LVwG T LVwG-2023/31/1311-15

LVwG-2023/31/1311-15Landesverwaltungsgericht08.05.2024

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Immissionen<br/>Festlegungen Bebauungsplan<br/>Mindestabstände<br/>Untergeordneter Bauteil<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1311-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1311.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.4.2023, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe der mit Schriftsatz der Gemeinde Z als Bauwerberin vom 11.3.2024 übermittelten überarbeiteten Einreichpläne, bestehend aus den beiden Einzelplänen „Grundrisse EG 1.OG 2.OG“ und „Schnitte + Ansichten“, mit Plotstand vom jeweils 7.3.2024, als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 9.3.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.3.2023, hat die Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister BB, um die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau, sowie den Abbruch und die Änderung des Verwendungszwecks des auf Gst**1 KG Z befindlichen „CC“ angesucht.

Der Beschreibung des Bauvorhabens kann entnommen werden wie folgt:

„Das Wirtschaftsgebäude CC wird als Mehrzweckgebäude und Kulturstadel umgebaut. Es erfolgt die Errichtung einer WC Anlage im Erdgeschoß. Im EG wird weiters ein Aufenthaltsbereich für Personen "DD“, sowie ein Mehrzweckraum/Werkraum und eine kleine Küchenanrichte mit Waschbecken und Geräten eingerichtet. Im OG 1 entsteht ein multifunktionaler Veranstaltungsraum mit kleiner Theke und 2* Galerie im OG 2.“

Nach Vorliegen des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 25.1.2023, der Vorbegutachtung des hochbautechnischen Sachverständigen EE vom 14.3.2023 und der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom 16.3.2023, wurde schließlich mit Eingabe der belangten Behörde vom 16.3.2023 eine mündliche Bauverhandlung vor Ort am 28.3.2023 um 13:30 Uhr anberaumt.

Laut der im Akt einliegenden Verhandlungsschrift erschien der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich zu dieser Verhandlung vom 28.3.2023 und brachte dabei rechtserhebliche Einwendungen vor, etwa eine wesentliche Steigerung der zu erwartenden Immissionen auf seinem Grundstück und eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Wohn-, Lebens- und Arbeitsqualität.

Hingewiesen wurde seitens des Nachbarn AA weiters darauf, dass an der Nordwestseite des Nachbargrundstückes bereits ein bestehendes Veranstaltungszentrum in einem noch größeren Ausmaß vorhanden sei und zukünftig das Grundstück des Beschwerdeführers offenbar sowohl von der Süd- als auch von der Nordwestseite von Veranstaltungszentren umgeben sein werde. In diesem Zusammenhang wies der Nachbar darauf hin, dass er im unmittelbaren Nahebereich in einem Abstand von fünf Metern einen intensiven landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchproduktion, Tierhaltung, landwirtschaftlicher Werkstätte und allem, was dazuzählt, betreibe. Er mache daher aus Immissionen gemäß § 33 Abs 5 TBO geltend.

Darüber hinaus werde festgestellt, dass mit den Bauarbeiten für den Um- und Zubau sowie der Verwendungszweckänderung im Dachbereich bereits Ende Oktober 2022 begonnen und das Dach mittlerweile fertiggestellt worden sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Neueindeckung des Gebäudes handle, sondern über der seit ca. 20 Jahren bestehenden Schindeldeckung eine zusätzliche Dachhaut errichtet worden sei. Dazu zähle auch eine Firstentlüftung, die über den Großteil des Giebels verlaufe. Dadurch erhöhe sich das Gebäude laut Einreichplan um 56 cm.

