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LVwG-2026/29/1913-5•LVwG T LVwG-2026/29/1913-5
LVwG-2026/29/1913-5Landesverwaltungsgericht03.08.2026
Kontrollsystem<br/>interne Unzuständigkeit<br/>Arbeitsunfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem ASchG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) herabgesetzt wird und die Übertretungsnorm hat zu lauten wie folgt: „§ 130 Abs 1 Z 26 ASchG, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 26/2024 iVm §§ 3 Abs 2 und 14 der PSA-V, BGBl II Nr 53/2024“
2. Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden demgemäß mit Euro 150,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:26.02.2026
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der BB mit Sitz in **** Z, W zu verantworten, dass am 26.02.2026 in **** X, Adresse 2, die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt wurden, da festgestellt werden konnte, dass ein Arbeitnehmer ungesicherte Abbrucharbeiten (keine Verwendung der PSA gegen Absturz) auf einem Balkon durchführte, obwohl die Absturzhöhe mehr als 2m betrug, dies obwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt der PSA- V (§§ 8 bis 16) angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig ist.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs 1 Z 26 ASchG iVm § 3 Abs 3 und §§ 8 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 1 Z 26 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die vollumfängliche Aufhebung desselben beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es in der BB zwischen den Geschäftsführern eine Aufgabenverteilung gegeben habe, wonach der weitere Geschäftsführer der GmbH, AA, allein verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheit sei. Ihn treffe daher keine wie auch immer geartete Verantwortung für den Arbeitsunfall, weshalb beantragt wurde, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.07.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch der Akt gegen den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer, LVwG-2026/29/1912, verhandelt und der Beschwerdeführer sowie der weitere Geschäftsführer einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz W ***, **** Z und vertritt diese seit 26.03.2019 selbstständig. AA ist bereits seit 24.07.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und vertritt die Gesellschaft ebenfalls selbstständig, er ist auch Alleingesellschafter (Firmenbuchauszug vom 20.04.2026 zu ***).
Am 26.02.2026 ereignete sich gegen 09:00 Uhr auf der Baustelle Adresse 2 in **** X ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeitnehmer der BB, CC, an der Wirbelsäule und am linken Daumen verletzt wurde. Der Arbeitnehmer führte auf der Baustelle Adresse 2, **** X, Abbrucharbeiten an einem Balkon durch, wobei er auf einer Arbeitshöhe von ca 2,80 m den Balkon abtrug. Im Zuge der durchgeführten Arbeiten brach ein Balken unter dem Arbeitnehmer aufgrund verfaulter Zapfverbindungen, wodurch der Arbeitnehmer nach vorne kippte und aus einer Höhe von ca 2,8 m abstürzte, wobei er sich die genannten Verletzungen zuzog und eine unterhalb des Balkons befindliche Person ebenfalls verletzte.
Der Arbeitnehmer verwendete beim Durchführen der Arbeiten keine persönliche Schutzausrüstung und wurde auch keine Absturzsicherung am Balkon angebracht.
Der Arbeitnehmer wurde vom weiteren Beschwerdeführer
am 22.09.2025 und 09.03.2026 über nachstehende Themen unterwiesen:
-Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungsbetrieben
-Arbeiten auf Dächern M222
-UV-Strahlung und Arbeiten im Freien M013
am 22.09.2025 und 09.03.2026 über nachstehende Themen unterwiesen:
Ergonomie und Reinigung M920,
Ergonomie-Grundlage der Arbeitsplatzgestaltung Mplus021,
Arbeitsbedingte Muskel-, Skelett-Erkrankungen vorbeugen Mplus024
Heben – Tragen – Ziehen und Schieben M025
Straub M719
Bildschirmarbeitsplätze M026
Weiters wurde der Arbeitnehmer am 10.06.2026 durch den weiteren Geschäftsführer zum Thema Hitze und Schutzmaßnahmen auf Baustellen laut Informationsblatt WKO, Arbeitsinspektion, unterwiesen und erfolgten am 22.09.2025 Schulungen und Unterweisungen an diversen Maschinen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkrete Unterweisungen zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen im Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgt sind.
Die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Baustellen, insbesondere dass die PSA oder Absturzsicherungen verwendet werden, wurde vom Beschwerdeführer und vom weiteren Geschäftsführer nicht konkret kontrolliert. Der weitere Geschäftsführer gab den Arbeitnehmern lediglich Anweisungen, die Schutzausrüstung auf die Baustellen mitzunehmen und zu verwenden. Kontrolliert wurde die Verwendung der PSA nur im Rahmen des Aufsuchens der Baustellen durch weiteren Geschäftsführer alle zwei bis drei Tage.
