LVwG T LVwG-2025/13/1418-4

LVwG-2025/13/1418-4Landesverwaltungsgericht12.08.2026

Regest

Online-Schule, West River Academy, Life School, Clonlara Schule, unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/1418-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.1418.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 220,00 (zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) jeweils Euro 88,00 und zu Spruchpunkt 3.) Euro 44,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtene Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:23.01.2025 – 07.02.2025

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn BB, XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 23.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

2. Datum/Zeit:23.01.2025 – 07.02.2025

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn CC, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 23.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

3. Datum/Zeit:23.01.2025 – 07.02.2025

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter DD, XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 23.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 (1) Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024

2. § 24 (1) Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024

3. § 24 (1) Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 (4) Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024

2. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 (4) Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024

3. € 220,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 (4) Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.210,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit obiger Geschäftszahl vom 28.04.2025, mir zugestellt am 02.05.2025.

ERKLÄRUNG

Die von der BH angegebenen Vorwürfe wurden nicht begangen und deshalb verlange ich hiermit die Aufhebung des o.g. Straferkenntnis fristgerecht aufgrund folgender Begründungen.

Begründungen

1. Zuständigkeit

Mein Söhne CC und BB wurden am 01.09.2023 von der Volksschule Z und der Mittelschule X schriftlich, per Einschreiben, abgemeldet. Siehe SchuUG § 33. Abs 2 (a).

Demnach liegt die Zuständigkeit für die Erfüllung der Schulpflicht bei der Bildungsdirektion siehe SchuUG § 33 Abs. 7

SchuUG § 33. Abs 2 (a)

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

a)

mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter,

sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

SchuUG § 33 Abs. 7

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.

Wie kann es dann sein, dass für meine Söhne weiterhin durch die Schulleitungen der beiden Schulen ein unentschuldigtes Fernbleiben dokumentiert und zur Anzeige gebracht wird, wenn gemäß SchuUG § 33 Abs. 7 die Zuständigkeit bei der Bildungsdirektion liegt?

Meine Tochter DD wurde nie in der Volksschule Z eingeschrieben, weshalb es auch keinen Grund für die Anzeige der Schulpflichtverletzung gibt.

2. Datenschutzverletzung

Im vorliegenden Fall liegt eine Datenschutzverletzung vor. Wie unter Punkt 1 angeführt, wurden meine Söhne am 01.09.2023 von den jeweiligen Schulen abgemeldet. Meine Söhne und meine Tochter wurden nicht an den angeführten Schulen eingeschrieben, da der Bildungsauftrag anderweitig vergeben wurde.

Verweis auf SchUG § 3 Abs. 8

sowie Bildungsdokumentationsgesetz §2 Begriffsbestimmungen: 6. Unter Schülerinnen und Schülern:

Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG,...

3. Fehlen einer Anordnung bzw. einer Untersagung = Keine Schulpflichtverletzung

Es ist festzuhalten, dass eine Anordnung zum Schulbesuch zwingend erforderlich ist, um eine Schulpflichtverletzung nach den geltenden Gesetzen festzustellen. Ohne eine behördliche Entscheidung, die die Anmeldung meiner Kinder an einer Schule im laufenden Jahr fordert, ist der Vorwurf einer Schulpflichtverletzung unbegründet. Die Bildungsbehörde hat weder die Anmeldung zur Schule angeordnet noch den häuslichen Unterricht im aktuellen Jahr untersagt, sodass keine rechtliche Grundlage für eine Verletzung der Schulpflicht vorliegt.

Angesichts der Tatsache, dass im laufenden Jahr keine Anordnung zum Schulbesuch ergangen ist und auch keine Untersagung des häuslichen Unterrichts ausgesprochen wurde, sehe ich keine rechtliche Grundlage für den Vorwurf einer Schulpflichtverletzung. Die fehlende behördliche Kommunikation und die nicht ausgestellte Anordnung zur Anmeldung in einer Schule haben mich im guten Glauben handeln lassen, dass der häusliche Unterricht weiterhin als eine zulässige Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt wird. Da die Bildungsbehörde keine klare Anordnung getroffen hat, konnte ich nicht erkennen, dass der häusliche Unterricht nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht.

4. Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

BB und DD besuchen in diesem Schuljahr die EE, CC nach wie vor die FF und die GG in Österreich.

In den Erwägungen des angeführten Straferkenntnisses wird von Vorsatz gesprochen. Diese Anschuldigung wird zurückgewiesen, zumal die Bildungsdirektion über den Besuch meiner Söhne einer im Ausland gelegenen Schule am 03.07.2024 von mir informiert wurde.

Hier ist erneut anzumerken, dass der Bildungsdirektion apostillierte Zeugnisse meiner Söhne vom Schuljahr 2023/24 zur Verfügung gestellt wurden, um den Bildungserfolg nachzuweisen. Diese Zeugnisse entsprechen den Anforderungen des Haager Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich und dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung sowie des geltenden Apostillegesetzes. Die "FF" und auch die EE sind Privatschulen, besitzen Öffentlichkeitsrecht und sind sowohl amtlich registriert als auch international akkreditiert.

Die Bildungsdirektion hat es verabsäumt auf die Fragen hinsichtlich der Gültigkeit und Anerkennung von apostillierten Dokumenten zu antworten. Da es seitens der Bildungsdirektion keine rechtzeitige Rückmeldung oder Bestätigung zu den für mich relevanten Fragen gab, habe ich in gutem Glauben gehandelt.

Die Bildungsdirektion hatte die Pflicht, auf meine Anfragen zeitgerecht und vollständig zu antworten. Die fehlende Antwort führt dazu, dass ich in Unkenntnis der genauen Rechtslage gehandelt habe, wodurch ein vorsätzliches Handeln im Sinne der Schulpflichtverletzung nicht vorliegt.

5. Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Die Verdopplung der Höchststrafe durch das Bestrafen beider Elternteile stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Laut österreichischem Recht und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dürfen Strafen nur im angemessenen Verhältnis zur begangenen Ordnungswidrigkeit stehen. Die gleichzeitige Bestrafung beider Elternteile führt zu einer kumulierten Strafe, die möglicherweise unverhältnismäßig ist, vor allem, wenn nicht beide Elternteile in gleichem Maße zur Schulpflichtverletzung beigetragen haben oder wenn eine Strafe für einen Elternteil schon ausreicht, um das Fehlverhalten zu ahnden.

6. Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG

Es wird von der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Y, eine Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG vorgeworfen.

Dieser Vorwurf ist nicht haltbar, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch genommen wird.

1)Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung

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Das in Anspruch genommene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf Ebene I.

Der Vorwurf der belangten Behörde beruht auf dem Schulpflichtgesetz, als Bundesgesetz auf Ebene V.

Im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung muss eine tiefer liegende Norm (höhere römischen Zahl) jeweils durch die höher stehende Norm (niedrigere römische Zahl) gedeckt sein.

Die rangniedere Norm darf der ranghöheren Norm nicht widersprechen. (Siehe Anlage)

Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 ist bis heute ein zentraler Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und damit auch eine Grundlage der Republik Österreich. Das vor 150 Jahren erlassene Gesetz garantiert gemeinsam mit anderen Gesetzen wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grund- und Freiheitsrechte in Österreich.

Konkret verankert das Gesetz etwa die Unverletzlichkeit des Eigentums, den freie Verkehr von Personen und Vermögen, die Unverletzlichkeit des Hausrechts, das Briefgeheimnis, das Recht sich frei zu versammeln und Vereine zu gründen, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit von Lehre und Wissenschaft. Weltweit zählt es damit zu den ältesten Gesetzen dieser Art, die heute noch in Geltung sind.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat. Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle - so wie bspw. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten (also nicht öffentlichen, staatsfreien) häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG.

In vorliegendem Fall widerspricht das Schulpflichtgesetz insb. §§ 1, 11, 6, 24 als (einfaches) Bundesgesetz dem Art. 17 Abs. 3 Staatsgrundgesetz, welcher im Verfassungsrang steht.

Der private häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ohne Gesetzesvorbehalt. Seine Inanspruchnahme darf nicht durch ein (einfaches) Bundesgesetz gestört werden.

Der private häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

Das bedeutet, es gibt keine verfassungsrechtliche Basis dafür, dass ein einfaches Bundesgesetz - wie beispielsweise das Schulpflichtgesetz - in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfte.

