Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2025/47/2598-10; LVwG-2025/47/2599-10•LVwG T LVwG-2025/47/2598-10; LVwG-2025/47/2599-10
LVwG-2025/47/2598-10; LVwG-2025/47/2599-10Landesverwaltungsgericht05.08.2026
Daueraufenthalt EU<br/>ausreichend Unterhalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA und BB, beide geb am XX.XX.XXXX, beide Staatsangehörigkeit China, vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2025, Zl ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und den Beschwerdeführern ist ihrem Antrag vom 14.02.2025 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen.
2. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.05.2026, Zl LVwG-2025/47/2598-9 und LVwG-2025/47/2599-9, mit Euro 154,70 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer brachten am 14.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Y jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ samt Beilagen ein.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden die Anträge von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein gesicherter Lebensunterhalt iSd § 11 Abs 5 NAG vorliege. Der Unterhalt, den die Mutter laut Scheidungsvereinbarung leiste, sei zu gering und das Einkommen des Vaters könne nicht berücksichtigt werden, da er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die ihm aufenthaltsrechtlich nicht gestattet sei.
Die Berechnung habe im gegenständlichen Fall einen negativen Saldo von € 727,86 ergeben und ab der Volljährigkeit der Antragsteller errechne sich ein negativer Saldo in Höhe von € 1.527,86. Mangels entsprechenden, substantiierten Vorbringens sei auf § 11 Abs 3 NAG durch die Behörde nicht einzugehen gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 16.10.2025, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich die Mutter der Beschwerdeführer zu einer wesentlich höheren Unterhaltsleistung verpflichtet habe. Sie verfüge über ausreichend finanzielle Mittel und komme für die nächsten fünf Jahre für sämtliche Kosten für Studium, Lebensunterhalt sowie Reiseaufwendungen vollständig auf. Das Konto des AA weise einen Kontostand von € 63.148,46 auf. Die Beschwerdeführer erfüllen sohin die Voraussetzung des § 11 Abs 2 NAG.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, die von den Beschwerdeführern vorgelegte Kontoumsatzlisten, die Haftungserklärung der DD, die Einstellungszusage betreffend AA und BB, die Versicherungsbestätigung der ÖGK vom 06.05.2026, die Schulbesuchsbestätigung AA, den Mietvertrag AA und BB, die Einvernahme der Beschwerdeführer und der Zeugen DD und EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2026.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Zwillinge. Sie sind beide am XX.XX.XXXX in X (China) geboren und sie sind beide chinesische Staatsangehörige. Ihr Vater EE, geb am XX.XX.XXXX, ebenfalls chinesischer Staatsangehöriger, lebt in Österreich. Ihre Mutter, DD, geb am XX.XX.XXXX, ist chinesische Staatsangehörige und lebt und arbeitet in China. Die Eltern der beiden Beschwerdeführer sind geschieden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Beschwerdeführer noch minderjährig und wurden von ihrem Vater vertreten. Zwischenzeitlich haben sie die Volljährigkeit erreicht.
Der chinesische Reisepass des BB ist bis 25.12.2034 gültig. Der chinesische Reisepass des AA ist ebenfalls bis 25.12.2034 gültig.
Die beiden Beschwerdeführer sind mit ihrem Vater EE bei der österreichischen Gesundheitskasse bis 25.01.2028 mitversichert.
AA besuchte im Schuljahr 2025/2026 die erste Klasse des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasium und wirtschaftliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige mit einem Ausmaß von 24 Wochenstunden.
BB hat die Fachschule für Maschinenbau in W abgebrochen. Er besucht aktuell keine Schule. Er möchte eine Lehrabschluss als Elektriker machen.
Die Beschwerdeführer sind im Dezember 2025 in eine Garconniere in der Adresse 2, **** Y gezogen. Seit Februar 2026 bewohnt jeder Beschwerdeführer eine eigene Garconniere in der Adresse 2. Vermieter ist das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Tirol. AA bezahlt monatlich € 583,05 an Miete inklusive Betriebskosten. BB bezahlt monatlich € 677,80 an Miete inklusive Betriebskosten. Die Miete wird für beide Wohnungen von einem Konto lautend auf AA überwiesen. Neben diesem Konto, gibt es ein weiteres Konto lautend auf AA. Auf diese beiden Konten haben beide Beschwerdeführer Zugriff.
Die Mutter der Beschwerdeführer erzielt in China ein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen, welches Fernsehserien produziert. Sie bringt monatlich umgerechnet ca € 3.900,00 ins Verdienen und benötigt knapp € 700,00 im Monat für ihren Lebensunterhalt und das Wohnen.
Am 07.04.2025 wurden von der Mutter der Beschwerdeführer an die beiden Söhne jeweils € 18.788,87 überwiesen. Diese Überweisung erfolgte von ihrem aufgelösten österreichischen Konto.
Auf das Konto mit der Nummer AT***, wurden von der Mutter der Beschwerdeführer am 05.05.2026 unter dem Verwendungszweck „Study abroad or education related trip for over one year“ € 40.000,00 überwiesen. Eine weitere Überweisung der Mutter erfolgte am 09.10.2025 auf das Konto unter dem Verwendungszweck „Study abroad or education related trip for over one year“ in der Höhe von € 20.000,00. Sowohl die € 20.000,00 als auch die € 40.000,00 wurden sodann auf das Sparkonto der Beschwerdeführer überwiesen.
