LVwG T LVwG-2025/46/1147-6

LVwG-2025/46/1147-6Landesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Ziegen<br/>Ziegenaufzuchtbetrieb<br/>Besatzdichte<br/>Stallbodenfläche<br/>Klauenpflege<br/>tierärztliche Versorgung<br/>Absonderung<br/>Wasserzugang<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/1147-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.46.1147.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Linda Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 23.11.2023 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter ½ Jahr):

Bucht 1 (9,6 m2) war mit 21 Ziegen statt mit 19 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt

Bucht 2 (19 m2) war mit 44 Ziegen statt mit 39 Ziegen um 5 Ziegen überbelegt

Bucht 5 (20,7 m2) war mit 48 Ziegen statt mit 41 Ziegen um 7 Ziegen überbelegt

Bucht 7 (8,8 m2) war mit 20 Ziegen statt mit 17 Ziegen um 3 Ziegen überbelegt

Im alten Kuhstall (Ziegen zwischen ½ Jahr und 1 Jahr):

Bucht 3 (12,3 m2) war mit 22 Ziegen statt mit 20 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten.

3. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser in einen Spruchpunkt 2.a) und 2.b) getrennt und die Geldstrafe hinsichtlich des Spruchpunktes 2.a) mit Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) und hinsichtlich des Spruchpunktes 2.b) mit Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) festgesetzt wird, und es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„2.a)

AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 23.11.2023 bei der Ziege mit der Ohrmarkennummer AT *** (Bucht 3 des ehemaligen Kuhstalls) die Klauenpflege massiv vernachlässigt, sodass es zu einem sehr starken Anwachsen des Klauenhorns und in weiterer Folge einer Fehlstellung bzw Verformung der Klauen kam und damit dem Tier ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt.“

und es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.7. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

Weiters hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„2.b)

AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 23.11.2023 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter ½ Jahr):

Bucht 3 (16,8 m2) war mit 49 Ziegen statt mit 33 Ziegen um 16 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 31%)

Bucht 10 (0,9 m2) war mit 4 Ziegen statt mit 1 Ziege um 3 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 55%)

Bucht 11 (0,9 m2) war mit 4 Ziegen statt mit 1 Ziege um 3 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 55%)

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.“

und hat es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu lauten wie folgt (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und hat es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten.

4. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 2a mit Euro 60,00 und zu 2b mit Euro 90,00 festgesetzt.

5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2a in der Höhe von Euro 120,00 und zu 2b in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten.

6. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) herabgesetzt wird, mit der Maßgabe als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 23.11.2023 zwei Ziegen, welche jedenfalls über 6 Monate alt waren, gehalten und war bei diesen Tieren keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO) vorhanden, obwohl Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.“

und es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 12 iVm § 17 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz – TSG, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl I Nr 258/2021“

zu lauten hat.

7. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 10,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

8. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 19 Stunden) herabgesetzt wird, mit der Maßgabe als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 7.03.2024 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter ½ Jahr):

Bucht 4 (17,2 m2) war mit 40 Jungziegen statt mit 34 Ziegen um 6 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 14%)“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

9. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 75,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

10. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 7.03.2024 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter ½ Jahr):

Bucht 6 (10 m2) war mit 30 Jungziegen statt mit 20 Ziegen um 10 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 33%), in der Bucht befand sich eine zusätzliche Box (1,2 m2), die mit 7 Kitzen statt mit 2 Kitzen um 5 Kitze überbelegt war (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 66%)

Im alten Kuhstall (Ziegen über 1 Jahr):

Bucht 1 (36,8 m2) war mit 51 Ziegen und 1 Ziegenbock statt mit 28 Ziegen und 1 Bock um 23 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 45 %)

Bucht 2 (24,3 m2) war mit 38 Ziegen und 2 Ziegenböcken statt mit 15 Ziegen und 2 Böcken um 23 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um ca 60 %).

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.“

und es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.7. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

11. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.

12. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

13. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 19 Abs 1 iVm § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz – TSG, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl I Nr 258/2021“

zu lauten hat.

14. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den Spruchpunkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.

15. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 8 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

16. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 9 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 8 Stunden) herabgesetzt wird, mit der Maßgabe als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 3.04.2024 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter ½ Jahr):

Bucht 5 (19,00 m2) war mit 42 Jungziegen statt mit 38 Ziegen um 4 Ziegen überbelegt

Bucht 6 (10,00 m2) war mit 24 Jungziegen statt mit 20 Ziegen um 4 Ziegen überbelegt

Des weiteren wurde in der Bucht 10 ein Kitz allein gehalten.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.2. und 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

17. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 9 des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 90,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

18. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 10. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

19. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 19 Abs 1 iVm § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz – TSG, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl I Nr 258/2021“

zu lauten hat.

20. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den Spruchpunkt 11 des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten.

21. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 12. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt wird, mit der Maßgabe als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 4.06.2024 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter 6 Monate):

Bucht 6 (10,00 m2) war mit 36 Ziegen unter ½ Jahr statt mit 20 Ziegen um 16 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 44%), in der Bucht befand sich eine zusätzliche Box (1,2 m2), die mit 3 Ziegen unter ½ Jahr statt mit 2 Ziegen um 1 Ziege überbelegt war (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 20%).

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.

und es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.7. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

22. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 12 des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 110,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

23. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 13. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 17 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“ „§§ 19 Abs 1 iVm § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015“

zu lauten hat.

24. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.

25. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 14. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 8 Stunden) herabgesetzt wird, mit der Maßgabe als es bei der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten hat wie folgt (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 4.06.2024 in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie folgt:

Im Ziegen-/Kitzstall:

Bucht 1 (10,3 m2) 21 Ziegen mit einem Alter von über 6 Monaten statt 17 Ziegen um 4 Ziegen überbelegt.

Bucht 2 (17,3 m2) 29 Ziegen mit einem Alter von über 6 Monaten statt 28 Ziegen um 1 Ziege überbelegt.

Bucht 5 (19,00 m2) war mit 40 Kitzen unter 1 Jahr statt mit 38 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt

Im alten Kuhstall (Ziegen älter als 1 Jahr):

Bucht 1 (36,8 m2) war mit 35 Ziegen und 1 Ziegenbock statt mit 28 Ziegen und 1 Ziegenbock um 7 Ziegen überbelegt

Bucht 2 (24,3 m2) war mit 22 Ziegen statt mit 20 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.2. und 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, 1. Strafsatz“

zu lauten hat.

26. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 14 des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 90,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

27. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 15. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) herabgesetzt wird, es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 19 Abs 1 iVm § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz – TSG, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl I Nr 258/2021“

zu lauten hat.

28. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird zu Spruchpunkt 15 des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 30,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

29. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 16. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

30. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 01.04.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) Herrn AA nachstehenden Sachverhalt zur Last:

„1.Datum/Zeit:23.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 263 Ziegen nicht entsprechend dem Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in den Buchten 1, 2, 5 und 7 des Ziegen-/Kitzstalls sowie den Buchten 1, 2 und 3 des alten Kuhstalls stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3., vorgeschriebenen Mindestbodenfläche zur Verfügung, da die Buchten jeweils überbelegt waren.

2. Datum/Zeit: 23.11.2023

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 58 Ziegen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt.

Sie haben bei der Ziege mit der Ohrmarkennummer AT *** (Bucht 3 des ehemaligen Kuhstalls) die Klauenpflege massiv vernachlässigt, sodass es zu einem sehr starken Anwachsen des Klauenhorns und in weiterer Folge einer Fehlstellung bzw. Verformung der Klauen kam.

Zudem haben sie insgesamt 57 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. gehalten. Den betreffenden Ziegen in den Buchten 3, 10 und 11 des Ziegen-/Kitzstalls stand nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Buchten jeweils massiv überbelegt waren.

Die Besatzdichte bzw. das erforderliche Flächenausmaß wurde bei der Bucht 3 um rund 31% (49 statt 33 Ziegen), und um 55% (4 statt 1 Ziege) in den Buchten 10 und 11 verfehlt.

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.

3. Datum/Zeit: 23.11.2023

Ort: **** Z, Adresse 1

Es wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer ***, die vom Betrieb des DD mit der Betriebsnummer *** zur Aufzucht übernommenen und gehaltenen Kitze keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 iVm § 17 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 aufwiesen, obwohl Ziegen jedenfalls vor Verlassen des Geburtsbetriebes zu kennzeichnen sind bzw. nur dann aus einem Betrieb verbracht bzw. in einen Betrieb eingebracht werden dürfen, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Zudem wurden zwei weitere Ziegen, welche jedenfalls über 6 Monate alt waren, gehalten und war bei diesen Tieren keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO) vorhanden war, obwohl Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. Zudem dürfen Ziegen gemäß § 17 Abs. 1 TKZVO nur dann aus einem Betrieb verbracht bzw. in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

4. Datum/Zeit: 07.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 40 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten. Den betreffenden Ziegen in der Bucht 4 im Ziegen-/Kitzstall stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der ersten Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung da die Bucht überbelegt war.

5. Datum/Zeit: 07.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 129 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. gehalten. Den betreffenden Ziegen in den Buchten 1 und 2 des ehemaligen Kuhstalls und der Bucht 6 im Ziegen-/Kitzstall stand nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung da die Buchten jeweils massiv überbelegt waren.

Die Besatzdichte bzw. das erforderliche Flächenausmaß wurde bei der Bucht 1 um rund 43% (52 statt 29 Ziegen), um rund 53% (40 statt 17 Ziegen) in der Bucht 2 und in der Bucht 6 um rund 33% (30 statt 20 Ziegen) bzw. hinsichtlich der in dieser Bucht befindlichen Box um rund 66% (7 statt 2 Ziegen) verfehlt.

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.

6. Datum/Zeit: 07.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Es wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer ***, zumindest 39 vom Betrieb des DD mit der Betriebsnummer *** zur Aufzucht übernommene Ziegen keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 iVm § 17 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 aufwiesen, obwohl Ziegen nur dann aus einem Betrieb verbracht bzw. in einen Betrieb eingebracht werden dürfen, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

7. Datum/Zeit: 07.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) BGBl. II Nr. 291/2009 haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

Bei der amtstierärztlichen Kontrolle zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** wurden Sie aufgefordert, ein vollständiges Bestandsregister vorzulegen. Sie haben trotz Aufforderung des Amtstierarztes ein vollständiges Bestandsregister nicht zur Einsicht vorgelegt, obwohl dieses eine für die Kontrolle notwendige Unterlagen darstellt.

8. Datum/Zeit: 03.04.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 110 Ziegen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und auch Schäden zugefügt.

Den Ziegen in den Buchten 1 und 2 des ehemaligen Kuhstalls und Bucht 9 des Ziegen-/Kitzstalls stand nicht die gemäß der ersten Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Buchten jeweils massiv überbelegt waren. Die Besatzdichte wurde um rund 38% (48 statt 29 Ziegen) bei der Bucht 1, um rund 53% (40 statt 17 Ziegen) in der Bucht 2 und in der genannten Bucht 9 um 55% (4 Ziegen statt 2) verfehlt. Bei einer dieser Ziegen wurde zudem eine unbehandelte gemischte Lahmheit mit schmerzhaft entzündeter Haut bei beiden vorderen Karpalgelenken als Folge der Lahmheit bzw. Schonhaltung festgestellt.

