LVwG T LVwG-2026/29/1912-5

LVwG-2026/29/1912-5Landesverwaltungsgericht03.08.2026

Regest

Kontrollsystem<br/>Arbeitsunfall<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/29/1912-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.29.1912.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem ASchG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm hat zu lauten wie folgt: „§ 130 Abs 1 Z 26 ASchG, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 26/2024 iVm §§ 3 Abs 2 und 14 der PSA-V, BGBl II Nr 53/2024“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:26.02.2026

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der BB mit Sitz in **** Z, W zu verantworten, dass am 26.02.2026 in **** X, Adresse 2, die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt wurden, da festgestellt werden konnte, dass ein Arbeitnehmer ungesicherte Abbrucharbeiten (keine Verwendung der PSA gegen Absturz) auf einem Balkon durchführte, obwohl die Absturzhöhe mehr als 2m betrug, dies obwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt der PSA-V (§§ 8 bis 16) angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig ist.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs 1 Z 26 ASchG iVm § 3 Abs 3 und §§ 8 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 1 Z 26 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die vollumfängliche Aufhebung desselben beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als für die Arbeitssicherheit zuständiger Geschäftsführer der BB dem Arbeitsinspektorat sowie der Bezirkshauptmannschaft gegenüber bereits erklärt habe, dass es in der BB regelmäßig Schulungen und Unterweisungen bezüglich Arbeitssicherheit in der Produktionshalle, insbesondere bei Arbeiten im Freien, gebe. Die erforderlichen Arbeitsmittel (Schutzgerüste, persönliche Schutzausrüstung) seien im Unternehmen vorrätig und müssten von allen Mitarbeitern bei der Ausfahrt von der Halle zur Baustelle verpflichtend mitgenommen werden.

Dies sei auch auf der gegenständlichen Baustelle der Fall gewesen. Im Betriebsfahrzeug hätten sich sämtliche Schutzausrüstungen sowie notwendigen Gerüstbauteile für ein sicheres Arbeiten für die Abtragung des Balkons befunden.

Gemäß den vorgelegten Unterweisungsunterlagen seien sowohl der verunglückte Mitarbeiter als auch sein Vorgesetzter über sämtliche Präventionsmaßnahmen ausreichend informiert und entsprechend geschult worden. Auf der Baustelle obliege es jedoch den geschulten Mitarbeitern zu entscheiden, wie sie die Arbeiten anlegen, wobei auf der gegenständlichen Baustelle vor Beginn der Abbrucharbeiten der Balkon auf seinen Zustand untersucht worden sei und in der Folge die Abbrucharbeiten von oben begonnen hätten. Vor Beginn der Arbeiten habe nicht festgestellt werden können, dass der Balkonträger morsch sei, widrigenfalls von einer Abtragung von oben Abstand genommen worden wäre. Beide Arbeiter hätten über ausreichend Erfahrung im Zimmererhandwerk verfügt und sich entschieden, die Abbrucharbeiten von oben zu beginnen. Die PSA habe sich im Betriebsfahrzeug befunden, weshalb diese nicht verwendet worden sei, könne nur vermutet werden, wahrscheinlich deshalb, da die Arbeitshöhe am Balkon nur geringfügig mehr als zwei Meter betragen habe.

Zumal die Unterweisungspflicht im Unternehmen nachweislich vorgenommen worden sei, sehe der Beschwerdeführer kein strafwürdiges Verhalten, weshalb beantragt wurde, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.07.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch der Akt gegen den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer, LVwG-2026/29/1913, verhandelt und der Beschwerdeführer sowie der weitere Geschäftsführer einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz Adresse 3, **** Z und vertritt diese seit 24.07.2007 selbstständig. CC ist seit 26.03.2019 als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und vertritt die Gesellschaft ebenfalls selbstständig (Firmenbuchauszug vom 20.04.2026 zu FN ***).