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletzt die belangte Behörde ganz klar das rechtsstaatliche Prinzip (VfSlg 2455).

»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderley Geschlechts, deren Eltern, oder Vormünder in Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule...« (Kapitel 12 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

»Daher verordnen Wir, daß alle und jede Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...]« (Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

In diesen zitierten Worten des Gesetzgebers drückt sich dessen Wille klar und unmissverständlich aus. Eine andere Deutung als die, dass der Besuch einer Schule mit staatlich reglementiertem Unterricht und der (private) häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG einander ausschließend diametral und gleichberechtigt gegenüberstehen, lässt der zitierte Wortlaut des Gesetzgebers nicht zu.

Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl KII-6/54

»Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht Überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, [...], festlegen darf.«

Das Handeln der Beschwerdeführerin ist ganz offenkundig nicht strafbar. § 6 VStG lautet gänzlich unmissverständlich: »Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.« Die Inanspruchnahme von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist im Hinblick auf § 6 VStG mehr als nur „erlaubt". Vielmehr ist es so, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte völlig voraussetzungslos - also sogar gänzlich ohne jegliche ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis - gelten. Mit der Wertung der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Verwaltungsübertretung liegt offenkundig eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (und wie bereits dargelegt: eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips) vor.

Eine Strafbarkeit, wie sie die belangte Behörde im Verhalten der Beschwerdeführerin erblicken will, ist aufgrund von § 6 VStG völlig ausgeschlossen! Eine subjektive Tatseite existiert nicht.

7. Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes

Die Beschwerdeführerin verweist auf die aktuellen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten mit folgenden Zahlen:

KLVwG-1662/5/2024 vom 21. November 2024

KLVwG-1663/5/2024 vom 21. November 2024

Hinsichtlich der o.g. Erkenntnisse wird im gegenständlichen Fall auf die Gleichartigkeit des Deliktes und dem gegebenen Fortsetzungszusammenhang im Sinne eines fortgesetzten Deliktes verwiesen, welches als solches durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkannt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird um Überprüfung der Gleichartigkeit des Deliktes und um eine objektive Gleichstellung in der Anwendung und Durchsetzung eines Bundesgesetzes und dessen Judikative ersucht.

8. Geringfügigkeit der Intensität der Beeinträchtigung des sträflich geschützten Rechtsgutes gemäß § 45 VStG Abs. 4

§45.

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gering, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind.

Es besteht de facto keine nachteilige Auswirkung auf Personen oder Sachgüter, diese sind ebenfalls nicht zu erwarten. So möge die belangte Behörde oder das Gericht einen eventuellen Schaden am strafrechtlich geschützten Rechtsgut nachweisen.

Durch nachhaltige, fachlich qualifizierte bildungspädagogische Begleitung der Söhne und Tochter der Beschwerdeführerin sowie der Besuch einer im Ausland gelegenen internationalen Schule und der Bildungsnachweis durch akkreditierte, notariell beglaubigte Zeugnisse werden keine nachteiligen Auswirkungen bewirkt und sind auch nicht zu erwarten.

Aus obig ausgeführten Gründen wird somit der

Antrag

gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben

in eventu

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

„Unterschrift anonymisiert“

AA“

Mit der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin jeweils die „Confirmation of Enrollment“ der EE vom 01.08.2024 betreffend BB und DD, die „Verification of Enrollment“ (in Englisch und Deutsch) der FF vom 15.08.2024 betreffend CC sowie die Teilnahmebestätigung der GG, Akademie für Potenzialentfaltung, vom 05.03.2025 betreffend CC.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Am 15.02.2026 brachte die Beschwerdeführerin beim LVwG Tirol nachfolgenden ergänzenden Schriftsatz ein:

„Ergänzung zum 1. Spruch:

Mir wurde im Jahre 2022 ein Bescheid der Bildungsdirektion Tirol zugestellt, in welchem der Spruch lautete, dass mein Sohn BB für das Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht zu erfüllen habe.

Für die nachfolgenden Schuljahre erfolgte seitens der Bildungsdirektion keine Aufforderung zum Schulantritt mehr.

Es hat seit dem Jahre 2022 keinen Schulbesuch seitens meines Sohnes gegeben.