Zudem werde darauf hingewiesen, dass der vom Wohnhaus des Nachbarn 76 cm entfernte Vermessungspunkt mit der Nr. 3143 nicht stimme. Der tatsächliche Standort dieses Punktes müsse in etwa 50 cm weiter südlich liegen. Dadurch seien die Mindestabstände inklusive der besonderen Bauweise des Bauvorhabens nicht mehr gegeben.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (der Baubescheid wurde vor dem Hintergrund, dass die Bauwerberin durch Bürgermeister BB repräsentiert wurde, vertretungsweise von Bürgermeister-Stellvertreterin FF unterfertigt) vom 6.4.2023, *, wurde die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Zu- und Umbau sowie Änderung des Verwendungszweckes beim CC“ auf Gst1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Die Einwände des Nachbarn AA wurden in der Begründung dieses Bescheides wiedergegeben und dabei als unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Gemeinde Z den südlich an sein Gst1 KG Z angrenzenden Bauplatz Gst1 KG Z im Jahr 2019 erworben habe, worauf sich der „CC“ befindet.

Offenbar wurden dort seit Februar 2021 immer wieder diverse Bauarbeiten vorgenommen, worauf seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommen worden sei.

Daraufhin sei am 10.11.2022 ein Baugesuch eingereicht worden und habe sich in der Bauverhandlung am 16.11.2022 herausgestellt, dass die bereits begonnene Baumaßnahme unzulässig sei, da sie dem gültigen Bebauungsplan widerspreche. Durch den Zubau vergrößere sich die Giebelhöhe um mindestens 56 cm.

Der Bürgermeister sei in der Verhandlung als Bauwerber-Vertreter aufgetreten und habe keine Vertretung seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz bestellt, was als Verfahrensmangel zu erblicken sei.

Daraufhin sei eine Änderung des Bebauungsplanes erlassen worden und am 10.3.2023 ein neues Bauansuchen mit geringfügigen Änderungen eingebracht worden. Am 28.3.2023 habe neuerlich eine Bauverhandlung stattgefunden. Dort sei die Vizebürgermeisterin bei der Begrüßung und Verabschiedung anwesend gewesen, die Stellungnahme der Gemeinde zu den Einwänden des Beschwerdeführers sei aber vom Bürgermeister abgegeben worden. Daraufhin sei der nunmehrig bekämpfte Bescheid vom 6.4.2023 erlassen worden.

Die Flächenwidmung landwirtschaftliches Mischgebiet korrespondiere nicht mit der Errichtung eines Veranstaltungsgebäudes, welches 186 Sitzplätze aufweist. Die Nutzung dieser Räumlichkeiten sei in keinster Weise reglementiert. Es können daher auch Konzerte und Bälle mit Live-Musik veranstaltet werden. Die Veranstaltungsräume befinden sich großteils in den Obergeschoßen und verfüge das Gebäude über keinen nennenswerten Schallschutz und werden somit die jeweiligen Lärmpegel Tag, Abend und Nacht von 60, 55 und 50 dB an der Grundgrenze nicht eingehalten. Eine Beurteilung durch einen Schalltechniker liege nicht vor.

Zudem werde Besuchern durch die vorgesehenen Fensterflächen ungehinderte Sicht in große Teile der Wohnung des Beschwerdeführers ermöglicht. Die Wohnqualität werde daher wesentlich beeinträchtigt. Im Nordwesten der Hofstelle des Beschwerdeführers befinde sich bereits ein Veranstaltungsgebäude der Gemeinde mit ca. 250 Sitzplätzen und ein Veranstaltungsplatz samt Musikpavillon im Freien. Der Ortsteil GG sei von der Gemeinde klar getrennt und weise nur etwa 30 Einwohner auf und sei daher ein Bezug zur Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes nicht gegeben.

Zudem seien Grenzpunkte zu Gst**2 KG Z vom Zivilgeometer sichtbar gemacht und eingemessen worden. Dabei sei festzustellen, dass der Punkt mit der Nr. 3143 lagemäßig nicht stimmen könne. Dadurch wäre ein seit jeher bestehender Durchgang an der Seite des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Gemeindeweg nicht möglich. Die Lage dieses Punktes werde bestritten und werde nicht akzeptiert. Die Grenzabstände seien daher nicht exakt definierbar.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des Gefertigten vom 3.8.2023 zu diversen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ eingeholt.

