfalls eines baurechtlichen Konsenses bedarf.
Obzwar ebenfalls nicht mehr in der Beschwerde vorgebracht, ist zu einer Qualifikation einer Baustelleneinrichtung festzustellen:
Bei einer Baustelleneinrichtung handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist. Zählen zwar auch Baucontainer (Wohncontainer ausgenommen) zu Baustelleinrichtungen, so handelt es sich bei der gegenständlichen Lagerfläche, auf welcher die Container abgestellt sind, jedoch um keine Baustelle. Die gegenständlichen Container, aufgestellt bzw gelagert auf dieser Fläche, von der sie gemäß dem vorliegenden Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zu beseitigen sind, erfüllen damit nicht die engere Qualität einer Baustelleneinrichtung im baurechtlich relevanten Sinne. Es liegt somit keine Baustelle vor, der die Container als Baustelleneinrichtung dienen könnten. Die Container fallen damit ebenfalls nicht unter dem Titel des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 aus dem Baurechtsregime.
4. Im Ergebnis handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Containern somit um bauliche Anlagen, welche dem Regime der TBO 2022 unterworfen sind.
Unbestrittener Maßen liegen für die verfahrensgegenständlichen Container weder Baubewilligungen noch Bauanzeigen vor. Es tritt daher die Sanktionsfolge des § 46 Abs 1 TBO 2022 ein und ist hinsichtlich dieser baulicher Anlagen mit einem Beseitigungsauftrag vorzugehen. Es war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 als unbegründet abzuweisen.
5. Der angefochtene Spruch ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs 2 AVG. Mit der Spruchformulierung wird dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Eine Entfernung von im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides festgestellten 65 aufgestellten Containern ist durchzuführen. Mit dem Beseitigungsauftrag wird der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Veränderung herbeizuführen, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, im vorliegenden Fall zur Entfernung dieser Container von der Lagerfläche führt. Vollstreckbarkeit ist mit der Spruchformulierung gegeben. Nach einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur würde auch ein kurzfristiges Entfernen und späteres neuerliches Aufstellen der Container oder gleichartiger Container oder aber ein Versetzen oder Verschieben der Container im Nahbereich ihres ursprünglichen Standortes keine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellen, welche die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs 2 VVG unzulässig machen würde.
6. Die belangte Behörde setzte eine Leistungsfrist von etwas mehr als 3 Wochen fest. Wenn in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, diese Frist wäre vor dem Hintergrund des bewilligten (Anm: eine Bewilligung liegt tatsächlich nicht vor) Abstellplatzes und der Menge der zu entfernenden Container zu gering bemessen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch aus seiner fachlichen Sicht beurteilte der Sachverständige diese eingeräumte Frist als ausreichend. Ebenfalls das Landesverwaltungsgericht erachtet eine Fristendauer von (nunmehr eingeräumt) mehr als 4 Wochen als jedenfalls angemessen und als objektiv geeignet, der aufgetragenen Verpflichtung unter Anspannung aller Kräfte nachzukommen. Bei den gegenständlichen Containern handelt es sich um mobile bauliche Anlagen. Der Beschwerdeführer beschreibt selbst, dass eine Verbringung der Container mittels Schwenkarm und Kettenaufhängung bzw mittels Zughaken von den LKWs bzw Anhängern durchführbar ist bzw in dieser Weise auch erfolgt bzw kurzfristig bewerkstelligt wird. Die gegenständliche Lagerfläche befindet sich unmittelbar an der L***, eine Verbringung der Container ist damit auch unter erschwerten witterungsbedingten Verhältnissen möglich. Im Hinblick darauf, dass die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Frist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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