Am 26.02.2026 ereignete sich gegen 09:00 Uhr auf der Baustelle Adresse 2 in **** X ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeitnehmer der BB, DD, an der Wirbelsäule und am linken Daumen verletzt wurde. Der Arbeitnehmer führte auf der Baustelle Adresse 2, **** X, Abbrucharbeiten an einem Balkon durch, wobei er auf einer Arbeitshöhe von ca 2,80 m den Balkon abtrug. Im Zuge der durchgeführten Arbeiten brach ein Balken unter dem Arbeitnehmer aufgrund verfaulter Zapfverbindungen, wodurch der Arbeitnehmer nach vorne kippte und aus einer Höhe von ca 2,8 m abstürzte, wobei er sich die genannten Verletzungen zuzog und eine unterhalb des Balkons befindliche Person ebenfalls verletzte.

Der Arbeitnehmer verwendete beim Durchführen der Arbeiten keine persönliche Schutzausrüstung und wurde auch keine Absturzsicherung am Balkon angebracht.

Der Arbeitnehmer wurde vom Beschwerdeführer

am 22.09.2025 und 09.03.2026 über nachstehende Themen unterwiesen:

-Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungsbetrieben

-Arbeiten auf Dächern M222

-UV-Strahlung und Arbeiten im Freien M013

am 22.09.2025 und 09.03.2026 über nachstehende Themen unterwiesen:

Ergonomie und Reinigung M920,

Ergonomie-Grundlage der Arbeitsplatzgestaltung Mplus021,

Arbeitsbedingte Muskel-, Skelett-Erkrankungen vorbeugen Mplus024

Heben – Tragen – Ziehen und Schieben M025

Straub M719

Bildschirmarbeitsplätze M026

Weiters wurde der Arbeitnehmer am 10.06.2026 durch den Beschwerdeführer zum Thema Hitze und Schutzmaßnahmen auf Baustellen laut Informationsblatt WKO, Arbeitsinspektion, unterwiesen und erfolgten am 22.09.2025 Schulungen und Unterweisungen an diversen Maschinen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkrete Unterweisungen zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen im Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgt sind.

Die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Baustellen, insbesondere dass die PSA oder Absturzsicherungen verwendet werden, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret kontrolliert. Er gab den Arbeitnehmern lediglich Anweisungen, die Schutzausrüstung auf die Baustellen mitzunehmen und zu verwenden. Kontrolliert wurde die Verwendung der PSA nur im Rahmen des Aufsuchens der Baustellen durch den Beschwerdeführer alle zwei bis drei Tage.

Sofern bislang Übertretungen des ASchG vom Beschwerdeführer festgestellt wurden, hat er konkret die Arbeiter darauf hingewiesen, dass sie das Gerüst oder das Geländer bzw die PSA verwenden sollen, widrigenfalls nicht mehr weiter gearbeitet werden darf.

Dem Beschwerdeführer ist der Vorarbeiter EE unterstellt, ebenso wie dies der verunfallte Arbeitnehmer war. Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer den Vorarbeiter kontrollierte, dass dieser sicherstellt, dass der Arbeitnehmer auf der Baustelle die PSA bestimmungsgemäß verwendet.

Zwischen den beiden Geschäftsführern gab es eine Aufteilung der Geschäftsführung (interne Kompetenzverteilung) bei der BB wie folgt (schriftliche Dokumentation der Aufteilung vom 23.03.2019):

Beschwerdeführer:

Gesamtverantwortung für den Betrieb, Liquiditätsplanung, Personal und Gehaltsstruktur, Betreuung von Kunden, Angebotsabwicklung, Rechnungsstellung, Abrechnungsabwicklung, Baustellenorganisation, Arbeitssicherheit, Baustellenschutz, Materialeinsatz, Maschinenplanung und Abnahme der Bauleistungen;

CC:

Lieferantenmanagement, Bestellungen, Kalkulation, Arbeitsvorbereitung, Statik und EDV

Eine Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern, dass der Beschwerdeführer (oder der weitere Geschäftsführer) als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt wurde oder verwaltungsstrafrechtlich alleine für Übertretungen nach dem ASchG verantwortlich sein soll, gab es nicht.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung. Der Unfallshergang an sich sowie die vom Arbeitnehmer erlittenen Verletzungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, ebenso der Umstand, dass der verunfallte Arbeitnehmer keine PSA und keine Absturzsicherung verwendete, obwohl die Absturzhöhe vom Balkon, auf welchem die Arbeiten durchgeführt wurden, mehr als 2 m betrug, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen unbedenklich getroffen werden können und sich zudem aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates zweifelsfrei ergeben. Die Unterlagen zu den erfolgten Unterweisungen konnten anhand der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterweisungslisten getroffen werden. Dass weitere Unterweisungen erfolgt sind, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden.

