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LVwG-2026/32/1733-10•LVwG T LVwG-2026/32/1733-10
LVwG-2026/32/1733-10Landesverwaltungsgericht29.07.2026
Fernbleiben vom Unterricht<br/>Fortgesetztes Delikt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch ihre Eltern BB, diese wiederum vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 18 Stunden) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten mit Euro 10,00 neu festgesetzt
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin wie folgt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:21.03.2025-10.04.2025
Ort:**** X, Adresse 2
Sie sind dem Unterricht an der Mittelschule X, Adresse 2, **** X, vom 21.03.2025 bis zum 10.04.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, begangen und wurde dies über sie daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 18 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Das hier in Rede stehende Straferkenntnis weise nicht alle Tatbestandsmerkmale auf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig seien.
Der Tatort sei mit Mittelschule X angegeben. Tatsächlich sei der Tatort der Wohnsitz der Beschwerdeführerin, da sie nicht in der Schule anwesend war.
Es liege keine behördliche Festlegung vor, dass die Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt an der konkret genannten Schule zu unterrichten sei.
Es liege kein Bescheid im Sinn des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 vor, mit welchem angeordnet worden wäre, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht auch für das Schuljahr 2024 und 2025 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen hätte.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Beschwerdeführerin habe einen Tatentschluss gefasst, ihre Ausbildung im häuslichen Rahmen zu erhalten. Somit liege ein Dauerdelikt vor, was nicht mehrfach bestraft werden dürfe.
Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um ihre Ausbildung gekümmert. Eine Gefährdung sei nicht eingetreten, da sie den häuslichen Unterricht erfahren habe. Dies sei aus Sicht der Eltern höherwertig einzustufen als der Unterricht in der Regelstufe.
Im Übrigen verstoße das Straferkenntnis gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und sei eine unangemessen hohe Strafe festgelegt worden, zumal die Beschwerdeführerin minderjährig sei.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Als Hilfsantrag wurde die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß gestellt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Rechtsvertreter mitgeteilt, das Vollmachtverhältnis gelöst sei.
Im Zuge des fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ein anderer Rechtsvertreter aufgetreten, der ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat.
Er führte aus, dass zwischenzeitlich eine Rückübertragung der Obsorge an die erziehungsberechtigten Eltern erfolgt sei. Das Recht auf ein persönliches Gehör sei bisher nicht gewahrt worden. Es liege ein gravierender Verfahrensmangel vor, der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr saniert werden könne, wovon offensichtlich auch das entscheidende Gericht ausgehe.
Es liege kein Verschulden vor, sondern ein rechtfertigender Notstand nach § 6 VStG. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin seit dem Schuljahr 2021/22 keine öffentliche Schule mehr besucht hätte und auch nie eine Externistenprüfung abgelegt hätte. Würde die Beschwerdeführerin die hier gegenständliche Mittelschule nunmehr besuchen, würde dies de facto eine Kindeswohlgefährdung darstellen, da die Einstufung der Beschwerdeführerin an der Mittelschule X keinesfalls dem Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen würde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und war während des hier gegenständlichen Tatzeitraumes unter der Adresse 3 in **** X wohnhaft, wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist.
In der Zeit vom 21.03.2025 bis 10.04.2025 hat sie den Unterricht an der Mittelschule X, Adresse 2, **** X, nicht besucht. Diese Schule stellt die Sprengelschule für die Beschwerdeführerin nach der Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 14.08.2024, Nr ***, dar.
Im Tatzeitraum hat die Beschwerdeführerin keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Seitdem die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Tirol hat, wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für die Minderjährige angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden.
Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht angezeigt und nicht untersagt. Am Ende des Schuljahres wurde jedoch kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiven absolvierten Externistenprüfung erbracht, weshalb für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die (damals zuständige) Bildungsdirektion V untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet wurde. Die gegen den Bescheid der Bildungsdirektion V erhobene Beschwerden wurde als unbegründet abgewiesen.
Betreffend das Schuljahr 2022/2023 wurde gegenüber der (damals zuständigen) Bildungsdirektion V die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht angezeigt und mit Bescheid derselben vom 19.08.2022, ***, untersagt sowie für das Schuljahr 2022/2023 der Besuch einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule angeordnet. Die gegen den Bescheid der Bildungsdirektion V erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat seit dem Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht besucht (zuvor war sie im häuslichen Unterricht; siehe oben).
Das Straferkenntnis vom 21.05.2024, ***, mit dem der Beschwerdeführerin eine Schulpflichtverletzung im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 11.03.2024 vorgeworfen wurde, wurde für die Beschwerdeführerin ab dem 27.05.2024 zur Abholung bereitgehalten und am 27.05.2024 übernommen.
