Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2025/11/1233-13•LVwG T LVwG-2025/11/1233-13
LVwG-2025/11/1233-13Landesverwaltungsgericht11.08.2026
Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung<br/>Glaubhaftmachung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gemeindesanitätsdienstgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 06.04.2025 (bei der BH Y eingegangen am 09.04.2025) begehrte Frau AA (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die Bewilligung zur Beisetzung der Aschenurne des verstorbenen BB, geb. XX.XX.XXXX, verst. XX.XX.XXXX, außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung in **** Z, Adresse 1. Als Grund für den Antrag gab sie an, sie könne das Urnengrab nicht mehr besuchen (weil es ihr zu beschwerlich geworden sei).
Mit Bescheid der BH Y vom 14.04.2025, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beisetzung der Aschenurne ihres am XX.XX.XXXX verstorbenen Ehemannes BB außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung in **** Z, Adresse 1, gemäß § 41a Abs. 1 lit. a Gemeindesanitätsdienstgesetz abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Antrag sei fast 40 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen gestellt worden. Es sei nicht mehr möglich, den Willen des Verstorbenen auf diese Beisetzungsform nachzuweisen, und gehe dies aus dem Antrag auch nicht hervor. Die Verwahrung solle lediglich aufgrund der Gebrechlichkeit der Beschwerdeführerin erfolgen. „Der beabsichtigte Wille zur Beisetzung der Ascheurne durch Verwahrung [entspreche] somit nicht der verstorbenen Person…“. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12.05.2024, bei der BH Y eingelangt am 15.05.2025, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Zusammengefasst bringt diese vor, sie könne das Urnengrab aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr besuchen, sodass sie die Urne gerne bei ihr zuhause aufbewahren würde. Das Argument der Behörde, der Verstorbene habe sich nicht explizit hierfür ausgesprochen, überzeuge nicht, zumal es diese Möglichkeit der Verwahrung zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht gegeben habe. Außerdem laufe der Vertrag für die Grabstätte am CC in diesem Jahr aus und sie beabsichtige, diesen auch nicht zu verlängern. Ihre Töchter würden nicht in der Umgebung wohnen und keinen Wert auf den Besuch des Urnengrabs am CC legen. Nach ihrem Tod würden ihre Töchter die Urnen bei sich zuhause verwahren wollen, es sei also längerfristig eine Zusammenlegung angedacht.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2025, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 21.05.2025), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Am 10.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer zwei Töchter der Beschwerdeführerin sowie eine Auskunftsperson der Marktgemeinde Z einvernommen wurden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 16.07.2025 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Antrag auf Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs durch Verwahrung für die sterblichen Überreste des BB in der Wohnung der AA, Adresse 1, **** Z, unter Einhaltung einer Auflage zur Beschaffenheit der Urne bewilligt wird.
Aufgrund der Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Y behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.02.2026, Ro ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
-Die Erteilung einer Bewilligung zur Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes gemäß § 41a Abs. 1 lit. a GSDG setzt darüber hinaus die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller voraus, dass die Beisetzung der Urne am in Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem Willen der verstorbenen Person entspricht (Rz ***).
-Die gemäß § 41a Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 2 GSDG erforderliche Glaubhaftmachung des Willens des Verstorbenen kann entweder auf Basis einer schriftlichen Erklärung des Verstorbenen oder auf andere Weise erfolgen, durch die der mutmaßliche Wille des Verstorbenen mit Wahrscheinlichkeit feststellbar ist (Rz ***).
-… für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 41a GSDG [ist] mittels Darlegung konkreter Anhaltspunkte bzw. durch Anführung von Beweismitteln glaubhaft zu machen […], dass die beabsichtigte Beisetzung der Urne am in Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem als wahrscheinlich anzunehmenden Willen des Verstorbenen entspricht […]. Es muss somit glaubhaft gemacht werden, dass ein entsprechender Wille des Verstorbenen bestand (Rz ***).