In seiner zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens vom 18.8.2023, ***, führte der hochbautechnische Amtssachverständige JJ aus wie folgt:

„Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass für die Verwendungszweckänderung in ein Gebäude, welches der Befriedigung sozialer oder kultureller Bedürfnisse dient, keine schalltechnische Beurteilung durchgeführt wurde, dies aus hochbautechnischer Sicht allerdings bei der gegenständlichen Widmung als Landwirtschaftliches Mischgebiet aber erforderlich ist.

Der an der Westseite projektierte Balkon kann nicht als untergeordnetes Bauteil angesehen werden, da dieser in Verbindung mit dem Zugangspodest steht und somit das Längenverhältnis zu betreffenden Fassade nicht mehr als untergeordnet beurteilt werden kann. Da der Balkon über die Gebäudesituierung – Höchstausmaß Hauptgebäude ragt, steht dieser im Widerspruch zum Bebauungsplan.

Darüber hinaus steht auch das geplante Vordach im Widerspruch zum Bebauungsplan, welches über die verordnete Straßenfluchtlinie ragt, ohne dass eine allfällige Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes geprüft wurde und ohne dass die erforderliche Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Grenzpunkt 3143 kann wegen mangelnder Unterlagen nicht zugeordnet werden, allerdings kann aufgrund der Lage der Grundstücksgrenze mit ausreichenden Abständen zum Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass die Abstandsbestimmungen auch bei einer abweichenden Lage aller Grenzpunkte eingehalten werden.

Abschließend kann gesagt werden, dass aus bautechnischer Sicht eine Konditionierung des Gebäudes vorausgesetzt wird, da sich aus den Unterlagen kein nachvollziehbarer Grund ergibt, ein solches Gebäude nur außerhalb der Heizperiode zu nutzen. Die darauf resultierenden Erfordernisse der Energieeffizienz und des Wärmeschutzes werden derzeit aufgrund mangelnder Unterlagen nicht eingehalten.

Das beantragte Bauvorhaben kann derzeit nicht als bewilligungsfähig angesehen werden.“

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 29.8.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, widrigenfalls der eingebrachten Beschwerde Folge gegeben und das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abgewiesen werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.9.2023 wurde eine fristgerechte Stellungnahme zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben und dieser Eingabe diverse Beilagen beigeschlossen.

Daraufhin wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 3.11.2023 der Amtssachverständige KK zur schalltechnischen Beurteilung der Einhaltung der in § 37 Abs 4 TROG 2022 für die Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet festgelegten dB-Werte durch das gegenständliche Bauvorhaben beauftragt.

Im diesbezüglichen Gutachten vom 18.12.2023, ***, kommt KK unter Zugrundelegung eines bauwerberseitigen „Worst-Case-Szenario“, das auf der Annahme eines Blasmusikkonzerts in uneingeschränktem Vollbetrieb über den gesamten Beurteilungszeitraum Nacht im Ausmaß von acht Stunden ausgeht und zudem allfällige schalldämmende Maßnahmen, wie etwa einen fugendichten Zaun, unberücksichtigt lässt, zum Ergebnis, dass die Widmungswerte an den ungünstigsten Punkten zum beschwerdeführenden Nachbarn sowohl durch das Blasmusikkonzert als auch die Besucher mit einer Ausnahme in allen drei Beurteilungszeiträumen eingehalten seien. Diese Ausnahme stelle das Blasmusikkonzert an der Grundstücksgrenze in der Nacht dar, wobei es zu einer Überschreitung des Widmungswertes von 1 dB komme. Dazu wurde jedoch ausgeführt, dass jede fugendichte Ausführung eines Zaunes – unabhängig vom verwendeten Material – eine Schalldämmung von mehr als 1 dB aufweist.

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 18.1.2024 zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2024 zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, welche infolge kurzfristiger Verhinderung des schalltechnischen Amtssachverständigen auf 5.3.2024 verschoben werden musste, wurde das gegenständliche hochbautechnische Gutachten vom 18.8.2023 und das schalltechnische Gutachten vom 18.12.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters der Bauwerberin und einer Vertreterin der belangten Behörde eingehend erörtert.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5.3.2024 ergab sich, dass die der schalltechnischen Beurteilung vom 18.12.2023 zugrundeliegenden Parameter insofern von der tatsächlichen Ausführung abweichen, als es sich beim derzeitigen Dachaufbau nicht um einen doppelschaligen Aufbau, sondern um eine einlagige Rauschalung handelt, wobei die untere Lage zu streichen und ein Schallschutzfließ verbleibt.