Dass bzw wie die Arbeitnehmer kontrolliert wurden, dass die entsprechenden Bestimmungen nach dem Arbeitnehmerschutz eingehalten werden, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vielmehr verantwortet er sich dahingehend, dass die Arbeitnehmer vor Ort selbst verantwortlich seien und entsprechend den Unterweisungen und Vorgaben des Unternehmens zu handeln hätten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, dass er seine Arbeitnehmer ausreichend geschult und angewiesen hat, die Schutzausrüstung den Arbeitnehmern zur Verfügung steht und sie auch angewiesen werden, diese zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei der „Chef“ im Unternehmen und hauptverantwortlich für sämtliche Bereiche, sein Sohn, der weitere Geschäftsführer, arbeite im operativen Bereich (zB Planung) und sei lediglich deshalb als weiterer Geschäftsführer bestellt worden, dass für den Fall, dass dem Beschwerdeführer etwas passiert, dieser das Unternehme weiterführen kann.

Kontrollen erfolgen nach Ansicht des Beschwerdeführers insoweit, als am Abend die Arbeiter bei ihm im Büro vorbeikommen und berichten, was es auf den Baustellen gegeben hat, weiters fahre er alle zwei bis drei Tage die Baustellen ab, wenn er dabei feststelle, dass Mängel in der Arbeitssicherheit vorliegen, würde er die Arbeitnehmer auf der Baustelle darauf hinweisen. Weshalb auf der Baustelle die PSA nicht verwendet wurde, konnte der Beschwerdeführer sich nicht erklären. Er könne nicht zu 100 Prozent kontrollieren, dass die Schutzausrüstung von den Arbeitnehmern verwendet werde, und komme es schon hin und wieder vor, dass die PSA eben nicht verwendet werde, insbesondere dass ein Gerüst nicht aufgestellt wurde, und habe der Beschwerdeführer die Arbeitnehmer daraufhin zurechtgewiesen.

Vor Ort habe der Polier die Verantwortung auf der Baustelle, wobei es den Arbeitnehmern überlassen bleibe, ob die PSA verwendet werde, da die Arbeitnehmer vor Ort eben selbst feststellen würden, wie hoch die Absturzhöhe sei, sodass das Verwenden der PSA erforderlich ist oder nicht. Im konkreten Fall sei bereits klar gewesen, dass die Absturzhöhe mehr als 2 Meter betrage, widrigenfalls man ja unter dem Balkon nicht durchgehen hätte können, weshalb er den Arbeitnehmern auch gesagt habe, dass sie das Gerüst mitnehmen sollen, das Gerüst sei dann aber nicht aufgestellt worden. Im Falle des Feststellens von Übertretungen nach dem ASchG (Nicht-Verwenden der Schutzausrüstung) habe er die Arbeitnehmer lediglich darauf hingewiesen, diese zu verwenden.

Dass betreffend der Aufteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zwischen den beiden Geschäftsführern keine Vereinbarung getroffen wurde und auch der Beschwerdeführer nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer sowie dem weiteren Geschäftsführer übereinstimmend ausgesagt.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), LGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 126/2017 lauten wie folgt:

„§ 130

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl II Nr 77/2014 idF BGBl II Nr 53/2024 lauten wie folgt:

„§ 3

Allgemeine Pflichten der Arbeitsgeberinnen und Arbeitgeber

[…]

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig. […]“

„§ 14

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). […]

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1. Absturz, […]

Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.