-Ein rein „hypothetischer“ Wille im Sinn einer schlichten „Hypothese“, dass eine bestimmte Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes dem Willen des Verstorbenen entsprechen könnte, ist indes nach dem Gesagten nicht ausreichend. Die bloße Vermutung, der Verstorbene hätte unter Umständen eine Verwahrung seiner Urne außerhalb eines Friedhofes an einem vom Antragsteller in Aussicht genommenen Ort gewünscht, wenn ihm diese Möglichkeit bewusst gewesen wäre, genügt den Anforderungen des § 41a GSDG somit nicht … (Rz ***).
-Bei der Beurteilung des gemäß § 41a Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 2 lit. c GSDG glaubhaft zu machenden Willens des Verstorbenen haben daher konkrete Anhaltspunkte bzw. Beweismittel im Fokus zu stehen, aus denen sich ein entsprechender Wille des Verstorbenen mit Wahrscheinlichkeit ableiten lässt (Rz ***).
-Der für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 41a GSDG glaubhaft zu machende Wille des Verstorben hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ergibt, die Beisetzung seiner Urne sowohl am in Aussicht genommenen Ort als auch in der beabsichtigten Form (d.h. in Form der Beerdigung oder in Form der Verwahrung außerhalb eines Friedhofes, was vor allem für eine nicht in einem Gebäude beabsichtigte Beisetzung, beispielsweise in einem Garten, auf einer Wiese oder in einem Wald, von Bedeutung sein kann), zu umfassen (siehe dazu RV 18. GP 840/2024, 3, zu § 41a Abs. 1 GSDG) (Rz ***).
Im Verfahren nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz hat der Antragsteller initiativ alles darzulegen hat, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es trifft diesen somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 26.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz ***).
Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Zeuginnen DD (neuerlich) und EE (erstmals) vernommen wurden. Die Zeugin FF teilte im Vorfeld mit, dass sie ihre in der Verhandlung am 10.07.2025 bereits getätigte Aussage bestätigt und dieser nichts hinzuzufügen hat.
II.Sachverhalt:
BB, geboren XX.XX.XXXX, verstarb am XX.XX.XXXX in Z. Er wurde in einer Ascheurne am CC in Z beigesetzt. Die Urne weist aktuell leichte Rostspuren auf und befindet sich ansonsten in gutem Zustand.
Frau AA war mit dem verstorbenen BB verheiratet, mit ihm hat sie drei Töchter.
Der Tod des verstorbenen BB im Jahr 1986 kam für die Familie überraschend. Zu Lebzeiten äußerte er den eindeutigen Wunsch, in einer Ascheurne beigesetzt zu werden. Weitere eindeutige Verfügungen zur Art seiner Beisetzung traf er nicht. Insbesondere lässt sich ein konkret geäußerter Wille des Verstorbenen, in einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs in der Wohnung seiner Ehefrau bestattet zu werden, nicht feststellen.
Für alle Mitglieder der Familie war aber immer klar, dass der Vater auch nach dem Tod gemeinsam mit seiner Familie sein wollte und insbesondere gemeinsam mit seiner Ehefrau bestattet werden wollte.
An der Adresse 1, **** Z, bzw den umliegenden Liegenschaften befindet sich keine Häufung von mehr als fünf genehmigten Verwahrungen bzw Beisetzungen von Ascheurnen außerhalb eines Friedhofs.
Aus Sicht der Marktgemeinde Z bestehen im Hinblick auf die beantragte Verwahrung der Ascheurne betreffend die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen keine Einwände.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Tod des BB, seiner Beisetzung in einer Ascheurne am CC in Z, seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin AA und den gemeinsamen Töchtern ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Diese Feststellungen sind überdies unstrittig.
Die Feststellungen zum Willen des verstorbenen BB, in einer Ascheurne beigesetzt zu werden, ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin DD in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.07.2025 und am 26.06.2026.
