LVwG T LVwG-2026/49/1405-17

LVwG-2026/49/1405-17Landesverwaltungsgericht05.08.2026

Regest

Leerstand<br/>Wohnsitzverwendung<br/>tatsächliche Nutzung<br/>Berufsausübung<br/>beruflich bedingte Unterkunft<br/>Wasserverbrauch<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/49/1405-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.49.1405.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.3.2025, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2025, Zl ***), betreffend die Vorschreibung einer Leerstandsabgabe für das Jahr 2023 nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 3.3.2025, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer und BB für das in deren Eigentum stehenden Objekt Adresse 1, **** Z, die Leerstandsabgabe auf Basis einer Nutzfläche von 124,76 m² mit € 640,00 für das Jahr 2023 (Monate Jänner bis August 2023) vor. In der Begründung des Bescheides führte die Abgabenbehörde aus, im Abgabenobjekt sei seit dessen Übernahme im Jahr 2016 bis zum 20.9.2023 (Anmeldung des Beschwerdeführers im Meldewesen der Gemeinde Z mit Hauptwohnsitz) keine Person weder mit Nebenwohnsitz noch mit Hauptwohnsitz melderechtlich angemeldet gewesen. Somit sei laut § 6 TFLAG für gegenständliches Gebäude, welches über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet (Leerstand) worden sei, die Leerstandsabgabe zu entrichten. Die Eigentümer hätten die erforderliche Wohnsitzdefinition gemäß § 6 Abs 2 TFLAG, nämlich, Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz, Verwendung des Wohnsitzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Berufes oder die Verwendung des Gebäudes für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltung von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz nicht nachweisen können. Überdies hätten die Eigentümer gemäß § 7 TFLAG keine Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 6 TLFAG glaubhaft machen können. Es sei somit die Leerstandsabgabe für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.8.2023 vorzuschreiben gewesen.

Mit Schriftsatz vom 4.5.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen und zusammengefasst aus, es sei kein Leerstand vorgelegen, weil das Wohnobjekt durchgehend für Wohnzwecke (Eigennutzung) und für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma CC in Y unter Verweis auf § 6 Abs 2 lit c TFLAG verwendet worden sei. Die Meldung eines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes könne für die Leerstandsmeldung kein Kriterium für die vorliegende Leerstandsabgabe sein, weil nur die tatsächliche Verwendung des Wohnobjektes als Unterkunft selbst zähle. Diesbezüglich könnten auch Rechnungen (Treibstoff, Lebensmittel, etc) vorgelegt werden. Zudem machte der Beschwerdeführer – näher begründet – die nicht korrekt zugrunde gelegte Wohnnutzfläche, die Ausnahmetatbestände gemäß § 7 lit c und g TFLAG sowie die Verfassungswidrigkeit des TFLAG bzw Gesetzwidrigkeit der Leerstandsabgabe-Verordnung geltend.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2025, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde unter anderem aus, es sei keine Person mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet gewesen, es sei weder Restmüll zur Abholung bereitgestellt worden und seien auch keine Müllsäcke zum Zwecke der Müllbeseitigung für das Wohnobjekt erworben worden. Der Wasserverbrauch habe im Zeitraum Oktober 2022 bis Oktober 2023 lediglich 5 m³ betragen. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, dass keine Person den Lebensmittelpunkt im Wohnobjekt weder beruflich noch familiär innegehabt hätte.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 16.7.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen führte er darin auszugsweise aus, der Hauptwohnsitz in **** Z sei mit 24.9.2023 angemeldet worden, die Beseitigung des überschaubaren Restmülles sei über das gesamte Kalenderjahr ordnungsgemäß erfolgt, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei ihm in **** X und – gleichzeitig über seinen Arbeitgeber in **** Y – die Müllgebühren vorgeschrieben worden, die Entsorgung von Karton, Papier, Glas, Metall und Kunststoff, was den überwiegenden Hauptteil an werthaltigem Abfall ausmache, sei über den Recyclinghof Z unentgeltlich erfolgt. In Bezug auf den geringen Wasserverbrauch sei seine ganztägige Arbeit in **** Y, die zeitweise Betreuung seines minderjährigen Sohnes in **** X und die defekte Solarpumpe in **** Z, die erst im Juni 2024 repariert werden konnte, zu berücksichtigen. Zwischen dem Wohnobjekt in **** Z und der Arbeitsstätte in **** Y würden rund 22 km und zwischen dem Wohnobjekt in **** X und der Arbeitsstätte in **** Y rund 34 km liegen. Es sei daher naheliegend, dass die Arbeitsstätte überwiegend vom Wohnobjekt in **** Z angefahren worden sei. Zudem sei auf seine Aktivität beim Altherrenfußballverein in **** Z hinzuweisen, der über den gesamten Trainingszeitraum einen Aufenthalt vor Ort erforderte. Es dürfe daher erneut wiederholt werden, das besagte Wohnobjekt in **** Z sei nicht durchgehend mehr als sechs Monate leergestanden, was für die Vorschreibung der Leerstandsabgabe jedoch erforderlich sei.