Zudem wurden bei weiteren 16 Ziegen und einem Bock aus den Buchten 3 und 4 des ehemaligen Kuhstalls, sowie den Buchten 1,2,4, und 5 im Ziegen-/Kitzstall hochgradige Klauenveränderungen und tlw. auch schon Gelenksfehlstellungen in Folge der stark mangelhaften Klauenpflege festgestellt. Eine dieser Ziegen aus Bucht 4 (Ohrmarkennummer AT ***) des ehemaligen Kuhstalls hatte zudem Fieber und litt an Bronchitis. Diese Ziege war nicht abgesondert worden und wies bereits einen schlechten Ernährungszustand auf. Eine weitere dieser Ziegen aus Bucht 5 des Ziegen-/Kitzstalls (keine Kennzeichnung) war offenkundig kürzlich enthornt worden, ohne dass eine Schmerzausschaltung erfolgt ist.

Bei einer weiteren Ziege aus der Bucht 12 des Ziegen-/Kitzstalls (keine Kennzeichnung) wurde eine ZNS-Störung mit Torticollis festgestellt. Das Tier war nicht abgesondert und nicht tierärztlich versorgt worden. Bei dieser Ziege und dem oben erwähnten Ziegenbock (gehalten in einer Box in der Bucht 3), welcher aufgrund mangelhafter Klauenpflege bereits eine hochgradige Klauenveränderung aufwies, wurde zudem festgestellt, dass diesen kein Wasser zur Verfügung stand.

Insgesamt wurde bei den betroffenen Tieren die Haltung bzw. Unterbringung und/oder Betreuung derart gestaltet bzw. vernachlässigt, dass sie für die Tiere mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden war.

9. Datum/Zeit: 03.04.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 105 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

In den Buchten 4, 5 und 6 im Ziegen-/Kitzstall stand insgesamt 104 Ziegen nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Buchten jeweils überbelegt waren. In der Bucht 10 wurde zudem ein Kitz alleine gehalten, obwohl die Einzelhaltung von Kitzen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.2. verboten ist.

10. Datum/Zeit: 03.04.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Es wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer ***, zumindest 70 vom Betrieb des DD mit der Betriebsnummer *** zur Aufzucht übernommene Ziegen keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 iVm § 17 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 aufwiesen, obwohl Ziegen nur dann aus einem Betrieb verbracht bzw. in einen Betrieb eingebracht werden dürfen, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

11. Datum/Zeit:03.04.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) BGBl. II Nr. 291/2009 haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

Bei der amtstierärztlichen Kontrolle zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** wurden Sie aufgefordert, ein vollständiges Bestandsregister und die Behandlungsnachweise vorzulegen. Sie haben somit trotz Aufforderung des Amtstierarztes kein vollständiges Bestandsregister und keine Behandlungsnachweise zur Einsicht vorgelegt, obwohl diese für die Kontrolle notwendige Unterlagen darstellen.

12. Datum/Zeit:04.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 36 Ziegen in der Bucht 6 im Ziegen-/Kitzstall und 3 weiter Ziegen in der darin befindlichen Box nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung gehalten.

Den betreffenden Ziegen stand nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebene Mindestbodenfläche zur Verfügung, da die Bucht massiv überbelegt war. Die erforderliche Mindestbodenfläche wurde um rund 44% (36 statt 20 Ziegen) verfehlt. Zudem befand sich in dieser Bucht eine Box in der 3 Ziegen gehalten wurden, obwohl die zur Verfügung stehende Fläche in der Box nur für 2 Ziegen ausgereicht hätte. Somit wurde auch hier die Besatzdichte um 20% überschritten.

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.

13. Datum/Zeit: 04.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** bei 24 der von Ihnen gehaltenen Ziegen aus den Buchten 3, 7 und 12 des Ziegen- /Kitzstalls nicht dafür gesorgt, dass die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben, obwohl Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssen.

Bei den 19 Ziegen aus Bucht 7 des Ziegen-/Kitzstalls bestand aufgrund einer angeblichen Durchfallerkrankung lt. eigener Aussage sogar ein erhöhter Flüssigkeitsbedarf und wurde den Tieren dennoch kein Wasser zur Verfügung gestellt.

14. Datum/Zeit: 04.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** zumindest 90 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485Z2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in den Buchten 1 und 2 des ehemaligen Kuhstalls und den Buchten 1, 2 und 5 im Ziegen-/Kitzstall stand nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung da die Buchten jeweils überbelegt waren.

15. Datum/Zeit: 04.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) BGBl. II Nr. 291/2009 haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

Bei der amtstierärztlichen Kontrolle zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** wurden Sie aufgefordert, ein vollständiges Bestandsregister vorzulegen. Sie haben trotz Aufforderung des Amtstierarztes ein vollständiges Bestandsregister nicht zur Einsicht vorgelegt, obwohl dieses eine für die Kontrolle notwendige Unterlagen darstellt.

16. Datum/Zeit: 23.11.2023 -04.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben im angeführten Zeitraum in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** nicht dafür gesorgt, dass genügend Personen für die Betreuung der Tiere vorhanden waren, obwohl stets genügend Betreuungspersonen vorhanden sein müssen, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen.

Aufgrund der wiederholt festgestellten mangelhaften bzw. unzureichend durchgeführten Klauenpflege, Versorgung erkrankter oder behandlungsbedürftiger Tiere, sowie der regelmäßig festgestellten fehlenden Kennzeichnung der Tiere nach der TKZVO sowie der fehlenden ordnungsgemäßen Führung eines vollständigen Bestandsregisters und Dokumentation der Arzneimittelanwendung ergibt sich eine klare Überforderung hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlich vorgesehen Pflichten, insbesondere einer ordnungsgemäßen Betreuung der gehaltenen Tiere.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 16 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 und § 2 Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

2. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z13 sowie § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 und Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

3. § 12 iVm § 17 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO), BGBl. II Nr. 291/2009

4. § 16 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 und § 2 Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

5. § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 sowie § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 und Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

6. § 17 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO) 2009, BGBl. II Nr. 291/2009

7. § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO) BGBl. II Nr. 291/2009

8. § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z13 und § 15 sowie § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

9. § 16 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 und § 2 Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

10. § 12 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO), BGBl. II Nr. 291/2009

11. § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009

12. § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z13 und § 24 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004

13. § 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004

14. § 16 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 und § 2 Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

15. § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO) BGBl. II Nr. 291/2009

16. § 14 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 750,00

2 Tage(e) 19 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

2. € 1.500,00

2 Tage(e) 19 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

3. € 400,00

2 Tage(e) 18 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 69 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024

4. € 900,00

3 Tage(e) 8 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

5. € 220,00

0 Tage(e) 9 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

6. € 600,00

4 Tage(e) 3 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 69 Abs. 1 Z 4 Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024

7. € 220,00

1 Tage(e) 1 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 69 Abs. 1 Z 4 Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024

8. € 2.100,00

3 Tage(e) 22 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004

9. € 1.050,00

3 Tage(e) 22 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

10. € 350,00

2 Tage(e) 9 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 69 Abs. 1 Z 4 Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024

11. € 350,00

1 Tage(e) 16 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 64 Tierseuchengesetz - TSG,

RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

12. € 2.400,00

4 Tage(e) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004

13. € 220,00

0 Tage(e) 19 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

14. € 1.200,00

4 Tage(e) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

15. € 480,00

2 Tage(e) 7 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 69 Abs. 1 Z 4 Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG) BGBl. 1 Nr. 53/2024

16. € 375,00

1 Tage(e) 9 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. 118/2004

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.311,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 14.426,50“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Frau QQ!

In o.a. Sache erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde in allen Punkten und begründe wie folgt.

Gleichzeitig beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Einleitend möchte ich grundsätzlich auf meine am 16.12.2024 verfasste und termingerecht eingebrachte Stellungnahme verweisen.

Grundsätzlich halte ich fest, dass dieses Straferkenntnis, verfasst am 1.4.2025 von Frau QQ von Anfang bis Ende vollkommen übersät von unrealen, voreingenommenen und nicht nachvollziehbaren Vorwürfen ist.

Zu Punkt 1: Nach wie vor ist nicht geklärt, welche Bucht nun amtlich als Bucht 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 1 0, 11, 1 2 gilt, bzw. wie groß jede Bucht nun ist, da ich auf der mir am 10.4.2025 zugestellten Skizze meiner Ställe feststellen musste, dass die angegebenen Flächen (m2) nicht jenen in der Natur entsprechen, sondern teilweise erheblich abweichen.

Die Gesamtfläche im Kitzstall beträgt 116,83 m2 und ist somit geeignet für 233,6 Tiere bis zu einem Alter von 6 Monaten.

Der neu umgebaute Jungziegenaufzuchtstall umfasst 234 m2.

Die Ställe umfassten somit 350 m2 zum Zeitpunkt der Kontrolle und baten Platz für 583 Tiere bis 12 Monate.

Da zum Zeitpunkt der Kontrolle zahlreiche Tiere unter 6 Monate alt waren, hatte sich die Anzahl der platzfindenden Tiere laut gesetzmäßigen Mindestliegeflächen auf bis zu 700 erhöht.

In jedem Fall fand gesamtheitlich keine Überbelegung statt.

Da Zicklein durch Überspringen, Raufklettern und Durchschlüpfen von einer zur nächsten und übernächsten Bucht bewegen können, ist es nur all zu oft der Fall, dass sich die Tierzahl je Bucht von selbst verändert und ich mir daher eine gewollte Zahl pro Bucht zu keiner Zeit bei keiner Bucht unterstellen lasse.

Ich weise daher den Vorwurf der Überbelegung in den Buchten entschieden zurück. Es ist sogar so, dass Tiere nicht nur die Bucht, sondern auch die Stalltür im Innenhof wechseln.

Zu Punkt 2: Betreffend den Vorwurf einer Überbelegung verweise ich auf die in meiner Stellungnahme von 16.12.2024 sowie soeben zu Punkt 1 ausgeführten Darstellungen.

Die unter Punkt 2 wieder erwähnte Jungziege mit der Ohrmarke AT*** war ein übermäßig lebendiges Tier, welche bei der erfolgten allgemeine Klauenpflege am 1 7.1 1.2023 wohl ausgebüchst sein wird, um sich einer Klauenmaßnahme zu entziehen, wurde von mir sofort nach Feststellung durch den Amtstierarzt geschnitten, sodass der Fall sofort geklärt war. Da diesem Tier umgehend die Klauen geschnitten wurden, braucht man dies meiner Meinung nach nicht zu einem Fall hochschaukeln. Dass die besagte Ziege kein Problem hatte, erkennt man am besten auf dem Video vom 3.4.2024, als die Ziege dann trotzdem von BB abgenommen wurde.

Zu Punkt 3: Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 1 6.1 2.2024 und o.a. Darstellung zu Punkt 1 und halte wiederholt fest, dass kein Tier ohne OM dem Betrieb betritt oder verlässt.

Tiere ohne OM sind unter 6 Monate alt und/oder hornlos, sodass sie deshalb noch nicht gekennzeichnet wurden.

Kitze ohne OM sind am Betrieb *** geboren.

Zu Punkt 4: Die Bucht 4 umfasst 1 7,67 m2 und ist somit für 35 Jungziegen geeignet. Laut meinen Aufzeichnungen waren zum gegebenen Zeitpunkt am 7.3.2024 in besagter Bucht 33 Ziegen untergebracht und hat somit keine Überbelegung vorgelegen.

Wie auf den grafischen Darstellungen von BB ersichtlich sind die Zählungen nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig. Vielmehr entsprechen seine „Zählungen“ groben Schätzungen, wo auch ein auffälliges Zahlenmuster erkennbar ist.

