LVwG T LVwG-2026/17/0772-8

LVwG-2026/17/0772-8Landesverwaltungsgericht07.08.2026

Regest

Alkoholabhängigkeit<br/>Gehäufter Alkoholmissbrauch<br/>Befristung<br/>Einschränkung<br/>Kontrolluntersuchung<br/>Psychiatrisches Gutachten<br/>Verkehrspsychologische Untersuchung<br/>VPU<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/17/0772-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.17.0772.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.02.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2025 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers AA für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab 13.08.2025 entzogen und damit einhergehend die Absolvierung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2026 entschied die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) hinsichtlich der Lenkberechtigungen des Beschwerdeführers spruchgemäß wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am 18.03.2022 ***, Klassen AM, A, B

durch Befristung auf die Dauer von 12 Monaten also 04.02.2027,

durch Kontrolluntersuchung auf unauffällige Blutbefunde (BB, GO, GPT, GGT, CDT) durch Arzt für Allgemeinmedizin alle 3 Monate,

die Auflage Code 104 ärztliche Kontrolluntersuchung ein.“

Dazu verwies die belangte Behörde auf das vorliegende amtsärztliche Gutachten, wonach der Beschwerdeführer bedingt geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorliegenden Laborwerte vom 13.01.2026 keine Befristung der Lenkberechtigung rechtfertigten.

Mit Schreiben vom 17.03.2026 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

In der Folge erging an die medizinische Amtssachverständige der belangten Behörde der Auftrag, ihr Gutachten durch Begründung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergänzen.

Mit E-Mail vom 25.06.2026 legte der Beschwerdeführer einen Laborbefund vom 18.06.2026 vor.

Am 29.07.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die medizinische Amtssachverständige ihr Gutachten erläuterte und auch ergänzend dazu befragt wurde.

II.Sachverhalt:

Infolge einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,01 mg/l Atemalkoholkonzentration unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) sowie einer am 19.12.2025 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.

Im amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde vom 04.02.2026 wurde der Beschwerdeführer als bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beurteilt. Es seien aus ärztlicher Sicht eine amtsärztliche Nachuntersuchung in 12 Monaten, die Kontrolle verschiedener Blutwerte im Abstand von 3 Monaten notwendig und die „Verwendung von 104 ärztliche Kontrolluntersuchung“ erforderlich.

Die von der medizinischen Amtssachverständigen angeregte Durchführung von periodischen Blutanalysen und die vorgeschlagene Befristung der Lenkberechtigung wurden in der ergänzend eingeholten Begründung ihres Gutachtens damit begründet, dass sich beim Beschwerdeführer ein auffälliges Trinkverhalten zeigte und dieses über den Lauf eines Jahres beobachtet werden solle. Damit beabsichtigte die Amtsärztin eine präventive und insbesondere durch die regelmäßigen Blutuntersuchungen eine verhaltenssteuernde Wirkung für den Beschwerdeführer.

Eine Alkoholabhängigkeit war und ist beim Beschwerdeführer nach amtsärztlicher Beurteilung nicht gegeben; es bestand aus amtsärztlicher Sicht keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Psychiatrie begutachten zu lassen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Blutbefunde, die am 13.01.2026 sowie am 18.06.2026 erstellt wurden, lieferten (auch) hinsichtlich jener Werte, deren Überprüfung durch die belangte Behörde im 3-monatigen Abstand angeordnet wurde, ausschließlich Ergebnisse im Normbereich.

Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 19.12.2025 attestierte dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der FS-Gruppe 1.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, sowie in die ergänzend eingeholte Gutachtensbegründung der medizinischen Amtssachverständigen; weiters wurden deren Erläuterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung berücksichtigt. Die von der medizinischen Amtssachverständigen getätigten Schlüsse sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Dies einerseits hinsichtlich des festgestellten auffälligen Trinkverhaltens aber andererseits auch hinsichtlich der Annahme, dass bei Beschwerdeführer keine Alkoholabhängigkeit angenommen wurde und auch angenommen wurde, dass kein gehäufter Missbrauch von Alkohol vorliegend sei. Andernfalls wäre von der Amtssachverständigen die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung für erforderlich erachtet und entsprechend angeordnet worden. Dass die von ihr vorgeschlagenen periodisch vorzunehmenden Blutbefunde nicht auf den Verdacht einer vergangenen Alkoholabhängigkeit bzw. eines gehäuften Alkoholmissbrauchs gestützt wurden, sondern vielmehr den Zweck verfolgten, eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu erreichen, entspricht den Angaben des Sachverständigen in ihrem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung; begründet wurde dies mit einem auffälligen Trinkverhalten des Beschwerdeführers und seiner Eingangs der amtsärztlichen Untersuchung auf einem Fragebogen gemachten Angabe, dass er ein Problem mit Alkohol habe bzw. gehabt habe, wobei offenbar ärztlicherseits kein Anlass dazu bestand, näher zu erheben, ob dieses Problem ein Vergangenes oder ein Aktuelles sei.

Die Richtigkeit des Ergebnisses der VPU wurde auch seitens der Amtsärztin nicht in Frage gestellt, hätte doch andernfalls eine Zurückstellung zur Verbesserung an die Untersuchungsstelle gem. § 18 Abs 5a FSG-GV erfolgen müssen. Auch gibt es keinen Grund, an der Richtigkeit der vorgelegten Blutuntersuchungsergebnisse zu zweifeln, zumal diese auch amtsärztlicherseits nicht in Frage gestellt wurden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr. 120/1997 idgF. BGBl I Nr. 18/2026 lauten auszugsweise:

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr. 322/1997 idgF BGBl II Nr. 209/2024 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Allgemeines

§ 2.

(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

[…]

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14.

(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

[…].

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17

(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

Verkehrspsychologische Untersuchung

§ 18

(1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

[...]

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

[...]

(5a) Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß § 23 Abs. 3 in Rechnung gestellt werden.

V.Rechtliche Erwägungen:

Das den Anlass für die gegenständlichen Maßnahmen bildende, vom Beschwerdeführer am 13.08.2025 begangene Alkoholdelikt (Alkoholgehalt 1,01 mg/l in der Atemluft) stellt eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und damit gleichzeitig eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG dar. Weitere einschlägige Übertretungen sind nicht aktenkundig. In § 26 Abs. 2 Z 1 FSG wird für diesen Sonderfall der Entziehung angeordnet, dass die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen hat. Gleichzeitig normiert § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG, dass diesfalls eine Nachschulung anzuordnen ist. Schließlich verlangt § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG, dass bei einer solchen Übertretung auch die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist.

Eine Zusammenschau des § 24 Abs. 3 und des § 26 Abs. 2 FSG zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der - wie der Revisionswerber ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden allein schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung (zumindest 0,8 mg/l Atemluft- bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG und die FSG GV, die in ihrem § 14 Abs. 2 normiert, dass diesfalls Lenker „ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen“ haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein „Verdacht“ - etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit - also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen. Ein nicht verifizierter „Verdacht“ allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch § 24 Abs. 4 erster Satz FSG zeigt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und ist „gegebenenfalls“ - falls sich also die Bedenken als begründet erweisen - die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284)

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind auch im Hinblick auf den weitgehend vergleichbaren Sachverhalt, der Auslöser für die Befristung und Anordnung der Auflagen war, auf den gegenständlichen Fall unmittelbar übertragbar.

In Gesamtbetrachtung der vorliegenden medizinischen Beurteilung gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die medizinische Amtssachverständige aufgrund ihrer Fachkompetenz die Anordnung einer psychiatrisch-fachärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht für erforderlich erachtete, da sie eine solche ansonsten angeordnet hätte. Ein im Sinn der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechender „Verdacht“ für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit oder den gehäuften Missbrauch von Alkohol entstand bei der amtsärztlichen Beurteilung des Beschwerdeführers nicht, wäre doch ansonsten gem. § 14 Abs 5 FSG-GV ergänzend eine psychiatrisch-fachärztliche Begutachtung zwingend anzuordnen gewesen.