Von diesem Konto überwiesen die Beschwerdeführer wiederum in unregelmäßigen Abständen Beträge auf das zweite Konto. Die Unterhaltszahlungen der Mutter werden auf das Konto des BB angewiesen, damit nur einmal eine Überweisungsgebühr zu bezahlen ist.
In der einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung wurden von den Eltern der Beschwerdeführer im November 2023 vereinbart, dass für den Unterhalt der Kinder ab dem 18. Lebensjahr der Vater für die Wohnkosten in W, die Sozialversicherung, Kursgebühren für Deutschnachhilfe und Verpflegungskosten während der Ferien aufkommt. Die Mutter kommt laut dieser Vereinbarung für Verpflegungskosten und Gebühren für die Nachmittagsbetreuung im Schülerheim auf. Vereinbart wurde, dass diese Kosten bis zum Abschluss der Oberstufe an beide Kinder zu zahlen sind.
Von den Eltern der Beschwerdeführer wurde diese Vereinbarung im Jahr 2025 dahingehend abgeändert, dass sich die Mutter der Beschwerdeführer erklärte, für die nächsten fünf Jahre sämtliche Kosten für Studium, Lebensunterhalt, Reiseaufwendungen vollständig zu tragen. Mit der schriftlichen finanziellen Verpflichtungserklärung vom 12.10.2025 erklärte die Mutter der Beschwerdeführer, überausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, um für diese Kosten aufzukommen.
Die Mutter der Beschwerdeführer unterfertigte eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG vom 05.06.2025 vor, welche jedoch nicht durch einen Notar oder einem Gericht beglaubigt wurde.
Im Jahr 2025 wurden von der Mutter bereits Zahlungen in der Höhe von insgesamt € 62.577,74 an die Beschwerdeführer geleistet und sofern diese Geld benötigen, rufen sie ihre Mutter an und sie überweist ihnen die erforderliche Summe auf das gemeinsame Konto.
Der Vater der Beschwerdeführer hat derzeit kein fixes Einkommen und er leistet aktuell keinen Unterhalt für die Kinder.
Die beiden Beschwerdeführer verfügen über eine Einstellungszusage des Chinarestaurant FF in **** Y. Sowohl AA als auch BB haben eine Zusage vorbehaltlich der Erteilung des Aufenthaltstitels ab dem 01.09.2026 zu einem monatlichen Bruttolohn von ca € 550,00 im Beschäftigungsausmaß von 14 Stunden pro Woche als Mitarbeiter im Gastronomiebereich.
AA, der aktuell das Abendgymnasium besucht, kann eine Beschäftigung in diesem Ausmaß mit seinem Schulbesuch vereinbaren.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden.
Die aktuelle Wohnsituation, insbesondere die Mietkosten wurden von den Beschwerdeführern durch Vorlage der Mietverträge nachgewiesen und die Zahlungen kolieren mit den vorgelegten Kontoauszügen.
Die Feststellung zur Mitversicherung mit ihrem Vater stützen sich auf die vorgelegte Bestätigung der ÖGK vom 06.05.2026.
Die Feststellung zum Schulbesuch des AA konnten aufgrund der Schulbesuchsbestätigung getroffen werden. Die Feststellungen betreffend die Einstellungszusagen und das voraussichtliche monatliche Bruttogehalt der beiden Beschwerdeführer konnten aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Einstellungszusagen getroffen werden.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zum Unterhalt der Beschwerdeführer, welche ihre Mutter leistet, stützen sich einerseits auf die vorgelegten Kontoauszüge, auf welchen die Zahlungseingänge der Mutter unter dem Titel „Study abroad education related trip for over one Year“ hervorgehen und den diesbezüglichen Aussagen der Mutter.
Die Mutter der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung über Videokonferenz unterstützt durch eine Dolmetscherin einvernommen. Von der Mutter der Beschwerdeführer wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihre beiden Söhne, welche noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, in Österreich finanziell unterstützt und für sämtliche Ausgaben der Söhne aufkommt. Aus den Kontoauszügen geht hervor, dass von der Mutter der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen hohe Beträge an die Kinder überwiesen werden. Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführer dar, dass sie derart hohe Beträge aufgrund von Ersparnissen überweisen kann. Ihre Angaben zu ihrem Einkommen waren glaubwürdig und nachvollziehbar.
Sowohl vom Vater als auch von der Mutter der Beschwerdeführer, welche beide einvernommen wurden, wurde dargelegt, dass derzeit die Mutter für den Unterhalt der Söhne aufkommt. Die Feststellungen wurden außerdem durch eine schriftliche finanzielle Verpflichtungserklärung der Mutter untermauert. Für das erkennende Gericht bestehen keine Zweifel, dass die Mutter der Beschwerdeführer für den Unterhalt der Beschwerdeführer aufkommt.