Sofern bislang Übertretungen des ASchG vom weiteren Geschäftsführer festgestellt wurden, hat er konkret die Arbeiter darauf hingewiesen, dass sie das Gerüst oder das Geländer bzw die PSA verwenden sollen, widrigenfalls nicht mehr weiter gearbeitet werden darf.
Der Vorarbeiter DD war dem weiteren Geschäftsführer unterstellt, ebenso der verunfallte Arbeitnehmer. Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer oder der weitere Geschäftsführer den Vorarbeiter kontrollierte, dass dieser sicherstellt, dass der Arbeitnehmer auf der Baustelle die PSA bestimmungsgemäß verwendet. Der weitere Geschäftsführer ist – firmenintern – der „Chef“ des Unternehmens und für das Personal und die Arbeitssicherheit zuständig.
Zwischen den beiden Geschäftsführern gab es eine Aufteilung der Geschäftsführung (interne Kompetenzverteilung) bei der BB wie folgt (schriftliche Dokumentation der Aufteilung vom 23.03.2019):
Weiterer Geschäftsführer:
Gesamtverantwortung für den Betrieb, Liquiditätsplanung, Personal und Gehaltsstruktur, Betreuung von Kunden, Angebotsabwicklung, Rechnungsstellung, Abrechnungsabwicklung, Baustellenorganisation, Arbeitssicherheit, Baustellenschutz, Materialeinsatz, Maschinenplanung und Abnahme der Bauleistungen;
Beschwerdeführer:
Lieferantenmanagement, Bestellungen, Kalkulation, Arbeitsvorbereitung, Statik und EDV
Eine Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern, dass der Beschwerdeführer (oder der weitere Geschäftsführer) als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt wurde oder verwaltungsstrafrechtlich alleine für Übertretungen nach dem ASchG verantwortlich sein soll, gab es nicht.
Der Beschwerdeführer hat den weiteren Geschäftsführer im Hinblick darauf, dass er dafür Sorge trägt, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden, nicht kontrolliert.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung. Der Unfallshergang an sich sowie die vom Arbeitnehmer erlittenen Verletzungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, ebenso der Umstand, dass der verunfallte Arbeitnehmer keine PSA und keine Absturzsicherung verwendete, obwohl die Absturzhöhe vom Balkon, auf welchem die Arbeiten durchgeführt wurden, mehr als 2 m betrug, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen unbedenklich getroffen werden können und sich zudem aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates zweifelsfrei ergeben. Die Unterlagen zu den erfolgten Unterweisungen konnten anhand der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterweisungslisten getroffen werden. Dass weitere Unterweisungen erfolgt sind, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden.
Dass bzw wie die Arbeitnehmer kontrolliert wurden, dass die entsprechenden Bestimmungen nach dem Arbeitnehmerschutz eingehalten werden, wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom weiteren Geschäftsführer dargelegt. Vielmehr verantwortet sich der weitere Geschäftsführer dahingehend, dass die Arbeitnehmer vor Ort selbst verantwortlich seien und entsprechend den Unterweisungen und Vorgaben des Unternehmens zu handeln hätten. Der weitere Geschäftsführer gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, dass er seine Arbeitnehmer ausreichend geschult und angewiesen hat, die Schutzausrüstung den Arbeitnehmern zur Verfügung steht und sie auch angewiesen werden, diese zu verwenden. Der weitere Geschäftsführer sei der „Chef“ im Unternehmen und hauptverantwortlich für sämtliche Bereiche, sein Sohn, der Beschwerdeführer, arbeite im operativen Bereich (zB Planung) und sei lediglich deshalb als weiterer Geschäftsführer bestellt worden, dass für den Fall, dass dem Beschwerdeführer etwas passiert, dieser das Unternehme weiterführen kann. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass er „normaler“ Arbeitnehmer im Unternehmen sei und gleich wie sie geschult werde. Er sei nur als Geschäftsführer bestellt worden, damit für den Fall, dass seinem Vater etwas zustoße, er als weitere Geschäftsführer das Unternehmen sogleich fortführen könne.
Kontrollen erfolgen nach Ansicht des weiteren Geschäftsführers insoweit, als am Abend die Arbeiter bei ihm im Büro vorbeikommen und berichten, was es auf den Baustellen gegeben hat, weiters fahre er alle zwei bis drei Tage die Baustellen ab, wenn er dabei feststelle, dass Mängel in der Arbeitssicherheit vorliegen, würde er die Arbeitnehmer auf der Baustelle darauf hinweisen. Weshalb auf der Baustelle die PSA nicht verwendet wurde, konnte der sich der weitere Geschäftsführer nicht erklären. Er könne nicht zu 100 Prozent kontrollieren, dass die Schutzausrüstung von den Arbeitnehmern verwendet werde und komme es schon hin und wieder vor, dass die PSA eben nicht verwendet werde, insbesondere dass ein Gerüst nicht aufgestellt wurde und habe der weitere Geschäftsführer die Arbeitnehmer daraufhin zurechtgewiesen.