Punkt 5: Auch hier ist ein Hin- und Herschlüpfen von anderen Buchten im neu umgebauten Jungziegenstall in die Bucht 1 oder 2 möglich. Ebenso in die Bucht 6 des Kitzstalles können Zicklein hineinkommen, da meistens auch andere Buchten in Betracht gezogen werden, wo eine Unterzahl bestand. Die Tiere in Bucht 1 und 2 waren am 7.3.2024 sicher unter 12 Monate. Daher fand auch keine hohe Überbelegung statt. Zumal auch die Bucht 6 vis a vis mit 60 m2 komplett frei (unbelegt) war. Schon alleine die Tatsache von großen freien Flächen zeugt dafür, dass zu keiner Zeit eine Überbelegung und schon gar keine Absicht bestand.

Zu Punkt 6: Gesamtheitlich verweise ich wiederholt auf meine Stellungnahme von 16.12.2024 worin ausdrücklich auf die Geburt am Betrieb *** hingewiesen wird und es sind daher keine Meldungen oder Kennzeichnungen erforderlich gewesen, wohl aber wurden die Tiere ab 6 Monaten laut Vorschrift gekennzeichnet.

Zu Punkt 7: Zu keinem Zeitpunkt wurde der Zutritt zu irgendeinem Stall verwehrt, ebenso hat meine Gattin alle Unterlagen zur Einsicht vorgelegt und auch Auskünfte erteilt, die vom Amtstierarzt nicht 1:1 übernommen wurden. Jedoch hat sie sich nicht die Unterlagen abnehmen lassen, wie es vom Amtstierarzt verlangt wurde.

Auch verweise ich wiederholt auf meine Stellungnahme vom 16.12.2024 auf Punkt 8.

Zu Punkt 8: In den besagten Buchten 1+2 im neu umgebauten Jungziegenstall habe nicht ich, sondern der Amtstierarzt sämtlichen Tieren Leiden, Schaden und Schmerzen zugefügt, indem er sie regelrecht in den Buchten auf und ab gehetzt hat, ohne Einsatz von jeglichen Hausverstand. So sprangen die Tiere 2m hoch und alle auf einen Haufen, wobei sich die einen verletzten (Lahmheiten infolge Verletzungen) und die unteren Schichten am Haufen vor Schmerzen schrien. Dazu gäbe es gegebenenfalls sehr aufschlussreiche Videoaufnahmen. Ebenso über verschiedenste andere unerlaubte Vorkommnisse von Seiten der Amtstierärzte.

Es gäbe nunmehr auch Videos, die Aufschluss wegen der vorhandenen angeblichen Klauenmängel geben würden, wozu es aber heute zu spät ist, da ja die Klauenpflege im Urteil von Seiten Dr. Ines Kroker rechtskräftig ist.

Da das Alter der Tiere in Bucht 1 und 2 jedenfalls unter 12 Monate lag, auch war die Bucht gegenüber mit 60m2 frei, sodass damit erwiesen ist, dass keine Absichten für einen Tierbesatz bestanden.

Auch ist mir die Ziege mit Fieber noch in meinem Sinn, eine Behandlung während dieser Belagerungszeit, ich hatte das Tier aber mit Sicherheit als krank identifiziert. Dieses Tier hatte ich während der Stallarbeit erkannt, wurde in meinem täglichen Ablauf durch den Einsatz der Amtstierärzte gestört und unterbrochen, sodass ich keine Zeit mehr hatte.

Zu Punkt 9: Ich verweise auf die Stellungnahme vom 16.12.2024. Ziegen, speziell junge, queren den Stall und wechseln die Bucht. In Summe waren genügend Stallbodenflächen zur Verfügung wodurch nie und schon gar keine absichtlich negative Veränderung der Tierzahl vorlag.

Das eine Kitz in der Bucht 10 war unter einer Wärmelampe geschützt vor den anderen untergebracht. Auch wehre ich mich nicht gegen Kennzeichnung binnen 6 Monaten. Das ist eine leere Behauptung.

Zu Punkt 10: Waren diese Kitze auf dem Betrieb *** geboren und deshalb ohne Ohrmarken und unter 6 Monaten. Alles Gegenteilige ist unwahr. Zudem unterstellt der Amtstierarzt mit unrealen und nicht nachvollziehbaren Zahlen (70 Kitze) herum und ist meines Erachtens von einer Doppelverfolgung für ein und denselben Vorwurf abzusehen.

Zu Punkt 11: Ich verweise auf die Ausführungen zu Punkt 7, die wohl zu 100% ident sind, sowohl im Vorwurf als auch in der Stellungnahme und in der Beschwerde. Es wurden wie gesagt alle Unterlagen vorgelegt.

Zu Punkt 12: Wiederhole ich die Ausführungen zur Tierzahl in einer Bucht, speziell in Bucht 6 und der darin befindlichen Absonderungsbucht findet ständig Einwanderung statt, da es dort vorwiegend Milch gibt, die sehr begehrt ist und daher von Nachbarn gerne besucht wird. Es werden aber regelmäßig die Tiere wieder herausgeholt.

Zu Punkt 13: Dem Vorwurf der Wasserversorgung weise ich entschieden zurück, sind doch in jeder Bucht spezielle Ziegentränker, sogar teilweise mit Warmwasser installiert. In Bucht 12 sind Neugeborene untergebracht, die jedenfalls nur Milch bekommen, sowie gegebenenfalls von ihrer Mutter auch.

Auch in Bucht 7 gibt es jedenfalls Warmwasser.

Zu Punkt 14: Die Tiere in Bucht 1 und 2 im neu umgebauten Aufzuchtstall wurden vom Amtstierarzt BB älter gemacht als in den Aufzeichnungen. Daraufhin wurde die Hälfte der Tiere an Ort und Stelle in eine freie Bucht übersiedelt. Es war daher genügend Stallbodenfläche vorhanden.

In Bucht 5 im Kitzstall findet eben auch dieser Seitenwechsel der Tiere durch Überspringen statt.

Zu Punkt 15: Sämtliche Betriebsräume bzw. Stallungen konnten betreten werden, sämtliche Auskünfte wurden erteilt, sämtliche Aufzeichnungen über Behandlungen, Abgabebelege, Lieferscheine, Entsorgungsbestätigungen, Bestandesverzeichnis wurden vorgelegt und muss dies durch die anwesende Polizei bestätigt werden können, da der besagte grüne Ordner mit Abgabebelegen, Aufzeichnungen und Bestandesverzeichnis am Ende des Tages verschwunden war. Deshalb habe ich auch Anzeige erstattet. Die Behauptungen sind daher unwahr.

Zu Punkt 16: BB hat selbst in mehreren Stellungnahmen und u.a. bei der Verhandlung am LVWG zu Protokoll gegeben, oder in diesbezüglichen Schreiben kundgetan, dass die Ställe gut eingestreut waren, gute Luft herrschte, die Tiere gut ernährt und somit ordnungsgemäß versorgt waren, ebenso die Bezirkslandwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme.

Auch die Klauen waren zu jenem Zeitpunkt gerade mal ein paar Wochen nach der Klauenpflege am 15.4.2024, sodass auf keinen Fall zu lange Klauen vorlagen und die Betreuung der Tiere ist super!

Wenn von BB ein behandeltes Tier in einer Großbucht festgestellt wird, kritisiert er es. Wenn er ein Tier abgesondert in einer separaten Bucht vorfindet, kritisiert er es ebenfalls.

Er macht irreale falsche Behauptungen, um uns zu schaden.

Ich halte ausdrücklich fest, dass sich meine gesamte Familie durch die Amtstierärzte und die Behörde total gemobbt und verunglimpflicht fühlt und auch die ständigen Tierzählungen zum Großteil nicht nachvollziehbar sind, da öfters Tiere bei dieser unprofessionellen Zählung markiert wurden, einmal links und einmal rechts, somit doppelt gezählt wurden.

Auch sieht man auf den vorhandenen Videos, wie schlecht BB mit meinen gesunden, schönen Tieren umspringt, wie sie sich dann in den Ecken selber zusammentrampeln und obendrein stellt er dann irgendwelche Lahmheiten fest, bzw. handelt es sich dabei ausschließlich um Verletzungen in Folge unmöglichen Vorgangsweisen. Dabei erkennt man, dass ihm das Wohl und die Unversehrtheit meiner ausschließlich gesunden und schönen Tiere offensichtlich (Video) egal ist.

Die Verursacher dieser Einsätze mobben nicht nur den ganzen Betrieb und die Familie, sondern zu allermeist vordergründig die Tiere und das mit einer Unverfrorenheit, die ich in meiner mittlerweile über 40-jährigen Berufslaufbahn noch nie erleben musste.

In Punkto Arbeitskräfte verweise ich auf die Ausführungen des CC, der mit 9 Leuten ä 40 Wochenstunden 4300 Ziegen betreut, das sind 477 Tiere pro Person in 40 Stunden.

Nun darf ich aus eigener Erfahrung sagen, dass kein einziger von den 9000 Nebenerwerbslandwirten nur 40 Stunden arbeitet, sondern zu allermeist 40 Stunden auf einem Betrieb zuzüglich Fahrtzeiten verbringt. Anschließend kann jeder dann Zuhause auf seiner Landwirtschaft fortsetzen.

Weder für einen Vollerwerbslandwirt, noch für einen Nebenerwerbslandwirt gibt es eine gesetzliche Arbeitszeitbegrenzung.

Es gibt auch kein Gesetz dafür, wie lange der Landwirt für eine Ziege pro Jahr brauchen muss bzw. hängt dies komplett von der Mechanisierung, von der Umgangsform, der Leistung und der Ausrüstung ab.

Zudem ist die Behörde oder der Amtstierarzt nicht dazu befugt, zu bestimmen, wie viele Arbeitsstunden pro Tier und Jahr zu benötigen sind.

Es ist vielmehr so, dass gut ausgelegte Betriebe mit großen Tierzahlen eben nur einen Bruchteil an Zeit pro Tier benötigen, als Betriebe mit einfachen Mitteln dies Imstande sind.

Bei uns wird maschinell gefüttert, sind alle Maschinen für eine rasche Abwicklung vorhanden, wird mit Doppel-24 Melkstand mit Rapid-Exit-Austrieb mit automatischer Abnahme gemolken, wobei die ganze Gruppe in wenigen Sekunden den Melkstand verlassen hat, ehe schon wieder die nächsten Tiere gemolken werden. Wir brauchen ca. 4,64 Stunden pro Tier pro Jahr inkl. Entmistung und Abtransport von Mist.

Die Entmistung könnte man auch noch Arbeitskräftetechnisch auslagern, sodann noch weniger Arbeitsstunden erforderlich wären.

Daher ist die Versorgung unserer Tiere mit Sicherheit gewährleistet.

Vorbehaltlich weiterer Beweisvorlagen inkl. Videoaufnahmen verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schrieben der belangten Behörde vom 7.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 29.09.2025 wurde von der erkennenden Richterin ein Lokalaugenschein am Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt.

Am 13.10.2025 fand antragsgemäß vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Veterinärmedizin und die Tierschutzombudsperson für Tirol teilnahmen. Die beiden Amtstierärzte der belangten Behörde wurden jeweils als Zeuge einvernommen.

Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, in die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.07.2024, Zl LVwG-2024/12/1090-19 (sowie dem Verhandlungsprotokoll dazu vom 30.07.2024, OZ 1), sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2025/46/1598, dabei insbesondere in das Gutachten des Amtssachverständigen RRvom 26.04.2025 (betrifft die Anordnung von Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz nach der Kontrolle am 03.04.2024). Weiters eingeholt wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2024, Zl LVwG-2024/34/2587-34, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach dem Tierschutzgesetz (Kontrolle am 23.01.2023).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer betrieb zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an der Adresse **** Z, Adresse 1, den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer *** (Ziegenaufzuchtbetrieb) und betreibt diesen noch heute.

