LVwG T LVwG-2026/48/1650-1

LVwG-2026/48/1650-1Landesverwaltungsgericht13.08.2026

Regest

Baugebrechen<br/>Negativfeststellung aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/48/1650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.1650.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Gemeinde Y vom 30.04.2026, Zl ***, betreffend den baupolizeilichen Auftrag gemäß § 47 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 30.04.2026 behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgender baupolizeilicher Auftrag laut Bescheid vom 30.04.2026 wird gegenständlich bekämpft:

„Nach zahlreichen Hinweisen aus der Bevölkerung und im Zuge eines Lokalaugenscheins am 20.4.2026 wurde festgestellt, dass sowohl das Dach als auch die Westfassade des Gebäudes in Adresse 2, **** Y stark sanierungsbedürftig sind.

Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:

Gemäß § 47 Abs. 1 TBO 2022 wird Herrn AA als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf GP.**1, KG Y, aufgetragen, die bauliche Anlage in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Das Dach des Gebäudes auf GP.**1 entspricht nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit, deshalb werden Sie als Eigentümer dieses Gebäudes aufgefordert, einen entsprechenden Zustand, d.h. Dach-, Dachstuhl- und Fassadensanierung

bis längstens 31.Oktober 2026

herzustellen.“

Begründet wurde der baupolizeiliche Auftrag damit, dass laut dem Beschwerdeführer die Sanierung für 2025 geplant gewesen sei und diese bis Herbst 2025 hätte abgeschlossen sein sollen. Laut einem Lokalaugenschein am 20.04.2026 sei jedoch festgestellt worden, dass das Dach des Gebäudes nicht saniert worden sei und mittlerweile auch die Westfassade stark sanierungsbedürftig geworden sei. Sowohl das Dach als auch diese Westfassade des Gebäudes in Adresse 2, **** Y, Gst .**1, seien stark sanierungsbedürftig und würden nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Anlage zum Bescheid sind sechs Fotos ohne Beschreibung.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde ein und brachte vor, dass die Grundlage für den baupolizeilichen Auftrag fehlen würde.

II.Sachverhalt:

Es kann nicht festgestellt werden, ob und welcher Baukonsens für das Gebäude bzw die Gebäude auf Gst .**1, KG Y, mit der Adresse 2, **** Y besteht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob und welche Baugebrechen im Sinn des § 47 TBO 2022 vorliegen, ob Gefahr in Verzug besteht, insbesondere weil Baugebrechen vorliegen, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken. Ob deren Behebung technisch möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist, kann gleichwenig festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Die Negativfeststellungen resultieren aufgrund der Mängel des Ermittlungsverfahrens der Behörde, die keine Erhebungen und Einholung von Sachverständigengutachten veranlasst hat, um den Sachverhalt zu klären. Aus welchen Gründen die Behörde von einer „starken Sanierungsbedürftigkeit“ des Daches und der Westfassade ausgeht, die nicht konkret beschrieben wird, kann aus den übermittelten Unterlagen übermittelt werden. Es wurde auch kein Sachverständigengutachten eingeholt, dass dies belegen würde und deren Erheblichkeit zur Beurteilung für das Vorliegen insbesondere von Gefahr in Verzug und die Voraussetzungen des § 47 TBO 2022 beurteilt hätte.

Aus dem Bescheid lässt sich auch nicht erkennen, welcher Baukonsens für das bzw die Gebäude besteht oder bestehen, sodass allein deshalb schon eventuelle Baugebrechen nicht geklärt werden konnten.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lautet:

„§ 47

Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.

(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

V.Erwägungen:

Da sohin weder der Bauakt übermittelt wurde, noch vor Ort ausreichend Feststellungen und Befundungen vorgenommen wurden, auch eine nachvollziehbare Sachverständigenbeurteilung nicht erfolgte, um in weiterer Folge eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, war daher die Sache nach Behebung des baupolizeilichen Auftrages an die Behörde zurückzuverweisen, um zu prüfen, wo überhaupt baupolizeiliche Maßnahmen vorzusehen sind.

Wenn von einer Gefahr für Leib und Leben und insbesondere von Gefahr in Verzug auszugehen ist, sind unverzüglich entsprechende Benützungsverbote und Absperrungen bzw sonstige Vorkehrungen zu treffen, wie dies in § 47 TBO 2022 vorgesehen ist. Dafür bedarf es jedoch zunächst der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Da die Klärungen sohin wesentlich rascher unter Beiziehung eines dazu bestellten geotechnischen Sachverständigen vor Ort zu erheben, zu prüfen und festzustellen sind und in weiterer Folge die entsprechenden Veranlassungen zu setzen sind, war sohin der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu beheben und die Angelegenheit zur gegebenenfalls Erlassung eines neuerlichen baupolizeilichen Auftrages oder gegebenenfalls auch zur nachträglichen Auflagenerteilung zur Baubewilligung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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