Mit Vorlageschreiben vom 4.8.2025, Zl ***, wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Nach erfolgter Neuzuteilung im Sinne des § 30 Abs 7 iVm § 1 Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-102/116-2026, mit 19.5.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch. Unter anderem ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.6.2026 unter Verweis auf sein Vorbringen um Vorlage weiterer Unterlagen (ua Lebensmittel- und Treibstoffrechnungen) zur Glaubhaftmachung (fallweiser) Anwesenheiten seinerseits im Abgabenobjekt.

Am 17.7.2026 nahm der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol Akteneinsicht in den Behördenakt und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

Mit E-Mail vom 17.7.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Schreiben vom 2.7.2026, in welchem BB, wohnhaft in **** X, Adresse 2, bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma CC, Adresse 3, **** Y, ab dem 16.8.2021 weitgehend in **** Z aufgehalten habe. Des Weiteren übermittelte der Beschwerdeführer seine Bankdaten für die Monate Juni 2023, Juli 2023 und August 2023, die getätigte Bankomatzahlungen bei Lebensmittelgeschäften und Tankstellen in W, V und Z enthalten.

Mit E-Mail vom 22.7.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch noch die Bankdaten für die Monate Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023 und Mai 2023, die ebenfalls getätigte Bankomatzahlungen bei Lebensmittelgeschäften und Tankstellen in W, V und Z aufweisen.

Mit E-Mail vom 22.7.2026 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Abgabenbehörde die Ermittlungsergebnisse, insbesondere die vorgelegten Bankdaten und das Schreiben von BB vom 2.7.2026, im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ergänzend aus, den Auszügen könne beispielsweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 des Öfteren am Abend und am Morgen Zahlungen in der DD Tankstelle und beim EE und FF in V bzw auch beim GG in W durchführte. Aus diesen Zahlungsaktivitäten lasse sich ein Bewegungsprofil ableiten, das regelmäßige Aufenthalte in Z – auch über Nacht im Objekt Adresse 1 – glaubhaft erscheinen lasse. Beispielsweise durch die Zahlung EE V am 31.5.2023 um 18:13 Uhr und die Zahlung DD V am 1.6.2023 um 07:26 Uhr. Diese Schlussfolgerung werde durch das Beschwerdevorbringen, die Örtlichkeiten (Arbeitgeber in Y, Einkäufe/Tanken in W und V – näher zu Z; Wohnung in X davon weiter entfernt) und die Erklärung von BB im Schreiben vom 2.7.2026 zusätzlich untermauert. Die Monate Jänner 2023 bis Mai 2023 sowie Juli 2023 und August 2023 würden ein ähnliches Bewegungsprofil zeigen. Nach vorläufiger Rechtsansicht würden aufgrund dieser Bewegungsprofile Aufenthalte in Form einer Wohnsitznutzung im Objekt Adresse 1 in Z im Zeitraum Jänner 2023 bis August 2023 naheliegen. Ein Leerstand gemäß § 6 Abs 1 iVm Abs 2 lit c TFLAG idF LGBl 86/2022, der eine Nichtnutzung als Wohnsitz über einen durchgehender Zeitraum von mindestens sechs Monaten voraussetze, ließe sich anhand der nunmehr vorliegenden neuen Ermittlungsergebnisse gegenüber den von der Abgabenbehörde zugrundegelegten Ermittlungsergebnissen dadurch nicht (mehr) zwingend ableiten; dies losgelöst von den vorliegenden Verbrauchsdaten. Der Beschwerde wäre daher nach derzeitigem Ermittlungsstand Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 3.3.2025 zu beheben.

Das E-Mail vom 22.7.2026 an die Abgabenbehörde wurde auch dem Beschwerdeführer an seine E-Mail-Adresse übermittelt.

Mit E-Mail vom 4.8.2026 teilte die Abgabenbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs und zur vorläufigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, gegenständliches E-Mail werde hiermit zur Kenntnis genommen, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Auszüge der Monate Jänner 2023 bis August 2023 der Bankomat-Zahlungsaktivitäten (Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens) der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen seien und somit auch nicht in die Entscheidungsfindung einfließen konnten. Der angefochtene Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf die angeführten Verbrauchsdaten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der Abgabenbehörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2016 Miteigentümer des Wohnhauses „Adresse 1“ in **** Z (Abgabenobjekt).

