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LVwG-1-291/13; LVwG-1-292/13•LVwG V LVwG-1-291/13; LVwG-1-292/13
LVwG-1-291/13; LVwG-1-292/13Landesverwaltungsgericht22.01.2014
Kumulation Angabe Kiesmenge kein wesentliches Tatbestandelement
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde des L S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.03.2013, Zl X9-2012/44784, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
-es in der Tatumschreibung des Spruchpunktes 1. statt „eine jedenfalls nicht geringfügige Menge“ zu lauten hat „eine Menge von ca 1.550 m³“,
-es in der Tatumschreibung des Spruchpunktes 2. nach dem Wort „dass“ wie folgt zu lauten hat: „ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eine Kiesentnahmestelle errichtet wurde, indem eine Menge von ca 1.550 m³ Kies mit einem Bagger und Radlader aus dem S Gemeindegebiet S entnommen wurde.“,
-in der Angabe der Tatzeit die Worte „und am 13.11.2012“ zu entfallen haben, und
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„1.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GmbH in S, S und daher als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass eine jedenfalls nicht geringfügige Menge Kies mit einem Bagger und Radlader aus dem S im Gemeindegebiet S ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung entnommen wurde.
2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S T GmbH in S, S und daher als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass eine jedenfalls nicht geringfügige Menge Kies mit einem Bagger und Radlader aus dem S im Gemeindegebiet S ohne die erforderliche rechtliche Bewilligung gemäß dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung entnommen wurde.
Tatzeit:
10.10. 2012, bis 17.10.2012 und am 13.11.2012
Tatort:
S, S“
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu 1. eine Übertretung des § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 31c Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes und zu 2. eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit j des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Es wurde zu 1. eine Geldstrafe von 200 Euro und zu 2. eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu 1. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und zu 2. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgesetzt.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (ab 01.01.2014: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sich beide Strafvorwürfe auf denselben Lebenssachverhalt beziehen würden. Der Betroffene erhebe daher den Einwand der Verfassungswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das Verbot der Doppelbestrafung stelle ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Gemäß § 22 VStG gelte in Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip bestehe nach der Rechtsprechung in den Fällen der unechten bzw scheinbaren Idealkonkurrenz. Diese bestehe dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen habe, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweise, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst werde. Im gegenständlichen Fall liege eine unechte bzw scheinbare Idealkonkurrenz in Form der Konsumation vor, da der Unwert der Tathandlung von beiden Strafdrohungen der als verletzt erachteten Bestimmungen miterfasst werde und die Verwirklichung des Verstoßes gegen das Wasserrechtsgesetz zwingend die Verwirklichung des Verstoßes gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit sich ziehe. Eine Kumulation sei gegenständlich daher nicht zulässig und verstoße gegen das in Art 4 des 7. ZPEMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot.
2.2. In einem ergänzenden Schriftsatz bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die Tatortbeschreibung nicht ausreichend konkretisiert sei, wobei als Vergleichsmaßstab § 44a VStG und die dazu ergangene Judikatur maßgebend seien. Die Gemeinde S liege im Bundesland Vorarlberg im Bezirk B auf 888 m Höhe. Die Gemeinde liege im Biosphärenreservat G W. In der Gemeinde S existierten in der Nähe des S insgesamt sieben Tobelwälder, fünf Großraumbiotope, 26 Kleinraumbiotope und 5 Ergänzungsbiotope. Somit stehe mit der Tatbeschreibung nicht unverwechselbar fest, an welchem konkreten Biotopprojekt der Gemeinde S/Nähe S die behauptete Übertretung stattgefunden habe. Aus diesen Gründen liege ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot vor.