[…]

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:

1. durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist,

2. persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, zB als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden,

3. Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können,

4. Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden,

5. bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die die Herstellerin bzw. der Hersteller in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat,

6. Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer dies nicht ausgeschlossen haben,

7. Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden,

8. Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind,

9. beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen,

10. für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten,

11. Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden,

12. Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird,

13. Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden,

14. die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.

(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

1. richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,

2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,

3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.

(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:

1. Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden;

2. feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden;

3. die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:

a)Prüfdatum,

b)Name und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,

c)Ergebnis der Prüfung,

d)Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte;

4. die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.“

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 340/1994 idF BGBl II Nr 241/2017 lautet wie folgt:

„§ 7

Absturzgefahr

[…]

(2) Absturzgefahr liegt vor:

1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,

3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,

4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe. […]“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am 26.02.2026 ein Arbeitnehmer der BB auf der Baustelle Adresse 2 in **** X Abbrucharbeiten auf einem Balkon ohne persönliche Schutzausrüstung und ohne Anbringen einer Absturzsicherung durchführte, obwohl die Absturzhöhe mehr als 2 m betrug. Bei den Arbeiten brach ein Balken und der Arbeitnehmer stürzte aus einer Höhe von mehr als 2 m ab und verletzte sich schwer.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin und sohin als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ derselben hat es daher unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer entsprechend der Bestimmung des § 14 der PSA-V iVm § 7 Abs 2 Z 4 der BauV aufgrund der durchzuführenden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 2 m die persönliche Schutzausrüstung zur Absturzscherung verwendet, wodurch gemäß § 130 Abs 1 Z 26 ASchG (iVm den genannten VO) die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen verletzt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat auch kein mangelndes Verschulden aufgezeigt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141, mwH). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144, mwH). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet zudem schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen Judikatur des VwGH auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).

Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0036, mwN; zur Unbeachtlichkeit der Ausbildung eines Arbeitnehmers vgl. zu einem voll ausgebildeten Bäckermeister mit Berufserfahrung: VwGH 24.2.2012, 2010/02/0220).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig Schulungen und Unterweisungen im Unternehmen durchgeführt hat und er auch die Arbeitnehmer anwies, die PSA zu verwenden, er hat jedoch kein konkretes Kontrollsystem aufgezeigt, welches gewährleistet hätte, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften von den Arbeitnehmern auch eingehalten werden. Gemäß der zitierten Judikatur können Anweisungen nur ein Kontrollsystem unterstützen, stellen jedoch für sich kein Kontrollsystem dar. Die stickprobenartigen Kontrollen der Arbeitnehmer im Zuge des alle zwei- bis dreitägigen (allgemeinen) Abfahrens der Baustellen bezeugen ebenfalls kein wirksames Kontrollsystem in Sinne der Rechtsprechung des VwGH. Zudem wurden keinerlei Sanktionen im Unternehmen gesetzt, wenn dem Beschwerdeführer bekannt wurde, dass die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Vielmehr wurden die Arbeitnehmer in diesem Fall lediglich angewiesen, die Schutzausrüstung zu verwenden. Weitere Sanktionen den Arbeitnehmern gegenüber wurden offenbar nicht gesetzt, zudem hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass er bereits öfter feststellen hat müssen, dass die Arbeitnehmer die Schutzausrüstung nicht verwenden.

Zumal ein ausreichendes Kontrollsystem vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildern war kein Umstand zu werten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Die Bestimmungen des ASchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, Zuwiderhandlungen sind daher mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet. Bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitsunfall eine schwere Verletzung des Arbeitnehmers (und einer weiteren Person) nach sich gezogen hat.

Das Verschulden war nicht als gering zu beurteilen, zumal ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht festgestellt werden konnte (VwGH 18.04.2017, Ra 2017/02/0061). Ebenso ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Beeinträchtigung desselben durch die Tat nicht als gering einzustufen, weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten war.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes der Übertretung und der eingetretenen Verletzungsfolgen nicht in Betracht. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.

Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der ständigen Judikatur des VwGH nicht ab, wobei auf die zitierten Entscheidungen verwiesen wird.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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