Die Negativ-Feststellung zu einem in Aussicht genommenen Ort und einer beabsichtigten Form der Bestattung, insbesondere dass kein konkret geäußerter Wille des Verstorbenen feststellbar war, in einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs in der Wohnung seiner Ehefrau bestattet zu werden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen DD, FF und EE. Auch auf konkrete Aufforderung des Richters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2026 unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz konnte kein taugliches Beweismittel zur weiteren Feststellung von entsprechenden Wünschen des Verstorbenen hinsichtlich angeboten werden. Die Erinnerungen der Zeuginnen umfassten lediglich den Wunsch des Verstorbenen, eingeäschert zu werden. Im Hinblick auf den unerwarteten Tod des Verstorbenen und die damalige Rechtslage, die eine Bestattung außerhalb eines Friedhofs schlicht nicht zuließ, konnte ein diesbezüglicher Wille des Verstorbenen nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellung, dass es dem verstorbenen BB sehr wichtig war, gemeinsam mit seiner Familie beigesetzt zu werden, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin FF in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.07.2025 und den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeuginnen DD und EE in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.06.2026.
Die Feststellungen zum Zustand der Urne, zur Nicht-Überschreitung der Höchstanzahl an Verwahrungen bzw Beisetzungen von Ascheurnen an der Adresse 1, **** Z, bzw den umliegenden Liegenschaften ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Auskunftsperson der Marktgemeinde Z GG (auch auf Grundlage einer aktuellen persönlichen Nachschau im Grab) in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.07.2025.
Die Feststellung, dass aus Sicht der Marktgemeinde Z keine Einwände im Hinblick auf die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen bestehen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Auskunftsperson der Marktgemeinde Z GG in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.07.2025, die dazu auch Rücksprache mit dem Bürgermeister gehalten hat.
IV.Rechtslage:
Gemeindesanitätsdienstgesetz (GSDG), LGBl Nr 33/1952 in der Fassung LGBl Nr 35/2025 (§ 41a zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/2025):
(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern
Ein sonstiges Verstreuen oder Verbringen von Asche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nicht zulässig.
(2) Dem Antrag auf Bewilligung sind jedenfalls anzuschließen
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Urnenstätten fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn übersteigt. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bewilligungen nach Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1
Wird einem solchen Auftrag nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist entsprochen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Beisetzung auf einem Friedhof nach § 33 Abs. 1 anordnen.
(7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab eingebracht werden. Dies gilt auch für aufgefundene Aschenurnen, für die keine Bewilligung vorhanden ist, sowie für Aschenurnen, die trotz einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht mehr außerhalb eines Friedhofes verwahrt werden sollen.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist am 15.05.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Die Zuständigkeit für Verfahren zur Beisetzung von Ascheurnen außerhalb eines Friedhofes fällt in jene der Bezirksverwaltungsbehörden. Ungeachtet des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden nach Art 118 Abs 3 Z 7 B-VG hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden normiert, weil diese Form der Bestattung nicht in den primären Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt und durch die Verfügbarkeit von entsprechenden Amtssachverständigen besser einen einheitlichen Vollzug gewährleistet (siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Antrages auf Verwahrung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofes. Dazu ist zunächst zwischen der zivilrechtlichen Totenfürsorge und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungswesens zu unterscheiden: „Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB I, Rz 13 zu § 7 ABGB, sowie etwa das Urteil des OGH vom 27. Oktober 1999, Zl 7 Ob 225/99k) stellt die Verfügung über den Leichnam einen Akt der Totenfürsorge dar. Welche Verfügungen mit dem Leichnam zu treffen sind, insbesondere welche Bestattungsart zu wählen ist und was die sonstige ‚Totenpflege‘ anlangt, richtet sich – im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten – zunächst auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen nach dessen ausdrücklichem oder mutmaßlichem Willen. Primär ist also der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder ihm aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden darf, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen – ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung – ein, über den Leichnam zu bestimmen, wozu es auch gehört, die letzte Ruhestätte zu bestimmen. Letztlich haben die ordentlichen Gerichte bei strittigen Fällen über die im Rahmen der Totenfürsorge zu treffenden Maßnahmen eine Entscheidung zu fällen“ (vgl VwGH 14.05.2009, 2008/11/0201).