Abgesehen von der Tatortbeschreibung erfolge auch die weitere Tatbeschreibung unter Außerachtlassung des § 44a VStG. Bei dem Begriff „nicht geringfügige Menge“ handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der mit entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen substantiiert werden müsse. Es hätte im Anlassfall festgestellt werden müssen, welche Menge an Kies konkret entnommen worden sei, über welches Volumen (Kies und Wasser) der S insgesamt verfüge, ob es sich beim S um ein Klein- oder Großraumbiotop handle und welche Menge an Kies sich nach der angeblichen Übertretung noch im S befunden habe. Dies, um rechtlich beurteilen zu können, ob die entnommene Menge und das Verhältnis des Gesamtvolumens zu der entnommenen Menge Kies tatsächlich als nicht geringfügig nach den einschlägigen Bestimmungen zu bewerten sei. Der Strafvorwurf, eine nicht geringfügige Menge an Kies entnommen zu haben, sei mangels entsprechenden Beweisergebnissen nicht objektivierbar.
Der Tatvorwurf sei auch hinsichtlich der Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert. Es sei denkbar, dass während der Zeit vom 10.10.2012 bis 17.17.2012 bzw am 13.11.2012 auch andere nicht geringfügige Mengen Kies vom Betroffenen entnommen worden seien und somit die Tatzeit konkretisiert werden müsse, um eine weitere strafrechtliche Verurteilung wegen der identen Taten zu verhindern.
Die letzte Tathandlung solle am 13.11.2012 gesetzt worden seien. Somit sei per 13.05.2013 Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist sei eine Richtigstellung des Strafvorwurfes in entscheidungswesentlichen Punkten nicht mehr zulässig.
Die Behörde hätte darlegen müssen, auf welche Art und Weise sie die angeblich nicht mehr geringfügige Kiesmenge festgestellt habe. Dem Betroffenen lägen lediglich Lichtbilder und ein Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.11.2012 vor, aus denen aber weder die Messart noch die festgestellte Kiesmenge objektiviert und konkret beziffert worden sei. Somit habe die Behörde ihrer Beweislast hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „nicht geringfügige Menge“ weder formell- noch materiell-rechtlich entsprochen.
§ 44a VStG enthalte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zitierung der als verletzt erachteten Norm. Der VwGH habe entschieden: Die Gewinnung von Sand und Kies im Grundwasserbereich einschließlich des Grundwasserschwankungsbereiches („Nassbaggerungen“) unterliegt einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c WRG. Sie bedarf keiner zusätzlichen Bewilligung nach § 31c Abs 1 WRG (VwGH 20.10.2000, Zl 2000/07/085). Somit sei mit § 31 Abs 1 WRG eine unrichtige Norm in den Bescheidspruch aufgenommen worden.
Der Betroffene sei von der Gemeinde S zur Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Hiebei handle es sich um einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen abgeschlossenen Auftragsvertrag des Bürgermeisters. Rechtlich gesehen hafte daher der Bürgermeister für den behaupteten Verstoß nach dem WRG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Gemäß dem Judikat des VwGH vom 25.03.2004, Zl 2001/07/0135, wäre daher der Bürgermeister der Gemeinde S dazu verpflichtet gewesen, die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Der Betroffene habe mit dem Bürgermeister eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er den W durch das S frei halte, dafür keine Rechnung an die Gemeinde stelle und als Gegenleistung dafür den Kies, der zur Freihaltung des Auffangbeckens entnommen werden müsse, behalten könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung treffe ausschließlich den Bürgermeister der Gemeinde S als Auftraggeber die Haftung für die unterlassene Einholung der Bewilligungen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich das fehlende Verschulden des Betroffenen. Nachdem im S in den letzten Jahren nach starken Regenfällen der darunter liegende W durch Kiesauflandungen immer wieder verlegt oder teilweise weggerissen worden sei, erhalte die Firma S GmbH von der Gemeinde jeweils den Auftrag, die eingetretenen Schäden mit einem Bagger zu beheben, wobei die Kosten von der Gemeinde S zu tragen gewesen seien. Mit dem Bürgermeister der Gemeinde S sei daher vereinbart worden, dass die Firma S GmbH vor dem W ein Auffangbecken bilde und jeweils Kies aus diesem Auffangbecken entferne, um ein Übergehen des Baches mit den damit verbundenen Schäden zu verhindern, weiters den W instand halte, für diese Leistungen der Gemeinde keine Kosten in Rechnung stelle und dafür den entnommenen Kies verwerten könne. Der Betroffene sei sohin davon ausgegangen, dass die Gemeinde für die Errichtung des Auffangbeckens und die Entfernung der Schüttung für alle behördlichen Bewilligungen gesorgt habe. Den Betroffenen treffe kein strafrechtlich relevantes Verschulden.