An der gleichen Adresse betrieb zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Sohn des Beschwerdeführers DD den Ziegenmilchbetrieb mit der Betriebsnummer ***, welcher mittlerweile vom Beschwerdeführer übernommen wurde. Es handelte sich um 2 voneinander getrennte Betriebe, zwischen denen aber laufend Tiere ausgetauscht wurden.

Am Betrieb des Beschwerdeführers wurden bereits am 10.12.2019 und am 11.03.2020 Tierschutzerhebungen durch die Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Klauenpflege über einen längeren Zeitraum stark vernachlässigt worden ist. Bei fünf Ziegen wurde eine starke Lahmheit festgestellt. Zudem waren im Ziegenstall 59 Tiere zu viel untergebracht (vgl Mängelbehebungsschreiben vom 17.03.2020, ***, als Anlage wurde dem Beschwerdeführer der entsprechende Auszug der 1. THV mitübermittelt.)

Im Rahmen einer Tierschutzkontrolle am 19.05.2020 wurde festgestellt, dass das Bereithalten und die Lagerung von Arzneimitteln und die Dokumentation von Arzneimittelanwendungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Bei einer am 21.12.2020 erfolgten Kontrolle wurden Mängel bei der Dokumentation der Aufzeichnung von Medikamentengaben festgestellt. Am 21.12.2020 wurden weitere Mängel festgestellt (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2022, ***).

Am 7.1.2023 begann der Beschwerdeführer mit dem Umbau seines Ziegenaufzuchtbetriebs, der bereits seit Langem geplant war. Dabei traf er jedoch keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen während des Umbaus einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen möglich gewesen wären.

Am 23.01.2023 fand eine weitere Tierschutzkontrolle durch eine Amtstierärztin und einen Vertreter der belangten Behörde an beiden Betrieben statt. Hinsichtlich des Betriebes des Beschwerdeführers wurde insbesondere bemängelt, dass im Jungviehstall 14 Ziegen und im Kitzstall 20 Kitze zu viel untergebracht waren. In zwei weiteren Buchten mit Jungziegen waren 15 und 13 Tiere zu viel eingestellt. In zwei weiteren Buchten wurden einmal zwei und einmal drei Kitze unter 6 Monaten auf einer Fläche von 0,88 m2 gehalten, obwohl die Mindestfläche pro Kitz 0,5 m2 beträgt. Hinsichtlich eines Tieres wurde die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung und das Fehlen einer Behandlungsdokumentation beanstandet. Im alten Kuhstall wurde in einer Bucht eine Überbelegung von 9 Tieren und eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung (keine Ohrmarken) festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Behebung der Mängel aufgetragen (vgl Mängelbehebungsschreiben vom 24.01.2023, ***, amtstierärztliches Gutachten vom 25.01.2023, ***).

Dabei erfasste dieser in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten die exakte Größe von sechs Buchten, die Anzahl der vorgefundenen sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Tiere und die Altersklassen der vorgefundenen Tiere (vgl dazu die Tabelle in Abbildung 1 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2024, Zl LVwG-2024/34/2587-34). Die Tabelle in Abbildung 1 zeigt darüber hinaus die gemäß Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebene Mindestbodenfläche für die vorgefundene Altersklasse, die Maximalanzahl der auf der gemessenen Bodenfläche erlaubten Tiere dieser Altersklasse sowie die daraus resultierende Überbelegung, angegeben als Anzahl der Tiere und als Prozentsatz, um den die Mindestbodenfläche unterschritten wurde.

Auch nach Abschluss des Umbaus, konkret bei den nunmehr verfahrensgegenständlichen Kontrollen am 23.11.2023, am 7.3.2024, am 3.4.2024 und am 4.06.2024, musste der Amtstierarzt weiterhin Überbelegungen und andere Übertretungen feststellen (vgl Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2024/12/1090-19 betreffend die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der zwangsweisen Abnahme von 19 Ziegen am 3.4.2024 in OZ 1).

Zu diesen Kontrollen wurden die Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 29.03.2024, Zl *** (betrifft die Kontrolle am 23.11.2023), vom 17.06.2024, *** (betrifft die Kontrolle am 7.03.2024), und vom 08.07.2024, Zl *** (betrifft die Kontrollen am 3.04.2024 und am 4.06.2024) erstellt.

Der Betrieb des Beschwerdeführers bestand zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aus drei, teilweise sehr alten, Gebäuden, dem „alten Kuhstall“ (Jungziegenstall), dem „Krankenstall“ (diese Bezeichnung wird nur der Einfachheit halber verwendet, dieser wurde nicht eigentlich als Krankenstall verwendet, sondern für die normale Haltung der Aufzuchtziegen) und dem neuen Ziegen-/Kitz-Stall.

Im alten Kuhstall erfolgte die Aufzucht der Jungziegen ab ca einem halben Jahr bis kurz vor dem Abkitzen. Der alte Kuhstall bestand aus 5 Buchten. Die Buchten 1 und 2 können als eine große Bucht oder bis zu 3 getrennte Buchten geführt werden. Das Trenngitter ist flexibel und kann je nach Bedarf eingerichtet werden. Die Buchten weisen eine Gesamtfläche von 63,5m2 auf.

Im Ziegen-/Kitzstall wurden Kitze, welche vom Betrieb des DD kamen (dort geboren wurden) bis ca ½ Jahr gehalten. Es waren 12 Buchten vorhanden. Die Nummerierung der einzelnen Buchten beginnt in jedem Stall mit der Nummer eins.

Für den 23.11.2023 wird folgendes festgestellt:

(betrifft die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Die amtliche Kontrolle wurden von zwei Amtstierärzten der belangten Behörde durchgeführt. Insgesamt wurden 381 Kitze und Jungziegen gehalten. 1 Tier war männlich, alle anderen weiblich. Die Ziegen wiesen im Gesamteindruck einen guten Ernährungszustand auf. Die Klauenpflege war zwei Wochen zuvor durch ein professionelles Klauenpflegeteam aus den Niederlanden durchgeführt worden. Bis auf die Zuchtböcke wurden nur weibliche Tiere gehalten. Im alten Rinderstall war die Luft extrem schlecht mit einem schneidenden Geruch nach Ammoniak.

Im Ziegen-/Kitzstall wurde folgendes festgestellt:

Bucht 1 (9,6 m2) war mit 21 Jungziegen unter einem halben Jahr statt mit 19 Ziegen mit 2 Ziegen überbelegt

Bucht 2 (19 m2) war mit 44 Jungziegen unter einem halben Jahr statt mit 39 Ziegen mit 5 Ziegen überbelegt

Bucht 3 (16,8 m2) war mit 49 Jungziegen unter einem halben Jahr statt mit 33 Ziegen mit 16 Ziegen überbelegt (die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde um rund 31% verfehlt)

Bucht 5 (20,7 m2) war mit 48 Jungziegen unter einem halben Jahr statt mit 41 Ziegen mit 7 Ziegen überbelegt

Bucht 7 (8,8 m2) war mit 20 Jungziegen unter einem halben Jahr statt mit 17 Ziegen mit 3 Ziegen überbelegt

Bucht 10 (0,9 m2) war mit 4 Jungziegen unter ½ Jahr statt mit 1 Ziege überbelegt (die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde um rund 55% verfehlt)

Bucht 11 (0,9 m2) war mit 4 Jungziegen unter ½ Jahr statt mit 1 Ziege überbelegt (die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde um rund 55% verfehlt)

Durch die massive Überbelegung in den Buchten 3, 10 und 11 des Ziegen-/Kitzstalls wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen konnten und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. Die Tiere werden massiv in ihrem Verhalten gestört. Darüber hinaus bedeutet dies erheblichen Stress für die Tiere, was mit erhöhter Krankheitsanfälligkeit einhergeht. Es kommt zu dauernden Rangkämpfen. Die Haltung bzw Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.

Im alten Kuhstall war die Bucht 3 (12,3 m2) mit 22 Jungziegen statt mit 20 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt. Im Zeitpunkt der Kontrolle waren in dieser Bucht auch Ziegen über einem Alter von einem Jahr (zB jene mit der Ohrmarkennummer AT ***, geb im September 2022). Die genaue Anzahl konnte jedoch nicht festgestellt werden, sodass zugunsten des Beschwerdeführers von Jungziegen ausgegangen wird und danach auch die erforderliche Mindestgrundfläche ausgerechnet wurde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich selbst angegeben, dass es sich nur um Tiere in einem Alter von unter 1 Jahr handeln würde.

Im alten Kuhstall waren zum Zeitpunkt der Kontrolle die Buchten 1 und 2 als getrennte Buchten geführt. Insgesamt waren in beiden Buchten 108 Ziegen in einem Alter von knapp unter 1 Jahr auf einer Gesamtfläche von 63,5m2 untergebracht. Vom Amtstierarzt wurde nicht gezählt, wie viele Tiere in jeder einzelnen Bucht waren, sondern nur die Gesamtzahl beider Buchten und die Gesamtfläche festgestellt.

Bei der Ziege mit der Ohrmarkennummer AT *** (in Bucht 3 des ehemaligen Kuhstalls) wurde die Klauenpflege massiv vernachlässigt, sodass es zu einem sehr starken Anwachsen des Klauenhorns und in weiterer Folge einer Fehlstellung bzw Verformung der Klauen kam. Dieses Tier muss dem Beschwerdeführer bei der 2 Wochen davor erfolgten Klauenpflege durch das niederländische Unternehmen entgangen sein. Dem Tier wurde durch die vernachlässigte Klauenpflege ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt. Der Zustand muss schon über einen längeren Zeitraum bestanden haben (vgl ASV im Verhandlungsprotokoll, OZ 4, S 36f). Der Tragrand war komplett nach innen verbogen, es lag eine Doppelsohle vor. Dies kann auch zu Fehlstellungen der Extremitäten führen.

Am 31.7.2023, 31.8.2023 und 20.11.2023 übernahm der Sohn des Beschwerdeführers ausnahmsweise vom Betrieb seines Vaters insgesamt 195 weibliche Kitze, welche im Mai und Juni 2023 am Betrieb seines Vaters geboren wurden, zur weiteren Aufzucht und wurden diese vom Sohn des Beschwerdeführers in der nördlichen Bucht seines Stalls untergebracht. Diese Gruppe von Ziegen wurde in weiterer Folge gedeckt und erfolgten ab Mai 2024 auch an seinem Betrieb die Geburten. 31 geborene weibliche Kitze wurden am 3.6.2024 an den Betrieb seines Vaters zur weiteren Aufzucht übergeben.

Im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 erfolgten am Betrieb des Sohnes des Beschwerdeführers keine Geburten und wurden folglich von diesem in diesem Zeitraum keine Kitze an den Betrieb seines Vaters übergeben. 31 geborene weibliche Kitze wurden am 3.6.2024 an den Betrieb des Beschwerdeführers zur weiteren Aufzucht übergeben.

Es wurden aber am 23.11.2023 zwei Ziegen im Betrieb des Beschwerdeführers, welche jedenfalls über 6 Monate alt waren, gehalten, die nicht gekennzeichnet waren. Diese wurden im Betrieb des Beschwerdeführers geboren. Es waren noch zahlreiche andere Ziegen nicht gekennzeichnet, jedoch kamen diese nicht aus dem Betrieb des Sohnes des Beschwerdeführers. Das Alter wurde mit unter einem halben Jahr festgestellt.