Wenn seit über 3 Jahren kein Schulbesuch stattgefunden hat, dann liegt rechtlich kein Fernbleiben vom Unterricht, sondern ein Nichtantritt vor.

Der Tatbestand „Fernbleiben vom regelmäßigen Schulbesuch“ setzt voraus, dass ein konkretes Schulverhältnis besteht, ein Schulantritt bereits, erfolgt ist und danach ein Fernbleiben vom laufenden Unterricht erfolgt ist.

Wenn seit mehr als 3 Jahren keine Schulzuweisung, keine Verständigung und keine Aufforderung zum Schulbesuch erfolgt ist, dann fehlt die behördliche Grundlage für die behauptete Pflichtverletzung.

Gemäß § 44a VStG muss der Spruch die Tat so genau bezeichnen, dass sie eindeutig individualisiert ist.

Wie kann jemand dem Unterricht fernbleiben, wenn er nicht zugewiesen wurde nicht teilgenommen hat?

Der angefochtene Bescheid leidet an einem wesentlichen Spruchmangel gemäß § 44a VStG.

Der Tatvorwurf lautet auf „unentschuldigtes Fernbleiben vom regelmäßigen Schulbesuch“. Tatsächlich hat jedoch seit mehr als 3 Jahren kein Schulbesuch meines meines Sohnes stattgefunden.

Ohne bestehenden Schulbesuch kann begrifflich kein Fernbleiben vorliegen. Der vorgeworfene Sachverhalt ist daher logisch widersprüchlich, unbestimmt und rechtlich nicht tragfähig.

Es darf nochmals angeführt werden, dass für meinen Sohn lediglich eine Aufforderung zum Schulbesuch durch die Bildungsdirektion für das Schuljahr 2022/23 erfolgte.

Somit ist auch kein subjektives Tatbild erfüllt.

Ohne Kenntnis der konkreten Schulpflichtverletzung kann auch keine Bestrafung erfolgen.

Aufgrund der Tatsache, dass also

1. nur für das Schuljahr 2022/23 eine bescheidmäßige Aufforderung zum Schulantritt durch die Bildungsdirektion Tirol erfolgte und diese Aufforderung mehr als 3 Jahre zurückliegt und

2. der Spruch im ggst. Straferkenntnis mangelhaft und rechtswidrig ist, ersuche ich um

Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

Ergänzung zum 2. Spruch

Mir wurde im Jahre 2022 ein Bescheid der Bildungsdirektion Tirol zugestellt, in welchem der Spruch lautete, dass mein Sohn CC für das Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht zu erfüllen habe.

Für die nachfolgenden Schuljahre erfolgte seitens der Bildungsdirektion Tirol keine Aufforderung zum Schulantritt mehr.

Es hat seit dem Jahre 2022 keinen Schulbesuch seitens meines Sohnes gegeben.

Wenn seit über 3 Jahren kein Schulbesuch stattgefunden hat, dann liegt rechtlich kein Fernbleiben vom Unterricht, sondern ein Nichtantritt vor.

Der Tatbestand „Fernbleiben vom regelmäßigen Schulbesuch” setzt voraus, dass ein konkretes Schulverhältnis besteht, ein Schulantritt bereits erfolgt ist und danach ein Fernbleiben vom laufenden Unterricht erfolgt ist.

Wenn seit mehr als 3 Jahren keine Schulzuweisung, keine Verständigung und keine Aufforderung zum Schulbesuch erfolgt ist, dann fehlt die behördliche Grundlage für die behauptete Pflichtverletzung.

Gemäß 8 44a VStG muss der Spruch die Tat so genau bezeichnen, dass sie eindeutig individualisiert ist.

Wie kann jemand dem Unterricht fernbleiben, wenn er nicht zugewiesen wurde und nicht teilgenommen hat?

Der angefochtene Bescheid leidet an einem wesentlichen Spruchmangel gemäß 5 44a VStG.

Der Tatvorwurf lautet auf „unentschuldigtes Fernbleiben vom regelmäßigen Schulbesuch“. Tatsächlich hat jedoch seit mehr als 3 Jahren kein Schulbesuch meines meines Sohnes stattgefunden.