Das Straferkenntnis vom 27.08.2024, ***, mit dem der Beschwerdeführerin eine weitere Schulpflichtverletzung im Zeitraum vom 29.05.2024 bis zum 05.07.2024 vorgeworfen wurde, wurde für die Beschwerdeführerin ab dem 03.09.2024 zur Abholung bereitgehalten und am 10.09.2024 übernommen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.11.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 12.09.2024 bis 19.09.2024 wiederum eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs 1 iVm 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 wegen unentschuldigtem Fernbleiben des Unterrichtes zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 zugestellt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Schulpflichtverletzung im Zeitraum vom 13.11.2024 bis zum 08.01.2025 vorgeworfen .
Dieses Straferkenntnis wurde ab dem 14.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 19.03.2025 übernommen. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.07.2025, LVwG-2025/12/1041-5, erfolgte ua eine Einschränkung Tatzeit auf 14.11.2024 bis 08.01.2025.
Der vormalige Rechtsvertreter hat in Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde verfasst und eingebracht. Zuvor ist der im behördlichen Verfahren nicht aufgetreten.
Der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vor. Er vertritt die Eltern, die wiederum die Beschwerdeführerin vertreten.
Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts W vom 20.11.2025, ***, wurde wie folgt angeordnet:
„1.) Die Obsorge für AA, geboren am XX.XX.XXXX, und DD, geboren am XX.XX.XXXX, wird den Eltern BB im Teilbereich Pflege und Erziehung in schulischen Belangen vorläufig entzogen und in diesem Umfang auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land Tirol, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 4, **** Y, ü b e r t r a g e n.
2. ) Den Eltern wird aufgetragen, den Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Verpflichtung für den Schulbesuch und die Ablegung der erforderlichen Leistungsnachweise zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dies behindern könnte.
3. ) Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.“
Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts W vom 10.04.2026, ***, wurde wie folgt angeordnet:
„Die Übertragung der einstweiligen Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung in schulischen Belangen für AA, geboren am XX.XX.XXXX, und DD, geboren am XX.XX.XXXX, auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land Tirol, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 4, **** Y, wird a u f g e h o b e n.“
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den weiteren Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG2024/32/3176, LVwG2024/27/3177, LVwG-2025/12/1041 und 1042, einliegenden Schriftstücke treffen.
Dass die Beschwerdeführerin im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule X, welche sich im Behördenakt befinden. Dies wird auch nicht bestritten.
Ebenso wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat.
Dass der häusliche Unterricht für den vorgeworfenen Zeitraum nicht angezeigt und um keine Bewilligung für den Unterricht im Ausland angesucht wurde, ergibt sich ebenso aus dem E-Mail der Bildungsdirektion Tirol (vgl LVwG-2025/12/1041 und 1042), deren Inhalt unstrittig ist.
Die Durchführung einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht heilt allfällige Gehörsmängel des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt selbständig und in unmittelbarer Weise erhebt und der Beschuldigte seine Verteidigung umfassend vorbringen kann (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131; 07.07.2021, Ra 2020/17/0078).
Nicht nachvollzogen werden kann vor diesem Hintergrund das Vorbringen, der Beschwerdeführerin sein kein rechtliches Gehör eingeräumt worden. Der Ladungsbeschluss vom 29.05.2026 zu den Zahlen LVwG-2025/32/1733 und 2855 ist an die Beschwerdeführerin sowie zuhanden ihrer Mutter für den Verhandlungstermin am 23.06.2026 zugegangen (RSa). Auf die Rechtsfolgen des Fernbleibens wurde im Ladungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen. Auf Ersuchen des später einschreitenden Rechtsvertreters wurde die Verhandlung mit Schreiben vom 22.06.2025 auf den 16.07.2026 verschoben. Darin wurde wiederum auf die weiteren Angaben im Ladungsbeschluss vom 29.05.2026 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte sohin die Möglichkeit gehabt, an der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 16.07.2026 teilzunehmen und dort persönlich vorzusprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Teilnahme an der Verhandlung nicht angeordnet wurde. Der Rechtsvertreter hat das Fernbleiben von der Verhandlung ausbildungsbedingt erklärt. Damit vermochte er nicht aufzeigen, dass es sich um kein unverschuldetes Fernbleiben handelt. Die Beschwerdeführerin ist - so der Rechtsvertreter - im 1. Lehrjahr einer Schneiderlehre, weshalb nicht schlüssig erklärt werden kann, weshalb sie an der Verhandlung ausbildungsbedingt nicht teilnehmen hat können. Im Übrigen wurde auch kein Verhandlungsantrag gestellt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 117/2025 (§ 24 idF BGBl I Nr 121/2024) lauten wie folgt:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(…)
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 11
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(…)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
(…)
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Gegenständlich ist der ehemalige Rechtsvertreter erstmals im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde aufgetreten. Laut Ausweisung der Vertretung in der Beschwerde wurde er durch minderjährige Beschwerdeführerin beauftragt. Das Vollmachtverhältnis wurde später gelöst.