Im Zentralen Melderegister scheint bis zum 19.9.2023 keine polizeiliche Wohnsitzmeldung in diesem Objekt auf. Seit 20.9.2023 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.

Im Zeitraum 16.8.2021 bis 30.10.2024 war der Beschwerdeführer bei der Firma CC, Adresse 3, **** Y, beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Jänner bis August 2023 sowohl an der Adresse 2 in **** X zusammen mit BB und deren minderjährigem Sohn als auch zumindest 55 Mal (5 Mal im Jänner, 8 Mal im Februar, 8 Mal im März, 4 Mal im April, 4 Mal im Mai, 13 Mal im Juni, 7 Mal im Juli, 6 Mal im August) im Abgabenobjekt auf. Dabei nächtigte er dort wiederholt und nutzte das Objekt insbesondere im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Unterkunft.

Die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers in Y und X beträgt rund 34 km, jene zwischen der Arbeitsstätte und dem Abgabenobjekt rund 22 km. Der Beschwerdeführer trat wiederholt seinen Dienst vom Abgabenobjekt aus an und kehrte nach Dienstende dorthin zurück.

Der Wasserverbrauch betrug im Zeitraum Oktober 2022 bis Oktober 2023 5 m³.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich dem Grunde nach aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere dem Vorbringen und den übermittelten Unterlagen.

Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bankomattransaktionen steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest 55 Mal im räumlichen Umfeld des Abgabenobjekts Transaktionen tätigte. Die Transaktionen erfolgten sowohl in den Morgen- als auch in den Abendstunden sowie an Wochenenden. Dieses Bewegungsprofil ist mit bloßen kurzfristigen Besuchen nicht ohne Weiteres vereinbar. In Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, denen das Landesverwaltungsgericht Glauben schenkt, den wiederholten Nächtigungen sowie der geringeren Entfernung zur Arbeitsstätte gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das Abgabenobjekt regelmäßig zu Wohnzwecken als Unterkunft nutzte. Im Hinblick auf die um rund 12 km kürzere Wegstrecke zwischen dem Abgabenobjekt und der Arbeitsstätte erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er von dort wiederholt seinen Dienst antrat und nach Dienstende dorthin zurückkehrte. Dies wird durch die zeitliche Lage der Bankomattransaktionen zusätzlich gestützt. Die Feststellung einer regelmäßigen Benützung des Abgabenobjekts zu Wohnzwecken in Verbindung mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Y stützt sich insbesondere auf die nachstehend angeführten Bankomattransaktionen im Zusammenhang mit Lebensmitteleinkäufen und Betankungen sowie auf deren zeitliche Lage und die sonstigen festgestellten Umstände: 3.1.2023 17:23 Uhr DD V, 4.1.2023 17:30 Uhr EE V, 11.1.2023 17:58 Uhr EE V, 16.1.2023 18:02 Uhr EE V, 16.1.2023 01:33 Uhr DD V, 18.1.2023 18:00 Uhr EE V, 1.2.2023 18.18 Uhr DD V, 7.2.2023 18:40 Uhr EE V, 9.2.2023 17:54 Uhr DD V, 10.2.2023 16:56 Uhr EE V, 16.2.2023 18:54 Uhr EE V, 17.2.2023 07:27 Uhr DD V, 20.2.2023 17:38 Uhr EE V, 24.2.2023 07:26 Uhr DD V, 2.3.2023 18.18 Uhr EE V, 4.3.2023 08:11 Uhr DD V, 6.3.2023 18:17 Uhr EE V, 9.3.2023 07:17 Uhr DD V, 16.3.2023 18:26 Uhr EE V, 21.3.2023 07:47 Uhr DD V, 22.3.2023 17:30 Uhr EE V, 28.3.2023 16:27 Uhr DD V, 3.4.2023 18:00 DD V, 3.4.2023 18:13 Uhr EE V, 12.4.2023 20:21 Uhr DD V, 18.4.2023 17.45 Uhr EE V, 19.4.2023 18:36 Uhr EE V, 26.4.2023 18:00 Uhr EE V, 16.5.2023 18:01 Uhr DD V, 17.5.2023 18:02 Uhr EE V, 24.5.2023 18:19 Uhr EE V, 26.5.2023 06:51 Uhr DD V, 31.5.2023 18.13 Uhr EE V, 1.6.2023 07:26 Uhr DD V, 2.6.2023 16:18 Uhr GG W, 2.6.2023 16:37 Uhr JJ Z, 3.6.2023 18:57 Uhr JJ Z, 6.6.2023 07:24 Uhr DD V, 12.6.2023 19:31 Uhr GG W, 12.6.2023 19:43 Uhr DD Tankstelle, 17.6.2023 06:25 Uhr DD V, 20.6.2023 17.15 EE V, 21.6.2023 16:59 DD V, 22.6.2023 18:38 Uhr EE V, 24.6.2023 13:28 Uhr GG W, 26.6.2023 7:32 Uhr DD V, 28.6.2023 18:03 JJ Z, 29.6.2023 07:39 Uhr DD V, 29.6.2023 17:35 Uhr EE V, 29.6.2023 17:36 Uhr FF V, 10.7.2023 18:08 Uhr EE V, 12.7.2023 17.53 Uhr GG W, 12.7.2023 18:02 Uhr DD V, 19.7.2023 18:57 Uhr DD V, 20.7.2023 17:53 Uhr EE V, 24.7.2023 17:50 Uhr EE V, 25.7.2023 17:13 Uhr DD V, 27.7.2023 14:22 Uhr EE V, 4.8.2023 18:40 Uhr EE V, 8.8.2023 17:24 Uhr EE V, 10.8.2023 16:59 Uhr DD V, 17.8.2023 18:31 Uhr EE V, 21.8.2023 7:34 Uhr DD V und 24.8.2023 17:11 Uhr EE V.

