LVwG T LVwG-2026/38/1921-4

LVwG-2026/38/1921-4Landesverwaltungsgericht03.08.2026

Regest

gesundheitliche Eignung<br/>Abhängigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/1921-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.1921.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.05.2026, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.05.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM/A1/A2/A/B/BE/F, bis zu dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung gerechnet ab der Zustellung des Bescheides die Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde bestimmt, dass eine neue amtsärztliche Untersuchung nicht vor dem 22.09.2026 zu lässig ist. Weiters wurde verboten während der Dauer der gesundheitlichen Nichteignung von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden sei. Aus diesem ergebe sich, dass aufgrund des vorliegenden Haltetremors und der alkoholsensitiven Parameter im Blut des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass ein erhöhter Konsum an Alkoholmengen vorliege. Der Laborbefund widerspreche dem vom Beschwerdeführer angeführten Konsumationsverhalten. Somit liege der dringende Verdacht einer Alkoholsuchterkrankung vor. Deshalb sei die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Moment nicht gegeben.

In seiner fristgerecht eingelangten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Behörde im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten stütze. Derartige Hinweise seien jedoch nicht ausreichend. Der Amtsarzt müsse feststellen, dass eine Alkoholabhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch vorliege, der das sichere Führen eines Fahrzeuges ausschließe. Dies habe er nicht getan. Im Übrigen sei bei ihm in der Vergangenheit nie ein erhöhter Alkoholwert festgestellt worden. Dies beweise sein bisher rechtstreues Verhalten und dass er sich seiner Verantwortung bewusst sei, nach dem Konsum von Alkohol kein Kraftfahrzeug zu lenken. Deshalb beantrage er die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2025 um 16:48 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Durch den auffallenden Alkoholgeruch wurde bei ihm ein Alkomattest durchgeführt, der einen Wert von 0,81 mg/l ergab.

Mit Mandatsbescheid vom 28.03.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer schließlich auf die Dauer von 6 Monaten die Lenkberechtigung bis inklusive 25.09.2025 entzogen. Zudem wurde eine Nachschulung angeordnet und er wurde aufgefordert bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Darüber hinaus wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgeschrieben.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 02.11.2025 ergab, dass der Beschwerdeführer nur bedingt geeignet ist und zwar unter Voraussetzung unauffälliger amtsärztliche Befunde, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Schließlich wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung konnte der Amtsarzt feststellen, dass der Beschwerdeführer einen Tremor hat. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, einen Blutbefund zu den alkoholsensitiven Parametern im Blut vorzulegen. Dieser Blutbefund zeigte in der laborchemischen Untersuchung deutlich erhöhte Werte der alkoholsensitiven Parameter. Insbesondere das CDT spricht für einen Konsum von erhöhten Alkoholmengen. Somit ist anzunehmen, dass innerhalb der letzten Monate eine hohe Menge an Alkohol getrunken wurde. Darüber hinaus stehen die Laborbefunde in einem deutlichen Widerspruch zu dem gegenüber der Verkehrspsychologin geschilderten Verhaltensmuster zum Alkoholkonsum.

Aufgrund dieser Blutwerte ist von einem Alkoholsuchtzustand auszugehen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

Im Rahmen der Einvernahme des Mediziners, der das Gutachten im Rahmen des polizeiärztlichen Dienstes erstellt hat, hat sich definitiv ergeben, dass aufgrund der vorliegenden Blutwerte jedenfalls von einem Alkoholabusus auszugehen ist. Zudem spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Verkehrskontrolle vom 25.03.2025 dafür, dass eine Suchterkrankung vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,6 ‰ BAK, ohne erkennbaren Einfluss auf seine Sprache. Er konnte auch problemlos ein Fahrzeug in Betrieb nehmen. All diese Fakten sprechen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls dafür, dass, wie vom Amtsarzt ausgeführt, ein Alkoholmissbrauch durch den Beschwerdeführer gegeben ist. Die von ihm vorgebrachten Argumente sind somit als Schutzbehauptung einzustufen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF BGBl I Nr 18/2026, lauten wie folgt:

„§ 3

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) […]

§ 8

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) […]

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 3227/1997 idgF BGBl II Nr 209/2024, lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist in den Fällen des § 26, in denen vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides, wenn ihr des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens diese Erteilungsvoraussetzung entziehen (vgl VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042).

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl VwGH 23.04.2002, 2001/11/0321).

Im gegenständlichen Fall wurde der medizinische Sachverständige der belangten Behörde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Zeuge einvernommen. Dieser führte zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers aus, dass die alkoholsensitiven Parameter des Beschwerdeführers deutlich erhöht sind. Diese Werte widersprechen eindeutig den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber der Verkehrspsychologin gemacht hat. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung war auch ein Tremor erkennbar. Es bestehen seiner Ansicht nach auch deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Suchterkrankung.

Beim Vorfall vom 25.03.2025 hat der Beschwerdeführer keine sprachliche Beeinträchtigung aufgewiesen, obwohl er einen deutlich erhöhten Alkoholspiegel aufgewiesen hat. Er machte auch nähere Angaben dazu, ab welcher Dauer der Alkoholabstinenz eine Auswirkung auf die alkoholsensitiven Parameter im Blut erfolgt. In einer Zusammenschau aller Faktoren kam er deshalb zum Ergebnis, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Amtsarzt keine schlüssigen Tatsachen vorgebracht hat, warum ein Hinweis auf eine Suchterkrankung vorliege, ist ihm die umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes entgegenzuhalten und sein Vorbringen, dass er kein erhöhtes Alkoholkonsumverhalten habe, entgegenzuhalten. Dazu ist auch noch festzuhalten, dass auch von Seiten der Verkehrspsychologin, nur eine bedingte Eignung für die Lenkung eines Fahrzeuges als gegeben erachtet worden ist. Dies noch dazu unter der Tatsache, dass die vor der Verkehrspsychologin gemachten Angaben mit dem alkoholsensitiven Parameter nicht in Einklang gebracht werden kann, sodass, wie auch vom Amtsarzt ausgeführt, von Verleugnungs- und Beschönigungstendenzen gesprochen werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer weitervorbringt, dass er für den Fall, dass er Alkohol konsumiere, kein Fahrzeug lenke, ist ihm jedenfalls der Vorfall vom 25.03.2025 entgegenzuhalten, der jedenfalls diesen Angaben in der Beschwerde deutlich widerspricht.

Gesamt kam deshalb das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde nicht stattzugeben ist und sie deshalb als unbegründet abzuweisen war.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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