Vor Ort habe der Polier die Verantwortung auf der Baustelle, wobei es den Arbeitnehmern überlassen bleibe ob die PSA verwendet werde, da die Arbeitnehmer vor Ort eben selbst feststellen würden, wie hoch die Absturzhöhe sei, sodass das Verwenden der PSA erforderlich ist oder nicht. Im konkreten Fall sei bereits klar gewesen, dass die Absturzhöhe mehr als 2 Meter betrage, widrigenfalls man ja unter dem Balkon nicht durchgehen hätte können, weshalb er den Arbeitnehmern auch gesagt habe, dass sie das Gerüst mitnehmen sollen, das Gerüst sei dann aber nicht aufgestellt worden. Im Falle des Feststellens von Übertretungen nach dem ASchG (Nicht-Verwenden der Schutzausrüstung) habe er die Arbeitnehmer lediglich darauf hingewiesen, diese zu verwenden.
Dass betreffend der Aufteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zwischen den beiden Geschäftsführer keine Vereinbarung getroffen wurde und auch der Beschwerdeführer nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer sowie dem weiteren Geschäftsführer übereinstimmend ausgesagt. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer explizit bestätigt, dass er den weiteren Geschäftsführer in seinem Tun nie kontrolliert hat.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), LGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 126/2017 lauten wie folgt:
„§ 130
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl II Nr 77/2014 idF BGBl II Nr 53/2024 lauten wie folgt:
„§ 3
Allgemeine Pflichten der Arbeitsgeberinnen und Arbeitgeber
[…]
(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig. […]“
„§ 14
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). […]
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.
[…]
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
1. durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist,
2. persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, zB als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden,
3. Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können,
4. Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden,
5. bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die die Herstellerin bzw. der Hersteller in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat,
6. Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer dies nicht ausgeschlossen haben,
7. Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden,
8. Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind,
9. beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen,
10. für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten,
11. Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden,
12. Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird,
13. Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden,
14. die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
1. richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,
2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,
3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.
(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
1. Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden;
2. feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden;
3. die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
a)Prüfdatum,
b)Name und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
c)Ergebnis der Prüfung,
d)Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte;
4. die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.“
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 340/1994 idF BGBl II Nr 241/2017 lautet wie folgt:
„§ 7
Absturzgefahr
[…]
(2) Absturzgefahr liegt vor:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am 26.02.2026 ein Arbeitnehmer der BB auf der Baustelle Adresse 2 in **** X Abbrucharbeiten auf einem Balkon ohne persönliche Schutzausrüstung und ohne Anbringen einer Absturzsicherung durchführte, obwohl die Absturzhöhe mehr als 2 m betrug. Bei den Arbeiten brach ein Balken und der Arbeitnehmer stürzte aus einer Höhe von mehr als 2 m ab und verletzte sich schwer.
Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin und sohin als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ derselben hat es daher unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer entsprechend der Bestimmung des § 14 der PSA-V iVm § 7 Abs 2 Z 4 der BauV aufgrund der durchzuführenden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 2 m die persönliche Schutzausrüstung zur Absturzscherung verwendet, wodurch gemäß § 130 Abs 1 Z 26 ASchG (iVm den genannten VO) die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen verletzt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Der Beschwerdeführer bringt hier vor, dass gemäß der mit dem weiteren Geschäftsführer getroffenen Vereinbarung über die Aufgabenverteilung im Unternehmen, er für den Bereich Arbeitnehmerschutz nicht verantwortlich gezeichnet habe, weshalb ihn keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffe. Diese Rechtansicht ist jedoch verfehlt:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ua durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß Abs 4 erster Satz dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (VwGH 25.3.2010, 2010/09/0056, mwN).
Die im Verfahren vorgelegte Vereinbarung der beiden Geschäftsführer betrifft lediglich eine interne Aufgaben- bzw Kompetenzverteilung. Der Urkunde ist aber nicht zu entnehmen, dass die die beiden Geschäftsführer jeweils für bestimmte klar abgegrenzte Bereiche als verantwortliche Beauftragte bestellt werden oder ausschließlich für einen genannten Bereich allein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollten. Auch mündlich ist eine solche Bestellung oder Zuweisung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht erfolgt.
Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist (vgl. z.B. VwGH 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, mwN).
Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mit Hinweis auf VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072).
Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits festgehalten, dass die Zuweisung der „Verantwortung“ an einen Geschäftsführer durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG beziehen (VwGH 07.11.2025, Ra 2025702/0191, VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009; VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war die alleinige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des weiteren Geschäftsführers zu verneinen, zumal zwar eine interne Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern erfolgt ist und im Wesentlichen auch der weitere Geschäftsführer für die Arbeitnehmersicherheit verantwortlich sein sollte, es hat aber keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten stattgefunden und wurde auch nicht vereinbart, dass der weitere Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich alleine verantwortlich für die genannten Bereiche sein soll. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und sohin vertretungsbefugtes Organ derselben, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat auch kein mangelndes Verschulden aufgezeigt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141, mwH). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).
Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144, mwH). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet zudem schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen Judikatur des VwGH auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.
Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).
Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0036, mwN; zur Unbeachtlichkeit der Ausbildung eines Arbeitnehmers vgl. zu einem voll ausgebildeten Bäckermeister mit Berufserfahrung: VwGH 24.2.2012, 2010/02/0220).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass zwar regelmäßig Schulungen und Unterweisungen im Unternehmen durchgeführt wurden und der weitere Geschäftsführer auch die Arbeitnehmer anwies, die PSA zu verwenden, weder er noch der Beschwerdeführer haben jedoch ein konkretes Kontrollsystem aufgezeigt, welches gewährleistet hätte, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften von den Arbeitnehmern auch eingehalten werden. Gemäß der zitierten Judikatur können Anweisungen nur ein Kontrollsystem unterstützen, stellen jedoch für sich kein Kontrollsystem dar. Die stickprobenartigen Kontrollen der Arbeitnehmer im Zuge des alle zwei- bis dreitägigen (allgemeinen) Abfahrens der Baustellen bezeugen ebenfalls kein wirksames Kontrollsystem in Sinne der Rechtsprechung des VwGH. Zudem wurden keinerlei Sanktionen im Unternehmen gesetzt, wenn bekannt wurde, dass die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Vielmehr wurden die Arbeitnehmer in diesem Fall lediglich angewiesen, die Schutzausrüstung zu verwenden. Weitere Sanktionen den Arbeitnehmern gegenüber wurden offenbar nicht gesetzt, zudem hat der weitere Geschäftsführer zugestanden, dass er bereits öfter feststellen hat müssen, dass die Arbeitnehmer die Schutzausrüstung nicht verwenden. Dass der Beschwerdeführer selbst die Arbeitnehmer kontrolliert hätte, wurde nicht behauptet.
Auch wenn der weitere Beschwerdeführer intern für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich war, hätte auch der Beschwerdeführer ein ausreichendes Kontrollsystem darzulegen gehabt, um von einem mangelnden Verschulden seinerseits auszugehen. Festgestellter Maßen hat der Beschwerdeführer den weiteren Geschäftsführer jedoch in keiner Weise kontrolliert, sondern offenbar darauf vertraut, dass der weitere Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sorgt. Dass der Beschwerdeführer – sofern im Verfehlungen beim Vorbeifahren auf einer Baustelle aufgefallen sind – gemeldet hat, stellt kein Kontrollsystem dar. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen des anderen Geschäftsführers exkulpiert den Beschwerdeführer jedoch nicht (VwGH 20.6.2011, 2011/09/0106).
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Die Bestimmungen des ASchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, Zuwiderhandlungen sind daher mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet. Bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitsunfall eine schwere Verletzung des Arbeitnehmers (und einer weiteren Person) nach sich gezogen hat.
Das Verschulden war nicht als gering zu beurteilen, zumal ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht festgestellt werden konnte (VwGH 18.04.2017, Ra 2017/02/0061). Ebenso ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Beeinträchtigung desselben durch die Tat nicht als gering einzustufen, weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten war.
Auch wenn die interne Geschäftsverteilung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit Beschwerdeführers nach § 9 VStG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beseitigen vermag, so ist für die Strafbemessung gemäß § 19 VStG ist jedoch das konkrete Ausmaß des Verschuldens maßgeblich. Dieses ist vorliegend jedenfalls geringer als jenes des weiteren Geschäftsführers, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren gelebten internen Kompetenzverteilung weder mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befasst war noch traf er die entsprechenden organisatorischen oder betrieblichen Entscheidungen. Seine Pflichtverletzung erschöpft sich vorrangig darin, die Tätigkeit des faktisch allein verantwortlichen Geschäftsführers nicht ausreichend überwacht zu haben. Dieses Unterlassen wiegt weniger schwer als das aktive Unterlassen jener Person, welche den Betrieb tatsächlich leitete und sämtliche arbeitsschutzrelevanten Entscheidungen traf.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Strafzumessungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche von der Behörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde, erachtet das LVwG die Herabsetzung der von der Behörde verhängten Geldstrafe auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) für angebracht. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kann aufgrund des erhebliche Unrechtsgehaltes der Übertretung und der eingetretenen Verletzungsfolgen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den weiteren Geschäftsführer nicht kontrollierte, jedoch nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.
Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der ständigen Judikatur des VwGH nicht ab, wobei auf die zitierten Entscheidungen verwiesen wird.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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