Im hier anhängigen Verfahren ist ausschließlich eine Entscheidung darüber zu treffen, ob aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Verwahrung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofes in der beantragten Weise nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz erfüllt sind und welche Auflagen allenfalls vorzuschreiben sind.
Die Regelung des Bestattungswesens war lange Zeit vom sogenannten „Friedhofszwang“ dominiert. Die gesetzliche Möglichkeit zur Bestattung einer Urne außerhalb eines Friedhofes gibt es im Bundesland Tirol erst seit 1. Oktober 2002 (LGBl Nr 89/2002): Die damalige Neuregelung von § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsgesetz wiederholte zunächst das Verbot zur Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes (auch in Grüften). Eingefügt wurde die damals neue Ausnahme, dass „in besonders begründeten Fällen […] die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten“ kann (zu dieser Rechtslage noch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/11/0308). Mit der Novelle 2025 (LGBl Nr 5/2025) wurde diese Ausnahmemöglichkeit für die Beerdigung von (abbaubaren) Aschenurnen außerhalb eines Friedhofs entsprechend der Entschließung des Tiroler Landtages vom 21. März 2024 (Tir LT XVIII. GP, 147/2024) um die Möglichkeit der Verwahrung von Urnen außerhalb eines Friedhofes – unter anderem auch im privaten Wohnbereich – erweitert. Diese Regelungen wurden im neuen § 41a systematisch neu zusammengefasst (siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3).
3. b Voraussetzungen für eine Verwahrung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofes
Bei der Auslegung von § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz idgF ist – wie bei jeder Interpretation gesetzlicher Vorschriften – auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die (aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende) Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl VwGH 26.11.2014, 2011/13/0008 mwN). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl VwGH 03.04.2008, 2006/09/0056).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, insbesondere Rz 38, 40, 47 und 57 (und bereits auch die belangte Behörde) ausgeführt hat, kommt es als zentrale Voraussetzung für die Genehmigung der Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs auf den Willen der verstorbenen Person (auf Beisetzung am in Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form) an. Dies ergibt sich bereits aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut von § 41a Abs 1 lit a Gemeindesanitätsdienstgesetz und wird auch durch die Gesetzesmaterialien bekräftigt (siehe Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3). Für die Auslegung ist weiters bedeutend, dass es sich bei der Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs weiterhin um eine gesetzliche Ausnahme handelt (siehe Bericht zur Entschließung des Tiroler Landtages Tir LT XVIII. GP, 147/2024: Beibehaltung des „Regel-Ausnahme-Prinzips [grundsätzlich Friedhofszwang]“), die grundsätzlich eng auszulegen ist (so im Ergebnis auch VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 48).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 36 f ausgeführt hat, ist die Antragstellung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht fristgebunden. Der Gesetzgeber hat von der Anordnung einer Stichtagsregel, nach der nach einer bestimmten Zeit ein Antrag auf Beisetzung einer Ascheurne außerhalb eines Friedhofs unzulässig wäre, Abstand genommen. Nach den Materialien ist eine Umbettung ausdrücklich auch zulässig, indem „ein Antrag auf Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofs auch betreffend eine bereits auf einem Friedhof beigesetzte, beständige Urne möglich“ ist (Tir LT XVIII. GP, 840/2024, 3). Eine nachträgliche Umbettung nach einer Friedhofsbestattung – und damit auch eine nachträgliche Antragstellung – wurde daher vom Gesetzgeber ausdrücklich mitgedacht.