Daraufhin vermeinte der schalltechnische Amtssachverständige, dass diesfalls eine Neuberechnung der Immissionen notwendig sei, da die 36 dB Schalldämmung beim Dach nicht mehr stimmen und er sich das noch einmal genauer anschauen und durchrechnen müsste (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 5 Mitte).

Die entsprechende geringfügige Modifikation des Bauansuchens, welche auch eine Verkleinerung des Balkons im Norden auf die Höchstausmaße des Hauptgebäudes laut Bebauungsplan der Gemeinde Z vom 17.11.2022 mit der Nummer ***, wurde mit Mail des Vertreters der Bauwerberin vom 11.3.2024 übermittelt.

Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde mit Mail vom 15.3.2024 nunmehr die Konformität des Bauvorhabens aus hochbautechnischer Sicht attestiert.

Nach Vorliegen der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme des KK vom 28.3.2024 (nach Ergänzungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.8.2024) wurde diese sowie die ergänzenden Unterlagen der Bauwerberin vom 11.3.2024 sämtlichen Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme bis 15.4.2024 übermittelt.

Dazu gab der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen vom 15.4.2024 und 17.4.2024 ab.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), von Belang:

„Parteien

§ 33. (1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(…)

Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022), von Belang:

„§ 37

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

a)Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,

b)Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,

c)Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.

(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden.

(3) Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn

a) diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind,

b) das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und

c) im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden.

Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.

(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00 Uhr

19:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.

(…)

Mischgebiete

§ 40. (1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

(…)

(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des Gst2 KG Z ist, welches unmittelbar nördlich an den in der Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet befindlichen Bauplatz Gst1 KG Z angrenzt. Der Beschwerdeführer ist demgemäß berechtigt, sämtliche Einwendungen iSd § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 zu tätigen.

Für den Bauplatz gilt der Bebauungsplan der Gemeinde Z vom 17.11.2022 mit der Nummer 732, der im Planungsbereich die besondere Bauweise mit Höchstausmaßen des Hauptgebäudes gemäß § 60 Abs 4 TROG 2022 vorsieht.

2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall eine geringe Rolle, da seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten mündlichen Bauverhandlung am 28.3.2023 rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen vorgebracht wurden.

Allerdings gilt zu attestieren, dass Einwendungen iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 (indirekter Immissionsschutz), welche seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2023 noch angeführt wurden, weder in der gegenständlichen Beschwerde, noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5.3.2024 geltend gemacht wurden. Auch in seinen Stellungnahmen vom 15.4.2024 und 17.4.2024 hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 nicht mehr aufrecht. Dazu gilt anzuführen, dass der Beschwerdeführer Amtsleiter der Nachbargemeinde X ist und daher sicher keinesfalls als rechtsunkundig zu qualifizieren ist.

3. Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich das Baugrundstück Gst1 KG Z, ebenso wie das Nachbargrundstück Gst2 KG Z, laut dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 befindet und diese Widmungskategorie gemäß § 40 Abs 1 TROG 2022 ausdrücklich einen nachbarlichen Immissionsschutz gewährt.

4. Zur Thematik Immissionen wurde im schalltechnischen Gutachten des KK vom 18.12.2023 ausgeführt, dass die Widmungswerte in den jeweiligen Zeiträumen an den ungünstigsten Punkten zum beschwerdeführenden Nachbarn mit einer Ausnahme in allen drei Beurteilungszeiträumen eingehalten seien. Diese Ausnahme stellt das Blasmusikkonzert an der Grundstückgrenze in der Nacht dar, wo es zu einer Überschreitung des Widmungswertes um 1 dB komme.