Ohne bestehenden Schulbesuch kann begrifflich kein Fernbleiben vorliegen. Der vorgeworfene Sachverhalt ist daher logisch widersprüchlich, unbestimmt und rechtlich nicht tragfähig.

Es darf nochmals angeführt werden, dass für meinen Sahn lediglich eine Aufforderung zum Schulbesuch durch die Bildungsdirektion für das Schuljahr 2022/23 erfolgte.

Somit ist auch kein subjektives Tatbild erfüllt.

Ohne Kenntnis der konkreten Schulpflichtverletzung kann auch keine Bestrafung erfolgen.

Aufgrund der Tatsache, dass also

1. nur für das Schuljahr 2022/23 eine bescheidmäßige Aufforderung zum Schulantritt

durch die Bildungsdirektion Tirol erfolgte und diese Aufforderung mehr als 3 Jahre zurückliegt und

2. der Spruch im ggst. Straferkenntnis mangelhaft und rechtswidrig ist,

ersuche ich um Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

Ergänzung zum 3. Spruch:

Meine Tochter DD war nie in dieser Schule und es gab nie eine Aufforderung zum Schulbesuch.

Der Tatbestand „Fernbleiben vom regelmäßigen Schulbesuch” setzt voraus, dass ein konkretes Schulverhältnis besteht, ein Schulantritt bereits erfolgt ist und danach ein Fernbleiben vom laufenden Unterricht erfolgt ist.

Wenn nie ein Schulbesuch stattgefunden hat, dann liegt rechtlich kein Fernbleiben, sondern ein Nichtantritt vor.

Wenn keine Schulzuweisung, keine Verständigung und keine Aufforderung zum Schulbesuch erfolgt ist, dann fehlt die behördliche Grundlage für die behauptete Pflichtverletzung.

Gemäß § 44a VStG muss der Spruch die Tat so genau bezeichnen, dass sie eindeutig individualisiert ist.

Wie kann jemand dem Unterricht fernbleiben, wenn er nie zugewiesen wurde und nie teilgenommen hat?

Es gab keinen Schulbeginn und ohne Schulbeginn kann es kein Fernbleiben geben.

Der angefochtene Bescheid leidet an einem wesentlichen Spruchmangel gemäß § 44a VStG.

Der Tatvorwurf lautet auf „unentschuldigtes Fernbleiben vom regelmäßigen Schulbesuch“. Tatsächlich hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Schulbesuch meiner Tochter stattgefunden.

Meine Tochter war somit der genannten Schule niemals zugewiesen, ein Schulverhältnis wurde nie begründet und es erfolgte seitens der Bildungsdirektion Tirol keinerlei Aufforderung zum Schulbesuch.

Ohne bestehenden Schulbesuch kann begrifflich kein Fernbleiben vorliegen. Der vorgeworfene Sachverhalt ist daher logisch widersprüchlich, unbestimmt und rechtlich nicht tragfähig.

Es darf nochmals angeführt werden, dass für meine Tochter tatsächlich keine Aufforderung zum Schulbesuch durch die Bildungsdirektion erfolgte.

Somit ist auch kein subjektives Tatbild erfüllt.

Ohne Kenntnis der konkreten Schulpflichtverletzung kann auch keine Bestrafung erfolgen.

Aufgrund der Tatsache, dass also

1. nie eine bescheidmäßige Aufforderung zum Schulantritt durch die

Bildungsdirektion Tirol erfolgte und

2. der Spruch im ggst. Straferkenntnis mangelhaft und rechtswidrig ist,

ersuche ich um Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 31.03.2025, Zl LVwG-2025/29/0539-8, betreffend die Beschwerdeführerin. Ergänzend wurde eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin vorgenommen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigte der Kinder BB, geb. am XX.XX.XXXX, CC, geb. am XX.XX.XXXX, und DD, geb. am XX.XX.XXXX. Alle drei Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z.

BB, geb. am XX.XX.XXXX, CC, geb. am XX.XX.XXXX, und DD, geb. am XX.XX.XXXX, haben die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.

Seitens der Schulleitung der MS Xer Tal wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtsstunden in der Zeit vom 23.01.2025 bis 07.02.2025 unentschuldigt ferngeblieben ist. Seitens der Schulleitung der VS Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass CC und DD vom 07.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025 dem Unterricht ferngeblieben sind. Die Schulen stellen die jeweils zuständige Sprengelschule für die Minderjährigen dar.