Für den 7.03.2024 wird folgendes festgestellt:

(betrifft die Spruchpunkte 4. bis 7. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Es wurde eine weitere unangekündigte tierschutzrechtliche Kontrolle durch 2 Amtstierärzte der belangten Behörde durchgeführt.

Insgesamt befanden sich am Betrieb des Beschwerdeführers 405 Ziegen, davon waren 400 Tiere weiblich, 5 männlich.

Im alten Kuhstall lag folgender Sachverhalt vor:

Die Bucht 1 (36,8 m2) war mit 51 Ziegen im Alter von über 1 Jahr und 1 Ziegenbock bestückt, diese war daher mit 23 Ziegen (52 statt 29) überbelegt. Die zulässige Mindestbesatzdichte wurde daher um ca 43 % überschritten.

Die Bucht 2 (24,3 m2) war mit 38 Ziegen in einem Alter von über 1 Jahr und 2 Ziegenböcken bestückt, diese Bucht war daher mit 23 Ziegen (40 statt 17) überbelegt. Die zulässige Mindestbesatzdichte wurde daher um ca 53 % überschritten.

Die Bucht 3 (12,3 m2) war mit 22 Ziegen in einem Alter von knapp unter ½ Jahr bestückt.

Die Bucht 5 (61,5 m2) war mit 107 Ziegen mit einem Alter von unter 1 Jahr bestückt. Von drei Tieren wurden die Ohrmarkennummern notiert und diese überprüft, wobei diese drei Stück im Okt 2023 geboren waren.

Die Bucht 4 war mit 12 Ziegen mit einem Alter von über ½ Jahr auf 13,5 m2 bestückt. Dabei wurde die Ziege mit der Ohrmarkennummer AT *** überprüft. Diese Ziege war im September 2023 geboren.

Im Ziegen-/Kitzstall (Kitze bis zu einem halben Jahr) wurde folgendes festgestellt:

Bucht 1 (10,2 m2) war mit 18 Jungziegen belegt

Bucht 2 (17,9 m2) war mit 34 Jungziegen belegt

Bucht 3 (16,8 m2) war leer, darin abgetrennt war ein Abteil mit 1,9 m2, wo zwei männliche Ziegen, eines mit der Ohrmarkennummer AT ***, eines ohne Ohrmarke, untergebracht waren

Bucht 4 (17,2 m2) war mit 40 Jungziegen statt mit 34 Ziegen mit 6 Ziegen überbelegt

Bucht 5 (19 m2) war mit 38 Jungziegen belegt

Bucht 6 (10,0 m2) war mit 30 Jungziegen statt mit 20 Ziegen mit 10 Ziegen überbelegt. In dieser Bucht befand sich eine weitere Box mit einer Fläche von 1,2 m2 in der 7 Ziegen gehalten wurden (5 Tiere zu viel)

Bucht 7 (10,00 m2) war mit 3 Ziegen belegt

In Bezug auf die Ziegen in den Buchten 1 und 2 des ehemaligen Kuhstalls und der Bucht 6 im Ziegen-/Kitzstall stand nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung da die Buchten jeweils massiv überbelegt waren.

Die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde bei der Bucht 1 um rund 43% (52 statt 29 Ziegen), in der Bucht 2 um rund 53% (40 statt 17 Ziegen) und in der Bucht 6 um rund 33% (30 statt 20 Ziegen) und hinsichtlich der sich in dieser Bucht befindlichen Box um rund 66% (7 statt 2 Ziegen) verfehlt.

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten in den Buchten 1 und 2 des ehemaligen Kuhstalls und der Bucht 6 im Ziegen-/Kitzstall wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen konnten und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. Die Tiere werden massiv in ihrem Verhalten gestört. Darüber hinaus bedeutet dies erheblichen Stress für die Tiere, was mit erhöhter Krankheitsanfälligkeit einhergeht. Es kommt zu dauernden Rangkämpfen. Die Haltung bzw Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.

Wie bereits zur Kontrolle am 23.11.2023 festgestellt, erfolgten im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 am Betrieb des Sohnes des Beschwerdeführers keine Geburten und wurden folglich von diesem in diesem Zeitraum keine Kitze an den Betrieb seines Vaters übergeben. Das Alter der in Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, nicht gekennzeichneten Tiere, wurde nicht festgehalten. Eine Kennzeichnungspflicht aufgrund einer Verbringung von einem Betrieb in den anderen lag jedenfalls nicht vor.

Bei der amtstierärztlichen Kontrolle wurde trotz Aufforderung durch die Amtstierärzte der belangten Behörde kein vollständiges Bestandsregister zur Einsicht vorgelegt, obwohl dieses eine für die Kontrolle notwendige Unterlage darstellt.

Für den 3.04.2024 wird folgendes festgestellt:

(betrifft die Spruchpunkte 8. bis 11. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Am 03.04.2024 fand in der Zeit von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr die amtstierärztliche Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers und des DD im Beisein von EE (Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft Y), BB (Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft Y), FF (Amtstierärztin Bezirkshauptmannschaft Y), GG (Amtstierarzt, Landesveterinärdirektion), JJ (Tierschutzombudsperson), KK (Jurist, Abt. Tierschutzombudsperson), LL (damals Bezirkshauptmannstellvertreter an der Bezirkshauptmannschaft Y), MM und NN (Gehilfen), zwei Wasenmeistern und 10 Polizeibeamten statt.

Im alten Kuhstall wurde konkret folgendes festgestellt:

Bucht 1 (36,8 m2) war mit 47 Ziegen mit einem Alter von über einem Jahr und einem Ziegenbock bestückt (48 statt 29 Ziegen, daher 19 Ziegen zu viel - die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde um rund 38% verfehlt).

Bucht 2 (24,3 m2) war mit 38 Ziegen mit einem Alter von über einem Jahr und 2 Ziegenböcken bestückt (40 statt 17 Ziegen, daher 23 Ziegen zu viel - die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde um rund 53% verfehlt).

Im Ziegen-Kitz-Stall wurde konkret folgendes festgestellt:

Bucht 4 (17,2 m2) war mit 38 Ziegen unter ½ Jahr bestückt

Bucht 5 (19 m2) mit 42 Ziegen unter ½ Jahr (42 statt 38 Ziegen, daher 4 Tiere zu viel)

Bucht 6 (10 m2) mit 24 Ziegen unter ½ Jahr bestückt (24 statt 20 Ziegen, daher 4 Tiere zu viel)

Bucht 9 (0,9 m2) war mit 4 Ziegen unter ½ Jahr bestückt (4 statt 2 Ziegen, daher 2 Tiere zu viel - die Besatzdichte bzw das erforderliche Flächenausmaß wurde um rund 50% verfehlt)

In der Bucht 10 wurde eine Ziege unter ½ Jahr alleine gehalten

Durch sofortige Umstallungen – insbesondere der hochträchtigen Ziegen aus den Buchten 1 und 2 in eine fertig gestellte leere Bucht mit 60 m2 – wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Überbelegungen in den einzelnen Buchten zu korrigieren.

Den Tieren in den Buchten 1 und 2 des alten Kuhstalls und der Bucht 9 des Ziegen-/Kitzstalls wurde durch die massive Überbelegung ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen konnten und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. Die Tiere werden massiv in ihrem Verhalten gestört. Darüber hinaus bedeutet dies erheblichen Stress für die Tiere, was mit erhöhter Krankheitsanfälligkeit einhergeht. Es kommt zu dauernden Rangkämpfen. Die Haltung bzw Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.

Es wurden weiters die Klauen von 287 Ziegen kontrolliert. 5 Ziegen waren ohne Befund, 141 hatten geringgradige Klauenveränderungen (Zehen angewachsen, eine Korrektur notwendig), 129 Ziegen hatten mittelgradige Klauenveränderungen (Klauen zu lange, Korrektur hätte schon erfolgen müssen) und 17 Ziegen hatten hochgradige Klauenveränderungen (Klauen mit schmerzhaften, pathologischen Veränderungen wie Hohle Wand, Kippklauen, Spreizklauen, Fehlstellungen der Zehen, Entzündungen). Darunter befand sich auch die bereits bei der Kontrolle am 07.03.2024 beanstandete Ziege mit der Nummer ***, bei der eine „hochgradige Klauenveränderung mit daraus resultierenden Fehlstellungen, Doppelsohle“ diagnostiziert wurde (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 08.07.2024, ***)

Die 16 Ziegen und ein Bock aus den Buchten 3 und 4 des ehemaligen Kuhstalls, sowie den Buchten 1, 2, 4 und 5 des Ziegen-/Kitzstalls mit hochgradigen Klauenveränderungen (darunter eine mehrere Monate alte Ziege *** – diese Ohrmarke wurde ihr nach der Abnahme in der Notversorgungsstelle eingezogen, zum Zeitpunkt der Kontrolle war sie nicht gekennzeichnet - mit frischer Enthornungswunde ohne Nachweis einer Schmerzausschaltung und eine Ziege *** mit hochgradiger Dyspnoe Tracheitis, Bronchitis, erhöhter innerer Körpertemperatur und bereits schlechtem Ernährungszustand, die nicht im Krankenstall abgesondert war) sowie eine Ziege *** mit unbehandelter gemischter Lahmheit vorne rechts, Hornrisse, beidseitige Liegeschwielen als Folge von Verweilen auf den Karpalgelenken mit schmerzhafter Entzündung der Haut und Unterhaut um das Karpalgelenk (Pericarpitis) und die Ziege *** – diese Ohrmarke wurde ihr nach der Abnahme in der Notversorgungsstelle eingezogen, zum Zeitpunkt der Kontrolle war sie nicht gekennzeichnet - mit ZNS Störung, Torticollis mit Linksdrall, aus der Bucht 12 des Ziegen-Kitzstalles, für die ein Behandlungsnachweis nicht vorgelegt worden ist und die nicht abgesondert worden war, wurden dem Beschwerdeführer abgenommen. Darüber hinaus stand dieser Ziege und dem zuvor erwähnten Ziegenbock kein Wasser zur Verfügung.

Der Grund für die Abnahme waren Schmerzen, Schäden und Leiden für die betroffenen Tiere aufgrund einer stark vernachlässigten Klauenpflege mit daraus resultierenden hochgradigen Klauenveränderungen, Fehlstellungen, Entzündungsreaktionen und Liegeschwielen bzw die fehlende Behandlung bzw Absonderung kranker Tiere. Die vernachlässigte Klauenpflege und andere Betreuungsmängel wurden über einen längeren Zeitraum bereits mehrmals bemängelt und zeigte der Beschwerdeführer keine Einsicht, sodass die beiden Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Y davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, die entsprechenden Betreuungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen. Zudem wurde aufgrund der bestehenden Arbeitsüberlastung bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die ordnungsgemäße Betreuung sicherzustellen.

Bei der Kontrolle trugen die anwesenden Kontrollorgane neue Gummistiefel, Einweganzüge und Einweg-Handschuhe. Es wurden mitgebrachte Gatter verwendet, die vor Gebrauch abgebürstet und desinfiziert wurden. Die auf einem Gatter noch befindlichen Kotreste wurden nach entsprechendem Einwand des Beschwerdeführers nachgereinigt. Dass ein Tier bei der Kontrolle verletzt worden ist bzw eine „äußerst brutale und forsche“ Durchführung des Abtransportes, konnte nicht festgestellt werden.