Nachdem sich im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5.3.2024 ergeben hat, dass die dieser schalltechnischen Beurteilung zugrundeliegenden Parameter insofern von der tatsächlichen Ausführung abweichen, als es sich beim derzeitigen Dachaufbau nicht um einen doppelschaligen Aufbau, sondern um eine einlagige Rauschalung handelt, wobei die untere Lage zu streichen und ein Schallschutzfließ verbleibe, wurde nach geringfügiger Modifikation der Baueinreichung im beschriebenen Sinne eine neuerliche schalltechnische Beurteilung von KK vorgenommen.

In seiner ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 28.3.2024, ***, führte KK aus, dass es durch den geänderten Aufbau der Dachkonstruktion beim „CC“ und dem damit verbundenen geringeren Schalldämmmaß im Vergleich zu den Ergebnissen im schalltechnischen Gutachten vom 18.12.2023 durch das Blasmusikkonzert zu einem um 1 dB (nunmehr 49 dB statt bislang 48 dB) höheren Immissionspegel an der Terrasse des Beschwerdeführers komme, was aus schalltechnischer Sicht als geringfügig zu bezeichnen sei.

Nachdem das Dach den Schall in Normalrichtung zur Dachhaut abstrahle, wirke sich das geringere Schalldämmmaß nicht auf den Immissionspegel an der Grundstücksgrenze aus. Die dominanten Schallquellen seien hier die Wände des „CCs“. Der leicht geringere Immissionspegel zum schalltechnischen Gutachten vom 18.12.2023 resultiere daher, da das Dach nun schalldurchlässig sei und somit (vernachlässigbar) mehr Schall vom Veranstaltungssaal über das Dach nach außen trete.

Ausgeführt wurde weiters wie folgt:

„Der Vergleich dieser Beurteilungspegel nach Tabelle 1 mit den Widmungswerten zeigt, dass trotz des geänderten Aufbaus der Dachkonstruktion der Widmungswert bei der Terrasse des beschwerdeführenden Nachbarn durch das Blasmusikkonzert eingehalten ist. An der Grundstücksgrenze bleibt die Überschreitung des Widmungswerts unverändert bei 1 dB.

Seitens der Bauwerberin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 ausgeführt, dass es geplant ist, eine fugendichte Ausführung eines Zauns entlang der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer mit einer Höhe von 2 m zu errichten. Wie bereits im schalltechnischen Gutachten (GZl. ***) ausgeführt wurde, weist ein derartiger Zaun unabhängig vom zum Einsatz kommenden Material jedenfalls eine Schalldämmung von mehr als 1 dB auf.“

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass auch nach der vorgenommenen Modifikation die Widmungswerte bis auf die bereits im Gutachten vom 18.12.2023 beschriebene Ausnahme an der Grundstücksgrenze des Gst**1 im Beurteilungszeitraum Nacht bei Durchführung eines Blasmusikkonzertes (Überschreitung von 1 dB) eingehalten sind.

Diesen Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen wurde seitens des Beschwerdeführers weder in schriftlicher Form noch anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene in substantiierter Form entgegengetreten, sodass diese schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten, zumal dem Beschwerdeführer auch die modifizierte Einreichung vom 11.3.2024 sowie die ergänzende schalltechnische Stellungnahme des KK vom 28.3.2024 am 28.3.2024 im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 15.4.2024 übermittelt wurde.

Fußend auf den Befunden und Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens vom 18.12.2023 in Zusammenschau mit der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 28.3.2024 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Widmungswerte bis auf folgende Ausnahme eingehalten werden: am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze wurde ein dB-Wert von 50,9 ermittelt, was einer Überschreitung des Widmungswertes im Beurteilungszeitraum Nacht im Ausmaß von 0,9 dB entspricht; im Sinne der anerkannten Irrelevanzschwellen wird dadurch jedoch keine maßgebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffend Gebiet hervorgerufen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass dieser Wert unter Zugrundelegung des „Worst-Case-Szenario“ eines uneingeschränkten Vollbetriebes durch ein Blasmusikkonzert im gesamten Beurteilungszeitraum Nacht im Ausmaß von acht Stunden einerseits ermittelt wurde (vgl. schalltechnisches Gutachten vom 18.12.2023, Seite 9 zweiter Absatz) und andererseits in Ermangelung von Angaben zur baulichen Ausführung des zwei Meter hohen Zaunes im Falle der fugendichten Ausführung jedenfalls von einer weiteren Schalldämmung von mehr als 1 dB auszugehen ist, sodass von einer Beeinträchtigung der Wohnqualität keine Rede sein kann.