Das Fernbleiben vom Unterricht wurde durch die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.04.2025 im behördlichen Verfahren damit begründet, dass sie (gemeint: die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) sich um eine bewusste, individuelle Ausbildung ihrer Kinder bemühen und die Kosten für die Privatschulen übernehmen würden.

Die Kinder besuchen nicht die jeweilige öffentliche Schule, sondern BB und DD sind seit dem Schuljahr 2024/2025 an der EE eingeschrieben, CC ist nach wie vor an der FF und zusätzlich seit 2024/2025 an der GG, Akademie für Potenzialentfaltung, angemeldet. Die Kinder nehmen im Online-Unterricht an den Schulen teil. Die Söhne wurden bereits mit 01.09.2023 schriftlich von den öffentlichen Schulen in Z und X abgemeldet. DD wurde an der Volksschule Z nicht angemeldet.

Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für beide Söhne ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion Tirol gestellt. Dieses wurde jeweils mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 27.08.2024 zurückgewiesen (Bescheide Bildungsdirektion zu GZ ***). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Im Schuljahr 2021/2022 nahmen die beiden Söhne am häuslichen Unterricht teil. Am Ende des Schuljahres wurde kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung erbracht, weshalb für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht von der Bildungsdirektion untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule angeordnet wurde.

Die beiden Söhne haben auch im Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule nicht besucht.

Für keines der Kinder wurde für das Schuljahr 2024/2025 der häusliche Unterricht der Bildungsdirektion gegenüber angezeigt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde vom fertigungsbefugten JJ elektronisch genehmigt und mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin am 28.04.2025 um 14:51:02 Uhr versandt. Der Beschwerdeführerin wurde es am 02.05.2025 eigenhändig zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin Mutter und Erziehungsberechtigte der Minderjährigen ist, ist im Verfahren nicht strittig, ebenso dass die Kinder an der genannten Adresse ihren Hauptwohnsitz im Tatzeitraum hatten.

Die weiteren Feststellungen können in unbedenklicher Weise und aufgrund der - seitens der Schulleitung der MS Xer Tal bzw. der VS Z der belangten Behörde übermittelten Meldungen der Nichterfüllung der Schulpflicht betreffend BB bzw. CC und DD - getroffen werden. Von der Beschwerdeführerin wird der Nicht-Besuch der Schule ihrer beiden Söhne und ihrer Tochter zu den im Spruch genannten Zeiträumen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten.

Die Begründung für das Fernbleiben der Kinder vom Unterricht kann der im Akt enthaltenen Niederschrift über die Vernehmung der Beschwerdeführerin vom 09.04.2025 entnommen werden.

Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf dem Erkenntnis des LVwG Tirol zu 2025/29/0539-8, in welches Einsicht genommen wurde, sowie auf den mit der Beschwerde übermittelten Schulbescheinigungen (EE, FF und GG) der einzelnen Kinder.

Der Sachverhalt ist soweit unstrittig und konnte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich getroffen werden.

Die Fertigungsbefugnis des JJ ist aus zahlreichend vorangegangenen Verfahren amtsbekannt, die elektronische Fertigung sowie der Umstand, dass das Straferkenntnis mit Amtssignatur versehen ist, ist aus dem im Behördenakt befindlichen Bescheid samt Formularblatt ersichtlich. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Formularblatt zum Straferkenntnis sam unterfertigtem Rückschein.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 117/2025, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13

(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024:

„§ 52

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die beiden mj Söhne und die mj Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23.01.2025 bis 07.02.2025 nicht am Unterricht an der MS Xer Tal bzw. der VS Z (jeweils zuständige Sprengelschule), sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen haben, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes sind. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beiden Söhne und die Tochter der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht haben.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Die Minderjährigen wurden im Tatzeitraum von der Beschwerdeführerin weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen, im Inland gelegenen, Schule nicht vorlag.