§ 170 Abs 2 ABGB bestimmt, dass nach erreichter Mündigkeit ein minderjähriges Kind über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten kann, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
Nachdem der ehemalige Rechtsvertreter lediglich einmalig im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde aufgetreten ist, wird durch die mit der Beauftragung des Rechtsanwaltes einhergehenden Verpflichtungen keine Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführerin gesehen, nachdem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin zumindest über ein Taschengeld verfügt hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht auch kein prozessuales wirtschaftliches Risiko, wenngleich sich allenfalls zusätzlich an verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 30,00 ergeben hätten können.
Im Übrigen ist wie folgt auszuführen:
Der nunmehrige Rechtsvertreter ist von den Eltern, die wieder obsorgeberechtigt sind, beauftragt, das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortzuführen. Aus der Beauftragung des nunmehrigen Rechtsanwaltes durch die Eltern erschließt sich, dass die Eltern die Beauftragung des ehemaligen Rechtsanwaltes nachträglich konkludent genehmigt haben, ansonsten das inhaltliche Vorbringen gegen die erfolgte Bestrafung nicht nachvollziehbar wäre.
Im Ergebnis wird von einem zulässigen Einschreiten des ehemaligen Rechtsvertreters und sohin einer zulässigen Beschwerde ausgegangen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass die mj Beschwerdeführerin zur genannten Tatzeit von 21.03.2025 bis 10.04.2025 ungerechtfertigt nicht am Unterricht in der Mittelschule X, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme der mj Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der 7. Schulstufe untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnet (vgl Bescheid der Bildungsdirektion V vom 19.08.2022, ***).
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht gar nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinn der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit § 4 leg cit, ergeben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen sohin die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 normierten Verpflichtungen der Schulpflichtigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bereits unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985) konkretisiert (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz zu Schulbeginn in X und war dort zumindest bis zum Ende der vorgeworfenen Tatzeit ansässig.
Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die Schulpflicht während des vorgeworfenen Zeitraums durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 14.08.2024, Nr ***, in der Mittelschule X (Sprengelschule) zu erfüllen gewesen wäre. Dort hätte die Beschwerdeführerin zu handeln gehabt, nämlich den Unterricht zu besuchen.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076). Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 21.03.2025 bis 10.04.2025 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1) für den Zeitraum vom 13.11.2024 bis zum 08.01.2025 bereits ein Straferkenntnis erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde für die der Beschwerdeführerin ab dem 14.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 19.03.2025 übernommen. Sämtliche bis zur Zustellung des Straferkenntnisses fortgesetzten Verwaltungsübertretungen sind abgegolten. Selbst wenn man von einer Zustellung erst am 19.03.2025 ausgehen will (vgl § 17 Abs 3 ZustG), so ergibt sich in Ansehung der hier gegenständlichen Tatzeit beginnend mit dem 21.03.2025 keine Doppelbestrafung.
Gemäß § 2 Abs 2 Schulzeitgesetzbesteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
Schultage sind – nicht ausgenommene Tage – des Unterrichtsjahres.
Es bestehen daher keine Bedenken, den Fortsetzungszusammenhang bei der Beurteilung, inwieweit ein fortgesetztes Delikt vorliegt, auf das jeweilige Unterrichtsjahres zu begrenzen. Ein fortsetztes Delikt mit Blick auf die vorausgegangenen Schuljahre liegt somit nicht vor.
Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.
Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zu Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Die Beschwerdeführerin hat sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen.
Notstand iSd § 6 VStG ist dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass der Beschuldigte sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (vgl VwGH 24.04.1974, 1999/73).
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in Ansehung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs klar, dass eine selbst verschuldete Notstandssituation den Schuldausschließungs- bzw Rechtfertigungsgrund des Notstands nicht auslöst (vgl VwGH 06.10.1993, 93/17/0266; OGH 12,12,1996, RS0089674).
Die Beschwerdeführerin hat im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teilgenommen, im Anschluss daran die Externistenprüfung nicht erfolgreich absolviert. Danach hat sie schuldhaft keine öffentliche bzw keine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht. Der Nichtbesuch wurde auch mehrfach im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren sanktioniert. Soweit die von der Beschwerdeführerin behauptete Notstandssituation überhaupt vorliegt, wäre sie zumindest selbst verschuldet.
Im Ergebnis liegt daher keine Notstandssituation vor
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Laut den Angaben des Rechtsvertreters absolviert sie eine Einschreiter Lehre im 1. Lehrjahr. Insoweit von einer adäquaten Lehrlingsentschädigung auszugehen.
Als mildernd war kein Umstand zu werten. Als Erschwerungsgrund liegen drei einschlägige Strafvormerkungen vor.
Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, da großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 besteht (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Dieser Umstand liegt hier vor.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe ist die nunmehr verhängte Geldstrafe der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) tat- und schuldangemessen. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin Jugendliche ist (vgl § 20 VStG) und lediglich eine Lehrlingsentschädigung erhält. Andererseits liegen drei einschlägige Strafvormerkungen vor.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr schulpflichtig ist, fallen spezialpräventive Gründe weg, wie die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zutreffend ausführt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist adäquat bemessen.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Erwägung, zumal nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Die behördlichen Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe festgesetzt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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