Die beim Beschwerdeführer angenommene Alkoholtoleranz, die daraus abgeleitet wurde, dass er trotz des hohen Alkoholisierungsgrades in der Lage war, einen PKW zu steuern, ist im Hinblick auf die zitierte Judikatur ohne weiteres Verdachtsmoment nicht ausreichend, um über die für einen derartigen Alkoholisierungsgrad gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (amtsärztliche Untersuchung, VPU) hinausgehende Maßnahmen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzuordnen.

Damit verbleibt jedoch für die amtsärztlich vorgeschlagenen und von der belangten Behörde als Vorschreibungen übernommenen wiederholten Blutuntersuchungen und für die Befristung der Lenkberechtigung kein Raum. Dieses Vorgehen wäre nur dann zulässig, wenn sich entsprechende Hinweise für eine vergangene Alkoholabhängigkeit bzw. gehäuften Alkoholmissbrauch nach entsprechender psychiatrisch-fachärztlicher Begutachtung gefunden hätten.

Daraus, dass die Amtssachverständige die Anordnung einer psychiatrisch-fachärztliche Untersuchung nicht für notwendig befunden hat folgt aber auch, dass sie im Hinblick auf § 14 Abs 1 FSG-GV davon ausging, der Beschwerdeführer könne seinen Alkoholkonsum soweit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigt sein werde. Wäre dies als amtsärztlicher Sicht voraussichtlich nicht anzunehmen gewesen, hätte eine psychiatrische Untersuchung angeordnet und die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen allenfalls abgesprochen werden müssen (vgl wiederum VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284). Die Annahme einer - wenn auch bedingten - Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Anordnung von periodischen Blutuntersuchungen und einer Befristung der Lenkberechtigung erweist sich auch diesbezüglich ohne entsprechende psychiatrisch-fachärztliche Befundung als nicht zulässig.

Das Gericht geht zusammenfassen davon aus, dass die Amtsärztin eine psychiatrische Begutachtung entsprechend ihren Ausführungen nicht für notwendig erachtete, da anstelle dessen aus „pädagogischen Gründen“ die Durchführung von Blutproben und die Befristung der Lenkberechtigung als ausreichend angesehen wurden.

Der Umstand, dass die Sachverständige auch aus Gründen der Kostenbelastung für den Beschwerdeführer von der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen hat lässt ebenfalls nur den Schluss zu, dass sie eine solche Begutachtung nicht für zwingend notwendig hielt, um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers grundsätzlich annehmen zu können.

Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen uneingeschränkt aufweist und die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der amtsärztlich vorgeschlagenen Maßnahmen (periodische Blutbefunde, Befristung der Lenkberechtigung) nicht gegeben sind. Damit stehen auch die Ergebnisse der VPU und die bereits vorgelegten Blutuntersuchungsergebnisse in Einklang.

Hinsichtlich der von der Amtssachverständigen zitierten „Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, herausgegeben vom BMVIT im Jahr 2019, ist festzuhalten, dass diese einerseits für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. wiederum VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284) und andererseits auch mit der vorzitierten Judikatur in Widerspruch steht.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Befristung der Lenkberechtigung und die Anordnung der Beibringung von Blutbefunden zwar mit den Empfehlungen der medizinischen Amtssachverständigen übereinstimmen.

Diese Empfehlungen sind jedoch nach den Vorgaben der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nicht gerechtfertigt, da mangels Notwendigkeit keine psychiatrische Überprüfung auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit bzw. einen gehäuften Missbrauch von Alkohol durchgeführt wurde. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers sowie des Akteninhalts war eine solche psychiatrische Befundung aus amtsärztlicher Sicht nicht erforderlich. Die Anordnung einer Befristung der Lenkberechtigung und von periodisch beizubringenden Blutbefunden nur aus erzieherischen Gründen ist jedoch durch die Bestimmungen der FSG-GV nicht gedeckt. Es fehlt in der fachlichen Beurteilung auch ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nicht soweit einschränken könnte, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigt ist. Alleine der Umstand der Alkoholisierung von über 1,6 %o rechtfertigt eine solche Annahme oder die Annahme einer früheren oder aktuellen Alkoholabhängigkeit nicht. Insbesondere spricht auch die vorliegende VPU, die dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zuerkennt im gegenständlichen Fall gegen eine solche Annahme.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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