LVwG T LVwG-2026/40/0819-1

LVwG-2026/40/0819-1Landesverwaltungsgericht06.08.2026

Regest

unbefugte Gewerbeausübung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/0819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0819.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 23.02.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 144,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2026, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 19.01.2026, 10:00 Uhr -12:40 Uhr

Ort: **** X, W, Adresse 2

Sie haben an 19.01.2026 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12.40 Uhr in **** X, Adresse 2 Messerschleiftätigkeiten durchgeführt und dadurch das Gewerbe "Messerschmiede sowie der Tätigkeit des Schleifens von Schneidewaren, ausgenommen die Herstellung und das Schleifen von Waffen nach dem Waffengesetz sowie der Erzeugung von Schneidewaren deren Vorbehaltsbereich in ein reglementiertes Gewerbe fällt" selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.

Die Gewerbeberechtigung wurde Ihnen mit Wirksamkeit 18.06.2025 von der Bezirkshauptmannschaft St Pölten entzogen!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 720,00

2 Tag(e) 19 Stunde(n)

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 72,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 792,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er das zuständige Landesverwaltungsgericht um eine unabhängige Entscheidung bitte, da er der Meinung sei, dass die Behörden noch immer ein Problem mit dem fahrenden Volk hätten. Über ihn habe es bereits mehrere Fernsehberichte im BB und CC gegeben, da die private Bevölkerung mit ihm und seinem Dienst sehr zufrieden sei. Egal ob mit oder ohne Gewerbeberechtigung und egal welchen fahrenden Beruf man ausübe, werde man als angehöriger des fahrenden Volkes im Bezirk Y von der Polizei auf das Übelste schikaniert, strafrechtlich grundlos verfolgt und mit Strafverfügungen überhäuft. Er habe seine Tätigkeit als Messerschleifer bei der Gemeinde X fristgerecht und gesetzestreu angemeldet und laut Schriftverkehr von der X er Bürgermeisterin die Erlaubnis erteilt bekommen, seinen Dienst in X zu diesem Datum anzubieten und durchzuführen. Er habe sein Gewerbe von 2013 bis 2025 gehabt, bis dieses ihm von der BH V wegen einer Vorstrafe entzogen worden sei. Die zuständige BH solle ihm ganz einfach seine Gewerbeberechtigung wieder zurückgeben, denn seinen Broterwerb lasse er sich von niemandem verbieten.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führte am 19.01.2026 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:40 Uhr in **** X, Adresse 2, Messerschleiftätigkeiten durch. Der Beschwerdeführer verfügte zum Tatzeitpunkt über keinerlei aufrechte Gewerbeberechtigung. Durch diese Messerschleiftätigkeiten hat der Beschwerdeführer eine selbständige, regelmäßige Tätigkeit ausgeübt, dies in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

III.Beweiswürdigung:

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 20.01.2026, Zl ***. Darüber hinaus ist dieser Sachverhalt auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt worden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass an den Feststellungen der belangten Behörde keinerlei Zweifel bestehen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

„§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

366.

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

[…]

V.Erwägungen:

Eine Tätigkeit wird gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Selbständigkeit im Sinne des Bundesgesetzes liegt nach § 1 Abs 3 GewO 1994 vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2026 im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 12:40 Uhr in 6542 Punds, Adresse 2, Messerschleiftätigkeiten durchgeführt und dadurch das freie Gewerbe der Messerschmiede einschließlich der Erzeugung von Hieb- und Stichwaffen sowie der Tätigkeit des Schleifens von Schneidewaren, sofern es sich nicht um Schneidewaren handelt, deren Erzeugung in den Vorbehaltsbereich eines reglementierten Gewerbes fällt, ausgeübt. Die Tätigkeit erfolgte auf eigene Rechnung und Gefahr und damit selbständig im Sinne des § 1 Abs 3 GewO 1994.

Die Durchführung von Messerschleiftätigkeiten stellt eine typische berufliche Tätigkeit dar, die der Erzielung eines Entgelts dient. Sie ist daher regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles ausgeübt worden (§ 1 Abs 2 GewO 1994). Die Tätigkeit wurde somit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 GewO 1994 ausgeübt und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – wiederum unbestritten – über keine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Messerschmiede sowie der Tätigkeit des Schleifens von Schneidewaren, ausgenommen die Herstellung und das Schleifen von Waffen nach dem Waffengesetz sowie der Erzeugung von Schneidewaren deren Vorbehaltsbereich in ein reglementiertes Gewerbe fällt“ verfügte, war er zum Ausführen von Messerschleiftätigkeiten nicht befugt.

Ohne näher auf das – überwiegend nicht der Sache dienende – Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, bleibt festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt werden konnte, dass er sich dabei nicht um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 handelt noch konnte der Beschwerdeführer eine aufrechte Gewerbeberechtigung behaupten.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatzeit ist festzuhalten, dass es sich bei der, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 2. Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bei der Bürgermeisterin der Gemeinde X seine Tätigkeit als Messerschleifer angemeldet hat und von der Bürgermeisterin die Erlaubnis/Genehmigung erteilt bekommen habe, seinen Dienst in X anzubieten und durchzuführen.

Dazu ist festzuhalten, dass es sich einerseits bei der Bürgermeisterin nicht um die zuständige Gewerbebehörde handelt und andererseits der Beschwerdeführer über mehrere Jahre über aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügt hat. Es musste ihm sohin klar sein, dass er seine Tätigkeit ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausführt und wird die „Anmeldung“ bei der Gemeinde X als Scheinanmeldung gewertet, zumal der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass die Gemeinde bzw die Bürgermeisterin in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten keinerlei Kompetenzen besitzt. Vielmehr ist die Anmeldung bei der Gemeinde X dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer um einen bestimmten Standort angesucht hat, nämlich beim Adresse 2.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2009 bis 17.08.2021 über das Handelsgewerbe und vom 17.12.2023 bis 18.06.2025 über das freie Gewerbe des Marktfahrers verfügt. Damit sind dem Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse des Gewerberechtes zu unterstellen und muss es ihm jedenfalls bewusst gewesen sein, dass er eine Tätigkeit ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung ausübt.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sich nicht unerheblich. Die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten unterliegt gewissen Qualitätskriterien und dient dem Schutz öffentlicher Interessen und nicht zuletzt auch dem Schutz von Kunden. Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die Ausübung einer derartigen Tätigkeit jedenfalls einer entsprechenden Gewerbeberechtigung bedarf.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Verschuldens ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass ihm seine Gewerbeberechtigung von der Behörde wegen eine Vorstrafe entzogen worden ist. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer dennoch weitere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, obwohl er gewusst hat, dass er über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Somit ist jedenfalls von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Hinsichtlich Milderungsgründen ist nichts erkennbar. Der Verwaltungsstrafregisterauszug den Beschwerdeführer betreffend weist zahlreiche Übertretungen nach der StVO bzw dem KFG auf. Einschlägige Vorstrafen sind allerdings nicht enthalten.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 720,00 erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 3.600,00 als tat- und vor allem schuldangemessen. Wie bereits ausgeführt ist jedenfalls von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer unmissverständlich aufzuzeigen, dass die von ihm durchgeführten Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung zu sanktionieren sind. Die Bestrafung in dieser Höhe war sohin aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um auch anderen Gewerbetreibenden das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Sofern nichts anderes diktiert kommt hier Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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