3. In dieser Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Transportunternehmens S GmbH in S. Die S GmbH entnahm in der Zeit vom 10.10.2012 bis 17.10.2012 aus dem S im Gemeindegebiet S mittels Bagger und Radlader Kies, der dann mit LKWs abtransportiert wurde. Die Entnahmestelle befand sich im Mündungsbereich des S in die L. Die entnommene Menge betrug rund 1.550 m³. Für diese Kiesentnahme hat das Unternehmen keine wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft B eingeholt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Unbestritten ist, dass die Firma S GmbH in der im Straferkenntnis näher bezeichneten Zeit aus dem S in S Kies mittels Bagger und Radlader entnommen hat und dafür keine Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeholt hat. Was die genaue Lage der Entnahmestelle im S sowie die Menge der Kiesentnahme angeht, stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die glaubwürdigen Angaben des sachverständigen Zeugen DI G S von der Gebietsbauleitung B der W- und L in der mündlichen Verhandlung, der bei mehreren Kontrollen die Kiesentnahme beobachtet und diese mit Fotoaufnahmen anschaulich dokumentiert hat.
Anzumerken ist, dass der Zeuge DI S ausgesagt hat, dass am 13.11.2012 der Arbeiter abgelagertes Material aufgeladen und abtransportiert habe, aber keine zusätzliche Entnahme von Kies stattgefunden habe. Aufgrund dessen war der Tatzeitraum auf die Tage vom 10.10.2012 bis 17.10.2012 einzuschränken.
5.1. Nach § 31c Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedarf unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
Da der sachverständige Zeuge DI S in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es sich aus seiner Sicht bei der gegenständlichen Kiesentnahme um keinen Eingriff ins Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich gehandelt habe, liegt eine Kiesentnahme vor, die nach § 31c Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig war (zur Bewilligungspflicht der Gewinnung von Sand und Kies nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959, wenn sie im Grundwasserbereich einschließlich des Grundwasserschwankungsbereiches erfolgt, vgl VwGH 20.10.2000, 2000/07/0085, und VwGH 06.11.2003, 99/07/0082).
Nach § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 € zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt.
5.2. Nach § 33 Abs 1 lit j Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen einer Bewilligung der Behörde.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nur händische Entnahmen aus Wildbächen udgl, die ohne technische Einrichtungen betrieben werden, nicht nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtig sind (siehe Bericht zur Regierungsvorlage des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; Blg 68/1996 des 26. Vorarlberger Landtages, zu § 33, S 61). Die gegenständliche Kiesentnahme, die mit Bagger und Radlader durchgeführt wurde, unterlag daher der Bewilligungspflicht nach § 33 Abs 1 GNL.
Nach § 57 Abs 1 lit a GNL begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt. Nach Abs 2 dieses Paragraphen sind Übertretungen gemäß Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.
5.3. Der Beschuldige hat vorgebracht, er sei von der Gemeinde S zur Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Es handle sich um einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen abgeschlossenen Auftrag des Bürgermeisters. Es treffe daher ausschließlich den Bürgermeister als Auftraggeber die Haftung für die unterlassene Einholung der Bewilligungen. Damit treffe den Beschuldigten kein Verschulden.
