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LVwG-2026/40/1783-1•LVwG T LVwG-2026/40/1783-1
LVwG-2026/40/1783-1Landesverwaltungsgericht22.07.2026
Einspruch gegen Strafverfügung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.06.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Strafverfügung vom 26.05.2026, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Inhaber des Taxiunternehmens in *** X (BB) dafür verantwortlich zu sein, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** an CC als Lenker/Lenkerin überlassen worden sei und von diesem/dieser im Fahrdienst verwendet worden sei, obwohl dieser/diese nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises gewesen sei.
Diese Strafverfügung wurde am 26.05.2026 um 11.36 Uhr dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Mit E-Mail vom 10.06.2026 erhob der nunmehrige Beschwerde Einspruch gegen die Strafverfügung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2026, Zl ***, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass die gemäß § 49 Abs 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist am 26.05.2026 begonnen und am 09.06.2026 geendet habe. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 10.06.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden, sodass dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er Einspruch gegen dieses Schreiben erhebe. Am 26.03.2026 habe er Dienst in X gehabt und auch seinen Bruder CC angestellt. Er wasche für ihn die Autos und würde sie jeden Tag aufbereiten. Der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt, wo CC das Auto genommen habe, das Taxischild heruntergetan und die Registrierkasse vom Auto entfernt. Er sei auf dem Weg Richtung Waschanlage gewesen, um das Auto zu reinigen. CC sei bei ihm angestellt, lediglich für das Aufbereiten von Autos. CC habe vom Land Tirol eine ausgestellte Konzession, Berechtigung und auch eine Taxilenkerberechtigung vom Land Tirol ausgestellt bekommen. Er bitte höflichst um Einstellung des Bescheides.
II.Beweiswürdigung:
Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idgF lautet:
„§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 idgF lauten:
„5. Abschnitt: Fristen
§ 32.
(…)
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Unstrittig ist, dass die gegenständliche Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 26.05.2026 um 11.36 Uhr persönlich zugestellt wurde. Ausgehend von § 32 Abs 2 AVG endete die in § 49 Abs 1 VStG normierte Frist von zwei Wochen mit Ablauf des 09.06.2026.
Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch gegen die Strafverfügung am 10.06.2026 per E-Mail erhoben, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG. In seinem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 10.06.2026 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bruder das Fahrzeug zum Waschen bzw Aufbereiten gebracht habe und über einen Taxilenkerausweis verfüge. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen für das verspätete Einbringen des Einspruches relevanten Umstand und damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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