Die Erteilung einer Bewilligung zur Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes gemäß § 41a Abs 1 lit a Gemeindesanitätsdienstgesetz setzt die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller voraus, dass die Beisetzung der Urne am in Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Entscheidend ist daher der Wille des Verstorbenen als Ausfluss seines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 38 und 40).
Ein rein „hypothetischer“ Wille im Sinn einer schlichten „Hypothese“, dass eine bestimmte Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes dem Willen des Verstorbenen entsprechen könnte, ist indes nach dem Gesagten nicht ausreichend. Die bloße Vermutung, der Verstorbene hätte unter Umständen eine Verwahrung seiner Urne außerhalb eines Friedhofes an einem vom Antragsteller in Aussicht genommenen Ort gewünscht, wenn ihm diese Möglichkeit bewusst gewesen wäre, genügt den Anforderungen des § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz somit nicht (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 47).
Die Wortfolge „vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird“ (§ 41a Abs 1 lit a Gemeindesanitätsdienstgesetz) ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache (hier also von der Wahrscheinlichkeit des Willens des Verstorbenen) zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller auch im Rahmen des § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 42 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170).
Für die Erteilung einer Bewilligung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz ist mittels Darlegung konkreter Anhaltspunkte bzw durch Anführung von Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass die beabsichtigte Beisetzung der Urne am in Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem als wahrscheinlich anzunehmenden Willen des Verstorbenen entspricht (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 46). Zwar ist eine zu Lebzeiten des Verstorbenen geäußerte „ausdrückliche“ Willenserklärung für die Glaubhaftmachung des „mutmaßlichen“ Willens im Sinn des § 41a Abs 1 lit a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht zu verlangen (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 50), für die Glaubhaftmachung des „mutmaßlichen“ Willens des Verstorbenen ist aber auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bzw Beweismittel abzustellen (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 53).
Der für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz glaubhaft zu machende Wille des Verstorben hat die Beisetzung seiner Urne sowohl am in Aussicht genommenen Ort als auch in der beabsichtigten Form zu umfassen (VwGH 23.02.2026, Ro 2025/11/0018-7, Rz 57).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Tod des verstorbenen BB 40 Jahre zurückliegt. Wie ausgeführt sieht das Gesetz keine Stichtagsregelung für einen Antrag auf Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofs nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz vor, sodass auch heute noch ein entsprechender Antrag rechtswirksam gestellt werden kann. Bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen stößt man aufgrund des langen Zeitraums seit dem Tod naturgemäß auf Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Todes ein absoluter Friedhofszwang gesetzlich vorgeschrieben war und erst 16 Jahre später (2002) überhaupt eine Ausnahmeregelung zur Beerdigung außerhalb eines Friedhofes geschaffen und erst fast 40 Jahre später (2025) die aktuelle Möglichkeit zur Verwahrung einer Urne eingeführt wurde. Zu den Schwierigkeiten der Ermittlung aufgrund des Zeitablaufs treten somit die Schwierigkeiten der Erhebung des Willens des Verstorbenen im Hinblick auf die nunmehr geänderte geltende Rechtslage hinzu. Schließlich ist zu beachten, dass das Gesetz als Beweismaßstab hinsichtlich des Willens des Verstorbenen lediglich Glaubhaftmachung vorsieht. Das heißt, es genügt, dass die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit genügt (VwGH 16.09.1993, 92/01/0787; 29.05.2006, 2005/17/0252; 18.12.2012, 2010/09/0175; 04.09.2025, Ra 2024/17/0068; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 315 mwN).
Das Landesverwaltungsgericht hat zur Ermittlung des Willens des Verstorbenen die Töchter des Verstorbenen DD, FF und EE im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt. Die Aussagen erschienen dem erkennenden Gericht schon deshalb glaubwürdig, als alle Töchter vor allem auf die Gebrechlichkeit ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) und deren Bedürfnisse, also auf für die Bewilligung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht relevante Umstände, hinwiesen.