Der Bürgermeister der Gemeinde S, F T, hat in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ausgesagt, dass er vor der gegenständlichen Kiesentnahme mit Herrn S Gespräche geführt habe. Herr S sei diesbezüglich auf ihn zugekommen. Das Anliegen von Herrn S sei gewesen, dass er zu Kies komme, und die Gemeinde habe den Vorteil gesehen, dass dadurch vorbeugende Maßnahmen gegen allfällige Elementarschäden aufgrund von Hochwasser aus dem S gesetzt würden. Am Fuße des S würden ein Wanderweg und eine Kanalleitung verlaufen. In den letzten Jahren habe die Gemeinde immer wieder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Wanderweges gehabt, weil dieser bei Hochwasser verlegt worden sei. Er habe aus ökonomischer Sicht der Gemeinde gehandelt und habe damals mit Herrn S besprochen, dass vor dem erwähnten Durchlass oberhalb des Wanderweges eine gewisse Aushöhlung des Materials durchgeführt werden solle. Wenn vor dem Rohrdurchlass keine entsprechende Aushöhlung vorhanden sei, komme es bei starken Niederschlägen zu Verstopfungen durch Geschiebe. Er sei damals der Meinung gewesen, dass die Gemeinde diese Sache regeln könne. Bei den Gesprächen mit Herrn S sei die Frage der Bewilligungen kein Thema gewesen.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gehen die vom Bürgermeister dargelegten Vereinbarungen zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht so weit, dass von einem Auftrag des Bürgermeisters bzw der Gemeinde an den Beschuldigten gesprochen werden kann. Ein Auftrag läge nur dann vor, wenn der Beschuldigte durch den Bürgermeister verpflichtet worden wäre, für die Gemeinde die gegenständliche Räumung des S durchzuführen. Tatsächlich war es aber so, dass der Beschuldigte die Kiesentnahme aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse durchführte und ihm seitens des Bürgermeisters lediglich die Zustimmung dazu erklärt wurde, wenn der Beschuldigte die Entnahme so durchführt, dass sie auch den Interessen der Gemeinde (Schutz vor einer Verlegung des Walserweges durch Geschiebe) entspricht. Eine Verpflichtung des Beschuldigten, für die Gemeinde tätig zu werden, war mit diesen Vereinbarungen nicht verbunden. Gegen das Vorliegen eines Auftrages spricht auch, dass der Beschuldigte die Kiesentnahme nicht auf Rechnung der Gemeinde durchführte, er also das entnommene Material bzw den Geldwert behalten konnte und der Gemeinde keine Rechnung legen musste. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, wenn Bürgermeister T in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass mit der Kiesentnahme durch die Firma S der Wanderweg zur Zufriedenheit der Gemeinde hergestellt worden sei. Da die S GmbH nicht als Auftragnehmer gehandelt hat, war diese selbst verpflichtet, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
5.4. Unter Hinweis auf die Sachverhaltsfeststellungen im obigen Pkt 3. steht daher fest, dass die im Straferkenntnis angeführten Übertretungen nach den oben angeführten Bestimmungen tatbestandsmäßig verwirklicht wurden. Diese Übertretungen hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
5.5. Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach gegenständlich eine Kumulation im Sinne des § 22 VStG unzulässig sei, weil die beiden Verwaltungsübertretungen im Verhältnis der unechten bzw scheinbaren Idealkonkurrenz in Form der Konsumation stünden, und eine Kumulation daher gegen das in Art 4 7. ZP EMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot verstoße, wird Folgendes ausgeführt:
Art. 4 7. ZP EMRK schließt die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumation stehen, nicht aus. Die Bestrafung nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 31c Abs 1 WRG 1959 (Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung) umfasst andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die Bestrafung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit j GNL (Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) relevant sind. Pönalisiert ist nicht die Kiesentnahme allein, sondern eine jeweils auf unterschiedliche verwaltungsrechtliche Verpflichtungen bezogene Unterlassung im Zusammenhang mit der Kiesentnahme. Die mit dem Wasserrechtsgesetz verfolgten Ziele sind andere als die mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verfolgten. Während es im Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 vor allem darum geht, eine Gewässerverunreinigung durch die Kiesgewinnung zu vermeiden, zielt das Bewilligungsverfahren nach dem GNL insbesondere darauf ab, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume durch die Kiesentnahme nicht beeinträchtigt werden. Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren „wesentlichen Elementen“ gleich wären (EGMR, Urteil vom 29. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Z 25). Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot kann daher nicht erkannt werden.