Die Feststellungen zu den Konten der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren übereinstimmenden Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es wurde dargelegt, dass die Zahlungen von der Mutter einmalig geleistet werden, um Überweisungsspesen zu sparen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021 (§ 11) und BGBl I Nr 106/2022 (§ 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45.
(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2)Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,
3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
V.Erwägungen:
Beschwerdegegenständlich sind die Anträge der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer, bei welchen es sich um Zwillinge handelt. Die Anträge wurden von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass dem Antragsteller ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.
Von der belangten Behörde wurden die beantragten Aufenthaltstitel mit der Begründung abgewiesen, dass die Berechnung des Unterhalts einen negativen Saldo ergab. Hinsichtlich des Unterhalts wurde von der belangten Behörde nicht das gesamte Einkommen der Mutter herangezogen, sondern nur die vertraglich in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarte Unterhaltsleistung. Von der belangten Behörde wurde das Einkommen des Vaters nicht berücksichtigt, da es ihm nicht gestattet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Gegen die Ausführungen der belangten Behörde ist grundsätzlich nichts einzuwenden.
Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren brachte allerdings hervor, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit der beiden Zwillinge von deren Eltern eine Neuregelung der Unterhaltsleistungen getroffen wurde. Die Mutter der Beschwerdeführer verpflichtete sich für die nächsten fünf Jahre sämtliche Kosten für Studium, Lebensunterhalt sowie Reiseaufwendungen für die Zwillinge in Österreich vollständig zu tragen. Das Beweisverfahren brachte außerdem hervor, dass die den Beschwerdeführern für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel aus den Einnahmen und den Ersparnissen der Mutter in China stammen, welche dort einer Erwerbstätigkeit nachkommt. Aufgrund der finanziellen Verpflichtungserklärung der Mutter haben die beiden Antragstelle einen Anspruch auf die Unterhaltszahlungen der Mutter und für das erkennende Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mittel aus illegalen Quellen kommen.
Bei der Unterhaltsberechnung der Beschwerdeführer ist aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sub lit bb ASVG heranzuziehen. Dieser beträgt für das Jahr 2026 € 1.308,39. In Abzug zu bringen sind die jeweiligen Mietkosten der Beschwerdeführerin Höhe von € 677,80 pro Monat bei BB und € 583,05 pro Monat bei AA. Zu berücksichtigen ist außerdem der Wert der vollen freien Station gemäß § 292 Abs 3 AVG in der Höhe von € 386,43.
Das Beweisverfahren brachte hervor, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung den Beschwerdeführern ein Gesamtbetrag von € 85.800,00, welcher aus Unterhaltsmitteln der Mutter stammt, zur Verfügung steht. Das sind umgerechnet € 42.900,00 pro Person. Legt man diesen Betrag auf ein Jahr um, sind das € 3.575,00 pro Monat.
Daraus ergibt sich jedenfalls ein positiver Saldo bei der Unterhaltsberechnung.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu unterscheiden, ob ein befristeter Aufenthaltstitel beantragt wurde oder, ob es sich um ein Verfahren zur Erteilung eines unbefristeten Niederlassungsrechtes handelt. Im gegenständlichen Fall wurde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragt, weshalb bei der durchzuführenden Unterhaltsberechnung für das unbefristete Niederlassungsrecht eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Unterhaltsmittel müssen daher auf Dauer bzw langfristig gesichert sein, um eine positive Prognoseentscheidung zu treffen. Im gegenständlichen Fall erzielen die Beschwerdeführer aus regelmäßigen Unterhaltszahlungen der Mutter die notwendigen Mittel. Zudem verfügen beide Antragsteller über eine Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung. Im Rahmen dieser Beschäftigung wurde ihnen ab 01.09.2026 ein monatlicher Bruttolohn von € 550,00 in Aussicht gestellt, welcher ebenso in die Prognosebeurteilung miteinzufließen hat.
Aus alledem ergibt sich, dass dass die Beschwerdeführer über ausreichend Unterhaltsmittel verfügen und somit die Erteilungsvoraussetzung für die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG vorliegt.
Es sind auch keine sonstigen Erteilungshindernisse hervorgekommen und die Beschwerdeführer erfüllen sämtliche weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführer haben Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, sie verfügen über einen alle riesigen abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK.
Die Beschwerdeführer waren in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen und sie haben beide das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der neunten Schulstufe in der Fachschule für Maschinenbau mit Betriebspraxis in W positiv abgeschlossen gemäß § 10 Abs 2 Z 5 IntG. Damit haben sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und es liegt die Voraussetzung nach § 45 Abs 1 Z 2 NAG für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel vor.
Den Beschwerdeführern waren sohin die beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eine Dolmetscherin für die Einvernahme der Beschwerdeführer und der Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennote vom 21.05.2026 geltend gemacht. Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 21.05.2026, Zl LVwG-2025/47/2598-9 und LVwG-2025/47/2599-9, wurden die Gebühren in Höhe von Euro 154,70 bestimmt und die Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführern, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die eindeutige in gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene zitierte Rechtsprechung des VwGH. Darüber hinaus war hinsichtlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel eine Einzelfallentscheidung zu treffen, welche nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.