Auch auf mehrfache Nachfrage konnten alle Töchter des Verstorbenen sich lediglich glaubhaft daran erinnern, dass ihr Vater in einer Ascheurne bestattet werden wollte. Hinsichtlich eines in Aussicht genommenen Ortes und einer beabsichtigten Form der Bestattung konnten sich alle Töchter an keine besonderen Willensäußerungen des Verstorbenen erinnern. Dies ist schon deshalb glaubhaft, als BB damals überraschend starb und der Familie keine Zeit zur Verabschiedung und Klärung weiterer Fragen blieb. Auch unter Hinweis auf die besondere Mitwirkungspflicht im Verfahren nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz konnten keine weiteren Beweismittel zur weiteren Klärung des entsprechenden mutmaßlichen Willens des Verstorbenen angeboten werden.
Vor dem Hintergrund der obig dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs konnte eine ausreichende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht erbracht werden: Für die Annahme eines konkreten Willens des Verstorben auf Beisetzung seiner Urne sowohl am in Aussicht genommenen Ort als auch in der beabsichtigten Form konnten keine konkreten Anhaltspunkte oder Beweismittel festgestellt werden. Nach allen übereinstimmenden Zeugenaussagen bestand lediglich ein Wille des Verstorbenen auf Beisetzung in einer Urne. Im Hinblick auf die damalige Rechtslage und den überraschenden Tod des Verstorbenen konnte das Landesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Verstorbenen auf Beisetzung durch Verwahrung seiner Urne außerhalb eines Friedhofs (in der Wohnung seiner Ehegattin) feststellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, genügt die Annahme eines hypothetischen Willens des Verstorbenen, der sich in Vermutungen von Familienangehörigen äußert, für die Erteilung einer Bewilligung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht. Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt es auch auf die von der Beschwerdeführerin primär vorgebrachten Gründe für den Antrag auf Verwahrung der Ascheurne außerhalb eines Friedhofs, nämlich der mittlerweile zu beschwerliche Weg zum Friedhof oder das baldige Auflassen des Grabes, für eine Genehmigung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht an. Diese Gründe stellen keine tauglichen, vom Gesetz vorgesehenen Gründe für eine Genehmigung dar bzw lassen sich solchen auch nicht zuordnen.
Vor diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kommt es nicht darauf an, dass die Bewilligung der beantragten Verwahrung der Ascheurne nicht gegen die Pietät und Würde sowie gegen das geordnete Bestattungswesen verstoßen würde und dass die gesetzliche Höchstzahl an Urnenstätten an einer Liegenschaft nach § 41a Abs 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz auch im Falle der antragsgemäßen Genehmigung nicht überschritten würde sowie dass keine naturschutz- und wasserrechtlichen Bedenken hervorgekommen sind.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht konnte eine ausreichende Glaubhaftmachung eines konkreten Willens des Verstorbenen auf Beisetzung sowohl am in Aussicht genommenen Ort als auch in der beabsichtigten Form nicht erbracht werden. Diese Glaubhaftmachung ist aber wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 41a Gemeindesanitätsdienstgesetz.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Das Landesverwaltungsgericht hatte im fortgesetzten Verfahren die (neuerlichen) Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2026, Ro 2025/11/00187, zu würdigen. Schon aus diesem Grund war die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zulässig. Im Übrigen stimmten die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen wurden vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2026, Ro 2025/11/00187, hinreichend beantwortet.
Im fortgesetzten Verfahren waren lediglich Tatsachenfragen, insbesondere ob ein konkreter Wille des Verstorbenen auf Beisetzung seiner Urne sowohl am in Aussicht genommenen Ort als auch in der beabsichtigten Form glaubhaft gemacht werden konnte, zu klären. Das Landesverwaltungsgericht hat dies im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Anhörung der angebotenen Zeugen ermittelt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.