6.1. Nach der Tatortumschreibung im Straferkenntnis ist klar, dass die Kiesgewinnung (Kiesentnahme) im S erfolgt ist und nicht an einer der anderen Örtlichkeiten in S, die im Schriftsatz des Beschuldigten vom 13.05.2013 genannt sind (Biotope, Tobelwälder).
Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl zB VwGH 21.03.1997, 97/02/0071). Der Beschuldigte war sich offensichtlich schon aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.12.2012, in der ebenfalls nur vom „S“ die Rede ist, darüber im Klaren, welche genaue Örtlichkeit vom Tatvorwurf betroffen ist, weil er sich in seiner Rechtfertigung vom 03.01.2013 gleich auf den Mündungsbereich, wo der W verläuft, bezogen hat. Zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ist es daher zu keinem Zeitpunkt gekommen. In Zusammenhalt mit der auf wenige zusammenhängende Kalendertage eingeschränkten Tatzeit wird auch keine Gefahr der Doppelbestrafung gesehen, zumal nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen DI S im Gewässerverlauf weiter oben die Tobel wieder andere Namen haben, zum Beispiel F, S. Somit stellt die nunmehrige Ergänzung der Tatortumschreibung „S, S“ durch die Angabe „im Mündungsbereich in die L“ eine zulässige Konkretisierung dar.
6.2. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes trifft es nicht zu, dass die Tatzeit weiter konkretisiert werden muss, weil der Beschuldigte mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht wegen einer konsenslosen Kiesgewinnung (Kiesentnahme) nur während bestimmter Stunden, sondern in einem mehrere Kalendertage dauernden Zeitraum (10.10.2012 bis 17.10.2012) bestraft wird. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit einem mehrere Kalendertage umfassenden Zeitraum bewahrt den Beschuldigten davor, dass die Verwaltungsbehörde bezüglich eines bestimmten Zeitraumes an diesen Kalendertagen ein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren einleitet.
6.3. Bei der Angabe der Kiesmenge handelt es sich um kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 31c Abs 1 WRG 1959 und einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit j GNL. Es war daher zulässig, die entnommene Kiesmenge aufgrund der Aussage des Zeugen DI S nunmehr zu präzisieren.
7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die Kiesentnahme ohne Einholung der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde die vorausgehende Prüfung verunmöglicht, ob die Maßnahme, allenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen, mit den im WRG 1959 und im GNL festgelegten Schutzinteressen vereinbar ist. So konnte etwa nicht darauf Bedacht genommen werden, ob die Kiesentnahme in diesem Umfang trotz der erforderlichen Regeneration der Sohle der L (vgl die Ausführungen des Zeugen DI S) vertretbar ist. Hinsichtlich des Verschuldens ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.
Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängten Geldstrafen bei einer Person mit einem monatlichen Einkommen von ungefähr 1.800 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Geschäftsführer eines Transportunternehmens ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen, die jeweils im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen. Die geringfügige Einschränkung des Tatzeitraumes fällt bei dieser Wertung nicht ins Gewicht.
8. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.
9. Die Änderungen im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dienen der Präzisierung und der Einschränkung des Tatzeitraumes.
10. Da der Tatzeitraum einzuschränken war, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe (vgl VwGH 17.05.1991, 90/06/0092, zu § 65 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).
11. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kumulation der gegenständlichen Strafen fehlt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Diese sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Dr. Wolfgang Herzog
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