Auch wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5.3.2024 vom schalltechnischen Amtssachverständigen detailliert dargelegt, wie die Testanordnung der gegenständlichen Immissionsmessung durchgeführt und welche maßgeblichen Immissionspunkte, ua auch die Terrasse des Beschwerdeführers, dabei gewählt wurden (vgl Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 5.3.2024).

5. Hinsichtlich der mit hochbautechnischem Gutachten des Amtssachverständigen JJ vom 18.8.2023 monierten Gestaltung des geplanten Balkons an der Westseite des Gebäudes über die Höchstabmessungen der Gebäudesituierung hinaus gilt festzustellen, dass dieser Mangel durch die bauwerberseits vorgenommene Modifikation vom 11.3.2024 durch Reduzierung des Balkones um cxa. 50 cm analog zu den im Bebauungsplan festgelegten Höchstausmaße des Hauptgebäudes beseitigt wurde (vgl Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 14.3.2024).

6. Bezüglich des Einwandes des hochbautechnischen Sachverständigen auf Seite 3 seines Gutachtens vom 18.8.2023, wonach das geplante Vordach des Gebäudes die Straßenfluchtlinie überrage und dafür keine Zustimmung des Straßenverwalters vorliege, gilt darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände einerseits nicht den Gegenstand nachbarschaftlicher Einwendungen iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 darstellen und zudem seitens der belangten Behörde (vgl. gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen EE vom 4.9.2023, Seite 2f) schlüssig und glaubwürdig ins Treffen geführt wurde, dass die Außenausmaße des „CC“ nicht verändert, sondern lediglich saniert wurden. Die Außenausmaße der Dachfläche sowie des Vordaches blieben unverändert, sodass die Straßenfluchtlinie nicht weiter überbaut wurde.

Die Konformität des eingereichten Bauvorhabens zu den Festlegungen des Bebauungsplanes liegt somit nunmehr vor.

7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten tatsächlich abweichenden Situierung des Grenzpunktes 3143 bleibt darauf hinzuweisen, dass auch ein derartiges Vorbringen nicht von den Parteirechten iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 gedeckt ist, allerdings aus dem hochbautechnischen Gutachten des JJ vom 18.8.2023, Seite 4 oben, ersehen werden kann, dass die Abstandsbestimmungen auch bei einer abweichenden Lage aller Grenzpunkte von 50 cm weiter südlich jedenfalls als eingehalten zu betrachten sind.

Eine Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen durch diesen Umstand kann somit ausgeschlossen werden.

8. Abschließend darf – auch wenn es sich hierbei ebenfalls um kein Parteirecht iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 handelt – auch noch darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich Punkt 5. des hochbautechnischen Gutachtens vom 18.8.2023 seitens der belangten Behörde mittlerweile ein Energieausweis vom 15.2.2024 in Vorlage gebracht werden konnte und durch eine Stellungnahme des Baumeisters LL vom 16.2.2024 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden konnte, dass für eine Konditionierung des Gebäudes Zusatzkosten in der Höhe von Euro 150.000,- bis Euro 180.000,- anfielen, was hinsichtlich der energietechnischen Adaptierung des Gebäudes als unwirtschaftlich angesehen werden kann.

9. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass den Besuchern durch die vorgesehenen Fensterflächen ungehinderte Sicht in große Teile seiner Wohnung ermöglicht wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einwendung nicht den Gegenstand eines Vorbringens gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 darstellen kann (vgl. etwa VwGH 30.3.2004, 2003/06/0055).

Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauprojekt in der nunmehr überarbeiteten und geringfügig modifizierten Form aus hochbautechnischer und schalltechnischer Sicht genehmigungsfähig ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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