Vielmehr wurde der Antrag auf Erfüllung der Schulpflicht der beiden Söhne an einer im Ausland gelegenen Schule von der Bildungsdirektion Tirol zurückgewiesen, für DD wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Zudem nehmen die Kinder an den im Ausland gelegenen Schulen nicht im Präsenzunterricht teil, sondern lediglich online und ersetzt der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule jedenfalls nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule, ebenso fällt ein solcher Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz lag für keines der Kinder für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum vor, weshalb die Kinder unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schulbescheinigungen der „EE“, „der FF“ sowie der „GG“ sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

Auch entbindet die Abmeldung der Minderjährigen von der MS Xer Tal und der VS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem SchulpflichtG 1985. Solange keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, haben die Schüler ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.

Die Schulpflicht für die Minderjährigen ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, sodass es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf, damit der Pflicht nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 zu entsprechen ist.

Die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte der Kinder hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im vorgeworfenen Tatzeitraum an der jeweils zuständigen Sprengelschule nachgekommen sind.

Den weiters erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht zu folgen:

Für Verfahren betreffend Ahndung der Schulpflichtverletzung nach § 24 Schulpflichtgesetz sind Bezirksverwaltungsbehörden und nicht die Bildungsdirektion zuständig, zumal es sich hier um Verwaltungsstrafverfahren handelt.

Die behauptete Datenschutzverletzung wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere im Hinblick auf die geführten Verfahren nicht erblickt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die jeweils zuständige Sprengelschule verpflichtet ist, den Behörden zu melden, sofern Schulpflichtverletzungen erfolgen. Dass für das Jahr 2024/2025 keine Anordnung zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitrecht ausgestatteten Schule seitens der Bildungsdirektion erfolgt ist bzw der Besuch im Wege des Online-Unterrichts an der FF nicht untersagt wurde, ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine Bestrafung für den Fall des Fernbleibens des Unterrichts erfolgen kann. Die Schulpflicht ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus den allgemeinen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und bedarf es hiezu grundsätzlich keiner separaten Anordnung.

Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können, und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Der Verweis auf den Stufenbau der Rechtsordnung geht sohin ins Leere, da mit Blickrichtung auf die Schulpflicht im Sinn des Art 14 Abs 7a B-VG einfache bundesgesetzliche Regelungen bestehen und auch bestehen dürfen.

Zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen des LVwG Kärnten (KLVwG-1662/5/2024 vom 21. November 2024 und KLVwG-1663/5/2024 vom 21. November 2024) wird zum Thema Gleichartigkeit und fortgesetztes Delikt folgendes ausgeführt:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei als Tatzeitraum der 23.01.2025 bis 07.02.2025 angeführt ist. Das betreffende und gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2025 eigenhändig zugestellt. Das vorangegangene Verfahren betraf Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz betreffend den Zeitraum 09.09.2024 bis 22.12.2024. Das entsprechende Straferkenntnis vom 17.01.2025 wurde am 22.01.2025 zugestellt. Somit sind alle Tathandlungen vom 09.09.2024 bis zum 22.01.2025 vom Straferkenntnis vom 17.01.2025 erfasst.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin beruft sich ua auf Notstand.

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht.

Welche schwere unmittelbare Gefahr konkret abgewendet werden soll, ist nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde allgemein gehaltenen aufgezählten Faktoren stellen jedenfalls keine derartige schwere unmittelbare Gefahr für die Kinder der Beschwerdeführerin dar, sodass kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Zudem sind der Beschwerdeführerin aufgrund der bereits zahlreich gegen sie anhängig gewesenen Verfahren die entsprechenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes bekannt, insbesondere auch, dass für den Fall, dass der häusliche Unterricht nicht angezeigt wurde, die allgemeine Schulpflicht an der zuständigen Sprengelschule zu erfüllen ist.

Auf die verfassungsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Schulpflicht iSd § Art 14 Abs 7a B-VG und dem Recht auf häuslichen Unterricht iSd Art 17 Abs 3 StGG wurde bereits eingegangen.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 09.04.2025 ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretungen entschieden hat, und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Kinder unentschuldigt vom Unterricht fern bleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.

Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im vorgeworfenen Zeitraum in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren jedoch mehrere einschlägige Strafvormerkungen sowie die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Die verhängten Geldstrafen sind – auch unter der Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse - jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war nicht indiziert, dies insbesondere aufgrund der beharrlichen Weigerung, dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeine Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes erfüllt wird.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich gemäß § 52 Abs Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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