Die 19 abgenommenen Tiere wurden in die Notversorgungsstelle des Landes Tirol in X verbracht. Die Ziege () wurde aufgrund der infausten Prognose nach einem Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt. Die Ziege () wurde aufgrund ihrer Torticollis () und die Ziege () wegen Bronchopneumonie von einem Tierarzt behandelt. Bei den übrigen Ziegen wurde eine Klauenpflege durchgeführt.

Die Ziegen wurden im weiteren Verlauf verkauft und vom Käufer der sofortigen Schlachtung zugeführt (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.07.2024, Zl LVwG-2024/12/1090-19).

Wie bereits zu den Kontrollen am 23.11.2023 und am 7.03.2024 festgestellt, erfolgten im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 am Betrieb des Sohnes des Beschwerdeführers keine Geburten und wurden folglich von diesem in diesem Zeitraum keine Kitze an den Betrieb seines Vaters übergeben. Das Alter der in Spruchpunkt 10. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, nicht gekennzeichneten Tiere, wurde nicht festgehalten. Eine Kennzeichnungspflicht aufgrund einer Verbringung von einem Betrieb in den anderen lag jedenfalls nicht vor.

Auch bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 3.04.2024 wurden trotz Aufforderung durch die Amtstierärzte der belangten Behörde weder ein vollständiges Bestandsregister noch Behandlungsnachweise, insbesondere notwendig aufgrund der Tatsache, dass (schwer) kranke Tiere vorgefunden wurden, zur Einsicht vorgelegt, obwohl diese für die Kontrolle notwendige Unterlagen darstellt.

Für den 04.06.2024 wird folgendes festgestellt:

(betrifft die Spruchpunkte 12. bis 15. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Es wurde erneut eine Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers durch die Amtstierärzte der belangten Behörde durchgeführt. Es wurde folgendes festgestellt:

Im Ziegen-/Kitzstall (Ziegen unter 6 Monate):

Bucht 6 (10,00 m2) war mit 36 Jungziegen statt mit 20 Ziegen um 16 Ziegen überbelegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 44%), in der Bucht befand sich eine zusätzliche Box (1,2 m2), die mit 3 Jungziegenziegen statt mit 2 Ziegen um 1 Ziege überbelegt war (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um 20%).

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.

Die 24 Tiere in den Buchten 3, 7 und 12 des Ziegen-/Kitzstalls hatten überhaupt keinen Zugang zu Trinkwasser. Bei den 19 Ziegen in der Bucht 7 bestand aufgrund einer Durchfallerkrankung (laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers lag diese vor) sogar ein erhöhter Wasserbedarf.

Weiters konnten folgende Überbelegungen, welche (noch) keine Leiden iSd § 5 TSchG begründeten, festgestellt werden:

Im Ziegen-/Kitzstall:

Bucht 1 (10,3 m2) 21 Ziegen mit einem Alter von über 6 Monaten statt 17 Ziegen um 4 Ziegen überbelegt.

Bucht 2 (17,3 m2) 29 Ziegen mit einem Alter von über 6 Monaten statt 28 Ziegen um 1 Ziege überbelegt.

Bucht 5 (19,00 m2) war mit 40 Kitzen unter ½ Jahr statt mit 38 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt

Im alten Kuhstall (Ziegen älter als 1 Jahr):

Bucht 1 (36,8 m2) war mit 35 Ziegen und 1 Ziegenbock statt mit 28 Ziegen und 1 Ziegenbock um 7 Ziegen überbelegt

Bucht 2 (24,3 m2) war mit 22 Ziegen statt mit 20 Ziegen um 2 Ziegen überbelegt

Bei der Kontrolle wurde eine Umverteilung vorgenommen, um die Überbelegungen zu beheben.

Wiederum wurde bei dieser Kontrolle trotz Aufforderung der Organe der belangten Behörde kein Bestandsregister und in Bezug auf 16 kranke Tiere kein Behandlungsnachweis vorgelegt (dazu wird angemerkt, dass die Nicht-Vorlage der Behandlungsnachweise von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht aufgegriffen wurde, auch weitere vom Amtstierarzt festgestellte Übertretungen – klinische Veränderung bei 16 von der Behörde abgesonderten Tieren, mangelnde Wasserversorgung bei weiteren Tieren, ein krankes Tier mit Ketose welches nicht behandelt worden war, sind im angefochtenen Straferkenntnis nicht aufgegriffen worden).

In Bezug auf die erforderlichen Betreuungspersonen konnten keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Übertretungen nach dem TSchG für das gegenständliche Verfahren als unbescholten zu gelten, in Bezug auf die Übertretungen nach der TKZVO liegt eine einschlägige Vormerkung zur Zahl *** aus dem Jahr 2022 vor.

Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen können mangels Angaben des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden.

III.Beweiswürdigung:

Die bei den jeweiligen Tierschutzkontrollen festgestellte Anzahl an Tieren gründet auf einer von den Amtstierärzten vorgenommenen (Mehrfach-)Zählung, bei der die jeweils niedrigste und für den Beschwerdeführer günstigste Anzahl herangezogen wurde, bzw auf die Angabe bzw Bestätigung der Anzahl seitens des Beschwerdeführers selbst gegenüber den Amtstierärzten bei den jeweiligen Kontrollen. Zu den Kontrollen am 23.11.2023, am 7.03.2024 und zum 4.06.2024 (auf den Lichtbildern im Akt ist fälschlicherweise der 6.04. vermerkt, es wurde jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt, dass es sich richtigerweise um den 4.06.2024 handelt) liegen auch Lichtbilder vor, anhand derer die von den Amtstierärzten der belangten Behörden festgestellten Zahlen und Feststellungen überprüft und für korrekt befunden wurden).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nicht geklärt sei, welche Buchten jeweils gemeint seien, so ist festzuhalten, dass die Buchten im Rahmen der mündlichen Verhandlung besprochen wurden, auch Pläne vom Amtstierarzt der belangten Behörde angefertigt wurden und die Maße vom Beschwerdeführer selbst nachgemessen und dort eingetragen wurden. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, welche konkrete Bucht jeweils gemeint ist, wird ja auch zwischen dem alten Kuhstall, dem Ziegen-/Kitzstall und dem Krankenstall unterschieden. Eine Abweichung der festgestellten Maße in berücksichtigungswürdigem Ausmaß konnte nicht festgestellt werden. Sowohl was das Alter, als auch was die Anzahl der Tiere anbelangt, wurden immer die für den Beschwerdeführer günstigsten Feststellungen herangezogen.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass die Gesamtfläche im Kitzstall 116,83 m2 betrage und somit geeignet für 233,6 Tiere bis zu einem Alter von 6 Monaten sei, so übersieht er dabei, dass ja nicht die gesamte Bodenfläche des Stalls zur Verfügung steht. Dies gilt auch für den neu umgebauten Jungziegenaufzuchtstall.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich Zicklein durch Überspringen, Raufklettern und Durchschlüpfen von einer zur nächsten und übernächsten Bucht bewegen können, so mag das sein, jedoch hat sich die Situation zu den jeweiligen Kontrollen so dargestellt wie von den Amtstierärzten festgestellt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere nicht dies nicht tun können.

Das Alter der Tiere wurde durch die Amtstierärzte anhand deren Exterieur (Größe und Gewicht) und in wenigen Fällen auch durch eine ergänzende Kontrolle des Zahnalters geschätzt. Zahlreiche Ohrmarken wurden immer wieder notiert und anlässlich der Eintragungen im Bestandsregister, welches, wenn auch unvollständig, am 30.04.2024 vom Beschwerdeführer übermittelt wurde und in das nachträglich Einsicht genommen wurde, überprüft. Das geschätzte Alter hat immer mit dem tatsächlichen übereingestimmt, sodass auch diesbezüglich das von den Amtstierärzten geschätzte Alter der Ziegen als richtig angesehen wird. Ein vollständiges Bestandsregister wurde nie übermittelt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich darüber hinaus dem Grunde nach widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, sowie den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere Ort der Geburten, Übernahme/Übergabe und Aufzucht von Kitzen), der einvernommenen zwei Amtstierärzte als Zeugen und des veterinärfachlichen Amtssachverständigen in der am 13.10.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und den dabei ergänzend aufgenommenen Beweisen (Bericht der Landwirtschaftskammer Tirol vom 13.2.2024, Beilage A; Bestandslisten – Übertrag per 31.7.2023, 31.8.2023 und 20.11.2023, Beilage D; Viehverkehrsscheine vom 31.7.2023, 31.8.2023 und 20.11.2024; Beilage E; Viehverkehrsschein vom 3.6.2024, Beilage F; Ohrmarkenliste betreffend Abgang 3.6.2024; Beilage G; Beilage H; Erhebungsprotokoll vom 7.3.2024, Beilage K).

Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt zudem aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten vom 29.03.2024, *** , betreffend die Tierschutzkontrolle am 23.11.2023, dem amtstierärztlichen Gutachten vom 17.06.2024, ***, betreffend die Tierschutzkontrolle am 7.3.2024 und dem amtstierärztlichen Gutachten vom 8.7.2024, ***, betreffend die Tierschutzkontrollen am 3.4.2024 und 4.6.2024, welche dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt wurden und auch vom veterinärfachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.07.2024, LVwG-2024/12/1090-19, mit welchem die erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen die zwangsweise Abnahme von 19 Ziegen am Ziegenaufzuchtbetrieb des Beschwerdeführers am 3.4.2024 als unbegründet abgewiesen wurde und dem Verhandlungsprotokoll vom 3.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu diesem Erkenntnis, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2024/46/2685 (insbesondere das Erkenntnis vom 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15 und dem Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2025, sowie dem dazu vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten veterinärfachlichen Gutachten vom 17.9.2025, OZl 11 dieses Aktes), die ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen wurden, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2025/46/1598, dabei insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen RR vom 26.04.2025 – welches Anordnungen von Maßnahmen nach dem TSchG nach der Kontrolle der beiden Betriebe am 3.04.2024 zum Gegenstand hat, sowie weiters dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15.

Die Nichtvorlage eines vollständigen Bestandsregisters bei den Tierschutzkontrollen am 7.3.2024 und am 3.04.2024 (an diesem Tag wurden auch keine Behandlungsnachweise vorgelegt) und am 4.06.2024 stützt sich auf die glaubhaften Aussagen der beiden Amtstierärzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dass im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 vom Beschwerdeführer keine Tiere vom Betrieb des Sohnes übernommen wurden und (aus diesem Grund) keine Kennzeichnungspflicht vorlag, ergibt sich aus den in Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebenen Viehverkehrsscheinen (vgl Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll OZ 5).

Die bei einzelnen Tieren festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua [schmerzhafte und entzündliche] Klauen- und Gelenksveränderungen, [schmerzhafte] Lahmheit, Bronchitis, etc) gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten als auch auf die Aussagen der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus liegen teilweise Lichtbilder vor, aus denen die geschilderten Beeinträchtigungen gut ersichtlich sind.

IV.Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022:

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

(…)

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

(…)

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

(…)

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(…)

Betreuungspersonen

§ 14.

(1) Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15.

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

(…)

Bewegungsfreiheit

§ 16.

(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

(…)

Füttern und Tränken

§ 17.

(…)

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

(…)

Tierhaltungsverordnung

§ 24.

(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2. anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(…)

Strafbestimmungen

§ 38.

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(…)

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung – THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022:

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2.

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(…)

Anlage 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate

Kitz, JungziegeZiege bis 12 Monate

Bock Männliche Ziege über 12 Monate

2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

(…)

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

(…)

2.2.2. Einzelbuchtenhaltung

Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.

