LVwG T LVwG-2026/23/1340-2

LVwG-2026/23/1340-2Landesverwaltungsgericht18.08.2026

Regest

Befragung<br/>Mikrozensus<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Statistik Austria<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/1340-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.1340.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2026, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) vom 09.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass alle an ihrer Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an einer Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen und dass diesbezüglich eine gesetzliche Auskunftspflicht bestehe. Im Schreiben der Statistik Austria wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert eine näher bezeichnet Telefonnummer für die Vereinbarung eines Telefontermins anzurufen. Laut diesem Schreiben müsse die Beantwortung für den Haushalt der Beschwerdeführerin bis spätestens 05.05.2024 erfolgen. Mit Schreiben vom 15.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie auch für das „aktuelle Quartal“ auskunftspflichtig sei und die Beantwortung bis spätestens 02.08.2024 erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Statistik Austria abermals aufgefordert zur Vereinbarung eines Telefontermins eine konkret bezeichnete Telefonnummer anzurufen.

Aufgrund einer Anzeige der Statistik Austria vom 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 11.09.2024, ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt. Mit Schreiben vom 19.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung. Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Inhalt erlassen, wobei der Spruch jenem der außer Kraft getretenen Strafverfügung entsprach:

„1. Datum/Zeit: 04.08.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 29.03.2023 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 15.07.2024 zumindest bis zum 04.08.2024 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschuldigte sei gemäß § 8 der Verordnung BGBl II Nr. 111/2020 (EWSTV 2010) idgF zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet gewesen, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen habe. Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung seien durch die Statistik Austria am 14.10.2024 mittels Rückscheinbrief an den Stichprobenhaushalt versendet worden (§ 11 Abs 2 EWStV 2010). Gemäß § 7 Abs 5 EWStV 2010 sei die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen, wobei die Auswahl der Erhebungsmethode die Bundesanstalt zu treffen habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe daher keine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode zur Anwendung gelangt. Zudem verwies die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses – wie bereits im Spruch – auf die Mitwirkungspflicht nach § 9 EWStV 2010 in der Stammfassung, wonach im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen zu übermitteln seien. Im bekämpften Bescheid wird zwar darauf verwiesen, dass die Befragungen entweder persönlich, im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen seien, der Beschwerdeführerin wird aber nicht der ausdrückliche Vorwurf gemacht, dass ihr eine telefonische Kontaktaufnahme im Wege der Mitwirkungspflicht aufgetragen wurde und sie daher ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkam.

Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst legte die Beschwerdeführerin dar, dass der im Spruch genannte Tatvorwurf fehl gehe und habe sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen. Ihr sei nicht aufgetragen worden von der Bundesanstalt aufgelegte Erhebungsformulare auszufüllen und innerhalb einer Frist von drei Wochen an diese zu retournieren.

II.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Aufforderungsschreiben vom 09.04.2024 und vom 15.07.2024, der Anzeige vom 21.09.2024, der Strafverfügung vom 11.09.2024, den E-Mails der Beschwerdeführerin, dem Straferkenntnis vom 08.04.2026 und der Beschwerde vom 07.05.2026.

III.Rechtslage:

§ 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

[…]

2. durch Bundesgesetz oder

3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

angeordnet sind.

[…]“

§ 6 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

[…]

10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

[…]“

§ 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 205/2021, lautet wie folgt:

„2. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.“

§ 66 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

„Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

[…]“

§ 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 475/2020, lautet wie folgt:

„Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“

§ 9 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 475/2020, lautet wie folgt:

„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“

IV.Erwägungen:

Entsprechend der Judikatur des VwGH zu § 44a Z 1 VStG 1991 muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG gegeben ist.

Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 13.07.2020, Ra 2018/11/0167 und 0168, mwN).

Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht. Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall vorgeworfen, dass sie entgegen der Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 15.07.2024, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare nicht innerhalb von 3 Wochen ausfüllte und übermittelte und dadurch ihre Auskunftspflicht verletzt habe. Das genannte Schreiben enthält allerdings keine dahingehende Aufforderung. Es wird darin zwar auf eine gesetzliche Auskunftspflicht und auf die Verpflichtung zur Teilnahme an der Mikrozensus-Erhebung verwiesen. Diesbezüglich werden von der Beschwerdeführerin konkrete Schritte verlangt. Von einer Verpflichtung zur Ausfüllung von Erhebungsformularen ist im genannten Schreiben der Statistik Austria ebenso wenig die Rede, wie von einer Verpflichtung zur Übermittlung solcher Formulare, und ergibt sich auch aus den Rechtsgrundlagen keine solche Verpflichtung.

Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache zwar grundsätzlich dazu angehalten ist, einen mangelhaften Spruch durch die belangte Behörde richtig zu stellen, dies setzt allerdings voraus, dass betreffend die zusätzlich anzulastenden Tatbestandsmerkmale eine Verfolgungshandlung vorliegt. Andernfalls würde es zu einem Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht kommen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht befugt ist (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).

Eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 8 und § 9 Abs 1 EWStV 2010 setzt voraus, dass der Beschwerdeführerin eine konkrete Mitwirkung an einer Befragung aufgetragen und die Auskunft nicht vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen erteilt wird. Insofern ist es für den Tatvorwurf unabdingbar, die konkret aufgetragene Mitwirkungspflicht zu bezeichnen, gegen die im Rahmen der Befragung nach § 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 verstoßen wird. Gegenständlich hätte die Beschwerdeführerin – ausgehend von den Schreiben der Statistik Austria – eine näher bezeichnete Telefonnummer zur Terminvereinbarung anrufen und in der Folge an der Befragung teilnehmen müssen. Eine derartige Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde in gegenständlichem Verwaltungsstrafverfahren nicht hinreichend konkret vorgeworfen.

Vielmehr wird der Beschwerdeführerin im Spruch des bekämpften Bescheides vorgeworfen, dass sie mit Schreiben vom 09.04.2024 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen und aufgefordert worden sei, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von drei Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt zu übermitteln. In der Bescheidbegründung wird diesbezüglich auf die entsprechende alte Rechtslage des § 9 Abs 1 EWStV 2010 in der Stammfassung BGBl II Nr 111/2010 eingegangen.

Eine Verpflichtung zum Ausfüllen von Erhebungsformularen innerhalb von drei Wochen wurde der Beschwerdeführerin nicht aufgetragen und lässt sich eine derartige Mitwirkungspflicht weder aus dem Bundesstatistikgesetz 2000 noch aus der geltenden Fassung der EWStV 2010 ableiten. Derart wurde § 9 Abs 1 EWStV 2010 mit BGBl II Nr 475/2020 novelliert und entfiel die zuvor beinhaltete Formulierung, wonach „im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln“ sind. Insofern wird der Beschwerdeführerin ein Tatvorwurf gemacht, der für sich genommen nicht mehr veraltungsstrafbewährt ist, wobei ein derartiges Vorgehen der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht durch die Statistik Austria aufgetragen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol würde die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten beschneiden, wenn der Tatvorwurf hinsichtlich der tatsächlich aufgetragenen Mitwirkungspflicht (Anruf und Terminvereinbarung anstelle der Übermittlung von Erhebungsformularen) erst im Rechtsmittelverfahren ausgetauscht wird.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr konkret zur Last gelegte Tat nicht verwirklichte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zudem orientierte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der angeführten Judikatur des VwGH. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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