Der festgestellte Sachverhalt daher unbestritten fest.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:

„Leerstandsabgabe

§ 6

Abgabengegenstand

(1) Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.

(2) Als Wohnsitz gelten:

a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,

b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,

c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder

d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

(3) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.“

V.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 6 Abs 1 TFLAG, LGBl Nr 86/2022, ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.

Als Wohnsitz gelten ua der Hauptwohnsitz, ein Freizeitwohnsitz oder auch Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden (§ 6 Abs 2 lit a, b und c TFLAG).

Das TFLAG stellt nicht auf die Meldung im Zentralen Melderegister ab, sondern auf die Verwendung als Wohnsitz. Es geht also nicht darum, ob in einer Wohnung jemand nach dem Meldegesetz angemeldet ist, sondern darum, ob das betreffende Gebäude/die betreffende Wohnung als Wohnsitz verwendet wird.

Mangels einer eigenständigen Definition des Wohnsitzbegriffs im TFLAG kann unter Heranziehung der zum Meldegesetz entwickelten Rechtsprechung auf den melderechtlichen Wohnsitzbegriff zurückgegriffen werden. Danach ist ein Wohnsitz an einer Unterkunft begründet, an der sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen oder sie zumindest regelmäßig zu Wohnzwecken zu benützen.

Unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwendete der Beschwerdeführer das Abgabenobjekt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Wohnsitz im Sinn des § 6 Abs 2 lit c TFLAG. Er hielt sich dort regelmäßig auf, nächtigte wiederholt im Objekt und trat aufgrund der geringeren Entfernung zu seiner Arbeitsstätte seinen Dienst mehrfach von dort aus an bzw kehrte nach Dienstende dorthin zurück. Damit diente das Objekt jedenfalls regelmäßig Wohnzwecken. Dass bis September 2023 keine Meldung im Zentralen Melderegister bestand, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil nach der hier maßgeblichen Fassung des TFLAG nicht die melderechtliche Erfassung, sondern die tatsächliche Verwendung als Wohnsitz entscheidend ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet die melderechtliche Erfassung lediglich Indizwirkung; maßgeblich ist die tatsächliche Unterkunftnahme bzw die tatsächliche Verwendung der Unterkunft als Wohnsitz. Der polizeilichen Anmeldung ist kein entscheidendes Gewicht beizumessen; sie stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar (VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0141; 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

Aufgrund der festgestellten regelmäßigen Benützung des Abgabenobjekts zu Wohnzwecken und der über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verteilten Aufenthalte liegt eine durchgehende Nichtverwendung als Wohnsitz über mindestens sechs Monate im Sinn des § 6 Abs 1 TFLAG somit nicht vor.

Die geringen Wasserverbrauchs- und Mülldaten vermögen diese Feststellungen nicht zu widerlegen. Ein geringer Ressourcenverbrauch schließt eine regelmäßige Wohnnutzung nicht zwingend aus und erlaubt insbesondere keinen Schluss auf einen durchgehenden Leerstand über zumindest sechs Monate, wenn andere Beweismittel eine tatsächliche Wohnnutzung belegen. Gerade bei einer zeitweisen Nutzung einer Unterkunft im Zusammenhang mit einer Berufsausübung ist ein geringer Wasserverbrauch nicht ungewöhnlich.

Die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Leerstandsabgabe für das Objekt „Adresse 1“ liegen daher nicht vor.

Zumal die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Leerstandsabgabe nicht vorlagen, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und war auch die Einholung weiterer vom Beschwerdeführer begehrter Beweismittel, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist, nicht mehr erforderlich.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt war und dem Beschwerdebegehren ohnehin Folge gegeben wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fragen der vorgenommenen Beweiswürdigung stellen in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG dar. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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