(…)

2.2.3. Gruppenhaltung

Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.

Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:

Tierkategorie

Gruppenbucht bis 20 Tiere

Gruppenbucht ab 21 Tiere

Einzelbucht

Mutterziege ohne Kitz

1,40 m²

1,20m²

1,40 m²

Mutterziege mit 1 Kitz

1,75 m²

1,55m²

1,80 m²

Mutterziege mit mehr als 1 Kitz

2,10 m²

1,90m²

2,10 m²

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

0,50 m²

0,50 m²


Jungziegen über 6 bis 12 Monate

0,60 m²

0,60 m²


Böcke

3,00 m²

3,00 m²

3,00 m²

1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.

(…)

2.7. BETREUUNG

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

(…)

Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 37/2018:

III. Abschnitt.

Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.

A. Allgemeine Vorschriften.

Veterinärregister

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 8a.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;

4. die Rechtsform und Art des Betriebes;

5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.

Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.

Kennzeichnung von Tieren

§ 8b.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 8 beauftragte Stelle festgelegt werden.

(2) Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 3, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.

(…)

VIII. Abschnitt.

Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.

Strafvorschriften.

§ 63.

(1) Wer

(…)

c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.“

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 idF BGBl II Nr 193/2015:

4. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

§ 12.

(1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder

2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder

4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder

5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(…)

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 17.

(1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

5. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

Bestandsregister

§ 19.

(1) Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

(…)

9. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 37.

Die Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

(…)

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

(…)

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich war. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110). Darüber hinaus haben die Parteien ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Zur Unterschreitung der in Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebenen Mindestbodenfläche durch Überbelegung (Spruchpunkte 1., 4., 9. und 14. angefochtenes Straferkenntnisses):

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen. Im Rahmen von Kontrollen durch die Amtstierärzte der belangten Behörde im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers wurden die jeweils in den Feststellungen festgehaltenen Überbelegungen der aufgeführten Buchten in denen Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten, dargelegt.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Begehungs- beziehungsweise Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Nach den getroffenen Feststellungen wies der Amtstierarzt den Beschwerdeführer bereits mehrmals vor den gegenständlichen Kontrollen auf die immer wieder schon zuvor festgestellten Überbelegungen hin und wurde ihm auch die entsprechende Passage in der 1. Tierhaltungsverordnung übermittelt. Trotzdem waren zahlreiche Buchten während der Kontrollen wieder überbelegt. Der Beschwerdeführer ist mit den gesetzlichen Vorschriften zur Tierhaltung bestens vertraut. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Es ist sohin von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des TSchG berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des TSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse unterschritt, hat er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass am 23.11.2023 insgesamt 263 Ziegen, am 7.03.2024 40 Ziegen, am 3.04.2024 105 und am 4.06.2024 wiederum 90 Ziegen von dieser Überbelegung betroffen waren. Dies trotz laufender Kontrollen und sogar zwangsweisen Abnahme von 19 Ziegen am 3.04.2024. Der Beschwerdeführer erscheint unbelehrbar und vollkommen uneinsichtig.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer zB bereits mit Schreiben vom 17.3.2020 auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums (und auch nach Abschluss eines Umbaus Anfang 2023) wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen.

Die Anzahl der Tiere wurde zwar jeweils nicht als Erschwerungsgrund gewertet, da sie bereits bei der Feststellung der Überbelegung und der damit einhergehenden Unterschreitung der Mindestbodenfläche berücksichtigt wurde, doch fließt diese schon in die Höhe der verhängten Geldstrafe ein.

Das LVwG geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus, was als erschwerend anzusehen ist.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nun vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen hinzufügt. Die Ergänzungen führen keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich die bereits festgestellten Verstöße. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die genauen Zahlen bereits durch Übermittlung des Gutachtens des Amtstierarztes der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Die belangte Behörde ist bei der Verhängung der Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1., 4., 9. und 14. bei jedem Spruchpunkt, also bei der weiteren Kontrolle, in 150-Euro Schritten vorgegangen. Bereits zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hat sie den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu 20% ausgeschöpft. Dies erscheint aufgrund der wissentlichen Tatbegehungsweise und der großen Anzahl an betroffenen Tieren nicht als zu hoch. Eine automatische Steigerung der verhängten Geldstrafe bei jedem weiteren Tatzeitpunkt um Euro 150,00 erscheint jedoch nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schon auch, dass am 23.11.2023 insgesamt 263 Ziegen, am 7.03.2024 „nur“ 40 Ziegen, am 3.04.2024 105 und am 4.06.2024 wiederum 90 Ziegen betroffen waren.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Bedenken. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. In Bezug auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Steigerung aufgrund der Tatsache, dass wesentlich weniger Tiere von der Überbelegung betroffen waren, als nicht gerechtfertigt. Es war dementsprechend die verhängte Geldstrafe auf Euro 750,00 herab zu setzen. Eine weitere Herabsetzung konnte aufgrund der fehlenden Einsichtigkeit und der wissentlichen Tatbegehung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.

Auch zu den Spruchpunkten 9. und 14. des angefochtenen Straferkenntnisses hatte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu erfolgen. Dies aufgrund der Anzahl der betroffenen Tiere, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Kontrollen und Aufklärungen durch die Behörde an seiner Verhaltensweise nichts änderte.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zur Unterschreitung der in Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebenen Mindestbodenfläche durch Überbelegung und den damit verbundenen oder auf sonstige Art verursachten Schmerzen, Leiden, oder Schäden (Spruchpunkte 2., 5., 8. und 12. angefochtenes Straferkenntnisses):

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl einen Verstoß gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. THVO (Mindestbodenfläche) als auch einen Verstoß gegen Anlage 4 Punkt 2.7. der 1. THVO (mangelnde Klauenpflege) vorwarf. Nachdem es sich dabei um zwei getrennte Verwaltungsübertretungen handelt, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine (zulässige) Trennung in einen Spruchpunkt 2a und 2b (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; siehe dazu auch Senft in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 42 VwGVG Rz 8).

Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Grundsätzlich darf bzw muss das Landesverwaltungsgericht einen fehlerhaften Spruch eines angefochtenen Straferkenntnisses umfassend sanieren, wie dies zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auch erfolgt ist. Dieser Befugnis bzw Verpflichtung sind jedoch auch Grenzen gesetzt.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Verwaltungssammlung 11894A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, das ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).

Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen oder zu mehreren Strafbestimmungen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a, nunmehr Z 1, VStG (VwGH vom 12.03.1992, Zl 91/06/0161). Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren.

Im Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses werden dem Beschwerdeführer zahlreiche, jeweils verschiedene Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 TSchG vorgeworfen. Dabei werden die einzelnen Tatbestände aber nicht so beschrieben, dass für den Beschwerdeführer klar ist, welche konkrete Handlung oder Unterlassung welchem Tier welche Beeinträchtigung verursacht haben soll. Es wurden Tatbestände die die Unterbringung, die Ernährung und die Betreuung betreffen, ohne diese jeweils zuzuordnen (mangelnde Klauenpflege, Überbelegung, Lahmheit, Krankheiten, keine Absonderung und tierärztliche Versorgung kranker Tiere, kürzliche Enthornung ohne Schmerzausschaltung, kein Wasser) in einen Spruchpunkt hineingeworfen.

Der hier dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 8. angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs 1 (einschlägig wäre hier die Z 1, welche von der belangten Behörde nicht angeführt wurde) iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Genau deshalb ist im Zusammenhang mit dem Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG besonders wichtig, dass eine Zuordnung möglich ist, wodurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sein sollen.

Es wird somit nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat - Handlung oder Unterlassung - dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Die Mängel des Spruchpunktes 8. des Straferkenntnisses sind so gravierend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, diese Mängel zu sanieren.

Zur Überbelegung:

Einen Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei begeht, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (§ 5 Z 13 TSchG).

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen und dadurch den in den Feststellungen jeweils genannten Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt. Dies geschah, indem er die vorgeschriebene Mindestbodenfläche durch Überbelegung in den betreffenden Buchten in einem Ausmaß unterschritt, das dazu führte, dass das Verhalten der in Gruppen gehaltenen Tiere gestört und ihre Anpassungsfähigkeit überfordert wurde.

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Ziegenaufzuchtbetrieb nach den getroffenen Feststellungen sowohl am 23.11.2023 (Spruchpunkt 2), als auch am 7.03.2024 (Spruchpunkt 5) und am 6.04.2024 (Spruchpunkt 12.) so viele Tiere in den einzelnen Buchten, dass jeweils die höchstzulässige Besatzdichte um mindestens 20% überschritten wurde.

Durch die jeweils festgestellten Überbelegungen und der daraus resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche verstieß der Beschwerdeführer somit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG iVm Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO. Aufgrund der massiven Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichte von zwischen 20% bis zu 66%, wurde den betreffenden Ziegen ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da diese durch den erheblichen Platzmangel nicht artgerecht ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. Dass bei einer Verfehlung der Besatzdichte ab 20 % den betreffenden Tieren Leiden zugefügt werden, ergibt sich aus den schlüssigen und glaubhaften Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die festgestellten Überschreitungen der höchstzulässigen Besatzdichte ergeben sich jeweils aus dem Alter der vorgefundenen Tiere und den für diese Altersgruppe jeweils zulässigen Mindestflächen und der jeweils festgestellten tatsächlichen Größe der Buchten.

Auch zu bereits früher geführten Verfahren nach dem TSchG beim Landesverwaltungsgericht Tirol (zB LVwG-2024/46/2685), welche auch im verfahrensgegenständlichen Verfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2025 erörtert wurden, hat der Amtssachverständige der Abteilung Veterinärdirektion Gutachten abgegeben, wonach es sich bei den in der 1. Tierhaltungsverordnung genannten Maßen jeweils um Mindestmaße handelt.

Nach den getroffenen Feststellungen ist aufgrund der schon langen bestehenden Geschichte und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer schon vor den gegenständlichen Tatzeitpunkten die entsprechenden Teile der 1. Tierhaltungsverordnung übermittelt wurden und die Überbelegungen der Buchten schon seit 2020 Thema von Kontrollen durch die belangte Behörde sind, von der wissentlichen Tatbegehung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Im TSchG sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei) eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu EUR 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH 26.4.2011, 2010/03/0171).

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17.3.2020 auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums und auch nach Abschluss des Umbaus wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen.

Die Anzahl der Tiere wurde nicht als Erschwerungsgrund gewertet, da sie bereits bei der Feststellung der Überbelegung und der damit einhergehenden Unterschreitung der Mindestbodenfläche berücksichtigt wurde. Erschwerend wird nichts gewertet.

Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wird mangels Angaben des Beschwerdeführers dazu von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden). Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Spruchpunkt in 2 Verwaltungsübertretungen aufgeteilt.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und der erfolgten Spruchkorrekturen ergeben sich gegen die nunmehr zu 2.b) verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 900,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 12 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Überbelegung hat immerhin insgesamt 57 Ziegen betroffen und wurde die höchstzulässige Besatzdichte um bis zu 55% überschritten.

Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde (nur) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, obwohl in einer Bucht sogar eine Überbelegung um 66% festgestellt wurde und die Verwaltungsübertretung insgesamt 129 Ziegen betraf. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass beabsichtigt war, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,00 zu verhängen. Da aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden zu den Euro 220,00 passt, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht davon aus, dass ein offensichtlich auf einem Versehen beruhender Schreib- oder Tippfehler vorlag, sodass dieser keiner Berichtigung zugänglich war. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zu Spruchpunkt 12. des angefochtenen Straferkenntnisses wurden von der belangten Behörde Euro 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 11 Stunden) verhängt. Betroffen waren insgesamt 39 Ziegen, also deutlich weniger als zum Beispiel am 23.11.2023. Deshalb scheint eine Erhöhung der verhängten Geldstrafe um das dreifache nicht gerechtfertigt.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien war die verhängte Geldstrafe auf Euro 1.100,00 entsprechend herabzusetzen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 14,6 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am 3.04.2024 19 Ziegen zwangsweise abgenommen wurden und er trotzdem an seiner Weigerung gesetzeskonforme Haltungsbedingungen zu schaffen festhielt.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zur Klauenpflege (Spruchpunkt 2b):

Unter § 5 Abs 2 Z 13 TSchG können zB mangelhafte Klauenpflege, fehlende Entmistung bzw Einstreu oder hygienische Missstände in der Haltung fallen (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm lit m zu § 5 Abs 2 Z 13).

Hinsichtlich der Klauenpflege ordnet Pkt 2.7. der Anlage 4 der 1. Tierhalteverordnung an, dass der Zustand der Klauen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf eine Klauenpflege durchzuführen ist. Es wird dabei – so auch die Ausführungen der Amtstierärzte - keine fixe Anzahl an Klauenpflegeterminen pro Jahr festgelegt. Die Frequenz der Klauenpflege ist danach auszurichten, auf welchem Untergrund die Ziegen gehalten werden. Je weicher der Untergrund ist, umso weniger wird das Klauenhorn abgenutzt und umso öfter muss eine Klauenpflege erfolgen. Bei Tieren mit bereits bestehenden Verformungen der Klauen ist eine Klauenpflege alle zwei Monate empfehlenswert (vgl A.Univ.-OO, Klauenpflege bei Schaf und Ziege, KTP 24 (2016), 68 mwH, http://www.stmk-tgd.at/fileadmin/Bilder/ Schafe_Ziegen_Farmwild/KOFLER_Klauenpflege_bei _Schaf_und_Ziege_KTP_2_2016.pdf mit weiteren Literaturhinweisen, vgl weiter die Ausführungen zur Klauenpflege durch BB anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2024/46/1090).

Am 23.11.2023 wurde im Betrieb des Beschwerdeführers die Ziege mit der Ohrmarkennummer *** in der Bucht 3 des ehemaligen Kuhstalls vorgefunden, bei der die Klauenpflege massiv vernachlässigt wurde, sodass es zu einem sehr starken Anwachsen des Klauenhorns und in weiterer Folge einer Fehlstellung bzw Verformung der Klauen kam und wurde damit dem Tier ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt. Wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2025 auch darlegte, konnte davon ausgegangen werden, dass bei diesem Tier schon seit längerer Zeit keine Klauenpflege durchgeführt wurde (vgl VHS, OZ 5, S 41) und dass das für das Tier mit Schmerzen und Leiden einherging. An diesen Stellen kann sich sehr viel Dreck und viele Bakterien sammeln Druckstellen können entstehen.

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, dass zwei Wochen davor eine niederländische Firma die Klauenpflege durchgeführt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine grob fahrlässige Begehungsweise vorzuwerfen ist. Durch die ständige Überbelegung seiner Buchten hatte er zum Tatzeitpunkt seinen Betrieb nicht unter Kontrolle und war schlecht organisiert. Einsichtig zeigte sich der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde nunmehr für diese Verwaltungsübertretung unter 2.a) eine Geldstrafe in der Höhe 600,00 als schuld- und tatangemessen erachtet.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, ergeben sich gegen die nunmehr festgesetzte Strafe keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu 8 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Im Tierschutzgesetz sind, wie bereits erwähnt, unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei) eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu EUR 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zur Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl II Nr 291/2009 idF BGBl II Nr 193/2015 (Spruchpunkte 3., 6. und 10. des angefochtenen Straferkenntnisses):

Zu Folge des festgestellten Sachverhaltes erfolgten am Betrieb des Sohnes des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 keine Geburten und wurden folglich von ihm in diesem Zeitraum keine Kitze an den Betrieb seines Vaters übergeben.

Der Beschwerdeführer beging folglich die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 6. und 10. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, weshalb diese Spruchpunkte zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Der Beschwerdeführer hat aber als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) ebendort am 23.11.2023 zwei Ziegen, welche jedenfalls über 6 Monate alt waren, gehalten und war bei diesen Tieren keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO) vorhanden, obwohl Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses).

Gemäß § 5 VStG genügt im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, sodass ihm die fahrlässige Begehungsweise angelastet wird.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht hat. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034).

Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Die Ohrmarke bei Ziegen soll vor allem sicherstellen, dass jedes Tier eindeutig identifizierbar bleibt. Das ist für Bestandsführung, Kontrollen und Seuchenbekämpfung entscheidend. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist daher nicht als gering einzustufen.

Hinsichtlich der anderen in diesem Spruchpunkt erwähnten Ziegen, welche nicht gekennzeichnet waren, konnte, wie bereits erwähnt, nicht festgestellt werden, dass diese aus dem Betrieb des Sohnes des Beschwerdeführers stammten. Das Alter dieser Ziegen wurde nicht festgestellt und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen, dass diese aufgrund des Alters zu kennzeichnen gewesen wären.

Der Tatvorwurf in Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war demensprechend einzuschränken und die Geldstrafe auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabzusetzen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zur Verletzung von Vorlagepflichten in Bezug auf die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl II Nr 291/2009 idF BGBl II Nr 193/2015 (Spruchpunkte 7., 11. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses):

Der Beschwerdeführer ist Betriebsinhaber und Tierhalter der von ihm gehaltenen Ziegen im Betrieb mit der Betriebsnummer *** und somit dazu verpflichtet, ein Bestandsregister nach den Vorschriften des zu den Tatzeitpunkten noch geltenden Tierseuchengesetzes (daher war auch die Strafrechtsnorm zu korrigieren) zu führen. In dieses Bestandsregister sind nicht lediglich die Ohrmarkennummern, sondern auch weitere Daten (unter anderem Geburtsdatum, Geschlecht, alle Zu- und Abgänge von Schafen mit weiteren Angaben usw) festzuhalten. Der Beschwerdeführer ist als Tierhalter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

Weiters ist er dazu verpflichtet, den behördlichen Kontrollorganen die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören zum einen das Bestandsregister, als auch Behandlungsnachweise.

Der Beschwerdeführer legte zu Folge des festgestellten Sachverhaltes bei den Tierschutzkontrollen am 7.3.2024, am 3.04.2024 als auch am 4.06.2024 dem Amtstierarzt kein vollständiges Bestandsregister vor, wodurch er gegen § 37 Z 3 TKZVO verstoß. Am 3.04.2024 wurde darüber hinaus ein Behandlungsnachweis für erkrankte Tiere gefordert. Auch dies legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zu Mal der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt unter Wahrheitspflicht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals vorbrachte, ihm sei anlässlich der genannten Kontrollen kein vollständiges Bestandsregister vorgelegt worden und auch der Behandlungsnachweis wurde nicht vorgelegt. Dass ein Bestandsregister für den gegenständlichen Betrieb erforderlich und auch vorzulegen ist, war dem Beschwerdeführer als langjährigen Betriebsinhaber jedenfalls bekannt sein und handelte er damit vorsätzlich. Auch dass Behandlungsnachweise vorzulegen sind war ihm bewusst.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das Ziel der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 die Schaffung eines geordneten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung bestimmter Tierarten und Tierhaltungen zum Zweck der Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit, insbesondere im Seuchenfall, ist und in weiterer Folge des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit. Behandlungsnachweise sind für Kontrollorgane von großer Bedeutung um nachvollziehen zu können, ob und wie ein krankes Tier behandelt wurde oder nicht. Indem der Beschwerdeführer mehrmals kein vollständiges Bestandsregister und einmal auch keinen Behandlungsnachweis vorlegte, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider. Die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers schädigen auch das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung an wesentlichen Daten von gehaltenen Tieren und des jeweiligen Tierhalters, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB). Es ergaben sich in keinster Weise Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Vorlage des Bestandsregisters oder eines Behandlungsnachweises nicht möglich gewesen wäre. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend wird eine Vormerkung nach dem Tierseuchengesetz (nunmehr Tiergesundheitsgesetz) aus dem Jahr 2022 gewertet.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird mangels Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise vorzuwerfen ist und daher vom Strafrahmen gem § 63 Abs 1 TSG mit einer Höchststrafe von Euro 4.360,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe bis drei Wochen auszugehen ist.

Die belangte Behörde hat zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 1 Stunde), zu 11. von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) und zu 15. von Euro 480,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) verhängt.

Bei der Verhängung der Geldstrafen wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol berücksichtigt, dass in Bezug auf den Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses neben dem Bestandsregister auch kein Behandlungsnachweis für erkrankte Tiere vorgelegt wurde. Die Erhöhung der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 15. des angefochtenen Straferkenntnisses erschien daher nicht gerechtfertigt.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde zu 7. und zu 11. verhängten Geldstrafen keine Bedenken. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zu Spruchpunkt 16 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 23.11.2023 - 04.06.2024 in seinem Betrieb mit der Betriebsnummer *** nicht dafür gesorgt zu haben, dass genügend Personen für die Betreuung der Tiere vorhanden waren, obwohl stets genügend Betreuungspersonen vorhanden sein müssen, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen.

Aufgrund der wiederholt festgestellten mangelhaften bzw. unzureichend durchgeführten Klauenpflege, Versorgung erkrankter oder behandlungsbedürftiger Tiere, sowie der regelmäßig festgestellten fehlenden Kennzeichnung der Tiere nach der TKZVO sowie der fehlenden ordnungsgemäßen Führung eines vollständigen Bestandsregisters und Dokumentation der Arzneimittelanwendung ergäbe sich eine klare Überforderung hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlich vorgesehen Pflichten, insbesondere einer ordnungsgemäßen Betreuung der gehaltenen Tiere.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Verwaltungssammlung 11894A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, das ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).

Festgehalten wird, dass in Bezug auf die Betreuungspersonen ein Verfahren bei der belangten Behörde anhängig ist (Zahl ***). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2024 zur genannten Zahl wurde folgendes vorgeschrieben:

„Betreuungspersonen/Bestandsanpassung: Die Betriebe des AA und des DD werden gemeinschaftlich mit Unterstützung der PP bewirtschaftet. Es ist – in Entsprechung zur Expertise in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 13.02.2024 - der vorhandene Tierbestand an die Zahl der zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen anzupassen, also auf einen maximalen Gesamtbestand von 650 - 700 Tieren und davon maximal 450 Milchziegen, zu reduzieren. Alternativ ist für die Ergänzung von ausreichend Betreuungspersonal zu sorgen und sind der Behörde diesen falls entsprechende Nachweise hierzu vorzulegen.“

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol 26.06.2025, Zl LVwG-2024/44/1627-13, behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass zur Feststellung des maximal zulässigen Tierbestandes im Betrieb des Beschwerdeführers Ermittlungen aus agrarwirtschaftlicher Sicht erforderlich seien. Die Behörde hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welcher konkrete Betreuungsaufwand für den Ziegenbestand des Betriebes aus agrarwirtschaftlicher Sicht notwendig ist.

Dies trifft auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN).

Die Präzisierung bzw Anpassung von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses war zulässig, weil durch diese keine anderen als die ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalte herangezogen wurden (vgl VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).

Im Ergebnis liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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